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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.44/2007 /fun 
 
Urteil vom 7. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Röthlisberger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, 
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Republik Österreich, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Strafsache gegen A.________ u.a. wegen Verdachts der Geldwäscherei, der Untreue und der Veruntreuung richtete das Landesgericht Wiener Neustadt am 9. Juni 2006 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und ersuchte um Bankenermittlungen bei der Bank B.________ in Zürich hinsichtlich sämtlicher Konten der Firma X.________. 
 
Mit Eintretensentscheid vom 10. Juli 2006 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Aktenedition bei der Bank B.________ in Zürich an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 übermittelte die Bank die verlangten Unterlagen. 
 
Am 18. Oktober 2006 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Schlussverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die der ersuchenden Behörde herauszugebenden Dokumente und Beweismittel genau bezeichnete. 
 
Gegen diese Schlussverfügung führte die Firma X.________ am 17. November 2006 Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. 
B. 
Im Rekursverfahren übermittelte die Staatsanwaltschaft I dem Obergericht weitere Dokumente, darunter eine Fotokopie des ergänzenden Rechtshilfeersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2006 und einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Januar 2007. Die Staatsanwaltschaft I beantragte, die Rechtshilfe sei zeitlich zu beschränken. 
 
Das Obergericht hiess den Rekurs mit Beschluss vom 15. März 2007 teilweise gut und ordnete an, im Sinne der Erwägungen werde Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 18. Oktober 2006 insofern abgeändert, als keine Informationen, die ausserhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1995 bis 29. März 2006 liegen, an die ersuchende Behörde herausgegeben würden. Das Obergericht auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Firma X.________ und sprach ihr eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu. 
C. 
Mit Eingabe vom 18. April 2007 führt die Firma X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 15. März 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Juni 2006 abzuweisen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen zur Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschluss des Obergerichts teilweise aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft I zur Herausgabe an das Landesgericht Wiener Neustadt bereitgestellten Unterlagen im Sinne der Beschwerdebegründung weiter zu beschränken. 
D. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Österreich und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GWUe, SR 0.311.53) anwendbar, denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der zum EUeR abgeschlossene ergänzende Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich (Zusatzvertrag, ZV, SR 0.351.916.32). Soweit diese Übereinkommen bestimmte Fragen nicht regeln, kommen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.2 Das IRSG ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 geändert worden. Gemäss der Übergangsbestimmung Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung - am 1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht. Dies trifft auf die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2006 zu; das Beschwerdeverfahren richtet sich nach bisherigem Recht. 
1.3 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist gemäss Art. 80f Abs. 1 aIRSG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos bzw. Depots, über welche nach der Schlussverfügung Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie ist persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a IRSV). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen). 
1.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig ist. 
2. 
Der Sachverhalt wird im Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 wie folgt dargestellt: Dem österreichischen Staatsbürger A.________ und drei weiteren Angeschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 29. März 2006 in Wien und anderen Orten wissentlich Vermögensbestandteile in der Höhe von Euro 3'015'000.--, die aus Verbrechen herrühren, insbesondere durch gewinnbringende Veranlagung in Immobiliengeschäften angelegt und verwaltet zu haben. Sie sollen dadurch das Verbrechen der Geldwäscherei nach österreichischem Strafgesetzbuch begangen haben. Am 29. März 2006 sei auf das österreichische Konto der Firma "C.________", Wien, über Auftrag der Beschwerdeführerin, Bahamas, bzw. die Bank Bank B.________ in Zürich ein Betrag von Euro 3'015'000.-- überwiesen worden. A.________ sei Ansprechpartner der Firma D.________ und Zeichnungsberechtigter des österreichischen Kontos. Zudem sei ihm auch die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zuzuordnen. Gegen ihn sei in Österreich ein Verfahren wegen des Verdachtes der Untreue und Veruntreuung hängig. Es werde ihm vorgeworfen, von 1993 bis 2005 in Österreich ihm zur Rückführung überlassene Gelder im Gesamtbetrag von Schilling 4'127'739.-- sich mit Bereicherungsvorsatz durch widmungswidrige Überweisungen zugeeignet zu haben. Es handle sich um Prämienrückvergütungen aus Versicherungsverhältnissen, die zur Rückführung an Personen bestimmt seien, die mit der Firma "E.________", Wiener Neustadt, in einem Mietverhältnis stünden. Die Überweisungen sollen an die Beschwerdeführerin gegangen sein. Es liege der Verdacht nahe, dass die an die Firma D.________ überwiesenen Gelder vorher von A.________ veruntreut worden seien. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeersuchen geltend. Die Darlegung im Rechtshilfeersuchen, die Aussagen von Dr. F.________ über die Herkunft der Gelder widersprächen jenen von A.________, stimme nicht; dies gehe auch aus dem angefochtenen Beschluss hervor. Widersprüchlich sei auch, dass im Rechtshilfeersuchen unterschiedliche Deliktsbeträge genannt würden. Unvollständig sei das Ersuchen, weil für die wirtschaftliche Zuordnung der Beschwerdeführerin zu A.________ keine Verdachtsmomente angeführt würden; dies sei eine unzulässige Beweisausforschung. 
3.1 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und in dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
3.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen Einzelheiten, die - selbst wenn sie zutreffen - die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht sofort zu entkräften vermögen. Gemäss Ersuchen besteht u.a. der Verdacht, dass auf das Schweizer Konto der Beschwerdeführerin veruntreute Gelder überwiesen wurden. Diesbezüglich liegen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche vor. Die Sachdarstellung des Ersuchens gilt daher für die ersuchte Behörde als verbindlich. 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG und von Art. II Abs. 1 ZV. Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Januar 2007 stelle keine genügende Erklärung dar, dass die für die Kontoöffnung erforderlichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht vorlägen. 
 
Das Vorbringen ist unbegründet. Der Beschluss der Ratskammer vom 25. Januar 2007 ist einschlägig, er betrifft eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 im österreichischen Verfahren. Darin ordnet die Ratskammer an, dass das Rechtshilfeersuchen abgeändert werde und der Zeitraum der Kontoöffnung mit 1. Januar 1995 bis 29. März 2006 festgelegt werde. Weitergehende Einschränkungen gegen die in Österreich angeordnete Kontoöffnung hat die Ratskammer nicht getroffen. Der Beschluss der Ratskammer ist nach der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft ergangen und wurde im Verfahren vor Obergericht - unter Wahrung des Äusserungsrechts (Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 2. März 2007) - berücksichtigt. Das Obergericht durfte darin eine Bestätigung erblicken, dass die Rechtshilfemassnahme gemäss Art. II Abs. 1 ZV und Art. 76 lit. c IRSG im ersuchenden Staat zulässig ist (vgl. BGE 123 II 161 E. 3b; 117 Ib 64 E. 5b). 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe sein Ermessen überschritten, indem es Rechtshilfe wegen Veruntreuung und Geldwäscherei gewährt habe. Das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 verlange Rechtshilfe nur wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Rechtshilfe wegen des Verdachts der Veruntreuung werde erst mit dem zweiten Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 anbegehrt, dies sei in einem anderen Rechtshilfeverfahren zu behandeln. 
 
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bereits im Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 gesagt wird, gegen A.________ sei ein Verfahren wegen des Verdachtes der Untreue und der Veruntreuung anhängig. Es liege der Verdacht nahe, dass die an die Beschwerdeführerin überwiesenen Gelder zuvor von A.________ veruntreut worden seien. 
 
Es ist demnach keine Ermessensüberschreitung, dass die Rechtshilfe wegen des Verdachts der Veruntreuung bewilligt wird. 
6. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG
6.1 Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 
6.2 Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass über das Konto der Beschwerdeführerin veruntreute Gelder geflossen sind. Diese soll A.________ - statt sie an die Berechtigten zurückzuführen - an die Firma D.________ überweisen haben lassen, an der er wirtschaftlich beteiligt ist. Ein solches Verhalten kann in der Schweiz als Veruntreuung strafbar sein (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 
 
Für die beidseitige Strafbarkeit genügt es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfüllt; es müssen nicht mehrere gegeben sein. Demnach kann offen bleiben, ob die vorgeworfenen Handlungen auch weitere schweizerische Strafbestimmungen verletzen würden (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264 E. 3c S. 268, mit Hinweisen). 
6.3 Dass in Österreich ein Verdacht der Veruntreuung vorliegt, legte der Richter des Landesgerichtes bereits im Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 dar. Im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 wird der Verdacht der Veruntreuung gegen A.________ im Hinblick auf die Kontoöffnung eines weiteren Schweizer Bankkontos der Beschwerdeführerin (bei einer anderen Bank in Zürich) wiederholt. Hier wird die Strafbestimmung der Veruntreuung gemäss Strafgesetzbuch von Österreich abgedruckt. Das Obergericht hat das unterdessen eingetroffene Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 - unter Gewährung des Äusserungsrechts (Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 2. März 2007) - berücksichtigt; dies ist aufgrund der sachlichen Verwandtschaft beider Rechtshilfegesuche nicht zu beanstanden. 
7. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. 
 
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im vorliegenden Fall reicht es für die potentielle Erheblichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung aus, dass sich die übermittelten Dokumente auf ein verdächtiges Bankkonto beziehen. Im Übrigen wird in der Schlussverfügung (S. 4 f. Ziff. V.3) mit Bezugnahme auf die erhobenen Unterlagen dargelegt, weshalb diese für das österreichische Strafverfahren potentiell erheblich sind. Staatsanwaltschaft und Obergericht haben in den erhobenen Unterlagen einen Beleg gefunden, dass A.________ nicht nur an der Firma D.________, sondern auch am Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt ist. In zeitlicher Hinsicht hat das Obergericht die Rechtshilfe entsprechend dem Beschluss der Ratskammer vom 25. Januar 2007 eingeschränkt. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts erweist sich damit als verhältnismässig, die Rüge ist unbegründet. 
8. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: