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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_577/2010 
 
Urteil vom 16. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Wallis, Beschwerdeführer, vertreten durch 
den Staatsrat, Regierungsgebäude, Postfach 478, 
1951 Sitten, 
 
gegen 
 
Ausführungskommission Baulandumlegung "Bahnhof Turtmann". 
 
Gegenstand 
Landumlegung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2010 der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Publikation im Amtsblatt vom 25. September 1998 wurde die Baulandumlegung "Bahnhof Turtmann" öffentlich aufgelegt. Im August 2001 orientierte die Ausführungskommission Baulandumlegung "Bahnhof Turtmann" alle Grundeigentümer der Baulandumlegung über die "Öffentliche Auflage Definitive Schlussrechnung - Kostenverteilerprojekt - Kostenverleger". In dieser Mitteilung führte die Ausführungskommission aus: "In der Beilage erhalten Sie Ihre Rechnung (Betreffnis) für die Baulandumlegung "Bahnhof". Sofern keine Einsprachen erfolgen, gilt diese als definitive Rechnung". 
Dem Kanton Wallis wurden in dieser Schlussrechnung als betroffener Grundeigentümer Fr. 269'330.95 (Rhonetalautobahn A9, Sektion Nationalstrasse) in Rechnung gestellt. Gleichzeitig wurde ein Guthaben von Fr. 89'588.45 zugunsten der Kantonsstrasse ausgewiesen. Im Einspracheverfahren gegen diese definitive Schlussabrechnung wurde vor der Ausführungskommission am 14. Dezember 2001 eine gütliche Einigung getroffen. Danach wurde die Rechnung zulasten der A9 von Fr. 269'330.95 auf Fr. 146'362.95 herabgesetzt. Das Guthaben der Kantonsstrasse reduzierte sich von Fr. 89'588.45 auf Fr. 62'525.60. Die Vereinbarung wurde von Vertretern des Kantons Wallis sowie von den Mitgliedern der Ausführungskommission unterzeichnet, und der Kanton Wallis zog seine Einsprache daraufhin zurück. Die Zahlung des Saldobetrags von Fr. 83'839.35 erfolgte in zwei Tranchen im Februar und April 2002. 
 
B. 
Im Amtsblatt vom 19. September 2008 publizierte die Ausführungskommission eine neue "Schlussabrechnung und Kostenverteilung (Betreffnis)". Gleichzeitig verschickte sie ein Schreiben an alle betroffenen Grundeigentümer mit dem Titel "Öffentliche Auflage; Definitive Kostenverteilung". Die neue Abrechnung vom 19. September 2008 wies eine Restschuld des Kantons Wallis von Fr. 75'103.-- aus. Gegen diese definitive Abrechnung erhob der Kanton Wallis am 13. Oktober 2008 Einsprache mit der Begründung, diese Abrechnung entspreche nicht den Tatsachen und es seien nicht alle Zahlungen der Nationalstrasse aufgeführt. Die Ausführungskommission wies die Einsprache am 26. Mai 2009 ab. 
Gegen diesen Entscheid gelangte der Kanton Wallis mit Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids der Ausführungskommission vom 26. Mai 2009 und die Anerkennung des Einspracheprotokolls vom 14. Dezember 2001 als Schlussabrechnung. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Dezember 2010 beantragt der Kanton Wallis, der Entscheid der Rekurskommission vom 25. November 2010 sei aufzuheben. Das Einspracheprotokoll vom 14. Dezember 2001 sei als Schlussabrechnung anzuerkennen, und dem Kanton Wallis seien keine weiteren Kosten im Rahmen der Baulandumlegung "Bahnhof Turtmann" aufzuerlegen. Der Kanton rügt die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 5 RPG [SR 700] und Art. 9 BV). 
 
D. 
Die Ausführungskommission und die Rekurskommission verzichten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verteilung der Kosten der Baulandumlegung auf die betroffenen Grundeigentümer. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Umstritten ist die Schlussabrechnung, welche das kantonale Verfahren abschliesst und somit einen Endentscheid darstellt (Art. 90 BGG). 
 
1.1 Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, obere Gerichte ein. Nach Art. 50 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 1989 über die Landumlegung und die Grenzregulierung (LGG/VS) können die Beschlüsse der Ausführungskommission mit Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen weitergezogen werden. Bei dieser Rekurskommission handelt es sich nach Art. 9 des kantonalen Gesetzes vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER) um eine richterliche Behörde, die vom Grossen Rat des Kantons Wallis ernannt wird und als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 104 GLER). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet. Da ihre Entscheide insbesondere bei keiner anderen kantonalen Instanz anfechtbar sind, erfüllt sie die Anforderungen an eine obere richterliche Behörde im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2009 vom 6. November 2009 E. 4 mit Hinweisen). 
 
1.2 Das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemeinwesen können es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (BGE 136 I 265 E. 1.4 S. 268; 136 II 274 E. 4.1 S. 278; je mit Hinweisen). Der Kanton Wallis führt Beschwerde in seiner Eigenschaft als von der Baulandumlegung betroffener Grundeigentümer, der zur Zahlung weiterer Beiträge verpflichtet wurde. Er ist durch den angefochtenen Entscheid als Grundeigentümer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Da er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), ist die Beschwerdeberechtigung zu bejahen. 
 
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2. 
Der Kanton Wallis macht geltend, das Landumlegungsverfahren sei mit der Erledigung der Einsprache gegen die Schlussrechnung vom 14. Dezember 2001 abgeschlossen worden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es habe sich dabei nur um eine Abrechnung über Zwischenleistungen gehandelt. 
 
2.1 Das Verfahren der Landumlegung ist in den Art. 39 ff. LGG/VS geregelt. Zu den Aufgaben der Ausführungskommission gehören nach Art. 40 Abs. 3 LGG/VS die Vornahme der Schätzung des alten Bestandes, die Erstellung des Verzeichnisses der Neuzuteilungsansprüche und der ausgeschiedenen Landflächen, die Erstellung der Pläne der öffentlichen Anlagen für die Neuzuteilung, die Erstellung des Plans für die Neuzuteilung, die Ermittlung der Entschädigungen (Mehr- oder Minderwerte), die Erhebung von Zwischenleistungen sowie die Erstellung des Kostenverteilungsschlüssels und der Schlussabrechnung. Diese einzelnen Teilschritte des Verfahrens werden nach Massgabe des Fortschritts der Arbeiten jeweils öffentlich aufgelegt und können im Anschluss daran Gegenstand einer Einsprache bilden (Art. 47 f. LGG/VS). Während der Ausführung des Werks können nach Art. 44 LGG/VS Zwischenleistungen aufgrund der bereits getätigten Ausgaben erhoben werden. Das Verzeichnis dieser Leistungen wird in der für die endgültige Verteilung vorgesehenen Form öffentlich aufgelegt und gilt als Vollstreckungstitel. 
 
2.2 Die Dokumente, die vom 3. September bis 3. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt wurden und der Einspracheerledigung durch die Ausführungskommission vom 14. Dezember 2001 zu Grunde lagen, sind als "Definitive Schlussrechnung" bezeichnet. Dies trifft insbesondere auf den Kostenverleger und die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Betreffnisse zu. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehen keine Hinweise darauf, dass damals lediglich eine Abrechnung über Zwischenleistungen oder eine provisorische Berechnung der Kosten vorgelegen hätte. Die Ausführungskommission verwendete auf sämtlichen Unterlagen ausdrücklich und unmissverständlich die Bezeichnung "Definitive Schlussrechnung". Daraus folgt, dass die an der Baulandumlegung Beteiligten nicht davon ausgehen mussten, dass sie über sechs Jahre nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen mit einer neuen "Schlussabrechnung" konfrontiert würden. Auch im kantonalen Recht, welches das Verfahren der Landumlegungen regelt, besteht keine Grundlage für die Erstellung einer späteren Schlussabrechnung. Es ist denn auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Ausführungskommission veranlasst sah, nochmals eine Schlussrechnung zu erstellen. Das Vorgehen der Vorinstanzen ist mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht vereinbar. Die Beschwerde des Kantons Wallis ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
3. 
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 25. November 2010 der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen wird aufgehoben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Kanton Wallis, der Ausführungskommission Baulandumlegung "Bahnhof Turtmann" und der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Haag