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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_228/2007 
 
Urteil vom 19. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Progrès Versicherungen AG, 
Rue Daniel-Jean Richard 22, 2300 La Chaux-de-Fonds, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betroffene 
C.________, 1948. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1948, ist sowohl für die Stadt Zürich als auch für die Primarschulgemeinde X.________ als Logopädin tätig und dadurch einerseits bei der Unfallversicherung Stadt Zürich, andererseits bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) für die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Oktober 2005 ist sie beim Spaziergang über einen Ast gesprungen und hat sich am Knie verletzt. Da sie vor diesem Ereignis zuletzt für die Primarschulgemeinde X.________ gearbeitet hatte, übernahm die Zürich den Fall. Am 4. November 2005 nahmen Frau Dr. med. A.________ und Dr. med. N.________, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.________, eine Teilmeniskektomie rechts vor. Mit Verfügung vom 13. April 2006 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht. Nachdem C.________ und ihr Krankenversicherer, die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) hiegegen Einsprache erhoben hatten, hielt die Zürich am 31. August 2006 an ihrem Entscheid fest. 
B. 
Die von der Progrès hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2007 gut und stellte fest, dass C.________ Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
C. 
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 31. August 2006 zu bestätigen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Die Progrès schliesst auf Abweisung der Beschwerde. C.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht der Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten, dass die Versicherte sich am 10. Oktober 2005, als sie beim Spazieren über einen Ast gesprungen war, einen Meniskusriss zugezogen hat. Streitig ist hingegen, ob dieser Geschehensablauf ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen darstellt und die Zürich somit leistungspflchtig ist. 
4. 
4.1 Die Rechtsprechung hat etwa ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis bei einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 [U 398/00]) und bei einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001) bejaht. Hingegen hat sie ein derartiges unfallähnliches Ereignis bei einem Fehltritt beim Treppensteigen (Urteil U 233/05 vom 3. Januar 2006), bei einer Knieblockade beim Treppensteigen (Urteil U 159/03 vom 11. Dezember 2003), beim Aufstehen aus dem Bett (in BGE 129 V 466 nicht publizierte E. 5) und bei Drehbewegungen nachts im Bett (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001) verneint. Ebenfalls kein äusserer Faktor ist beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines mit folgenden Schmerzen im Knie oder bei einem plötzlichen Knacken im Knie mit anschliessenden Schmerzen während des Gehens (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471) gegeben. 
4.2 Im hier zu beurteilenden Fall sind die einschiessenden Schmerzen nicht allein bei einer alltäglichen Lebensverrichtung, wie etwa beim Gehen oder Treppensteigen aufgetreten. Vielmehr war das Gehen mit einem äusseren Moment in Form des Überspringens eines Astes auf unebenem Boden verbunden. Damit ist ein gesteigertes Schädigungspotential zur alltäglichen Lebensverrichtung hinzugetreten, die zur Unkontrollierbarkeit der alltäglichen Bewegung "Gehen" führte (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 und E. 4.3 S. 471). Die Vorinstanz hat somit zu Recht ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis bejaht und die Zürich zu Leistungen verpflichtet. 
5. 
Da sogleich in der Hauptsache entschieden wird, ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
6. 
6.1 Da die Zürich als Unfallversicherer nicht unter die Kostenbefreiung von Art. 66 Abs. 4 BGG fällt (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007), hat sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
6.2 Nach Art. 68 Abs. 3 BGG wird obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind. Das gilt grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold