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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_444/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zum Diebstahl; Willkür; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im März 2007 kamen X.________ und Y.________ überein, die Geschäftseinnahmen einer Fast-Food-Filiale zu entwenden. Sie holten bei Mitarbeitern der Restaurant-Kette Informationen ein und kundschafteten die Fahrtrouten des Filialleiters zur Bank aus. Sie beschlossen, diesen mit Motorradhelmen maskiert auf dem Bankparkplatz abzupassen, ihm die Gelder zu entreissen und anschliessend mit zuvor hierfür entwendeten Mofas zu flüchten. Am Tag vor der geplanten Tat nahm X.________ von dem Vorhaben Abstand und versuchte vergeblich, auch Y.________ die Tat auszureden. Y.________ sagte ihm, er werde die Tat auch alleine durchführen.  
 
 Y.________ bedrohte den Filialleiter am 12. Dezember 2007 vor der Bank mit einer Pistole. Als dieser sich weigerte, ihm die Wocheneinnahmen in Höhe von Fr. 160'739.-- herauszugeben, feuerte Y.________ mehrere Schüsse ab. Anschliessend floh er ohne Beute. Der Filialleiter blieb unverletzt. 
 
A.b. Y.________ teilte X.________ Anfang August 2008 mit, dass er zusammen mit einem Bekannten einen Menschen getötet hatte. X.________ überlies ihm auf Bitten seinen Ausländerausweis, damit Y.________ sich im Falle einer Kontrolle ausweisen und somit der Strafverfolgung entziehen könne.  
 
 Anlässlich einer Kontrolle an der deutsch-französischen Grenze täuschte Y.________ zwei Grenzbeamte mit dem Ausländerausweis von X.________ über seine wahre Identität und konnte sich so der eingeleiteten internationalen Fahndung entziehen. Er wurde wenige Tage später in Strassburg verhaftet. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 6. März 2014 im schriftlichen Berufungsverfahren wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Begünstigung und weiterer Taten (mehrfacher Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 15. Januar 2008. Es ordnete eine fünfjährige Probezeit mit Bewährungshilfe an und widerrief den X.________ für eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl und der Begünstigung frei zu sprechen, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl und rügt eine Verletzung von Art. 23 und 25 StGB. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sei kein Platz für die Anwendung der Rücktrittsregelungen. Er habe seine Mitwirkung eingestellt, bevor die geplante Tat ins Versuchsstadium gelangt sei. Selbst wenn man die Rücktrittsregeln für anwendbar erachte, habe er alles getan, um Y.________ von der Tatausführung abzuhalten. Dass er die Tat effektiv verhindere, könne nicht erwartet werden. Zudem habe er keinen Vorsatz zur Förderung des durch Y.________ begangenen Raubversuchs gehabt. Die im Hinblick auf seine eigene Tatbegehung gemachten straflosen Vorbereitungshandlungen könnten durch die Abstandnahme von der Haupttat nicht zu einer (psychischen) Gehilfenschaft werden. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da ihm psychische Gehilfenschaft nie vorgeworfen worden sei.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ursprünglich geplanten mittäterschaftlichen Diebstahls das spätere Opfer zusammen mit Y.________ über einen Zeitraum eines halben Jahres observiert. Durch die Aufgabe des ursprünglich auf aktive Tatbeteiligung gerichteten Vorsatzes seien die als Mittäterleistungen gedachten Handlungen zu Hilfeleistung für den das Delikt ausführenden Täter geworden. Die Hilfeleistung sei im mittäterschaftlichen Handeln inbegriffen. Das Observieren sei sowohl eine intellektuelle (Beteiligung an der Planung der Straftat) als auch (zumindest für die Dauer der Observierung) eine psychische Gehilfenschaft und habe die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung erhöht. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er Y.________ bei einer Straftat, deren Umrisse er gekannt habe, Hilfe leiste. Dass er versucht habe, Y.________ die geplante Tat auszureden, stelle kein ernsthaftes Bemühen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 StGB dar. Y.________ habe ihm mitgeteilt, die Tat auch ohne Hilfe durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass Y.________ auf ihn höre.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird (Art. 23 Abs. 4 StGB). Ein Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten (das Gesetz unterscheidet insoweit nicht zwischen Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) ist nur in Form tätiger Reue möglich. Der im Vorbereitungsstadium vorsätzlich an der geplanten Tatausführung Beteiligte kann nur Straffreiheit erlangen, wenn er seine Tatbeiträge neutralisiert oder die Tat anders verhindert. Gelingt ihm dies nicht und wirken seine Beiträge bis zur Tatbegehung durch die anderen Beteiligten fort, muss er sich diese trotz Abstandnahme von der weiteren Ausführung zurechnen lassen, unabhängig davon, ob er ursprünglich noch weitere Tatbeiträge leisten wollte (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht 1, 3. Aufl. 2013, N. 24 ad Art. 23 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, N. 74 und 128 zu § 13; Grace Marie Luise Schild Trappe, Harmlose Gehilfenschaft, Diss. Bern 1995, S. 172).  
 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat die Vorbereitungshandlungen zutreffend als Gehilfenschaft qualifiziert. Die gemeinsamen Vorbereitungshandlungen haben den Raubversuch (objektiv) gefördert, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet.  
 
 Unbehelflich ist das Vorbringen, er habe die Tatbeiträge zur Begehung seiner eigenen Tat (in Mittäterschaft) und nicht zur Unterstützung des später von Y.________ alleine verübten Raubversuchs geleistet, und seine "straflosen Vorbereitungshandlungen" könnten durch die Abstandnahme von der eigenen Tat nicht zur Hilfeleistungen eines Dritten werden. Der Beschwerdeführer hat im Vorbereitungsstadium zur Begehung des ursprünglich geplanten Diebstahls mitgewirkt, seine Hilfeleistungen mithin vorsätzlich erbracht. Dass er die Tat ursprünglich als eigene wollte, begründet keine Mittäterschaft (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen) und ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation der Vorbereitungshandlungen. Die (nachträgliche) Abstandnahme von der Tat vor Versuchsbeginn bei mehreren Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Zurechnungs- und Teilnahmeregeln. Sie lässt zwar den gemeinsamen Tatentschluss als notwendige Grundlage für die Zurechnung der von Y.________ später begangenen Tatbeiträge entfallen, vermag aber nicht rückwirkend den Vorsatz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vornahme seiner Vorbereitungshandlungen zu beseitigen. Mit Erbringung seiner Tatbeiträge lag bereits ein - wenn auch in diesem Moment noch strafloser - beendeter "Gehilfenschaftsversuch" vor, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer ursprünglich noch weitere Beiträge liefern wollte. Aufgrund der Akzessorietät der Gehilfenschaft lag mit Begehung des Raubversuchs eine strafbare vollendete Teilnahme daran vor, da die Vorbereitungshandlungen den Raubversuch gefördert haben (sh. vorstehend E. 1.3.3). Dass Y.________ aufgrund der alleinigen Tatausführung die Wegnahme der Wocheneinnahmen unter Zuhilfenahme einer Schusswaffe erzwingen wollte, stellt keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der ursprünglich vorgestellten Tat dar, sondern einen über den ursprünglichen Tatplan hinausgehenden Exzess, den die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zurechnet. 
 
 Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren erfolgte ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, und der Beschwerdeführer konnte hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend Stellung nehmen. 
 
1.4.2. Ein Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 4 StGB scheidet von vornherein aus, da der Beschwerdeführer seine Tatbeiträge nicht neutralisiert hat und diese bis ins Versuchsstadium fortgewirkt haben (sh. vorstehend E. 1.4.1). Insofern kann offenbleiben, ob sein vergeblicher Versuch, Y.________ ebenfalls zur Tataufgabe zu bewegen, ein ernsthaftes Bemühen im Sinne von Art. 23. Abs. 4 StGB darstellt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Begünstigung. Es sei nicht erstellt, dass Y.________ überhaupt von der Grenzpatrouille kontrolliert worden sei. Dessen Aussagen seien unglaubhaft und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Grenzwache Abklärungen über den Vorfall zu treffen und setze sich nicht (hinreichend) mit seinen Argumenten auseinander. Der Y.________ überlassene Ausländerausweis sei kein taugliches Mittel, um jemanden vor der Strafverfolgung zu bewahren. Zudem fehle es an der erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von Y.________ seien übereinstimmend, gleichbleibend und logisch konsistent. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er gerade in Bezug auf die Grenzkontrolle gelogen habe sollte, da der Vorfall für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht relevant gewesen sei. Der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits vorbringe, Y.________ habe die Grenzkontrolle provoziert, andererseits aber bestreitet, dass diese überhaupt stattgefunden habe. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer nur die Aussage hinsichtlich der Grenzkontrolle als falsch bezeichnet, sich ansonsten jedoch auf die Aussagen von Y.________ beruft. Der Beschwerdeführer habe die Verhaftung sowohl zeitlich als auch inhaltlich erheblich erschwert, denn zwischen der Übergabe des Ausweises und der Verhaftung hätten ca. 20 Tage gelegen.  
 
2.3. Der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht. Die Begünstigung dient dem Schutz der ungehinderten Strafrechtspflege. Die Tathandlung des Entziehens setzt voraus, dass der Täter eine Amtshandlung im Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat. Sie ist vollendet, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung des Begünstigenden geschehen wäre. Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt nicht. Es muss nachgewiesen sein, dass der Flüchtige, Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (BGE 129 IV 138 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Rügen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf vorzutragen, er halte die Aussagen von Y.________ für lebensfremd und unglaubhaft. Er zeigt nicht auf, warum Y.________ nur in Bezug auf die Grenzkontrolle, die für dessen Verurteilung keine Rolle gespielt hat, gelogen, im Übrigen aber stimmig und zutreffend ausgesagt haben soll. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf die Aussagen von Y.________ abstellen und musste keine weiteren Sachverhaltsabklärungen treffen. Sie begründet ihre Erwägungen hinreichend und war nicht gehalten, sich mit allen - zum Teil widersprüchlichen - Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung ist nicht ersichtlich.  
 
2.4.2. Der Schuldspruch wegen Begünstigung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Zwar rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass im Hinblick auf eine vollendete (und nicht nur versuchte) Begünstigung entgegen der Vorinstanz nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Ausländerausweises an Y.________, sondern auf dessen Verwendung abzustellen ist. Erst der Gebrauch zur Identitätstäuschung führte dazu, dass Y.________ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden trotz internationalen Haftbefehls für eine gewisse Zeit entzogen wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an der notwendigen zeitlichen Intensität für eine Begünstigung, geht an der Sache vorbei. Der erste mögliche Zugriff wurde (vollständig) vereitelt und nicht nur vorübergehend oder geringfügig beeinträchtigt. Die Verhaftung in Strassburg erfolgte durch andere Beamte und aufgrund anderer äusserer Umstände. Sie stellt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht einen zur vereitelten Verhaftung anlässlich der Grenzkontrolle eigenständigen Lebenssachverhalt dar. Das Überlassen des Ausländerausweise diente ausschliesslich dem Zweck, Y.________ der Strafverfolgung zu entziehen, und ist vorliegend nicht nur als eine Beistands-, sondern tatbestandliche Vereitelungshandlung zu qualifizieren, auch wenn die Verhaftung wenige Tage später erfolgen konnte.  
 
 Unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 305 Abs. 2 StGB zu unrecht verneint. Hierauf wäre nicht einzutreten, da er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwieweit diese Bundesrecht verletzen sollen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz erhöhe im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei auf 15 Monate. Sie begründe das Strafmass in Verletzung des Grundsatzes der "reformatio in peius" u.a mit der besonderen Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers, obwohl er erstinstanzlich nicht wegen Art. 139 Abs. 3 StGB verurteilt worden sei. Die für den Tatbestand der Begünstigung ausgesprochene Strafe von 15 Monaten sei übersetzt. Die Vorinstanz dürfe das von Y.________ begangene Tötungsdelikt nicht straferhöhend berücksichtigen. Art. 305 StGB schütze die ungehinderte Strafrechtspflege und diene nicht der indirekten Bestrafung des Begünstigers für Verfehlungen des Begünstigten.  
 
3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen sachlich und rechtlich an der Sache vorbei. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafenbildung sind nicht zu beanstanden. Sie ist (innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sowohl bei der Strafzumessung der einzelnen Delikte als auch der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe, die sie bei gleichzeitiger Beurteilung aller Straftaten auszusprechen gehabt hätte, hinsichtlich Strafart, Strafmass und Vollzugsart frei. Hypothetische Überlegungen, welche Gesamtstrafe das Bezirksgericht Brugg, das die zwei-monatige Grundstrafe ausgesprochen hat, insoweit für angemessen erachtet hätte, musste sie nicht anstellen. Derartige Überlegungen sind im Übrigen weder praktikabel noch mit der Unabhängigkeit des urteilenden Gerichts zu vereinbaren (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 137 IV 57 E. 4.3.1; Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 173 ff. zu Art. 49 StGB; je mit Hinweisen).  
Was der Beschwerdeführer gegen das Strafmass vorbringt, ist unbehelflich. Die von ihm beanstandeten Strafen für die einzelnen Delikte weichen zum Teil vom angefochtenen Entscheid ab. Ob die (gedankliche) Einsatzstrafe der Vorinstanz von 30 Monaten für den Einbruchsdiebstahl in eine Käserei mit einem Deliktsbetrag von Fr. 2'635.-- sowie eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für das Überlassen des Ausländerausweises an Y.________ angesichts der konkreten Tatumstände und der jeweiligen Strafrahmen vor Bundesrecht standhalten würden, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots nicht über die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochene teilweise Zusatzstrafe von 22 Monaten hinaus gegangen ist. Hierzu äussert er sich nicht. Er zeigt nicht auf, inwieweit die 22-monatige Zusatzstrafe (respektive eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten) für sämtliche von ihm begangenen Delikte nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und somit bundesrechtswidrig sein sollte. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert, der Widerruf der 10-monatigen Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts Brugg vom 5. September 2006 (die nicht Gegenstand der teilweisen Zusatzstrafe bildet) könne nicht gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB im Wege der retrospektiven Konkurrenz widerrufen werden. Die Legalprognose habe sich aufgrund der geringfügigen neuen Delikte nicht verschlechtert. Zudem benötige er keine Bewährungshilfe, da er aus eigenem Antrieb deliktfrei lebe und sozial integriert sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer scheint die Grundsätze der Nichtbewährung (Art. 46 StGB) mit jenen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu verwechseln und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Widerruf aufgrund einer negativen Legalprognose nicht auseinander.  
 
 Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Legalprognose auf "veraltete" Tatsachen. Dass er (mittlerweile) fest und nicht nur temporär angestellt ist, bringt der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 249 f. mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diesem Umstand im Hinblick auf die Anordnung der Bewährungshilfe massgebliche Bedeutung zukommen sollte. Die Vorinstanz führt explizit aus, "alleine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - insbesondere einer temporären - vermag einer erhebliche Veränderung der Lebensumstände jedenfalls nicht zu begründen". Auch dass er bei seiner Familie lebt, ist ungeeignet, seine (zwischenzeitliche) soziale Integration zu belegen, denn dies hielt ihn auch zuvor nicht davon ab zu delinquieren. Die Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held