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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.367/2004 /gnd 
 
Sitzung vom 26. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 7. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2004 des unvollendeten und des mehrfach vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und ordnete die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Ferner urteilte es über die geltend gemachten Zivilforderungen und zog den beschlagnahmten Gegenstand ein. 
 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz beantragt. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen, die Oberstaatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005 eine in derselben Sache erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz stellt folgenden, für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest: 
 
Der Beschwerdeführer griff am 6. September 2002 zwischen ca. 14.30 und 14.45 Uhr in Obfelden/ZH in einem hochgradig gestörten Geisteszustand insgesamt 15 ihm unbekannte Personen in einer eigentlichen Amoktat in der Absicht an, diese zu töten. Sein gestörter Geisteszustand ging zurück auf den vorangegangenen Konsum erheblicher Mengen der Droge Methamphetamin ("Shabu") und eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Zustand geglaubt, Stimmen Gottes resp. Jesu Christi zu hören, welche ihm befahlen, Menschen zu töten. Die Taten vollführte er in der Absicht, diesem "göttlichem Befehl" Folge zu leisten und dadurch allgemein Menschen zu retten. 
 
Im Einzelnen schlug der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Amoktat sein erstes Opfer, welches sich am Wohnort einer seiner Bekannten auf ihrem Gartensitzplatz aufhielt, mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. In einer zweiten Phase griff er eine Fussgängerin, deren dreijähriges Enkelkind sowie einen zu Hilfe eilenden Passanten mit einem 50 cm langen und ca. 400 Gramm schweren Metallrohr mit aufgebördelter Metallplatte (Rohrdurchmesser aussen: 3 cm) an, mit welchem er mehrfach in voller Wucht auf Kopf und Körper seiner Opfer einschlug. Anschliessend setzte er sich in sein Auto und fuhr gezielt auf eine Fussgängerin los, welche sich nur mit einem Sprung zur Seite vor einer Kollision retten konnte. Sodann stiess er absichtlich mit einer ihm entgegenkommenden Fahrradfahrerin zusammen, welche dabei auf die angrenzende Wiese geschleudert wurde. Danach stieg er bei einer Gartenwirtschaft aus seinem Wagen aus und schlug dort wiederum mit seiner Metallstange auf verschiedene Gäste und Kunden des Lokals, darunter ein sechsjähriges Kind, ein. Schliesslich betrat der Beschwerdeführer ein vor der Gaststätte anhaltendes Postauto, wo er erneut verschiedene Personen mit dem Metallrohr angriff, bis es einem Passagier und dem Chauffeur gelang, ihm die Stange zu entreissen und ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Opfer erlitten bei den Attacken zahlreiche, zum Teil erhebliche Verletzungen. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens und des ärztlichen Berichts abgewichen. Sie gehe zu Unrecht davon aus, er gefährde infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit. Denn eine Rückfallgefahr bestehe nach dem Gutachten nur, wenn er nicht ärztlich behandelt werde. Der ärztliche Bericht vom 19. Mai 2004 beschreibe einen positiven Therapieverlauf. Sein Zustand sei nach der Medikamentenumstellung stabil und er sei affektiv ausgeglichen. Die Feststellung der Vorinstanz, die erzielten Fortschritte seien nur minim, sei willkürlich. Aufgrund des positiven Arztberichts wäre die Vorinstanz im Mindesten verpflichtet gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens zum bisherigen Therapieverlauf und den kurz- oder mittelfristigen Heilchancen einzuholen. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei und sich an seinen Arbeitsstellen stets vorbildlich verhalten habe. 
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt gestützt auf das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 30. April 2003 und den Bericht der behandelnden Ärztin vom 19. Mai 2004 an, die psychische Abnormität des Beschwerdeführers berge vereint mit seiner Abhängigkeitserkrankung auch nach der eingeleiteten Therapie eine grosse Rückfallgefahr in sich. Zwar sei der Beschwerdeführer grundsätzlich behandlungsfähig und therapiewillig. Doch sei die Behandlung angesichts der Komplexität der geistigen Abnormität, verbunden mit der Methamphetaminabhängigkeit und seiner instabilen Persönlichkeit äusserst schwierig und langwierig. Auch wenn in gewissen Teilbereichen etwelche Fortschritte erzielt worden seien, zeige der ärztliche Bericht doch mit aller Deutlichkeit, dass zum Urteilszeitpunkt keineswegs von einem durchschlagenden Behandlungserfolg die Rede sein könne. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die von den Gutachtern empfohlene Behandlung die Gefahr künftiger Verbrechen und Vergehen langfristig zu vermindern vermöge. In Anbetracht der Komplexität des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers erschienen die Heilungschancen jedoch vorab unter dem zeitlichen Aspekt als höchst ungewiss. 
 
Die Vorinstanz gelangt angesichts der gravierenden Delikte gegen Leib und Leben und der hohen Rückfallgefahr zum Schluss, der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise. Die kurz- oder mittelfristigen Erfolgsaussichten einer ärztlichen Behandlung seien beim Beschwerdeführer - zumal wenn sie nicht in einem gesicherten Rahmen erfolgten - derart unsicher, dass letztlich selbst eine Aussage über die Behandelbarkeit bzw. Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers erst zuverlässig möglich sei, wenn eine adäquate Therapieform über längere Zeit hinweg versucht worden sei. Bei dieser Sachlage dürfe nicht von einer Verwahrung abgesehen werden. 
 
2.3 Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit ausgeprägten akustischen Halluzinationen (ICD-10 F20.0) und eine Metamphetaminabhängigkeit (ICD-10 F15.21). Beim Beschwerdeführer bestehe eine wahnhafte Erkrankung mit einem religiös geprägten Wahn, kommentierenden und imperativen Stimmen und Störungen des Gedankenablaufs. Darüber hinaus liessen sich emotional instabile und impulsive Persönlichkeitszüge in Anlehnung an ICD-10 F60.30 beschreiben. Zum Zeitpunkt des Deliktes habe angesichts der erheblichen Menge der konsumierten Drogen zudem eine eigentliche Metamphetamin-Intoxikation (ICD-10 F15.1) bestanden (Gutachten S. 41/44, 50). 
 
In Bezug auf die Legalprognose führt das Gutachten aus, es bestehe beim Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten, am ehesten von Gewalttaten gegen Sachen oder Personen. Hinweise für eine eher schlechte Prognose bildeten namentlich die zufällige Wahl der Opfer und die mit einer verminderten Impulskontrolle verbundenen emotional instabilen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers. Bei Menschen, die an einer Schizophrenie litten, bestehe grundsätzlich ein erhöhtes Gewalt- und Delinquenzrisiko. Dies gelte insbesondere, wenn die Erkrankung nicht oder nur ungenügend behandelt werde und imperative Stimmen und ein Sendungsbewusstsein im Vordergrund stünden. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychotische Symptomatik ohne eine entsprechende psychopharmakologische Behandlung erneut auftreten würde. Eine konsequente und regelmässige Behandlung der Erkrankung, welche in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika beinhalte und zusätzlich eine stützende Gesprächstherapie sowie eine psychotherapeutische Bearbeitung der Drogenabhängigkeit erfordere, könne die Legalprognose erheblich verbessern. Dabei sei als günstig anzusehen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich einer Behandlung zu unterziehen, auch wenn diese langwierig sei, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung als Pflegeassistent verfüge und dass seine Familie ihn bei der Behandlung unterstütze. 
 
Das Gutachten kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB indiziert. Die Behandlung bedinge eine stationäre psychiatrische Therapie in einer forensisch-psychiatrischen Spezialklinik, die bis zum Abklingen der akuten Symptomatik und dem Erreichen einer Krankheitseinsicht in gesichertem Rahmen durchgeführt werden müsse, damit dem Sicherheitsaspekt genügend Rechnung getragen werde. 
 
3. 
3.1 Ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es den tatsächlichen Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise anordnen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV aufgeworfen werden kann (BGE 106 IV 97 E. 2b und 236 E. 2a; 101 IV 129 E. 3a, je mit Hinweisen). So sind die Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person, ihre Fremdgefährlichkeit, Nähe und Ausmass der Gefahr eines Rückfalls, sowie ihre Behandlungsfähigkeit und ihren Behandlungswillen tatsächlicher Natur, die den Kassationshof binden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 127 IV 1 E. 2b und c, S. 7 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei ohne triftige Gründe vom Gutachten abgewichen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.2 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise und spiegelt sich sein gefährlicher Geisteszustand in der von ihm begangenen Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen, wobei nach Möglichkeit therapeutische und ärztliche Hilfe zu leisten ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b). 
 
Unter welchen Voraussetzungen eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, und wann eine Verwahrung notwendig erscheint, ist eine Rechtsfrage. Die Bewertung der Notwendigkeit muss dabei sowohl dem Sicherungsaspekt (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) wie dem Heilungsaspekt (Behandlung im Hinblick auf Heilung und Entlassung) Rechnung tragen. Es ist allerdings zu beachten, dass Prognosen über die Gefährlichkeit naturgemäss unsicher und schwierig sind. Insbesondere lässt sich die Sozialgefährlichkeit nicht unmittelbar aus der Anlasstat erschliessen. Denn unter dem Titel von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entscheidet nicht die Gefährlichkeit der Tat, sondern die Gefährlichkeit des Geisteszustands über die Rechtsfolge. Diese bedarf einer vertieften Abklärung, weshalb der Richter seinen Entscheid auf Grund von Gutachten trifft (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die schwer wiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr geringere Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schon notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 125 IV 118 E. 5b/bb; 124 IV 246 E. 2b; 123 IV 1 E. 4c und 100 E. 2; 121 IV 297 E. 2b; 120 IV 1 E. 2c; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit - im Sinne einer Typisierung mit blosser Orientierungsfunktion - verschiedene Tätertypen, bei denen eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Hierunter fallen zunächst die hochgefährlichen Täter, die im Hinblick auf die Art der Therapie, die vernünftigerweise erwartet werden kann, weder heilbar sind noch einer Pflege bedürfen, mithin keiner Behandlung zugänglich sind. Daneben gehören hierher diejenigen Täter, die zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, von denen aber während einer ärztlicher Behandlung - sei es innerhalb oder bei entsprechender Fluchtgefahr ausserhalb der Anstalt - schwere Delikte zu befürchten wären, wenn sie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ambulant oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt behandelt würden. Eine Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist bei dieser Täterkategorie zwar nicht nutz- und sinnlos, die Heilchancen sind aber kurz- oder mittelfristig derart ungewiss, dass in diesem Zeitraum gravierende Delikte zu befürchten wären. Nicht in diese Kategorie fallen demgegenüber solche Täter, bei denen eine Behandlung notwendig ist, der Sicherungsaspekt - trotz vorhandener Gefährlichkeit - jedoch deutlich zurücktritt. Bei diesen fällt die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht (BGE 123 IV 100 E. 2; 121 IV 297 E. 2b; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). Dem Sachrichter steht bei der Wahl der Massnahme ein erhebliches Ermessen zu. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognosestellung nicht (BGE 127 IV 1 E. 2a und 2c/bb). 
 
3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht beim Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr. Die Gefährdung richtet sich dabei auf hochwertige Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben Dritter. Eine Verwahrung muss daher schon angeordnet werden, wenn die Erfolgsaussichten einer Heilung kurz- oder mittelfristig unsicher sind und der Täter trotz ärztlicher Behandlung weiterhin als gefährlich eingestuft werden muss. Dass Nähe und Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr ungewiss sind, ändert daran nichts (BGE 118 IV 108 E. 2c). 
 
Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall erfüllt. Zwar geht die Vorinstanz zu Recht nicht von einer völligen Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers aus, zumal nach den Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens für die diagnostizierte Störung eine Erfolg versprechende Behandlung besteht und der Beschwerdeführer behandlungsfähig und -willig ist. Doch erweist sich die Behandlung im vorliegenden Fall angesichts der Kombination verschiedener schwer wiegender seelischer Störungen als äusserst langwierig. Die kurz- und mittelfristigen Erfolgsaussichten der Behandlung sind daher, zumal wenn sie nicht in einem gesicherten Rahmen erfolgen, ungewiss, so dass zumindest in der Anfangsphase auch während der ärztlichen Behandlung von einer erheblichen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden muss. Dies wird auch durch das Gutachten bestätigt, nach welchem die Behandlung des Beschwerdeführers bis zum Abklingen der akuten Symptomatik und dem Erreichen einer Krankheitseinsicht in gesichertem Rahmen durchgeführt werden muss, um dem Sicherungsaspekt genügend Rechnung zu tragen. Ob der Beschwerdeführer dabei in diejenige Kategorie von Tätern eingeordnet wird, bei denen trotz der laufenden ärztlichen Behandlung ernstlich die Gefahr weiterer schwerer Straftaten droht, kann offen bleiben. Selbst wenn man ihn demjenigen Tätertypus zuordnen wollte, der noch nicht eindeutig aus dem Anwendungsbereich von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herausfällt und deshalb nicht klar jenem von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zugeordnet werden kann, bei dem mithin in bestimmten Situationen ein Risiko besteht, dem mit sichernden Mitteln begegnet werden muss (vgl. BGE 123 IV 100 E. 2 S. 103; Urteile des Kassationshofs 6S. 768/1999 vom 29.1.2000 E. 1c und 6S.386/2000 vom 01.09.2000 E. 3b), müsste der bestehenden Gefahr schwerer Gewaltdelikte und somit dem Sicherungsaspekt ein stärkeres Gewicht beigemessen werden als dem Heilungsaspekt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Umstand hin, dass stationäre Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht in geschlossenen Anstalten durchgeführt werden und dass die Anordnung einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt deshalb als Hinweis dafür gedeutet werden könnte, der Beschwerdeführer sei nicht gefährlich. 
 
Die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletzt im vorliegenden Fall daher kein Bundesrecht. 
 
Im Übrigen erscheint hier die Frage, ob eine Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 oder eine solche nach Abs. 2 StGB angeordnet werden soll, letztlich von untergeordneter Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung kann die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch in einer Heilanstalt vollzogen werden, falls die öffentliche Sicherheit für die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt garantiert werden kann. Das Hauptproblem wird im vorliegenden Fall somit darin bestehen, für den Beschwerdeführer eine geeignete Anstalt zu finden, welche einerseits den erforderlichen Therapieaufwand sowie die notwendige medizinische Betreuung leisten kann und gleichzeitig den bestehenden Sicherungsbedürfnissen hinreichend Rechnung trägt. Auch bei der Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind nach der Rechtsprechung diese notwendigen therapeutischen Massnahmen zu treffen (BGE 123 IV 297 E. 2b a.E.; 118 IV 108 E. 2c). Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Verwahrung aufgehoben werden muss, wenn ihr Grund weggefallen ist, d.h. die vom Täter ausgehende Gefahr nicht mehr oder nur mehr in einem Ausmass besteht, das unter jener Schwelle bleibt, die eine Fortdauer der Massnahme rechtfertigen könnte (Art. 43 Ziff. 4 Abs 1 StGB). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 63 StGB. Er macht geltend, er habe die Straftaten unter dem Einfluss akustischer Halluzinationen und unter Verkennung der Realität begangen. Er habe sich den befehlenden Stimmen, die er vernommen habe, nicht widersetzen können und sich in einer eigentlichen Zwangssituation befunden. Es sei daher von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit an der Grenze zur vollständig aufgehobenen Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz habe diese Zwangssituation bei der Strafzumessung nicht angemessen berücksichtigt. Ausserdem habe sie nicht beachtet, dass die Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst gewesen seien, so dass eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Schliesslich habe die Vorinstanz auch sein Geständnis nicht ausreichend strafmindernd gewürdigt. Unter diesen Umständen sei die ausgesprochene Strafe viel zu hoch. 
 
4.2 Die Vorinstanz erachtet bei der Strafzumessung das Tatverschulden des Beschwerdeführers im Rahmen der Tatkomponente als ausserordentlich schwer. Leicht strafmindernd wertet sie bei den Täterkomponenten die Entwurzelungssituation des Beschwerdeführers beim Wegzug von seinem Heimatland und seinen guten Leumund. Deutlich strafmindernd würdigt sie das Nachtatverhalten. In Bezug auf die Schuldfähigkeit nimmt die Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten und seine Ergänzung vom 5. Dezember 2003 an, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Tatzeitpunkt in schwerem Grad vermindert gewesen, was zu einer erheblichen Strafmilderung im Sinne von Art. 66 StGB führen müsse. Als massiv strafschärfend gewichtet die Vorinstanz demgegenüber die mehrfache Tatbegehung. Lediglich als geringfügig strafmindernd berücksichtigt sie den Umstand, dass es bei den Attacken gegen die Opfer lediglich beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben ist. Bei der Festsetzung des Strafmasses nimmt die Vorinstanz an, ohne Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit hätte die Höchststrafe von 20 Jahren Zuchthaus ausgesprochen werden müssen. Die erhebliche Strafmilderung infolge der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit vermöge die massive Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen der Tatmehrheit nicht völlig auszugleichen. Immerhin führe diese dazu, dass nicht die Höchststrafe auszufällen sei. Insgesamt erscheine eine Zuchthausstrafe von 14 Jahren als gerechtfertigt. 
 
4.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzulegen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welches das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
 
4.4 Das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine hochgradige Störung der Realitätswahrnehmung bestanden, so dass seine Einsicht in das Unrecht der Tat mittelgradig vermindert gewesen sei. Zusätzlich zum Einfluss der psychotischen Symptomatik sei seine Steuerungsfähigkeit durch die konsumierte aggressionsfördernde Droge in schwerem Grade beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Delikt im Zustand einer schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen. Auf Nachfrage des Staatsanwalts führen die Gutachter in ihrer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens aus, für die Annahme, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich aufgehoben gewesen sei, spreche der sehr komplexe, mehrphasige und von zielgerichteten Handlungen bestimmte Tatablauf. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder auf neue Situationen einstellen können und sei in der Lage gewesen, sein zielgerichtetes Handeln veränderten Gegebenheiten anzupassen. Er sei insbesondere auch fähig gewesen, am Strassenverkehr teilzunehmen. 
4.5 
4.5.1 Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB), wenn der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig war. Er muss dem Strafmilderungsgrund mindestens strafmindernd Rechnung tragen (BGE 118 IV 1 E. 2; 116 IV 11 E. 2, S. 12 und 300 E. 2b/bb). Dabei ist er nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen (BGE 123 IV 49 E. 2c S. 51). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75%. Vielmehr geht es darum, der Verminderung der Schuld Rechnung zu tragen, freilich im ganzen Ausmass dieser Verminderung (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 5). Die Herabsetzung der Strafe muss daher im Verhältnis zur festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit stehen (BGE 129 IV 22 E. 6.2 S. 35). 
 
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist die Strafe auch dann entsprechend dem Grad der Verminderung zu reduzieren, wenn die Tat objektiv schwer wiegt. Aus der Straflosigkeit des völlig Unzurechnungsfähigen ergibt sich, dass gegen den in sehr starkem Masse vermindert Zurechnungsfähigen nur eine im Vergleich mit der Strafe für den voll Schuldfähigen sehr geringe Strafe ausgesprochen werden darf (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 5). Der allfälligen Gefährlichkeit des Täters ist in diesem Fall mit einer Massnahme Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 2). 
4.5.2 Nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt der Richter den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, zu der Strafe der schwersten Tat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter ist verpflichtet, diesen Strafschärfungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen. Er kann die Strafe über den gesetzlichen Strafrahmen hinaus schärfen, wobei er nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 68 StGB einerseits das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und anderseits an das Höchstmass der Strafart gebunden ist. 
 
4.6 Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die gutachterlichen Äusserungen eine schwere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit an, was vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandet wird. Die Einschränkung der Schuldfähigkeit führt nach Auffassung der Vorinstanz zu einer erheblichen Strafmilderung. Dem steht der Umstand gegenüber, dass dem Beschwerdeführer insgesamt 15 Tötungsversuche zur Last gelegt werden, denen allen objektiv ein aussergewöhnlich schweres Verschulden zugrunde liegt. Dies veranlasst die Vorinstanz zu einer massiven Strafschärfung. Die Aufrechnung dieser Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ergibt eine Strafe von 14 Jahren Zuchthaus. 
 
Diese Strafe trägt den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles nicht angemessen Rechnung. Zwar trifft zu, dass die Tat objektiv schwer wiegt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der brutalen Art und Weise, wie der Beschwerdeführer auf die zufällig ausgewählten Opfer mit der Metallstange eingeschlagen und sie mit seinem Personenwagen angegriffen hat. Doch wird dies durch die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers für jeden Einzelfall erheblich relativiert. Auch wenn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers angesichts der Mehrzahl der Opfer nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann (vgl. hiezu BGE 118 IV 91 E. 4a; Stratenwerth, a.a.O., § 19 N 11), ist doch nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer hier sämtliche Einzelhandlungen unter dem Einfluss seiner Wahnvorstellungen, von denen er sozusagen zu seinen Taten getrieben wurde und denen er sich nicht entziehen konnte, begangen hat. Der Wahn bzw. die Stimmen, die ihm auferlegten, wahllos Menschen zu töten, bilden gleichsam die Klammer um den gesamten Tatablauf. Insofern erscheint die Anzahl der einzelnen Angriffe auf die zufällig am jeweiligen Ort anwesenden Opfer von weniger grosser Bedeutung. Der eigentliche Amoklauf hat sich in der kurzen Zeit praktisch ohne Unterbruch abgespielt und hat denn auch erst ein Ende gefunden, als es einem Passagier und dem Chauffeur des Postautos gelang, dem Beschwerdeführer Einhalt zu gebieten. Aus diesem Grund kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Strafschärfung wegen der mehrfachen Tatbegehung die Strafmilderung wegen der schweren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht in einem Ausmass aufwiegen, das lediglich die Reduktion der Freiheitsstrafe von der angenommenen Höchststrafe von 20 Jahren Zuchthaus auf 14 Jahre erlaubt (vgl. zur gegenseitigen Kompensierung von zusammentreffenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen BGE 116 IV 300 E. 2c/aa und dd). Dabei ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, ob die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung zu stark gewichtet oder die reduzierte Zurechnungsfähigkeit zu gering veranschlagt hat. In Bezug auf die Strafmilderung nach Art. 11 StGB ist jedenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, nach welcher es Bundesrecht verletzt, wenn der Richter bei einer sehr schweren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters die Strafe lediglich um die Hälfte reduziert bzw. bei einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad die Strafe lediglich um 40% herabsetzt, ohne dieses Vorgehen hinreichend zu begründen (BGE 129 IV 22 E. 6.2. S. 35 f.). 
 
Nicht einzuleuchten vermag auch die Auffassung der Vorinstanz, der Umstand, dass die Angriffe lediglich im Stadium des Versuchs stecken geblieben seien, könne - abgesehen vom ersten Fall, in welchem der Beschwerdeführer das Opfer mit einem Faustschlag angriff - lediglich zu einer geringfügigen Strafminderung, nicht aber zu einer Strafmilderung führen. Dass es lediglich einer glücklichen Fügung zuzuschreiben ist, dass die Opfer dem Tod entronnen sind, trifft mit Sicherheit in Bezug auf die beiden verletzten Kinder, insbesondere den schwer verletzten dreijährigen Knaben zu. Hinsichtlich der weiteren Opfer lässt sich demgegenüber aufgrund der von ihnen erlittenen Verletzungen aber nicht sagen, die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatbestandsmässigen Tötungserfolgs sei besonders hoch gewesen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch nach der Rechtsprechung u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). 
 
Insgesamt würdigt die Vorinstanz einzelne zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend. Die Strafe erweist sich in ihrer Höhe als unverhältnismässig streng und ist nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil verletzt in dieser Hinsicht daher Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. 
 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Im Rahmen seines Unterliegens trägt er die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer ersucht indes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen wird, ist das Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist es gutzuheissen, da die Nichtigkeitsbeschwerde in den weiteren Punkten nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Somit werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Zürich, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: