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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.186/2002 /dxc 
 
Urteil vom 29. Oktober 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 
8402 Winterthur, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagter und Berufungsbeklagter. 
 
Nichtigkeit einer Adoption 
 
(Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des 
Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 29. November 1969 als ausserehelicher Sohn der Z.________ geboren. Mit Beschluss vom 10. August 1978 erklärte die Justizdirektion des Kantons Bern X.________ zum Adoptivsohn von Y.________, den Z.________ am 4. Juli 1973 geheiratet hatte. 
 
Gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sah das federführende Jugendamt anlässlich der Adoption von der Einholung der Zustimmung des leiblichen Vaters ab, weil es X.________ auf Grund des Personenstandregisters, in dessen Rubrik "Familienname und Vorname des Vaters" kein Eintrag figurierte, als rechtlich vaterlos betrachtete. Zwar hatte die Kindsmutter bereits 1970 Namen und Adresse des leiblichen Vaters an den Vormund weitergeleitet und ihrem Brief eine monegassische Urkunde beigelegt, nach welcher die Vaterschaft anerkannt worden war. Diese Dokumente lagen dem Jugendamt nicht vor; allerdings befand sich ein Blatt mit der Angabe des Namens und einer Adresse des leiblichen Vaters bei den Akten. 
B. 
Mit Klage vom 8. Februar 2002 verlangte X.________ die Nichtigerklärung der Adoption. Er machte im Wesentlichen geltend, die Adoption sei ohne Einholung der Zustimmung seines leiblichen Vaters erklärt worden, obwohl sich dessen Name und Adresse bei den Adoptionsakten befunden hätten. Mit Urteil vom 9. Juli 2002 wies der Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, die Klage ab. 
C. 
Dagegen hat der Kläger am 30. August 2002 Berufung erhoben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Gutheissung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes (Art. 265a Abs. 1 ZGB). Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist (Art. 265c Ziff. 1 ZGB) oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265c Ziff. 2 ZGB). 
 
Gemäss Art. 44 lit. c OG ist einzig die Verweigerung der Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB) sowie das Absehen von der Zustimmung eines Elternteils im Fall von Art. 265c Ziff. 2 ZGB berufungsfähig. Demgegenüber ist die Berufung ausgeschlossen, wenn die Adoption ausgesprochen worden oder - wie vorliegend - im Fall von Art. 265c Ziff. 1 ZGB von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen worden ist (BGE 108 II 523 E. 1 S. 524; 113 Ia 271 E. 1 S. 273). 
2. 
Die Eingabe vom 30. August 2002 kann ebenso wenig als Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG entgegengenommen werden, da der Kläger keine entsprechenden Rechtsverletzungen (Art. 68 Abs. 1 lit. a-e OG) geltend macht. Es bleibt die Prüfung unter dem Aspekt der staatsrechtlichen Beschwerde. 
3. 
Abgesehen von der Frage der genügend substanziierten Rüge der Verfassungsverletzung (Art. 84 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) stellt sich bei der staatsrechtlichen Beschwerde diejenige der Legitimation: Diese setzt nämlich kumulativ voraus, dass der Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil erlitten hat, der erlittene Nachteil Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt und dieser an der Beschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse hat (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 1994, S. 228). 
 
Das rechtlich geschützte Interesse, auf das sich der Beschwerdeführer berufen muss, kann entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern es auf dem Gebiet liegt, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt. Das in Art. 9 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft, soweit Mängel in der Rechtsanwendung geltend gemacht werden, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG; die Legitimation zur Willkürrüge ist nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 121 I 267 E. 2 S. 269; 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.; 126 II 377 E. 4 S. 388). 
 
Der Kläger äussert sich zur Frage des rechtlich geschützten Interesses nicht ausdrücklich. Zwar sieht er im angefochtenen Urteil seine Persönlichkeit und Art. 28 ZGB verletzt, begründet jedoch die (angebliche) Persönlichkeitsverletzung zu Recht nicht mit dem Umstand, dass von der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption abgesehen worden ist. Die Verletzung von Art. 265a Abs. 1 bzw. Art. 265c Ziff. 1 ZGB würde nicht das Persönlichkeitsrecht des adoptierten Kindes, sondern dasjenige des zustimmungsberechtigten Elternteils tangieren (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 265c ZGB; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 265c ZGB). 
 
Soweit der Kläger die Verletzung seiner Persönlichkeit damit begründen will, dass die beiden Vaterschaften - eine natürliche und eine kraft Adoption - bei ihm zu Identitätsproblemen führten und dass sein Adoptivvater auf ihn sexuelle Übergriffe verübt habe, führt er neue Sachverhaltselemente ein, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 124 I 208 E. 4b S. 212). Ohnehin stünden allfällige sexuelle Übergriffe des Adoptivvaters und die fehlende Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption in keinem adäquaten, sondern allenfalls in einem natürlichen Kausalzusammenhang, nämlich dann, wenn jener, darum angegangen, die Zustimmung verweigert hätte. Dass dem so sei, behauptet der Kläger nicht einmal. 
 
Scheitert eine Konversion der als Berufung erhobenen Eingabe in eine staatsrechtliche Beschwerde schon an der Legitimation hierzu, ist darauf nicht einzutreten. 
4. 
Zufolge Nichteintretens auf die Eingabe vom 30. August 2002 wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Eingabe des Klägers vom 30. August 2002 wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Oktober 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: