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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_235/2022  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitshaft im Berufungsverfahren, Änderung der Haftbedingungen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, Einzelrichterin, 
vom 12. April 2022 (CN.2022.2, CA.2020.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und anschliessend die Bundesanwaltschaft (BA) führten eine Strafuntersuchung gegen A.________, insbesondere wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. Verstosses gegen das Al-Qaïda-/IS-Gesetz. Seit seiner am 11. Mai 2017 erfolgten polizeilichen Festnahme befindet er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. 
 
B.  
Seit seiner Verhaftung war der Beschuldigte (in den Haftanstalten Thun und Burgdorf) aufgrund der Art der Tatvorwürfe (insbesondere der mutmasslichen Anstiftung einer Frau zu einem Selbstmordanschlag im Libanon), bestehender Kollusionsgefahr, seines Verhaltens (diverse Vorfälle) sowie schliesslich auch auf eigenen Wunsch bis am 13. September 2019 in Einzelhaft untergebracht. In dieser Zeit stellte die damalige Verfahrensleitung (BA) dem Beschuldigten für Besuche von Familienangehörigen und Telefonate mit Personen ausserhalb der Haftanstalt jeweils Einzel- oder Dauerbewilligungen aus. Besuche und Telefonate wurden auf Anweisung der BA durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) überwacht, wobei das jeweilige Gespräch in Anwesenheit eines Dolmetschers aufgezeichnet wurde und das Thematisieren der laufenden Untersuchung nicht zulässig war bzw. mit Gesprächsabbruch unterbunden wurde. Die private Briefpost des Beschuldigten wurde von der BA kontrolliert. Am 27. Januar 2020 wurde er ins Kantonalgefängnis Frauenfeld verlegt. 
 
C.  
Am 9. April 2020 erhob die BA beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz, gewerbsmässigen Betruges, mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 30. April 2020 übertrug der Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Vollzug der Postkontrolle an die BA, mit der Auflage, dem Gericht Orientierungskopien zuzustellen. 
 
D.  
In der Folge erteilte der Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten diverse Besuchs- bzw. Telefonkontakt-Bewilligungen. 
 
E.  
Am 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer (terroristischen) kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Mit Beschluss der Strafkammer vom gleichen Datum wurde die Sicherheitshaft für den Beschuldigten bis zum 7. Januar 2021 verlängert. Am 16. Oktober 2020 meldeten dieser und am 19. Oktober 2020 die BA je die Berufung gegen das Urteil an. 
 
F.  
In der durch Covid-19-Massnahmen belasteten Zeit vom 9. Oktober 2020 bis 17. Februar 2021 wurden aufgrund der sanitarischen Situation und der daraus folgenden administrativen Abläufe innerhalb der Haftanstalt die bewilligten Besuche und Telefonate vorübergehend nicht mehr durchgeführt. 
 
G.  
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ersuchte der Beschuldigte bei der Verfahrensleitung der Strafkammer um Lockerung der Haftbedingungen (Telefonate und Besuchsregelung). Diesem Ersuchen wurde vom Kammervorsitzenden mit Schreiben vom 22. Dezember 2020nicht entsprochen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 hielt die Vorsitzende der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes die Sicherheitshaft für den Beschuldigten zur Gewährleistung des allfälligen Strafvollzugs einstweilen aufrecht. 
 
H.  
Nachdem der Beschuldigte anlässlich zweier von Dolmetschern und Vertretern der BKP überwachter Telefonate vom 18. Februar und 17. März 2021 seiner im Irak wohnhaften Mutter Anweisungen für die Verfolgung (evtl. Tötung) von im Ausland wohnhaften Drittpersonen erteilt hatte und ihm deshalb keine weiteren Telefonate und Besuche mehr erlaubt worden waren, beantragte er am 30. März 2021 die Wiedererteilung seiner Kontakt- und Kommunikationsmöglichkeiten. 
 
I.  
Mit Verfügung vom 7. April 2021 hob die Vorsitzende der Berufungskammer die Berechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt einstweilen auf und hielt die bisherige Briefverkehrskontrolle durch die BA aufrecht. 
 
J.  
Im Hinblick auf die (auf den 7. Juli 2021 angesetzte) Berufungsverhandlung informierte eine ebenfalls im Kantonalgefängnis Frauenfeld (als Vollzugshäftling) inhaftierte Person die Thurgauer Staatsanwaltschaft darüber, dass der Beschuldigte versucht habe, einen Auftrag zur Tötung seiner Ex-Ehefrau über ihn bzw. andere Häftlinge aus dem Gefängnis tragen zu lassen, und dass der Beschuldigte seine Mithäftlinge im Rahmen des religiösen Gebetsrituals radikalisiert bzw. bedroht habe. Am 26. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte erneut die Wiedererteilung seiner Kontaktmöglichkeiten (Empfang von Besuchen sowie Telefonate mit Personen ausserhalb der Haftanstalt). 
 
K.  
Am 5. Juli 2021 eröffnete die BA ein separates Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 Al-Qaïda-/IS-Gesetz sowie Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Zudem übernahm die BA am 7. Juli 2021 von der Thurgauer Staatsanwaltschaft ein weiteres gegen den Beschuldigten eröffnetes Untersuchungsverfahren wegen mutmasslicher Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seiner Ex-Ehefrau. Die BA vereinigte gleichentags die beiden neuen Untersuchungsverfahren. 
 
L.  
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2021 wurden der oben erwähnte, als Zeuge vorgeladene Vollzugshäftling, der gerichtliche psychiatrische Gutachter sowie der Beschuldigte von Amtes wegen befragt. Im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten vom 26. Mai 2021 auf Wiedererteilung der Kontaktmöglichkeiten verfügte die Verfahrensleiterin der Berufungskammer am 7. Juli 2021, den Beschuldigten gleichentags (unmittelbar nach der Berufungsverhandlung) ins Regionalgefängnis Thun zu verlegen. 
 
M.  
Mit Berufungsurteil vom 9. Juli 2021 (mündlich eröffnet und summarisch begründet am 12. Juli 2021) bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes im Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Die Dauer der Freiheitsstrafe reduzierte es (unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft) von 70 auf 65 Monate; die Landesverweisung für 15 Jahre wurde bestätigt. Gleichentags entschied die Berufungskammer bzw. verfügte deren Vorsitzende, dass der Haftentlassungsantrag des Beschuldigten abzuweisen und die Aufhebung seiner Berechtigung zum Empfang von Besuchen und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt für die restliche Dauer der Sicherheitshaft zu bestätigen sei. Gleichzeitig beliess das Gericht die Kompetenz zur Briefkontrolle weiterhin bei der BA, die Kopien des Postverkehrs (samt Übersetzungen) orientierungshalber dem Gericht zuzustellen habe. Weiter wurde angeordnet, dass der Beschuldigte für die restliche Dauer der Sicherheitshaft im Sinne einer "Einzelbehandlung" von den anderen Gefängnisinsassen getrennt zu halten sei. 
 
N.  
Der erwähnte Beschluss der Berufungskammer und die Verfügung ihrer Vorsitzenden vom 9. Juli 2021 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
 
O.  
Am 30. November 2021 erfolgte der Versand des begründeten Urteils der Berufungskammer. Die BA focht das Urteil am 17. Januar 2022 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. 
 
P.  
Im Rahmen der seit 5. Juli 2021 durch die BA neu geführten (vereinigten) Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte mit Entscheid vom 20. Juli 2021 des bernischen Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) wegen Flucht- und Kollusionsgefahr neu in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde anschliessend mehrmals verlängert. Die dagegen erhobene Haftbeschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Beschluss vom 15. Februar 2022 ab. 
 
Q.  
Mit Entscheid vom 3. März 2022 entliess das ZMG den Beschuldigten "per sofort zuhanden der Verfahrensleitung der Berufungskammer aus der Untersuchungs- in die Sicherheitshaft". Die M odalitäten der Sicherheitshaft wurden von diesem Entscheid des ZMG nicht tangiert. 
 
R.  
Mit Schreiben vom 4. März 2022 informierte die Vorsitzende der Berufungskammer die Parteien, das Regionalgefängnis Thun und das fedpol, dass die von ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 2021angeordneten Haftbedingungen in der Sicherheitshaft erneut "vollumfänglich und ausschliesslich Gültigkeit" hätten. 
 
S.  
Mit Eingabe an die Verfahrensleitung der Berufungskammer vom 7. März 2022 ersuchte der Beschuldigte erneut um Lockerungen der Haftbedingungen (Telefonate mit der Mutter und Besuche des Stiefsohns, Hofgänge mit anderen Inhaftierten) und verlangte diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung. Am 16. März 2022 ersuchte der Stiefsohn (bzw. "Ziehsohn") des Beschuldigten die Verfahrensleitung der Berufungskammer um Gewährung einer Dauerbewilligung für Haftbesuche beim Beschuldigten; eventualiter seien mehrmalige Bewilligungen bzw. eine einmalige Bewilligung zu erteilen. 
 
T.  
Mit Verfügung vom 12. April 2022 entschied das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Einzelrichterin, über diese Anträge wie folgt: 
Die Anträge des Beschuldigten auf regelmässigen, jeweils alle 14 Tage stattfindenden telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und auf Besuch durch seinen Stiefsohn wurden abgewiesen. Die Anträge des Stiefsohns auf eine Dauerbesuchsbewilligung, eventualiter auf eine mehrfache, subeventualiter auf eine einmalige Besuchsbewilligung wurden abgewiesen. Die Berechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt wurde für die restliche Dauer der Sicherheitshaft aufgehoben. Sein Antrag auf Vollzugslockerungen in Form von Hofgängen mit anderen Inhaftierten wurde abgewiesen. Die Berufungskammer ordnete weiter an, dass der Beschuldigte für die restliche Dauer der Sicherheitshaft weiterhin von den anderen Gefängnisinsassen getrennt zu halten sei. Die Kontrolle seines Briefverkehrs habe weiterhin durch die BA zu erfolgen. Diese habe Kopien der ein- und ausgehenden Post (inklusive allfällige Übersetzungen), ausgenommen die Anwaltspost, orientierungshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuzustellen. 
 
U.  
Gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichtes vom 12. April 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es seien ihm regelmässiger, jeweils alle 14 Tage stattfindender, telefonischer Kontakt mit seiner Mutter, überwachte Besuche von seinem "Ziehsohn" und Vollzugslockerungen in Form von Hofgängen mit anderen Inhaftierten zu gewähren. 
Die BA verzichtete am 31. Mai 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich innert der auf 7. Juni 2022 (fakultativ) angesetzten Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft keine Haftbeschwerde im Sinne von Art. 222 StPO. Er enthält keine Verfügung betreffend Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung von strafprozessualer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beschränkt sich auf die Festlegung von Vollzugsmodalitäten der Sicherheitshaft in einem rechtshängigen Fall der Strafgerichtsbarkeit des Bundes. Die Haftvollzugsbeschwerde an eine kantonale Beschwerdeinstanz ist in Art. 235 Abs. 5 StPO nur für Fälle der kantonalen Strafgerichtsbarkeit vorgesehen. 
Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes (Art. 80 Abs. 1 BGG). Da hier kein Zwangsmassnahmenentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes angefochten wird, sondern eine Verfügung der Einzelrichterin der Berufungskammer (über Haftmodalitäten während des Berufungsverfahrens), ist Art. 79 BGG nicht anwendbar. Es liegt ein anfechtbarer Entscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG vor. 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum massgeblichen Sachverhalt verweist er grundsätzlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. "Ergänzend bzw. berichtigend" bringt er Folgendes vor: 
 
2.1. Was die Erwägung T der angefochtenen Verfügung betrifft, habe die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 15. Februar 2022 lediglich seine Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Haftbedingungen sei insofern gutgeheissen worden, als ihm überwachte Besuche seines Ziehsohns gewährt worden seien; dies mit der Begründung, die BA habe damals nichts Konkretes vorgebracht, was gegen solche Besuche gesprochen hätte.  
Erwägung T (S. 6 f.) des angefochtenen Entscheides enthält keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen zum Haftprüfungsentscheid vom 15. Februar 2022. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Beschwerdekammer habe ihm in der Untersuchungshaft überwachte Besuche seines Ziehsohns bewilligt, sind weder eine Beschwer noch entscheiderhebliche unzutreffende Sachverhaltserwägungen der Vorinstanz dargetan. Die Verfahren vor der Beschwerdekammer sind bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der angefochtene Entscheid der Berufungskammer bezieht sich auf die aktuellen Haftbedingungen in der am 3./4. März 2022 neu angeordneten bzw. bestätigten Sicherheitshaft. 
 
2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer zum Sachverhalt vor, im vorinstanzlichen Verfahren habe die BA (in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2022) nur die teilweise Abweisung seiner Rechtsbegehren beantragt. Sie habe die Ansicht vertreten, dass ihm unter Einhaltung bestimmter Vorkehrungen Telefonate mit seiner Mutter und seinem Ziehsohn "versuchsweise" gewährt werden könnten.  
Auch hier werden keine willkürlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz substanziiert dargetan. Das blosse Vorbringen, die Vorinstanz sei gewissen Anträgen und Äusserungen der BA nicht gefolgt, substanziiert keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.3. Offensichtlich unrichtig sei sodann die Erwägung der Vorinstanz, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen Codewörter bzw. Botschaften in codierter Sprache übermitteln würde, und dies könne auch durch die (von der BA vorgeschlagene) indirekte telefonische Kommunikation unter Überwachung der BKP nicht verhindert werden.  
In diesem Zusammenhang sind keine sachlich unhaltbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, stammt der Hinweis auf eine Verwendung codierter Sprache von der BA. Diese war von der zuständigen Dolmetscherin über entsprechende Anhaltspunkte informiert worden. Der Einwand, dass damit noch kein zwingender "Beweis" für eine Umgehung der Besuchs- und Telefonkontrolle vorliege, lässt die tatsächlichen Erwägungen des Bundesstrafgerichtes nicht als unhaltbar erscheinen. 
 
2.4. Ebenfalls als willkürlich rügt der Beschwerdeführer noch die Erwägung der Vorinstanz, es bestehe bei Besuchen des "Ziehsohnes" die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Situation ausnützen könnte, um dem Besucher unzulässige Informationen mitzuteilen bzw. strafrechtlich relevante Aufträge (etwa zur Tötung, Verletzung oder sonstigen Verfolgung von Dritten) zu erteilen.  
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, stützen sich auch die betreffenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz auf sachliche Gründe. 
 
3.  
In materiellrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: 
Seit dem dem 9. Juli 2021 befinde er sich in Einzelhaft ohne jeglichen Kontakt zu anderen Inhaftierten. Zusätzlich seien ihm seit Oktober 2020Besuche von Familienangehörigen und ihm nahestehenden Personen und seit dem 7. April 2021 Telefongespräche mit Personen ausserhalb der Haftanstalt verweigert bzw. zwischen dem 14. Oktober 2021 und 3. März 2022 massiv eingeschränkt worden. Aufgrund der Einzelhaft habe er, abgesehen vom Vollzugspersonal und vom "zuständigen Arbeitsmeister", keinerlei Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Haftanstalt und auch kaum Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt. Das für ihn geltende Besuchsverbot und Telefonverbot verunmögliche es ihm gänzlich, mit Familienangehörigen und sonstigen ihm nahe stehenden Personen persönliche Gespräche zu führen. Zwar sei einzuräumen, dass ihm von Beginn an gestattet worden sei, von der BA kontrollierte und zensierte Briefe zu versenden und zu empfangen. Diese schriftliche Kommunikation könne jedoch persönliche Gespräche von Angesicht zu Angesicht oder zumindest per Telefon nicht ersetzen. 
Es erscheine nicht unwahrscheinlich, dass seine "physische und vor allem vollständige mentale Gesundheit" durch die "lange andauernde Isolation Schaden nehmen könnte bzw. bereits genommen" haben könnte. Laut dem psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019 leide er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung; diese habe sich während des Berufungsverfahrens noch akzentuiert, und es sei naheliegend, dass dies insbesondere auch auf seine langdauernde Isolation zurückzuführen sei. Die mit dem Berufungsurteil ausgesprochene und von ihm unangefochten gebliebene Freiheitsstrafe von 65 Monaten werde er, nach seinen Berechnungen, am 10. Oktober 2022 vollständig verbüsst haben. Danach werde er voraussichtlich für 15 Jahre des Landes verwiesen und in den Irak ausgeschafft werden, zumal das EJPD seine Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung vom 6. Mai 2020 des fedpol mit Verfügung vom 14. April 2022 abgewiesen und er sich entschieden habe, dagegen kein Rechtsmittel zu ergreifen. Sollte das derzeit geltende Haftregime fortgesetzt werden, hätte dies für ihn zur Folge, dass er sich weder von seinem in der Schweiz lebenden "Ziehsohn" verabschieden, noch seine Ankunft im Irak organisieren könnte. Es wäre ihm "noch nicht einmal möglich, seine Mutter über seine bevorstehende Rückkehr in den Irak zu informieren". 
Er rügt eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), seines grundrechtlichen Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), des Verhältnismässigkeitsgebots gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO sowie des Verbotes der Folter bzw. von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II). 
 
3.1. Die Einzelunterbringung von Gefangenen sowie die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellen Einschränkungen der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 145 I 318 E. 2.1; 142 I 49 E. 9.1; je mit Hinweisen).  
Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt Il verbieten Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Zwangsmassnahme allerdings ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5; 134 I 221 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen über diejenigen der verfassungsmässigen Individualrechte nicht hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1 S. 322 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen (Abs. 3). Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung, mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts, den freien Verkehr befristet einschränken (Abs. 4). 
Die Briefkontrolle während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie das Bewilligungserfordernis für Besuche und Telefonkontakte dienen der Vermeidung einer Vereitelung der strafprozessualen Haftzwecke. Der inhaftierte Beschuldigte soll daran gehindert werden, Fluchtvorbereitungen oder Kollusionshandlungen vorzunehmen oder neue Straftaten zu verüben. Die Verfahrensleitung ist am besten in der Lage zu beurteilen, wie weit die Haftzwecke im konkreten Fall gefährdet sein könnten. Sie hat die Besuche und Telefonate zu bewilligen und festzulegen, mit welchen Mitgefangenen und Personen ausserhalb der Haftanstalt die inhaftierte Person wie in Kontakt treten darf (vgl. Mirjam Frei/Simone Zuberbühler-Elsässer, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 235 N. 3-10; Matthias Härri, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 235 N. 30 ff.; Baptiste Viredaz, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 235 N. 6-12). 
Auch die Unterbringung von Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen in einer Zelle mit anderen Gefangenen ist (im Sinne von Art. 235 Abs. 2 Satz 1 StPO) durch die Verfahrensleitung zu bewilligen. Der strafprozessuale Häftling kann nicht zwischen Gemeinschaftshaft und Einzelunterbringung frei wählen. Stehen der Haftzweck oder die Ordnung der Sicherheit in der Anstalt dem nicht entgegen, hat die Verfahrensleitung dem durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit geschützten Wunsch des Gefangenen auf Gemeinschaftshaft jedoch zu entsprechen (Art. 235 Abs. 1 StPO). Insbesondere die Gefährlichkeit eines Untersuchungsgefangenen kann seine Unterbringung (auch gegen seinen Willen) in Einzelhaft erforderlich machen. Diese stellt für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung dar. Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, stellt hingegen eine grundrechtswidrige Behandlung dar, welche weder mit Sicherheitsinteressen noch mit legitimen Gründen der Verbrechensverfolgung zu rechtfertigen wäre (vgl. BGE 147 IV 259 E. 3.2, E. 3.7-3.8; Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.5-5.6; s.a. Härri, a.a.O., Art. 235 N. 35 f.). 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt jedenfalls nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen können Telefonier- oder Besuchsbewilligungen - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteil 1B_382/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2). 
Die Praxis des Bundesgerichtes orientiert sich dabei auch an den "Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen", die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europarates formulieren: "Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen". "Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen" (zit. nach BGE 145 I 318 E. 2.2; 143 I 241 E. 4.3). 
Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1; 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid wird, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes erwogen:  
Dem Beschwerdeführer würden unter anderem die Beteiligung an einer terroristischen kriminellen Organisation bzw. Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-/IS-Gesetz zur Last gelegt. Das erstinstanzliche Gericht und die Berufungskammer sähen es als bewiesen an, dass er seine nach islamischem Recht und per Internet-Telefonie angetraute, im Libanon lebende Ehefrau spätestens ab August 2016 in ihrer Befürwortung des IS (durch Gespräche und Zusendung von IS-Propagandamaterial) sowie in ihrer Absicht zur Verübung eines Selbstmordanschlags (mit einem Sprenggürtel auf ein noch nicht näher identifiziertes Ziel) im Libanon bestärkt, ihr entsprechende Handlungsanweisungen erteilt sowie (im Hinblick auf einen möglichen Zugriff der libanesischen Behörden) einen Fluchtplan entworfen hatte. Die Ehefrau wurde nach den Feststellungen des Bundesstrafgerichtes kurz vor der Ausführung des Selbstmordanschlags polizeilich festgenommen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kommunikation mit den Handlungsanweisungen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer war gemäss den Ergebnissen von Überwachungen ausschliesslich telefonisch und über einen sogenannten abgeleiteten Internet-Messengerdienst erfolgt. 
Weiter hat der Beschwerdeführer (laut Vorinstanz) in der Schweiz verschiedene Personen im Sinne der IS-Ideologie indoktriniert. Die Verbreitung entsprechender Propagandavideos erfolgte ab August 2016 ebenfalls via Mobiltelefon und Internet. Ab August 2016 überwies er sodann diverse Geldbeträge (insgesamt USD 7'500.--) an verschiedene IS-Mitglieder. Ab Oktober 2016 betrieb er auf Facebook systematisch Vernetzungen mit diversen IS-Mitgliedern; dabei tauschte er Informationen aus über den Verbleib, die Schleusung und Kontaktdaten von IS-Mitgliedern sowie über Propaganda im Sinne der IS-Ideologie. Von Dezember 2016 bis März 2017 betrieb er auf einem anderen abgleiteten Internetdienst einen Gruppenchat, auf welchem er sich mit diversen IS-Mitgliedern bzw. -Anhängern über IS-Propaganda (z.B. betreffend Selbstmordanschläge mit Sprengstoffgürteln) austauschte. A b Ende Dezember 2017 unternahm er (ebenfalls von der Schweiz aus) mehrere Anstrengungen, um verschiedene Personen mit gefälschten Identitätspapieren zum IS in die Kriegsgebiete zu schleusen. Sämtliche Anweisungen erfolgten wiederum über Mobiltelefon bzw. abgeleitete Internetdienste. 
Ab Februar 2017 hat er - nach den Feststellungen der Vorinstanz - verschiedenen IS-Mitgliedern (telefonisch und via Internet) Anweisungen zum Aufbau von sogenannten IS-Schläferzellen erteilt. Im März 2017 sorgte er für die Wiederherstellung des telefonischen Kontakts zu einem IS-Führungsmitglied, nachdemer diesen aufgrund einer polizeilichen Sicherstellung seines Mobiltelefons zwischenzeitlich verloren hatte. Nicht angefochten hat der Beschwerdeführer auch den Schuldspruch betreffend Lagern von Gewaltdarstellungen. Danach hat er 38 (in der Anklageschrift näher umschriebene) Bild- und Videoaufnahmen mit gewaltverherrlichender IS-Propaganda auf seinem Computer abgespeichert und teilweise weiterverbreitet. Darunter befanden sich Bild- und Videoaufnahmen von grausamen Folterungen und Hinrichtungen (darunter Enthauptungen mittels Messer, Erschiessungen und Verbrennungen von Geiseln und Gefangenen), Schwerverbrechen, welche teilweise auch durch - für diesen Zweck missbrauchte - Kinder ausgeführt worden waren. 
Schon in der Untersuchungshaft (in den Haftanstalten Thun, Burgdorf und Frauenfeld) habe der Beschwerdeführer sich mehrmals kolludierend verhalten bzw. gegen die Gefängnisordnungen verstossen. Während des Vorverfahrens und auch während des Hauptverfahrens vor dem Bundesstrafgericht seien dem Beschwerdeführer dennoch diverse Besuchs- bzw. Telefonkontakt-Bewilligungen erteilt worden. 
Die Vorinstanz verweist sodann auf eine Meldung der BKP vom 12. März 2021. Danach habe der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 ein überwachtes Telefongespräch mit seiner im Irak wohnhaften Mutter führen dürfen. Dabei habe er durch die Mutter von der (polizeilichen) Erschiessung seines im Irak lebenden und mutmasslich dem IS angehörenden Neffen erfahren und von der Verhaftung eines ebenfalls der IS-Zugehörigkeit verdächtigten Bruders. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter befohlen, dass sie einem anderen (in Deutschland lebenden) Bruder ausrichten solle, dass er "dieses Oberhaupt in Hamburg", das seinen verhafteten Bruder angeblich angezeigt hatte, "nicht davonkommen lassen" dürfe. Der Beschuldigte sei von der Dolmetscherin bzw. von den überwachenden Vertretern der BKP umgehend darauf hingewiesen worden, dass derartige Bemerkungen nicht geduldet würden und zum Abbruch des überwachten Gesprächs führten. 
Laut BKP-Bericht vom 22. März 2021 habe der Beschwerdeführer am 17. März 2021 erneut mit seiner Mutter telefonieren dürfen. Er sei im Vorfeld nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Anweisungen, Bedrohungen, "Aufträge zum Nachteil anderer Personen" oder "fallrelevanter Informationsaustausch" nicht toleriert würden, ansonsten das Gespräch sofort abgebrochen werde. Im Gespräch vom 17. März 2021 habe ihm die Mutter erzählt, dass eine kurdische Organisation angeblich für die Tötung des Neffen verantwortlich sei, und ihn gefragt, was nun zu tun sei; "die ganze Familie" warte auf seine entsprechenden "Anweisungen". Darauf habe der Beschwerdeführer Folgendes geäussert: "Mama, sag ihnen, sie sollen ihn...". Sofort hätten ihn die überwachenden Beamten der BKP unterbrochen und ihm das Telefon weggenommen. Der Beschwerdeführer habe dagegen Widerstand geleistet, sich mit dem Telefon zur Seite gedreht, dieses umklammert und versucht weiterzusprechen, jedoch ohne gegen die Beamten tätlich zu werden. Als die Dolmetscherin der Mutter am Telefon habe erklären wollen, was gerade vorgefallen war, habe der Beschwerdeführer laut gerufen: "Mama, sag Karwan, er solle zu diesem Mann gehen und ihn verrecken lassen!". 
Im Vorfeld dieses Telefonats habe sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass die für den Tod seines Neffen Verantwortlichen "nur Blut gegen Blut" verstehen würden; wenn er, der Beschwerdeführer, nichts unternehme, würden diese Personen seine ganze Familie "auslöschen". Anlässlich der Berufungsverhandlung sei ein ehemaliger Mitgefangener des Beschwerdeführers befragt worden. Ersterer habe vor Gericht als Zeuge ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm davon erzählt habe, dass dieser seiner Mutter im Irak den Auftrag zur Tötung des Mannes erteilt habe, der seinen Neffen umgebracht hätte. Die Vorinstanz stuft die Zeugenaussage als glaubhaft ein. 
Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach Ansicht des Bundesstrafgerichtes um einen "extremistisch-salafistischen, bestens vernetzten IS-Angehörigen", dessen Familienmitglieder im Nahen bzw. Mittleren Osten diese Ideologie ausnahmslos teilten bzw. akzeptierten. Seine diversen strafbaren Handlungen und kolludierenden Anweisungen seien über Telefon und Internet-Kommunikation erfolgt. Er habe auch telefonische Kontakte mit mutmasslichen IS-Angehörigen in der Kampfzone gepflegt (mit "Anweisungen zum Verhalten während Angriffen/Bombardierungen etc."). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019 sei bei ihm eine "dissoziale Per sönlichkeitsstörung" diagnostiziert worden. Laut psychiatrischem Gutachter bestehe eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige weitere Delikte. Diesen Befund habe der Experte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt; zudem habe er betont, dass sich die "Persönlichkeitsproblematik" - sofern sich die Vorfälle so zugetragen hätten, wie vom genannten Zeugen und von der Gefängnisleitung geschildert - unterdessen sogar noch akzentuiert darstelle, "mit einer handlungsstarken Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten". Grundsätzlich sehe der Gutachter im Hinblick auf jeden Kontakt des Beschwerdeführers die Gefahr des Missbrauchs, wobei zu befürchten sei, dass diese sich "innert Sekundenbruchteilen" manifestiere. 
Angesichts der Vorgeschichte und dieser neuen Vorfälle hat die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer vorläufig keine weiteren Telefonate und Besuche mehr erlaubt. Mit Verfügung vom 7. April 2021 hob die Vorsitzende der Berufungskammer die Berechtigung zum Empfang von Besuchen und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt (einstweilen) auf und hielt die bisherige Briefverkehrskontrolle durch die BA aufrecht. "Im Sinne der Prävention, insbesondere der Verhütung weiterer Straftaten" und zum Schutz von potenziellen weiteren Opfern, erweise sich die Aufhebung der Bewilligung zur Führung von Telefonaten (insbesondere mit Familienangehörigen) und zum Empfang von Besuchen von Personen ausserhalb der Haftanstalt vorliegend, mangels weniger einschneidender Alternativen, als "dringend notwendig, zielführend, angemessen und - auch in Anbetracht der aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums absehbaren Restdauer der Sicherheitshaft - im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV als verhältnismässig". 
Nachdem in der Folge ein Mithäftling angezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer auch noch versucht habe, einen Auftrag zur Tötung seiner Ex-Ehefrau (über ihn und andere Häftlinge) zu erteilen, und dass der Beschwerdeführer seine Mithäftlinge im Rahmen des religiösen Gebetsrituals radikalisiert bzw. bedroht habe, eröffnete die BA am 5. Juli 2021 ein separates Untersuchungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts des erneuten Verstosses gegen Art. 2 Al-Qaïda-/IS-Gesetz sowie der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Zudem übernahm die BA am 7. Juli 2021 von der Thurgauer Staatsanwaltschaft das gegen ihn bereits eröffnete Untersuchungsverfahren wegen mutmasslicher Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seiner Ex-Ehefrau. 
Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich, neben den Zeugenaussagen, auf den Führungsbericht vom 25. Juni 2021 und die telefonische Auskunft des Leiters des Kantonalgefängnisses Frauenfeld. Danach habe der Beschwerdeführer "in seiner Zelle regelmässig Gebetsstunden mit anderen Häftlingen abgehalten". Seine "manipulativen Handlungen in Glaubensfragen" hätten bei den anderen Häftlingen Ängste ausgelöst. So hätten sich diverse Häftlinge darüber beklagt, dass der Beschwerdeführer im "Rahmen des Glaubensrituals Opferfotos (Fotos von Hinrichtungen) " aus den Untersuchungsakten gezeigt habe, "um damit Propaganda zu machen". 
Die Zeugenaussagen des Mithäftlings seien zwar in der hängigen separaten Strafuntersuchung noch zu prüfen. Seine Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer seine Mithäftlinge mit IS-Propaganda beeinflusst und in Angst versetze habe, weswegen einige von ihnen psychische Probleme hätten, ihm aus Angst gehorchten und geneigt seien, nach ihrer Freilassung ( auf seine Anweisung hin) zwecks Unterstützung des IS in ein Kampfgebiet zu reisen, seien jedoch glaubhaft bzw. ernst zu nehmen. Dasselbe gelte auch für die Aussagen des Zeugen, wonach der Beschwerdeführer einem eritreischen (christlich-orthodoxen) Mitgefangenen gedroht habe, ihm wegen eines Kreuz-Tattoos "Kopf und Arme abzuschneiden". 
Der Zeuge habe auch glaubhaft geschildert, dass der Beschwerdeführer ihm und verschiedenen anderen Mithäftlingen den Auftrag erteilt habe, einzelne seiner Familienangehörigen zur Tötung seiner Ex-Frau und einer weiteren Person zu veranlassen. Den diesbezüglichen Fragen der Gerichtsleitung sei der Beschwerdeführer "permanent und gezielt ausgewichen". Seine pauschalen Bestreitungen stuft die Vorinstanz als nicht glaubhaft ein. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters sei ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Mithäftlingen auch "dazu missbrauchen würde, um Aufträge zu erteilen, welche für Drittpersonen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten könnten". 
Nach dem Gesamteindruck, den sich das Bundesstrafgericht von ihm gemacht habe, handle es sich beim Beschwerdeführer um eine "überdurchschnittlich starke und widerstandsfähige Persönlichkeit". D ie "aussergewöhnlich starke Fixierung auf die extremistisch-salafistische Ideologie" trage wohl zu seiner Widerstandskraft bei. Aus dem aktuellen Führungsbericht vom 16. Februar 2022 des Regionalgefängnisses Thun ergäben sich keine Anzeichen, dass er unter der derzeitigen Einzelunterbringung physisch oder psychisch stark leiden würde. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch, dass dem Beschwerdeführer nach Möglichkeit erlaubt werde, in seiner Zelle Arbeiten für aussenstehende Firmen auszuführen. Der zuständige "Arbeitsmeister" sei mit der geleisteten Arbeit sehr zufrieden gewesen. Daraus lasse sich schliessen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen von solchen Arbeiten ein gewisser Kontakt mit dem zuständigen Arbeitsmeister (ebenso wie mit dem Aufsichtspersonal) möglich sei. Was seine Freizeitbeschäftigungen betreffe, werde ihm ein täglicher Spaziergang gewährt. Auch erhalte er einmal wöchentlich die Gelegenheit, den Fitnessraum zu benutzen. In seiner Zelle stehe ihm zudem ein Hometrainer-Gerät (Fitnessfahrrad) zur Verfügung. Ferner verfüge der lese-interessierte Beschwerdeführer in seiner Zelle über zahlreiche eigene Bücher. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Äusserungen vom 18. Februar und 17. März 2021 gegenüber seiner Mutter seien zwar "zugegebenermassen ungebührlich" gewesen; es habe sich dabei um eine "höchst emotionale Reaktion auf die widerrechtliche Tötung seines 24-jährigen Neffen im Irak" gehandelt. Anlässlich des Telefonats vom 17. März 2021 habe er jedoch "keinen konkreten widerrechtlichen Auftrag" zu einem "aktiven Handeln" erteilt. Da seine diesbezüglichen Äusserungen strafrechtlich nicht relevant gewesen seien, sei deswegen auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden.  
Zum weiteren Vorwurf, er habe seine Ex-Frau töten lassen wollen, bringt er Folgendes vor: Zwar habe die BA deswegen ein separates Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Der diesbezügliche Tatverdacht habe sich jedoch unterdessen nicht erhärten lassen. An der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen bestünden erhebliche Zweifel. Im Haftprüfungsverfahren (des noch hängigen Untersuchungsverfahrens) hätten die Strafbehörden einen dringenden Tatverdacht nur noch hinsichtlich eines Verbrechens gemäss Art. 2 Al-Qaïda-/IS-Gesetz bejaht sowie hinsichtlich einer (weiteren) Strafbarkeit gestützt auf Art. 260ter StGB. Das Verbot zum Empfang von Besuchen und zur Führung von Telefongesprächen sowie das Verbot von gemeinsamen Hofgängen mit Mithäftlingen sei unverhältnismässig. 
 
3.4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die oben geschilderten Vorkommnisse als massive, während der strafprozessualen Haft verübte Kollusionshandlungen bzw. als mutmassliche neue einschlägige Verbrechen mit extremistischem Hintergrund einstufte. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass es sich bei Verdunkelungshandlungen, die eine Anpassung der strafprozessualen Haftmodalitäten zum Schutz der Verfahrens- und Haftwecke grundsätzlich rechtfertigen können, nicht zwangsläufig um Straftaten handeln muss. Die Ansicht des Bundesstrafgerichtes, es müsse im jetzigen Verfahrensstadium - zur Verhinderung von Verdunkelung und von möglichen neuen schweren Straftaten - noch an den von der Verfahrensleitung verfügten strengen Haftmodalitäten festgehalten werden, mildere Massnahmen seien derzeit noch nicht ersichtlich, hält vor dem Bundesrecht stand.  
Zwar sind die derzeitigen strafprozessualen Haftbedingungen als sehr restriktiv zu bezeichnen. Im vorliegenden konkreten Fall halten sie jedoch, bei gesamthafter Betrachtung, auch vor den tangierten Grundrechten stand. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus der strafprozessualen Haft hinaus mehrmals massiv kolludiert hat und dass er wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation und anderen Delikten - auch schon in zweiter Instanz - zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Während der strafprozessualen Haft hat er weitere mutmassliche Verbrechen verübt, die noch in einem separaten Verfahren abzuklären sind. Da ihm zuvor im Untersuchungs- und Hauptverfahren jahrelang mildere Haftbedingungen (mit Besuchs- und Telefonverkehr) gewährt wurden, hat er die streitige Verschärfung der Haftmodalitäten im Berufungsverfahren mit seinem hartnäckigen Fehlverhalten selber verursacht. Ins Gewicht fällt bei der Interessenabwägung auch, dass aufgrund der vorliegenden Akten - darunter ein aktueller Vollzugsbericht der Gefängnisleitung und Äusserungen des psychiatrischen Gutachters im Berufungsverfahren - keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer unter den aktuellen Haftmodalitäten unnötig stark zu leiden hätte. 
Weiter ist hier mitzuberücksichtigen, dass mit einem Entscheid des Bundesgerichtes über die von der BA am 17. Januar 2022 eingereichte Beschwerde in Strafsachen (zum Sanktionspunkt) zeitnah gerechnet werden darf, weshalb die Modalitäten der Sicherheitshaft ohnehin bald vom ordentlichen Sanktionsvollzug (und eventuell von der Ausschaffungshaft) abzulösen sein werden. Wie er einräumt, hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil erhoben. Sein Einwand, das strafprozessuale Haftregime bis zur Rechtskraft des Strafurteils hindere ihn daran, seine Zukunft im Irak zu organisieren und sich von seinem in der Schweiz lebenden "Ziehsohn" zu verabschieden oder seine Mutter zu informieren, überzeugt nicht. Er räumt selber ein, dass er voraussichtlich noch einige Monate in Vollzugs- bzw. Ausschaffungshaft zu verbringen haben werde; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gegen ihn noch eine weitere Strafuntersuchung läuft. Im jetzigen Verfahrenszeitpunkt steht nicht fest, dass die Haftmodalitäten im Sanktionsvollzug ebenso restriktiv ausfallen müssten wie derzeit noch, für relativ kurze Zeit, in der strafprozessualen Sicherheitshaft; dies gilt umso mehr, als ein Verdunkelungsrisiko dannzumal entfallen wird. Die künftigen Vollzugsmodalitäten werden im Übrigen auch vom weiteren objektiven Verhalten des Beschwerdeführers abhängen. 
 
3.5. Die beiläufig noch erhobene verfahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine "konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung" vorgenommen habe, erweist sich ebenfalls als unbegründet.  
Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb das Bundesstrafgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Lockerung der Modalitäten des Sicherheitshaft-Vollzuges abwies. Dabei wog es auch massgebliche Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit gegeneinander ab. Dass die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers inhaltlich nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung. Es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG sind erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster