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[AZA 0/2] 
1P.501/2000/err 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner und Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
--------- 
 
In Sachen 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Zachmann, Kreuzweg 1, Postfach 12, Münsingen, 
 
gegen 
Kreisgericht VIII Bern - L a u p e n, Generalprokurator des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, 
 
betreffend 
Strafverfahren, hat sich ergeben: 
 
A.- Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen befand G.________ mit Urteil vom 16. Dezember 1999 insbesondere zahlreicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, sprach ihn indessen unter anderem von der Anklage der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zum Nachteil von S.________ frei. Das Gericht verurteilte ihn (teilweise als Zusatzstrafe) zu 4 Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen Zuchthaus. 
 
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch G.________ appellierten gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Bern. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Appellation schliesslich auf die Freisprüche betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von S.________ sowie auf das Strafmass, der Angeschuldigte auf bestimmte bestrittene Betäubungsmitteldelikte und das Strafmass. G.________ verzichtete auf zusätzliche Beweisanträge. 
 
An der Appellationsverhandlung vom 30. Mai 2000 stellte G.________ die Anträge gemäss seinem schriftlichen Parteivortrag vom 22. Mai 2000. Die Staatsanwaltschaft trat der Berufung G.________' entgegen und hielt an ihren Anträgen bezüglich der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung fest. Auch an Schranken verzichteten die Parteien auf weitere Beweisanträge. 
 
B.- Mit Urteil vom 30. Mai 2000 sprach die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern G.________ von der Anklage der sexuellen Nötigung frei, sprach ihn aber im Gegensatz zur Vorinstanz der Vergewaltigung schuldig. Mit Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte ging sie teilweise von geringeren Mengen aus als die Vorinstanz, folgte aber den Anträgen des Angeschuldigten auf Freispruch von gewissen Vorwürfen nicht. Angesichts des Ausgangs wurde das Strafmass (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) auf 6 Jahre Zuchthaus festgelegt. 
 
C.- Gegen dieses Urteil des Obergerichts führt G.________ mit Eingabe vom 21. August 2000 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: 
 
"Das Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichtes des 
Kantons Bern vom 30.05.2000 in Sachen G.________ 
ist betreffend den Schuldspruch der Vergewaltigung 
zum Nachteil von S.________ aufzuheben und zur 
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen 
(...)". 
 
Zur Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 aBV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend und wirft dem Obergericht die willkürliche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. 
 
Die Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, evtl. sie abzuweisen. 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt betrachtet werden und worin die Verfassungsverletzung erblickt wird. Genügen die Eingabe oder einzelne darin enthaltene Rügen diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde Willkür vor, reicht es nicht aus, wenn er den Entscheid wie in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung kritisiert. Auf dieses Erfordernis der hinreichenden Begründung wird im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. 
 
Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. 
 
2.- Das Obergericht hat den erstinstanzlichen Freispruch betreffend Vergewaltigung aufgehoben, ohne S.________ selber gehört zu haben. Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde dieses Vorgehen als willkürlich. 
Ferner weist er - ohne rechtliche Wertung - darauf hin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und S.________ nie eine Konfrontation stattgefunden habe. 
 
a) Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor Obergericht auf Beweisanträge und damit auch auf eine neuerliche Einvernahme von S.________ und eine Konfrontation mit ihr verzichtet. Er muss sich auf diesem, in Kenntnis der Appellation der Staatsanwaltschaft und damit des Risikos der Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs erklärten Verzicht nach Treu und Glauben behaften lassen. Die Interessenlage ist im Ergebnis dieselbe wie bei einem Beschwerdeführer, der von Rechtsbehelfen, die ihm im kantonalen Verfahren zustanden, nicht Gebrauch macht, und bei dem deshalb nach Treu und Glauben auf Verzicht geschlossen wird (vgl. etwa BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134, 123 I 87 E. 2b und 2c S. 89, 120 Ia 19 E. 2c/aa und 2c/bb S. 24 ff., mit Hinweisen). Auf die erst vor Bundesgericht geltend gemachten Vorbringen betreffend Konfrontation mit S.________ und deren Anhörung vor Obergericht ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
b) Im Übrigen wären diese Vorbringen aus weiteren Gründen unbehelflich. 
 
Der Hinweis, der Beschwerdeführer und die sich als geschädigt bezeichnende S.________ seien nie gegenübergestellt worden, ist rein appellatorisch. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, worin in Anbetracht der konkreten Prozesslage eine Verfassungsverletzung liegen soll. 
Auf dieses Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden. 
 
Aus dem Willkürverbot, den - nicht explizit angerufenen - Verfahrensgarantien der (neuen) Bundesverfassung sowie aus Art. 6 EMRK folgt sodann keine voraussetzungslose Pflicht der Appellationsinstanz auf Durchführung eigener Beweismassnahmen und namentlich kein genereller Anspruch auf Konfrontation in zweiter Instanz (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tierce vom 25. Juli 2000; BGE 119 Ia 316; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A. 1999, Rz. 477, je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn weder begründete Rügen gegen das erstinstanzliche Beweisverfahren erhoben noch ergänzende Beweisanträge gestellt worden sind. 
In gleicher Weise sieht Art. 350 des Bernischen Strafverfahrens vor, dass die Appellationsinstanz sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz stützt, aber von Amtes wegen oder auf Antrag Beweisergänzungen anordnen kann. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, aus welchen spezifischen Gründen im konkreten Fall eine neuerliche Einvernahme von S.________ geboten gewesen wäre. Er macht weder Mängel des Beweisverfahrens früherer Verfahrensstufen noch zusätzlichen Abklärungsbedarf geltend und hat im Verfahren vor Obergericht nichts Entsprechendes dargetan. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers im Licht des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt als hinreichend substantiiert angesehen werden könnten, wären sie daher ohne weiteres unbegründet. 
 
 
3.- Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts gegen das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verstiessen. 
 
a) Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie aus dem Willkürverbot nach Art. 9 BV und der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV folgende Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. 
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 
Die Frage, ob dieser Grundsatz durch den Sachrichter bei der Feststellung der Täterschaft im Rahmen der Beweiswürdigung verletzt wurde, fällt nach der Praxis des Bundesgerichts mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot zusammen (BGE 120 Ia 31 E. 2c - 2e S. 37 f.). 
 
b) Der Beschwerdeführer befasst sich zunächst mit der Glaubwürdigkeit von S.________ im Allgemeinen (Beschwerdeschrift Ziff. 10 - 13, 15) und mit Einzelnen von ihr stammenden Sachverhaltsschilderungen im Besonderen (Ziff. 4, 6, 7 - 9, 13). Ferner geht er auf Zeugenaussagen einzelner Dritter (Ziff. 10 - 12) und sodann auf die Motivlage und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein (Ziff. 14, 16, 17). Er legt dar, S.________ habe den Beschwerdeführer nicht spontan, sondern erst mehr als ein Jahr nach der behaupteten Tat und zunächst mit wenig konkreten Angaben wegen sexueller Übergriffe angezeigt. Sie habe sich damals im Drogenentzug befunden und sei unter starkem Einfluss ihres Therapeuten gestanden. Ihre Angaben hätten sich nicht mit weiteren Beweisen untermauern lassen und seien bestritten. Ihre Zeitangaben bezeichnet der Beschwerdeführer "unlogisch" und als "mehr als fragwürdig". Dem vom Obergericht angenommenen Tathergang, wonach der Beschwerdeführer die Badezimmertür aufgewuchtet, S.________ an den Haaren durch die Wohnung gezerrt und schliesslich vergewaltigt habe, stellt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine eigene Würdigung gegenüber. 
Er beruft sich auf einen kriminaltechnischen Bericht, wonach die Badezimmertür und der Türrahmen keine Schäden aufwiesen und laut Angaben der Hausverwaltung auch nicht repariert worden waren, und er macht geltend, dass S.________, wäre sie an den Haaren "über den Boden geschleift" worden, an der Kopfhaut Verletzungen aufweisen müsste. Er lässt es aber bei den entsprechenden Hinweisen bewenden, ohne darzutun, wie er aus seiner abweichenden Würdigung staatsrechtliche Beschwerdegründe ableitet. Sodann führt er aus, dass S.________ "ein Doppelleben betreffen(d) Heroinkonsum führte" und dem Beschwerdeführer "etwas vorspielte, ja diesen anlog". Auch behaupte S.________ unzutreffenderweise, der Zeugin B.________ für den Beschwerdeführer Heroin verkauft zu haben, was die Zeugin aber bestritten habe. Mehrere Zeugen hätten S.________ sodann als unglaubwürdig geschildert und einem Zeugen habe sie Geld entwendet. 
 
Diese Vorbringen sind weitgehend appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern trägt lediglich einzelne behauptete Sachverhalte oder einzelne Aussagen von Beteiligten in Verbindung mit seiner persönlichen Würdigung vor. Es fehlen begründete Ausführungen darüber, in welchen Erwägungen des angefochtenen Urteils das Obergericht Beweise willkürlich oder in Hintansetzung objektiv begründeter Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Überdies unterlässt der Beschwerdeführer durchwegs konkrete Aktenhinweise. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist. 
 
4.- Wollte man entgegen dem vorhin Ausgeführten auf die Beschwerde mit Bezug auf die Beweiswürdigung dennoch eintreten, erwiese sie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet. 
 
a) Das Obergericht hat seine Beweiswürdigung in überzeugenden allgemeinen Erwägungen methodisch fundiert. Es ist dabei insbesondere auf die Problematik eingegangen, dass bei Sexualdelikten oft Aussage gegen Aussage steht und dritte Tatzeugen selten sind. Im Hinblick darauf hat es in sachgerechter Weise die Kriterien dargestellt, die nach der Erfahrung gewisse Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen liefern. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hat es erwogen, dass S.________ Hergang und Ablauf der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergewaltigung im Kern konstant und widerspruchsfrei, plastisch und mit signifikanten, situativ stimmigen Details, die auf reales Erleben schliessen lassen, geschildert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde keine ernsthaften Zweifel an dieser Beweiswürdigung zu begründen, wie nachfolgend im Einzelnen zu zeigen ist. 
 
b) Der Beschwerdeführer stellt die Glaubwürdigkeit von S.________ in Frage und weist hierfür etwa darauf hin, dass diese damals drogensüchtig war, ihr Diebstähle vorgeworfen wurden und sie ihn menschlich versetzt habe. Solche Hinweise mögen belegen, dass die Drogensucht S.________s sich auch auf die zwischenmenschlichen Beziehungen auswirkte. 
Das macht aber Aussagen, die den persönlichen Intimbereich bzw. die sexuelle Integrität betreffen, nicht unglaubwürdig; ebenso wenig der Umstand, dass S.________ sich erst etwa ein Jahr nach der behaupteten Vergewaltigung gegenüber der Untersuchungsbehörde darüber äusserte. 
 
Bei verschiedenen Zeugen, die sich nachteilig über Charakter und Glaubwürdigkeit von S.________ äusserten, fällt sodann auf, dass sie in früheren Verfahrensphasen S.________ weniger negativ beurteilten als in späteren. Die Überlegungen, mit denen das Obergericht begründet, weshalb es den früheren Zeugenaussagen höheres Gewicht beimisst, sind indessen durchaus überzeugend und nachvollziehbar und werden durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. 
 
c) Der Beschwerdeführer stellt die Glaubwürdigkeit S.________s auch mit Bezug auf Einzelheiten ihrer Schilderung des Tathergangs in Frage. 
 
Das Obergericht hatte angenommen, der Beschwerdeführer habe die Tür des Badezimmers, in welchem sich S.________ befand, aufgebrochen, diese mit einer Pistole bedroht, sie an den Haaren durch die Wohnung gezerrt und schliesslich vergewaltigt. 
 
Der Beschwerdeführer erachtet die Aussage S.________s bezüglich des Aufwuchtens der Badezimmertür als durch einen Bericht der Stadtpolizei Bern widerlegt. Darin führt jene Polizeistelle aus, dass die Hausverwaltung nach ihren Angaben keine Reparaturen an Türen oder Türrahmen vorgenommen und die Polizei ihrerseits keine Schäden festgestellt habe; sie folgert daraus, dass auch der Beschwerdeführer an der Tür keine Reparaturen ausgeführt habe. - Wie das Obergericht ausführt, ist der Polizeibericht wenig aussagekräftig. 
Weder werden die getroffenen Abklärungen genannt noch die Schlussfolgerungen näher begründet. Die Annahme des Obergerichts, dass dieser Bericht eine Reparatur nicht ohne weiteres ausschliesst, ist vertretbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers hiezu sind ihrerseits wenig erhellend. 
Dieser will sich nicht mehr erinnern, die Tür aufgedrückt zu haben, erwähnt dann aber gleichwohl, dass er S.________ einmal - in einem andern Zeitpunkt - aus dem Badezimmer "holte". C.________ bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer einmal erzählt habe, er habe die Badezimmertür aufgebrochen, als sich S.________ dort eingeschlossen hatte; dies müsse im September oder Oktober 1996 gewesen sein. Auf Vorhalt erachtete es der Beschwerdeführer als möglich, sich einmal in diesem Sinne gegenüber C.________ geäussert zu haben. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, es sei "kaum vorstellbar", dass S.________ "an den Haaren über den Boden" ins Schlafzimmer gezerrt und auf das Bett geworfen worden sei; ein solches Vorgehen hätte Verletzungen verursacht und Spuren an der Kopfhaut hinterlassen. Der Beschwerdeführer setzt sich indessen auch in dieser Hinsicht nicht mit der Beweiswürdigung des Obergerichts auseinander. Dieses nahm aufgrund der Aussagen S.________s an, sie sei, als sie vom Beschwerdeführer an den Haaren ins Schlafzimmer gezerrt wurde, noch immer auf den Füssen gestanden; entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ging es damit nicht davon aus, dass das Opfer "an den Haaren über den Boden geschleift" wurde. Bei der Annahme des Obergerichts sind Verletzungen - die von S.________ auch nicht beklagt wurden - keineswegs zwingend. Die Version des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Obergerichts zu erschüttern. 
 
d) Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich verschiedene Zeugen widersprüchlich über Aussagen S.________s zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikten äusserten. Bei diesen Äusserungen handelt es eher um einzelne Erinnerungsfetzen als um zusammenhängende Schilderungen von konkret namhaft gemachten Aussagen S.________s und sind daher von geringer Bedeutung, zumal verschiedene Zeugen sich in den späteren Verfahrensphasen anders über S.________ äusserten als in früheren. Bedeutsam hingegen scheint, dass der Zeuge M.________, dem S.________ gesagt hatte, dass sie vom Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht und zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei, dieser Schilderung Glauben schenkte und den Beschwerdeführer darauf ansprach. Auch R.________ hatte sie über vom Beschwerdeführer erzwungenen Sexualkontakt berichtet, und diesem erschienen die Angaben nach seinen Aussagen als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsrichter glaubhaft; er schilderte plastisch, wie S.________s "jedes Mal am ganzen Körper gezittert hat, als sie mir das erzählt hatte". Auch die Mutter S.________s schildert vergleichbare körperliche Symptome. 
Von Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers berichtet ferner T.________. - Gesamthaft haben diese auf Hörensagen gestützten Schilderungen dieser Zeugen einen deckungsgleichen Kern. 
Hingegen bleiben die Aussagen dieser Beweispersonen meist im Unbestimmten, wenn sie S.________ in späteren Verfahrensphasen Unglaubwürdigkeit vorwerfen. Alles in allem wird die Beweiswürdigung des Obergerichts durch die Hinweise des Beschwerdeführers auf widersprüchliche Aussagen Dritter nicht erschüttert. 
 
e) In der Beschwerde wird ferner nichts Durchschlagendes gegen die Erwägung des Obergerichts vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und sein Aussageverhalten wenig glaubwürdig erscheinen. Wie schon die Erstinstanz legt auch das Obergericht eingehend dar, dass der Geständniswiderruf des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Drogendelikten an sich unglaubwürdig war und auch mit Bezug auf seine Begründung nicht überzeugte. Bei den vom Beschwerdeführer dafür angegebenen Motiven ist wenig glaubhaft, dass er zunächst S.________ habe schonen wollen und dass er die Einvernahme bei der Polizei nicht ernst genommen habe und die Sache daher so rasch wie möglich hinter sich bringen wollte; ebenso wenig die Aussage, er habe bei seinen ersten Einvernahmen noch unter der Einwirkung seines Drogenkonsums bzw. dessen Folgen gestanden. 
 
Auch im Zusammenhang mit den Sexualdelikten erachtet das Obergericht die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst die diffusen, wenig klärenden Äusserungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er die Badezimmertür eingedrückt habe. Widersprüchlich sind auch seine Angaben, ob er Handfeuerwaffen in seiner Wohnung aufbewahrte oder nicht bzw. ob die Waffen, die er in der Wohnung hatte, geladen waren oder nicht. Dass er S.________ gelegentlich schlug, gibt er zu, wobei allerdings das von ihm auf Vorhalt Zugegebene relativ geringfügig ist und mit den Äusserungen S.________s und Dritter kontrastiert. Schliesslich ist in den Depositionen des Beschwerdeführers auch eine Tendenz ersichtlich, den Zeitpunkt der Trennung von S.________, den er zunächst auf etwa Anfang November angesetzt hatte, auf Anfang oder Mitte Oktober und sogar auf September 1996 vorzuverlegen. 
Nach durchaus nachvollziehbarer Auffassung des Obergerichts will der Beschwerdeführer damit dartun, dass eine Vergewaltigung Ende September/Anfang Oktober, wie dies S.________ behauptet hatte, nicht möglich gewesen sei, da die beiden damals nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer namhaft gemachte Widersprüche auf untersuchungsrichterliche Vorgaben zurückgehen; jedenfalls nennt die Beschwerde keine solchen Beispiele. 
 
Was die Beschwerde zum fehlenden Motiv des Beschwerdeführers, S.________ zu vergewaltigen, ausführt, ist ebenso wenig stichhaltig, weil sich solche Verbrechen in ganz besonderem Mass durch das Fehlen einer adäquaten Motivlage auszeichnen. Selbst Beweispersonen, die sich negativ über S.________ äussern, haben jedoch beim Beschwerdeführer einen Hang zu Gewalttätigkeit festgestellt und - wie aus ihren früheren Aussagen hervorgeht - die Angaben S.________s ernst genommen. 
 
f) Gesamthaft ist die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht zu beanstanden. Sie geht sorgfältig auch auf Einzelheiten der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, S.________s und der einvernommenen Beweispersonen ein. Sie hält auch zu Recht fest, dass S.________ im Kern konstant und glaubwürdig aussagt, während dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist und auch die Aussagen Dritter, die in späteren Phasen sich negativ über S.________ äussern, viel unspezifischer als deren früheren, für S.________ günstigeren Angaben sind. Soweit sich die obergerichtliche Beweiswürdigung von derjenigen der Erstinstanz entfernt und S.________ höhere Glaubwürdigkeit beimisst als die Vorinstanz, sind die entscheidenden Erwägungen durchaus nachvollziehbar. 
Der von der Erstinstanz als Widerspruch erachtete Umstand, dass S.________ die Waffe, mit der der Beschwerdeführer sie bedroht habe, in ihrer Aussage vom 4. März 1998 als "dunkel und eher klein" erinnert, während sie am 28. Oktober 1998 zu Protokoll gab, dass die Waffe "für mich ... 
riesengross" war, erklärt das Obergericht zwanglos dadurch, dass S.________ das erste Mal schilderte, wie die Waffe aussah, und das zweite Mal ihre eigene Empfindung wiedergab. 
Auch die von ihrer Mutter und von R.________ geschilderten Angstsymptome legen eine solche Beurteilung nahe. Die Erwägung des Obergerichts, dass die Aussagen S.________s derart detailliert, logisch und übereinstimmend seien und dass eine Bewusstseinsstörung in jenem Moment ausgeschlossen werden könne, ist aufgrund der Aussagen nachvollziehbar. Insbesondere in den beiden Einvernahmen, in denen S.________ eingehend zum Hergang befragt wurde, sind die Schilderungen annähernd deckungsgleich, plastisch und atmosphärisch stimmig. 
Dafür, dass S.________ dem von ihr berichteten Vorgang bei vollem Bewusstsein so erlebt hat, spricht auch ihr Hinweis, sich nach der von ihr berichteten Vergewaltigung mit Drogen sinngemäss betäubt zu haben. 
 
Die bereits eingangs erwähnten Grundlinien dieser Beweiswürdigung sind daher gesamthaft überzeugend und werden durch die Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft erschüttert. 
Die Beschwerde erwiese sich daher materiell als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könnte. 
 
5.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Fürsprecher Thomas Zachmann (Art. 152 OG). Seine Mittellosigkeit ist aufgrund des eingereichten Betreibungsregisterauszuges glaubhaft. In Anbetracht der gesamten Umstände kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung trotz des negativen Ausgangs stattgegeben werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Fürsprecher Thomas Zachmann, Münsingen, wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: