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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1172/2021  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, Urkundenfälschung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 18. August 2021 (S 2020 47 und 48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wird A.________ und deren Ehemann B.A.________ vorgeworfen, sich als Organe der C.________ GmbH in verschiedener Hinsicht strafbar gemacht zu haben. Zusammengefasst sollen sie in den Jahren 2013 und 2015 unrechtmässig rund Fr. 190'000.-- für private Zwecke verbraucht haben (Anklageziffer I.2), nämlich einerseits Fr. 174'373.96 (Anklageziffer I.2.1.2/a) und andererseits Fr. 16'500.-- (Anklageziffer I.2.1.2/b). Weiter hätten sie durch das Nichteinreichen einer korrekten Steuererklärung für das Jahr 2012 der C.________ GmbH durch zu hohe Steuern einen Schaden von Fr. 30'000.-- verursacht und am 17. April 2015 unnötigerweise ein Konkursbegehren gestellt, aufgrund dessen am 20. April 2015 der Konkurs über die C.________ GmbH eröffnet worden sei (Anklageziffer I.3). Schliesslich sollen sie diverse Urkundenfälschungen begangen (Anklageziffer I.4.1-I.4.3) und im Konkursverfahren der C.________ GmbH falsche Angaben gemacht (Anklageziffer I.5) haben. 
 
B.  
Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 stellte der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug das Verfahren gegen A.________ betreffend mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, evtl. mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, bezüglich sämtlicher (allfällig) pflichtwidriger Bezüge im Betrag bis zu Fr. 300.-- gemäss Anklageziffer I.2.1.2/a zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Zudem sprach er A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Anklageziffern I.4.1 [teilweise], I.4.2 und I.4.3) frei. Dagegen sprach er A.________ der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Er verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 25.--. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 18. August 2021 hiess es die Berufung von A.________ teilweise gut und sprach sie bezüglich der Anklageziffer I.2.1.2/b zusätzlich vom Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und vom Eventualvorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) frei. Dagegen sprach es A.________ der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 25.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts vom 28. August 2021 sei - die Verfahrenseinstellung und Freisprüche ausgenommen - aufzuheben und sie sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht hat (vgl. Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 
Von vornherein unzulässig ist es demnach, wenn die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Vorbemerkungen" den prozessgegenständlichen Sachverhalt und den Gang des Strafverfahrens frei schildert. Soweit sie dabei vom Sachverhalt abweicht, wie er im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt ist, wird auf ihre Ausführungen nicht weiter eingegangen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (Urteile 6B_882/2021 und 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.1; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.2). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin übt Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, formuliert jedoch keine gemäss den dargelegten Grundsätzen hinlänglich begründete Willkürrüge. Was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör angeht, bemängelt sie im Wesentlichen, die kantonalen Instanzen hätten immer wieder auf die angeblichen schriftlichen Aussagen, Motive, Absichten oder generell auf den Parteiwillen von D.________ und E.________ abgestellt, obwohl diese nie befragt worden seien. Die Frage des jeweiligen Parteiwillens, der Absichten oder Motive der beiden "zu etwaigen Vereinbarungen, Absprachen oder auch Erklärungen zu interpretierbaren schriftlichen Aussagen in z.B. E-Mails" hätten bisher noch "nicht erfragt werden" können, was unzulässig sei. Mit solchen Ausführungen belegt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung, tut sie doch nicht (mit Aktenhinweisen) dar, zu welchen rechtserheblichen Tatsachen die Befragungen im Einzelnen erforderlich gewesen wären und die erste Instanz ihre Beweisanträge bzw. die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren übergangen hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, wie ein Sachgericht den Prozessstoff von Amtes wegen umfassend zu prüfen und von sich aus über die Notwendigkeit einer Ergänzung des Beweisverfahrens zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin "exemplarisch" auf einzelne Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt, ist dazu nachfolgend im Rahmen der beiden zu beurteilenden Schuldsprüche näher einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Schuldspruch wegen Veruntreuung.  
 
3.2. Der Beschwerdeführerin wird insofern vorgeworfen (Anklageziffer I.2.1.2/a), sie habe mittels eines der Bank F.________ am 5. August 2013 überbrachten Auftrags vom 2. August 2013 das F.________-Konto der C.________ GmbH saldieren und den gesamten Bestand von Fr. 174'373.96 auf ihr eigenes G.________-Konto überweisen lassen. Dieses Geld habe sie danach bis Ende August 2013 für eigene Bedürfnisse und solche ihrer Familie verwendet.  
 
3.3. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2012 bis am 13. August 2015 als alleinige Geschäftsführerin der C.________ GmbH bzw. der C.________ GmbH in Liquidation mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Sie habe dieses Mandat im Auftrag bzw. auf Weisung von D.________ und E.________ übernommen (sog. fiduziarische Geschäftsführung). Das fragliche Konto der C.________ GmbH bei der Bank F.________ sei am 25. September 2012 eröffnet und am 10. August 2013 von der Beschwerdeführerin saldiert worden. Der Saldierungsauftrag sei am 5. August 2013 von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der C.________ GmbH unterzeichnet worden und bezeichne das auf diese lautende Privatkonto Nr. xxx bei der Bank G.________. Mit Valuta vom 9. August 2013 sei der Saldo von Fr. 174'373.96 auf das bezeichnete Privatkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Nicht in Frage gestellt wurde die in der Anklageschrift aufgelistete Verwendung der Mittel durch die Beschwerdeführerin vom 9. August 2013 bis zum 1. Oktober 2013.  
Was die Saldierung des Kontos der C.________ GmbH und die Überweisung des Schlusssaldos auf ihr eigenes Konto betrifft, geht die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin habe gehandelt, um die Zahlungsfähigkeit der C.________ GmbH aufrechtzuerhalten. Entsprechend sei dieser Betrag dazu bestimmt gewesen, entweder für die Gesellschaft verwendet zu werden oder wieder an diese zurückzufliessen. Die Vorinstanz erwägt weiter, der auf ihr eigenes Konto überwiesene Betrag habe zwar im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden, sei für diese aber wirtschaftlich fremd gewesen. Die Gelder seien mit anderen Worten durch die Beschwerdeführerin treuhänderisch bzw. fiduziarisch gehalten worden, weshalb für sie eine ständige und uneingeschränkte Verpflichtung bestanden habe, der C.________ GmbH den Wert des Empfangenen zu erhalten (Werterhaltungspflicht). Es habe sich - so der Schluss der Vorinstanz - um ihr anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt. 
Mit Bezug auf die einzelnen Bezüge der Beschwerdeführerin konstatiert die Vorinstanz, die erste Instanz habe das Verfahren hinsichtlich aller Beträge unter Fr. 300.-- zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Somit gehe es noch um Mittelverwendungen in der Höhe von Fr. 170'258.18. Die erste Instanz sei überzeugend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über einen Betrag von Fr. 1'986.20 frei habe verfügen und zudem Fr. 10'608.45 nicht habe veruntreuen können, da die entsprechenden Kontobelastungen im Interesse der C.________ GmbH erfolgt seien. Damit reduziere sich der mögliche Deliktsbetrag auf rund Fr. 157'663.53 und der Tatzeitraum auf die Zeit vom 9.-28. August 2013. 
Ferner stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um die laufenden privaten Kosten und Ausgaben begleichen zu können. Sie habe sich deshalb die selbst geschaffene, letztlich äusserst günstige Gelegenheit zu Nutzen gemacht, dass sich ein bedeutender Teil der Barmittel der C.________ GmbH nunmehr auf ihrem privaten Konto befunden habe. Dieses Konto habe sie sodann innert kürzester Zeit leergeräumt und dadurch der C.________ GmbH eine wesentliche Liquiditätsquelle entzogen. Dabei habe sie wohl gehofft, dass die Gelder irgendwann als Aktiven der C.________ GmbH vergessen gehen könnten. 
 
3.4. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; je mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch dazu bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 2.3; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit können unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (siehe Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.3; 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.; je mit Hinweisen). 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, wonach zum Tatzeitpunkt D.________ und E.________ Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigte der C.________ GmbH gewesen seien.  
Die Vorinstanz begründet diese Feststellung eingehend und willkürfrei. Sie hält fest, sie basiere auf den schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank F.________ vom 23. Mai 2013, einem zuvor von B.A.________ (für die H.________ SA) unterzeichneten, sehr ausgeklügelten Vertragswerk, den Einlassungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei sowie schliesslich auch den Aussagen von B.A.________ selbst. Dieser habe am 19. September 2016 in Anwesenheit seiner Verteidigung unmissverständlich bestätigt, dass er am 19. April 2013 bereits nicht mehr der wirtschaftlich Berechtigte der I.________ AG und der J.________ AG (und somit auch der C.________ GmbH) gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin neue Aktien ausgegeben und an E.________ sowie an D.________ übergeben habe. Aber auch sonst habe B.A.________ im Rahmen der erwähnten Einvernahme nie auch nur ansatzweise zu verstehen gegeben, dass nicht die zwei Personen allein an der C.________ GmbH wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnten. Im Gegenteil habe er sogar ausgesagt, die C.________ GmbH-Aktionäre (die wirtschaftlich Berechtigten) hätten im Grunde genommen die Beschwerdeführerin wie ein kleines Kind behandelt. Ausserdem führt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob der auf ihr Konto überwiesene Betrag für die Beschwerdeführerin trotz deren Organstellung wirtschaftlich fremd war, aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme im Beisein ihres Verteidigers ausgesagt, die C.________ GmbH sei an diesem Geld immer noch berechtigt gewesen, sie habe ja (damit) Zahlungen machen müssen. Eine Überweisung an die wirtschaftlich Berechtigten der C.________ GmbH wäre unmöglich gewesen, da diese keine Konti in der Schweiz gehabt hätten, die ihr bekannt gewesen seien. 
Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung zur wirtschaftlichen Berechtigung an der C.________ GmbH nicht aus den Angeln heben, wenn sie, anstatt sich mit der dargestellten Begründung im Einzelnen auseinanderzusetzen, ihrerseits bloss allgemein ausführt, das Eigentum an den Kapitalanteilen und damit die wirtschaftliche Berechtigung an einer juristischen Person werde privatrechtlich begründet und könne auch privatrechtlich wieder untergehen, wobei zu beachten sei, "dass privatrechtliche Ansprüche einer Aktivlegitimation bedürfen und grundsätzlich aufgrund des Parteiwillens begründet, verändert oder untergehen können", und weiter, der Bestand einer Forderung richte sich nach dem anwendbaren Recht, jedoch müsse "sich jemand auf diese Anwendung berufen bzw. die Parteien vereinbaren die Anwendung einer Bestimmung oder deren Nichtanwendung". 
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ergibt sich aus der privatrechtlichen Natur eines im Rahmen des Vermögensstrafrechts zu berücksichtigenden Rechtsverhältnisses nicht ohne Weiteres, dass sämtliche an diesem beteiligten Personen im Strafverfahren zwingend angehört werden müssten. Weshalb vorliegend D.________ und E.________ hätten einvernommen und - in den Worten der Beschwerdeführerin - "die Behauptung der wirtschaftlichen Berechtigung" in einer kontradiktorischen Einvernahme mit diesen hätte geklärt werden müssen, ist nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass sich die beteiligten Personen über die wirtschaftliche Berechtigung an der C.________ GmbH bzw. deren Vermögenswerten zum Tatzeitpunkt uneinig waren. Die Beschwerdeführerin führt eine E-Mail-Nachricht ins Feld, aus der sich ergebe, dass E.________ zumindest die bestrittenen Eigentumsverhältnisse bestätige "und dass die Aktien nicht in seinem Eigentum sind". Ohne Erfolg: Die Vorinstanz setzt sich ausdrücklich und überzeugend mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen B.A.________ und E.________ auseinander. Mit ihr ist nicht zu erkennen, inwiefern es umstrittene Eigentumsverhältnisse an der C.________ GmbH belegen soll, wenn E.________ am 13. Juni 2012, also mehr als ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt, an B.A.________ schrieb: "Of course the shares of the two AGs are pledged to you. We will be able to buy the shares from you next year." Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 
 
3.6. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 320 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 394 Abs. 2 und 3 OR, des Grundsatzes der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit, von Art. 138 StGB, der Bestimmungen des SchKG und der Unschuldsvermutung, weil die Vorinstanz unberücksichtigt lasse, dass ihr ihrerseits Ansprüche gegenüber der C.________ GmbH zugestanden hätten.  
Die Kritik geht fehl. 
 
3.6.1. Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann nach der Rechtsprechung entfallen, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft oder wenn er sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand. Beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (BGE 105 IV 29 E. 3a S. 35; Urteile 6B_918/2019 vom 28. November 2019 E. 4.1; 6B_128/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2; 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.6; je mit Hinweis).  
 
3.6.2. Die Vorinstanz setzt sich unter dem Aspekt der Bereicherungsabsicht eingehend mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinander, alle fraglichen Bezüge seien in Verrechnung mit fälligen Gegenforderungen erfolgt. Im Einzelnen erwägt sie, dies sei erstmals im Rahmen des Strafverfahrens thematisiert worden. Für die Zeit vor dem 28. August 2013 finde sich in den Akten nicht der geringste Hinweis, dass die Beschwerdeführerin habe verrechnen wollen. Sie selbst habe ja auch bei der Polizei diesbezüglich deutlich angegeben, sie habe sich vielmehr ganz einfach an den auf ihr Konto überwiesenen Geldern bedient, an welchen gemäss ihren eigenen Angaben nach wie vor die C.________ GmbH wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und welche für sie somit Treugut dargestellt hätten. Dies - so die Vorinstanz weiter - habe sie getan, wie wenn es ihre eigenen gewesen wären. Sie habe damit insbesondere keine fälligen Rechnungen für ihren administrativen Aufwand des Jahres 2013 bezahlt, da die entsprechende Rechnung erst am 1. Januar 2014 erstellt worden sei und darin auch zahlreiche Tätigkeiten nach dem 28. August 2013 aufgelistet seien. Zudem bestehe die begründete Vermutung, dass diese Rechnung ohnehin erst später erstellt worden sei. Gleiches gelte für die Abrechnung der Beschwerdeführerin "Administrativer Aufwand für die Tätigkeit von A.________", basierend auf einem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012, über total Fr. 21'826.50, datiert "01.01.2013". Zahlreiche Fakten sprächen dafür, dass die erwähnten Dokumente erst später im Hinblick auf die Erstellung einer Zwischenbilanz im Jahr 2015 erstellt worden seien, so primär der Punkt "Top 5" der von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Aktennotiz einer Besprechung vom 9. April 2015. Sodann falle auf, dass die Beschwerdeführerin buchhaltungsrelevante Dokumente je nach Gutdünken erstellt habe, sei doch einmal mittels eines angeblichen Schreibens vom "01.01.2014" ein Betrag von Fr. 81'180.-- für das Jahr 2013 in Rechnung gestellt worden und hernach in völlig identischer Weise für das Jahr 2014. Sodann habe auch B.A.________ am 7. Mai 2015 dem Konkursamt Zug mitgeteilt, dass sich die Abrechnungen für die Jahre 2013-2015 nicht in den Buchhaltungsunterlagen des Buchhalters K.________ befänden. Zudem seien diese angeblichen Ausstände auch in der Bilanz der C.________ GmbH per 13. Oktober 2014 bzw. dem entsprechenden Entwurf nicht als solche erkenn- bzw. feststellbar aufgeführt worden, was deutlich werden lasse, dass zuvor auch nie eine Abrechnung erstellt worden sei und folglich auch keine verrechnungsfähige, fällige Forderung der Beschwerdeführerin bestanden habe. Auf jeden Fall fehlten jegliche Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. August 2013 zutreffende Abrechnungen für Tätigkeiten in den Jahren 2012 und 2013, für die sie nicht schon entschädigt worden wäre, erstellt hätte. Somit sei aber auch unzweifelhaft erwiesen, dass vor diesem Datum nie auf irgendeine Art und Weise eine Verrechnung erklärt worden sei. Zusätzlich verweist die Vorinstanz auf die Erwägung der ersten Instanz, in der diese ihrerseits mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zwischen dem 9. und dem 28. August 2013 (noch) nicht die Absicht gehabt habe, ihre (mutmassliche) Hauptforderung - mithin die Abrechnungen betreffend die Jahre 2012 bis 2014 - mit dem fraglichen Betrag zu verrechnen.  
 
3.6.3. Die Beschwerdeführerin verkennt den Sinngehalt dieser Erwägungen, wenn sie meint, die Vorinstanz habe darin abschliessend über das zivilrechtliche Bestehen ihrer Verrechnungsforderung entschieden und stütze ihren Entscheid auf diese Beurteilung. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde stellt die Vorinstanz weder fest, "dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 schon genügend entschädigt worden sei", ihr also keine Verrechnungsforderung zugestanden habe, noch, dass der Lohnanspruch der Beschwerdeführerin für die Arbeit nur bestanden hätte, wenn dazu eine Rechnung gestellt worden wäre". Vielmehr beruht der Entscheid der Vorinstanz auf der Feststellung zur inneren Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Moment der Mittelverwendung nicht den Willen zur Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber der C.________ GmbH hatte.  
Diese Feststellung zum subjektiven Tatbestand ficht die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht an. Statt unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen aufzuzeigen, dass die dahingehende Beweiswürdigung geradezu unhaltbar ist, begnügt sie sich mit einer freien Erörterung, weshalb ihr die von ihr geltend gemachten Ansprüche zustanden. Da dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht massgebend ist (E. 3.6.1), verfehlen die entsprechenden Ausführungen von vornherein ihr Ziel. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin - ohnehin nicht völlig widerspruchsfrei - einerseits auf die Parteiautonomie verweist und bemängelt, dass D.________ und E.________ nicht zu den mit diesen getroffenen Vereinbarungen angehört worden seien, und sich andererseits auf die zwingende Natur ihres (auf Arbeits- oder Auftragsrecht gestützten) Anspruchs auf Entlöhnung beruft. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern aus den - ohnehin nur schwer nachvollziehbaren - Ausführungen in der Beschwerde zum Konkursverfahren der C.________ GmbH auf den Verrechnungswillen der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt geschlossen werden könnte. 
Auch abgesehen von den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich sein soll. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil überzeugend, wenn die Vorinstanz insbesondere die unterbliebene (rechtzeitige) Abrechnung und Verrechnungserklärung als Indiz gegen den Verrechnungswillen berücksichtigte (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). Ferner ist es auch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, die Beschwerdeführerin habe wohl gehofft, dass die Gelder irgendwann als Aktiven der C.________ GmbH vergessen gehen könnten. 
 
3.6.4. Dass die Vorinstanz die Bereicherungsabsicht der Beschwerdeführerin bejaht, verstösst somit auch in dieser Hinsicht nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.7. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin auch kein Erfolg beschieden, wenn sie unter dem Titel "Falsche Rechtsanwendung von Art. 138 StGB" beiläufig meint, sie sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen worden und dieser Freispruch stehe einer erneuten Verurteilung entgegen. Denn der - rechtskräftige - erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB betrifft nicht denselben Sachverhalt wie der angefochtene Schuldspruch wegen Veruntreuung. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem.  
 
3.8. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung.  
 
4.2. Das Urteil basiert in diesem Punkt (Anklageziffer I.4.1) auf der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe auf einem der im Zeitraum vom 19. April bis 24. Juni 2013 von ihr unterzeichneten Formulare A zusammen mit D.________ gegenüber der Bank F.________ erklärt bzw. deklariert, dass B.A.________ und sie (die Beschwerdeführerin) an dem auf die C.________ GmbH als Vertragspartnerin der Bank F.________ lautenden CHF-Konto yyy wirtschaftlich Berechtigte seien. Dieses Formular habe sie anschliessend der Bank F.________ zwecks Täuschung eingereicht bzw. einreichen lassen, da sie gewusst habe, dass nicht sie und ihr Ehemann wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Damit habe sie erreichen wollen, dass die Bank F.________ die Geschäftsbeziehung mit der C.________ GmbH nicht kündigt.  
 
4.3. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.  
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A betreffend die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (Urteile 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1; 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, nicht publ. in BGE 142 IV 378, mit weiteren Hinweisen). 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz zur wirtschaftlichen Berechtigung an der C.________ GmbH (respektive deren Vermögenswerten). Insoweit kann auf das bereits dazu Ausgeführte (E. 3.5) verwiesen werden. Demnach geht die Vorinstanz verbindlich davon aus, dass die wirtschaftliche Berechtigung gemäss Art. 2a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) im hier interessierenden Zeitpunkt bei D.________ und E.________ lag und die Beschwerdeführerin somit eine unwahre Urkunde errichtet hat. Alleine der Umstand, dass die in Wahrheit wirtschaftlich berechtigten Personen mit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin einverstanden gewesen sein mögen (siehe dazu sogleich E. 4.5), ändert nichts an dessen Tatbestandsmässigkeit.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz habe die Tatbeteiligung von D.________ und E.________ nicht abgeklärt und gehe zu Unrecht von Alleintäterschaft aus. Ihr eigentlicher Tatbeitrag könne nicht genau festgestellt werden.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz geht davon aus, die falsche Angabe gegenüber der Bank F.________ sei in Absprache mit E.________ und D.________ erfolgt. Sie erwägt, durch diese Vereinbarung werde die Beschwerdeführerin in keiner Weise entlastet. Vielmehr belege diese Absprache unmissverständlich, dass die Beschwerdeführerin letztlich völlig bewusst habe täuschen wollen. 
Inwiefern es entgegen der Auffassung der Vorinstanz zur Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre, die Einzelheiten der Beteiligung von E.________ und D.________ zu untersuchen, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei selber nicht als Täterin, sondern nur als Teilnehmerin strafbar. Die Feststellungen der Vorinstanz sind somit nicht unvollständig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht zu erkennen. 
 
4.6. Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
5.  
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin am Rande die Strafzumessung. Sie meint, obwohl die Vorinstanz sie teilweise freispreche, werde die Strafe nicht massgeblich reduziert, sondern bleibe im Wesentlichen gleich. 
Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG (E. 1) genügt, erweist sie sich als unbegründet: Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zusätzlich bezüglich der Anklageziffer I.2.1.2/b frei. Für den diesbezüglichen Schuldspruch wegen Veruntreuung hatte die erste Instanz eine Geldstrafe verhängt. Wenn die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch betreffend Anklageziffer I.2.1.2/a mit 13 Monaten "etwas tiefer" festsetzt als noch die erste Instanz mit 15 Monaten, dann liegt dies demzufolge nicht im zusätzlichen Freispruch begründet, sondern darin, dass sie im Gegensatz zur ersten Instanz die Veruntreuung gemäss dieser Anklageziffer als Einheitstat beurteilt und somit eine mehrfache Tatbegehung verneint. Dass sie sich hierbei in Widerspruch zu Bundesrecht setzen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 
Im Übrigen verstösst es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV oder den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht und ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung erwägt, die von der ersten Instanz ausgesprochene Geldstrafe für die Urkundenfälschung von 30 Tagen sei deutlich zu milde, aber aufgrund des Verschlechterungsverbots sei im Berufungsverfahren "ohnehin keine Sanktionierung mit über 20 Tagessätzen Geldstrafe möglich". 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini