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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_806/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cécile Ringgenberg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2021 (RT210151-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich B.________ und C.________ in der gegen A.________ beim Betreibungsamt Zürich 9 angehobenen Betreibung Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 249.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2018.  
 
A.b. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte eine Reihe von Anträgen. Er verlangte die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides und die Verweigerung der Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 sei aus seinem Betreibungsregister zu löschen. Die Anerkennung des Versäumnisurteils vom 2. März 2018 des österreichischen Bezirksgerichts U.________ (Verfahrensnummer yyy) für das Staatsgebiet der Schweiz und dessen Vollstreckbarkeit sei zu verweigern. Das Betreibungsamt Region Bernina sei vorsorglich anzuweisen, sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 zu unterlassen, eventualiter zu sistieren, bis das vor den Gerichtsbehörden St. Gallen hängige Verfahren (Ref. zzz) rechtskräftig erledigt worden sei. A.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er verlangte zudem die Vereinigung des Verfahrens mit zehn weiteren von ihm erhobenen Beschwerden.  
 
A.c. Das Obergericht nahm keine Vereinigung der Verfahren vor. Es wies die Beschwerde von A.________ gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 27. August 2021 ab. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit Beschluss vom gleichen Tag ab.  
 
B.  
A.________ ist am 4. Oktober 2021 (Poststempel) mit einer als Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiären Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von insgesamt elf Urteilen des Obergerichts und erneuert seine vor Bezirksgericht gestellten Anträge. 
Zudem ersucht er das Bundesgericht um Erledigung seiner in einer einzigen Eingabe erhobenen elf Beschwerden in einem einzigen Verfahren. 
Dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 18. November 2021 stattgegeben worden. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes auf die Einholung einer Vernehmlassung in der Sache verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines Obergerichts, das als Rechtsmittelbehörde über die definitive Rechtsöffnung, mithin eine Schuldbetreibungssache befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert bestimmt sich im Einzelfall nach dem Begehren, das vor der Vorinstanz streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Zusammenrechnung mit Begehren aus anderen Verfahren, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, kommt nicht in Frage (vgl. Art. 52 BGG).  
 
1.2. Im vorliegenden Fall wird die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, womit die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben ist, soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur zurückhaltend angenommen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid widerspreche Bundesrecht und der EMRK sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz, womit eine höchstrichterliche Klärung erforderlich sei. Worin ein derartiger Klärungsbedarf liegen könnte, lässt sich den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann seine Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen behandelt werden. Sie wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer hat als Betreibungsschuldner ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Insofern ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG).  
 
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). In der Beschwerde ist anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden, und substantiiert darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Anträge und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG). Die Editionsgesuche des Beschwerdeführers und die von ihm beantragte Befragung der angegebenen Zeugen sowie die Parteieinvernahme erweisen sich mangels erforderlicher Begründung als unzulässig.  
 
1.6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung kann nicht gutgeheissen werden, da sich seine Beschwerden gegen verschiedene Parteien richten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BZP). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in einer einzigen Eingabe insgesamt elf kantonale Entscheide angefochten hat, was als Vorgehen im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist. Da die erhobenen Rügen den einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, wird auf eine Nachbesserung der Beschwerdeschrift im konkreten Fall verzichtet.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf ein ausländisches Versäumnisurteil, welches inzidenzweise als vollstreckbar erklärt wurde. 
 
2.1. Die Vorinstanz gab im Rahmen der bei ihr erhobenen Beschwerde vorerst die erstinstanzliche Begründung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ausführlich wieder. Alsdann hielt sie fest, dass sich der Beschwerdeführer damit - abgesehen von zwei Ausnahmen - nicht auseinandersetze. Stattdessen lege er seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne konkret darzulegen, worin die offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder die unrichtige Rechtsanwendung liegen sollte. Darin liege eine blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Standpunktes, zu dem sich die Erstinstanz bereits geäussert und den sie verworfen habe. Soweit bleibe es daher bei deren Erwägungen. Hingegen bringe der Beschwerdeführer zwei mit seinen bisherigen Stellungnahmen nicht identische Einwände vor. So mache er geltend, es liege ein Verstoss gegen den Ordre public vor, wenn die Gegenpartei bei der gleichen Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert sei, bei der er seine Berufshaftpflicht abgeschlossen habe. Sodann habe er bereits am 2. Juli 2018 beim Vermittleramt St. Gallen eine negative Feststellungsklage eingereicht, womit in gleicher Sache bereits ein Verfahren in der Schweiz hängig sei. Als neue Behauptungen hat die Vorinstanz diese gestützt auf Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihm in ungerechtfertigter und willkürlicher Weise die rechtsstaatlich korrekte Anwendung der Bestimmungen über die Vollstreckungshindernisse gegen das als definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegte ausländische Urteil (Art. 34 und 35 sowie Art. 64 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 LugÜ) verweigert zu haben. Er habe sich in seinen Eingaben an die Erstinstanz und an die Vorinstanz ausführlich mit deren rechtlichen Argumenten auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis offensichtlich unhaltbar, da er in klarem Widerspruch zum Bundesrecht und dem LugÜ sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe.  
 
2.2.1. Zur Begründung seines Vorwurfs nimmt der Beschwerdeführer vorerst Bezug auf seine Rechtsschrift vom 16. August 2021 an die Vorinstanz und bezeichnet die jeweiligen Seiten, an welchen er zu den Vollstreckungshindernissen gemäss Art. 34 LugÜ Stellung genommen hat. Ein blosser Verweis auf die eigenen Vorbringen stellt indes keine Antwort auf den Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Daran kann die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers nichts ändern.  
 
2.2.2. Alsdann kommentiert der Beschwerdeführer die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Dabei übersieht er, dass es sich bei den entsprechenden Stellen um die Wiedergabe des Rechtsöffnungsurteils handelt, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Vorinstanz konnte dazu nicht Stellung nehmen, da es am Begründungserfordernis gefehlt hatte. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, soweit er die angesprochenen Erwägungen als solche der Vorinstanz darstellt, welche er vor Bundesgericht als willkürlich rügen könnte. Auch auf diesen Teil der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Vorinstanz seinem Begehren um Verfahrensvereinigung nicht gefolgt ist. Ein solch willkürliches Vorgehen diene einzig dazu, ihn mit höheren Kosten zu belasten, und verdiene keinen Rechtsschutz. Auf die vorinstanzliche Begründung, wonach die insgesamt elf Beschwerden sich gegen unterschiedliche Personen richten und verschiedene zu vollstreckende Urteile betreffen, womit eine Vereinigung nicht zur Vereinfachung des Verfahrens gemäss Art. 125 ZPO führe, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Damit erweist sich seine Rüge als unzulässig.  
 
2.4. Mangels Begründung kann auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt Region Bernina sei vorsorglich anzuweisen, sämtliche Betreibungshandlungen gegen ihn zu unterlassen, eventualiter zu sistieren, nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Nach dem Gesagten geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in rechtsgenüglicher Weise hervor, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht ein getreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner wurden in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Sie konnten sich nur zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung äussern, womit ihnen ausgangsgemäss keine Parteientschädigung geschuldet ist. Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante