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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.625/2003 
1P.626/2003 /sch 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1P.625/2003 
Bezirksgericht Dielsdorf, Gesamtgericht, 
Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, 
 
und 
 
1P.626/2003 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ablehnung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Bezirksgerichts Dielsdorf, Gesamtgericht, vom 
15. September 2003 (1P.625/2003) und der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. September 2003 (1P.626/2003). 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. September 2003 im Strafverfahren der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf gegen X.________ wegen Hausfriedensbruchs stellte Letztere ein Ablehnungsbegehren sowohl gegen den Gerichtssekretären als auch gegen den mit dem Verfahren betrauten Bezirksrichter. 
B. 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2003 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtssekretären ab. 
 
Die Verwaltungskommission des Zürcherischen Obergerichtes beschloss am 17. September 2003, dem Ablehnungsbegehren gegen den zuständigen Bezirksrichter nicht zu entsprechen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die von der Gesuchstellerin erwähnten früheren Verfahren für eine Befangenheit des Bezirksrichters nur relevant sein könnten, wenn diesem besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer anzulasten wären. Weil davon nicht die Rede sein könne, erweise sich das Ablehungsbegehren als unbegründet. 
C. 
Mit Eingaben vom 16. Oktober 2003 erhebt X.________ gegen die beiden vorerwähnten Beschlüsse je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Ablehnung des Gerichtssekretären und des Bezirksrichters wegen Befangenheit. In der verspätet eingereichten Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2003 nennt sie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 BV, welche durch die angefochtenen Entscheide verletzt würden. 
 
Das Bezirksgericht Dielsdorf und die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die beiden gleichlautenden Beschwerden betreffen dasselbe Verfahren und führen zur Erörterung der gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP). 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin erhebt zwar verschiedenste Vorwürfe gegen die Richter des Bezirks- und des Obergerichtes, legt aber nicht dar - und nur das kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein - inwiefern das Bezirksgericht und die Verwaltungskommission des Obergerichts die Verfassung verletzt haben sollen, indem sie die von der Beschwerdeführerin bei ihnen gestellten Ablehnungsbegehren abgewiesen haben. Die staatsrechtlichen Beschwerden genügen damit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im 
Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Gesamtgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: