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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 157/04 
 
Urteil vom 14. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
E.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung 
Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Oktober 2003 erhielt E.________ von der Ausgleichskasse des Kantons Bern die AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2001 mit einer Beitragsnachforderung von Fr. 7942.15. Mit Verfügung vom 4. November 2003 verlangte die Kasse ausserdem Verzugszinsen in Höhe von Fr. 313.25, berechnet für den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. Oktober 2003 bei einem Zinssatz von 5 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 6. Januar 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 22. Juli 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________, die Verzugszinsen seien nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 12. Mai 2003, nicht aber vom 13. Mai bis zum 14. Oktober 2003 zu erheben, unter entsprechender Abänderung des Einspracheentscheids und des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehören auch Bundesverfassung und Europäische Menschenrechtskonvention (BGE 125 III 211 Erw. 2, 122 V 93 Erw. 5a/aa, 110 V 363 Erw. 1c). 
2. 
Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft, mit welchem zahlreiche Bestimmungen, unter anderem im AHV-Bereich, geändert worden sind. Nach der übergangsrechtlichen Regel des Art. 82 Abs. 1 ATSG sind die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Forderungen, welche bei seinem In-Kraft-Treten schon festgesetzt waren, nicht anwendbar. 
 
Die umstrittenen Verzugszinsen betreffen die Periode vom 1. Januar bis 14. Oktober 2003 und somit einen Zeitraum nach dem In-Kraft-Treten des ATSG, weshalb dieser Erlass Anwendung findet. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich besteht daher nicht mehr in Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, welcher per 31. Dezember 2002 aufgehoben wurde. Seit 1. Januar 2003 ergibt sich die Kompetenz des Verordnungsgebers zur Regelung der Verzugszinsen auf dem Gebiet der AHV stattdessen aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt der bereichsspezifischen Regelung in den Art. 41bis ff. AHVV (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 6 f. und N 27 zu Art. 26 ATSG), weshalb die dazu entwickelten Grundsätze weiterhin Geltung haben. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gestützt auf diese Bestimmung haben laut Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinslauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erhebung von Verzugszinsen dem Grundsatz nach nicht. Er macht aber geltend, er habe am 8. Mai 2003 die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2001 erhalten. Die Ausgleichskasse habe ihm aber erst am 14. Oktober 2003 die Abrechnung der Beitragsnachforderung und der Verzugszinsen angezeigt. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Ausgleichskasse fünf Monate Zeit benötige, um eine Abrechnung zu erstellen, und dafür auch noch Verzugszinsen berechne. Er sei daher nur bereit, Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 12. Mai 2003 (eine Kalenderwoche nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung) zu bezahlen. 
3.3 
3.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 60 Erw. 8.1 mit Hinweisen). Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 127 II 56 Erw. 5a; zum Ganzen Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 128 Rz 622 ff.). 
3.3.2 Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss gegen Treu und Glauben in der nach seinem Dafürhalten übermässig langen Dauer der Rechnungsstellung für die Beitragsnachforderung. Es liegt jedoch weder eine Zusicherung noch ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Ausgleichskasse vor, auf das er vertraut haben könnte. Des Weitern handelte die Ausgleichskasse weder widersprüchlich noch rechtsmissbräuchlich. Insbesondere liegt im Umstand, dass zwischen dem Empfang der definitiven Steuerveranlagung und dem Erlass der Beitragsverfügung etwas mehr als fünf Monate vergingen, kein Rechtsmissbrauch seitens der Verwaltung vor. Für eine Berufung auf Treu und Glauben besteht daher keine Grundlage. 
3.4 
3.4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, haben Verzugszinsen den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109 V 8 Erw. 4a). Sie stellen - jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich - analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104 f. OR) einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt. Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners andererseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft, dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht gemäss der bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder Rekursbehörde) voraussetzte (ZAK 1992 S. 167 f. Erw. 4b mit Hinweisen). 
3.4.2 Da die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen verschuldensunabhängig ist, bestünde sie nach der Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 168 Erw. 4c) auch für den Zeitraum vom 13. Mai bis 14. Oktober 2003 selbst dann, wenn die Ausgleichskasse die Rechnungsstellung für die Beitragsnachforderung schuldhaft und trölerisch verschleppt hätte (wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen). Denn der Beschwerdeführer konnte währenddessen die nicht abgerechnete und nicht abgelieferte Beitragsschuld zinsbringend nutzen. Unerheblich ist, ob er während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschulden tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen hat. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen beruht auf der Fiktion eines Zinsgewinns des Beitragsschuldners und Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (ZAK 1992 S. 168 Erw. 4c), der sich während des hier interessierenden Zeitraums auf fünf Prozent pro Jahr belief (Art. 42 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Der die Verzugszinspflicht bis zur Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 AHVV) bestätigende kantonale Entscheid ist somit bundesrechtskonform. 
4. 
Da weder die Bewilligung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: