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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_827/2010 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Wielandhaus, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann, 
3. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 10. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ am 15. Juli 2009 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Oktober 2001, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Monaten. Zudem verpflichtete es ihn, A.________ Fr. 300'000.--, der B.________ AG Fr. 500'000.-- und C.________ Fr. 6'678.83 (nebst Zinsen) Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilkläger auf den Zivilweg, soweit es auf deren Forderungen eintrat. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Juni 2010 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Zivilforderungen. Es verurteilte diesen, in teilweiser Gutheissung der Berufung, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt. 
 
B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 10. Juni 2010 aufzuheben, ihn in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 9 und 11 freizusprechen und auf die Schadenersatzforderungen der Zivilkläger A.________ und B.________ AG nicht einzutreten. Für die verleibenden Schuldsprüche sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zehn Monaten zu bestrafen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zur Hälfte aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer war in 16 Sachverhaltskomplexen angeklagt. Das Verfahren wurde vom Bezirksgericht in vier Anklagepunkten wegen Verjährung eingestellt. In zwei weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch. In den übrigen zehn Anklagepunkten kam es erst- und zweitinstanzlich zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilung im Anklagepunkt 2 verstosse gegen das Verbot der reformatio in peius (Beschwerde Ziff. II. S. 6 ff.). 
2.1.1 Das Verbot der reformatio in peius zählt nicht zu den verfassungsmässigen Rechten des Bundes oder der Kantone und lässt sich nicht aus der EMRK herleiten (BGE 110 II 113 E. 3c; Urteil 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3). Der Grundsatz ist in § 210 der hier anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO/AG) verankert. Danach kann die Entscheidung nicht zu Ungunsten des Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden, wenn dieser oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt. Das Bundesgericht prüft das kantonale Verfahrensrecht nur auf Willkür (Art. 95 BGG). 
2.1.2 Der Beschwerdeführer verkaufte der B.________ AG Ende Dezember 1996 50 % der Aktien der D.________ AG (später E.________ AG), wobei er dem Kaufvertrag einen gefälschten Zwischenabschluss per 30. September 1996 zugrunde legte. Das Bezirksgericht führte aus, der Beschwerdeführer habe das Inventar sowie einzelne Rechnungen gefälscht, bei welchen es sich um Buchhaltungsbelege und damit um Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gehandelt habe und welche in die Zwischenbilanz vom 30. September 1996 Eingang gefunden hätten (E. 2.2 und 2.4 S. 32 f.). Es sprach ihn daher der Urkundenfälschung und des Betrugs zum Nachteil der B.________ AG schuldig. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche. Es erwägt, die Zwischenbilanz, welche der Beschwerdeführer (als damaliger Verwaltungsratspräsident der D.________ AG mit Einzelunterschrift) im Hinblick auf den Aktienkaufvertrag erstellen und von einer unabhängigen Revisionsstelle kontrollieren liess, sei eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ob den vom Beschwerdeführer gefälschten Rechnungen ebenfalls Urkundenqualität zukomme, sei irrelevant (E. 3.4 S. 31). Offen liess es, ob auch das Inventar verfälscht wurde (E. 3.5 S. 34). 
2.1.3 Der Beschwerdeführer sieht das Verbot der reformatio in peius verletzt, da das Bezirksgericht ihn für den in der Anklage erwähnten Vorwurf der Fälschung der Zwischenbilanz per 30. September 1996 nicht wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen habe, sondern ausschliesslich wegen Fälschung des Inventars und einzelner Rechnungen (Beschwerde Ziff. II. 6. ff. S. 9 ff.). 
2.1.4 Der Einwand ist unbegründet. Das Obergericht legt seinem Entscheid eine vom Urteil des Bezirksgerichts abweichende rechtliche Begründung zugrunde. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius. Weder wurde dieser für eine Tat verurteilt, für welche er vom Bezirksgericht freigesprochen wurde, noch wirkte sich die neue Begründung auf das Strafmass aus, welches bestätigt wurde. Auch das Bezirksgericht geht offensichtlich davon aus, dass dieser nicht nur das Inventar und einzelne Rechnungen, sondern auch den Zwischenabschluss als solches fälschte. Dass es für die Begründung der angeklagten Urkundenfälschung in erster Linie auf die gefälschten Rechnungen abstellte, während das Obergericht die Erfüllung des Tatbestands mit der gefälschten Zwischenbilanz begründet, lässt keine willkürliche Anwendung von § 210 StPO/AG erkennen. 
2.2 
2.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, da er sich zur Urkundenqualität der Zwischenbilanz im Berufungsverfahren nicht geäussert habe und von der Vorinstanz auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass dieser Sachverhaltskomplex im Berufungsverfahren neu überprüft werde (Beschwerde Ziff. II. 11. S. 12). 
2.2.2 Weicht die Beschwerdeinstanz von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ab, ist dem Beschwerdeführer nur ausnahmsweise vorgängig rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu gewähren, wenn diese den Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem rechtlichen Standpunkt zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen mussten (vgl. BGE 123 I 63 E. 2d; 115 Ia 94 E. 1b). 
2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, die Bilanz und Erfolgsrechnung der D.________ AG per 30. September 1996 gefälscht zu haben, womit er sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Wie bereits dargelegt (supra E. 2.1.4), geht auch das Bezirksgericht von einer gefälschten Zwischenbilanz aus, obwohl es die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in erster Linie mit dem Erstellen zweier gefälschten Rechnungen und des falschen Inventars begründete. Für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war ohne Weiteres erkennbar, dass sich der Tatbestand der Urkundenfälschung auch mit der Verfälschung der Zwischenbilanz begründen lässt. Die Vorinstanz stützt sich keineswegs auf juristische Argumente, die ihm nicht bekannt waren und mit deren Heranziehen er nicht rechnen musste. Sie war daher nicht gehalten, ihm vor dem Entscheid nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Zwischenabschluss vom 30. September 1996 sei keine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Zwischenbilanz sei zwar durch eine Revisionsstelle geprüft worden, indessen gerade nicht durch die Revisionsstelle der D.________ AG. Ebenso habe aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zur Erstellung einer Zwischenbilanz bestanden (Beschwerde Ziff. II. 12. S. 12 f.). 
2.3.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Als Urkunden gelten deshalb unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 
2.3.3 Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.2; 126 IV 65 E. 2a). Dies gilt auch für die von der Verwaltung aufgestellte, von der Kontrollstelle noch nicht geprüfte und von der Generalversammlung noch nicht abgenommene Bilanz, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (BGE 114 IV 32 E. 2a; 103 IV 23 E. 1b und c; Urteil 6B_327/2010 vom 19. August 2010 E. 4.4). Der Buchhaltung kann auch Urkundencharakter zukommen, obschon eine gesetzliche Buchführungspflicht fehlt, soweit die freiwillige Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Das ist der Fall, wenn sie nach der Zielsetzung des Art. 957 OR geführt wird sowie lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen und der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht (BGE 129 IV 130 E. 2.2). 
2.3.4 Das Bundesgericht entschied in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 6S.124/2002 demgegenüber, dass einer nicht vom zuständigen Finanzchef, sondern vom Haupt- bzw. Alleinaktionär erstellten Zwischenbilanz, die weder von der Kontroll- bzw. Revisionsstelle geprüft noch von der Generalversammlung abgenommen worden war, im Hinblick auf die Prüfung eines Kreditbegehrens durch die Bank nur erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zukomme, wenn nach der schweizerischen Verkehrsübung im kaufmännischen Verkehr im Rahmen der Prüfung von Kreditbegehren auf Zwischenbilanzen dieser Art abgestellt werde (Urteil 6S.124/2002 vom 26. November 2002 E. 1.4). 
2.3.5 Vorliegend geht es nicht um die Überprüfung der Bonität im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren, sondern um die Veräusserung eines grösseren Aktienpakets. Bei Unternehmenskäufen kann der Käufer den Wert der zu kaufenden Gesellschaft oder Teilen davon in der Regel nur anhand der Bilanz und Erfolgsrechnung beurteilen. Die Erstellung eines Zwischenabschlusses ist für die Ermittlung des Kaufpreises zwar nicht zwingend, in der Praxis jedoch üblich, wenn der Bilanzstichtag des letzten Jahresabschlusses bereits längere Zeit zurückliegt oder seit der letzten Bilanz Änderungen in der Vermögenslage eingetreten sind. Ein solcher Zwischenabschluss hat nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen wie der Jahresabschluss. Die B.________ AG durfte daher auf die Richtigkeit der ihr vom Beschwerdeführer unterbreiteten und der Berechnung des Kaufpreises zugrunde gelegten Zwischenbilanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 37 f.) vertrauen. Anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6S.124/2002 wurde die Bilanz zudem von den für die Buchführung zuständigen Personen erstellt und auf Verlangen der B.________ AG einer unabhängigen Revisionsstelle unterbreitet (angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 37 f.). Dass mit der Prüfung nicht das im Handelsregister eingetragene Revisionsorgan der D.________ AG betraut wurde, ist nicht erheblich. 
Unter diesen Umständen hat der Zwischenabschluss per 30. Juni 1997 gleich wie nach ständiger Rechtsprechung auch die Jahresbilanz als Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit zu gelten. Der Beschwerdeführer machte sich daher der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Anklagepunkt 3 Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 146 StGB (Beschwerde Ziff. III. S. 13 ff.). 
3.2 
3.2.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2). 
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 
3.2.2 Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen (angefochtenes Urteil S. 38 ff. mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts S. 33 ff.): Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 14. Oktober 1999 namens der F.________ AG mit der G.________ AG einen Factoringvertrag ab. Dieser ermöglichte der F.________ AG, ihre erstklassigen Debitoren an die G.________ AG zu verkaufen. Im Gegenzug erhielt sie von der G.________ AG umgehend den Wert der offenen Forderungen abzüglich einer Gebühr von 3,7 % und einer Risikopauschale von 2 % der Rechnungssumme ausbezahlt. Vom Verkauf ausgeschlossen waren Debitoren, welche der F.________ AG bzw. deren Organen wirtschaftlich oder verwandtschaftlich nahe standen. Die F.________ AG war verpflichtet, eingehende Zahlungen für verkaufte Forderungen unverzüglich der G.________ AG weiterzuleiten. 
In der Folge bot der Beschwerdeführer der G.________ AG Forderungen der F.________ AG gegenüber der H.________ AG zum Kauf an, wobei er der G.________ AG verheimlichte, dass es sich bei der H.________ AG um eine von ihm und seiner Ehefrau im Februar 1999 gekaufte Gesellschaft handelte. Der Beschwerdeführer präsentierte die H.________ AG gegenüber der G.________ AG stets als eine von ihm unabhängige Debitorin der F.________ AG, welche zur bestzahlenden Kundschaft gehört habe. Wohl war der G.________ AG bewusst, dass zwischen den beiden Gesellschaften ein Näheverhältnis bestand. Nicht erkennbar war für sie jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über die Konten der H.________ AG einzelzeichnungsberechtigt waren und der Beschwerdeführer selber deren Zahlungen kontrollierte, während H.________ keinen Einfluss auf die Geldflüsse hatte (angefochtenes Urteil E. 5.3.2 S. 40). Die F.________ AG verkaufte der G.________ AG in der Zeit von Oktober bis Dezember 1999 mehrere Forderungen gegenüber der H.________ AG. Die H.________ AG beglich davon einen Betrag von Fr. 54'095.45. Die übrigen Rechnungen über einen Betrag von Fr. 318'052.25 blieben unbezahlt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 5.2 S. 37). Gleichzeitig leerte der Beschwerdeführer das Konto der H.________ AG fast täglich bis auf annähernd Null, indem er die eingehenden Debitorenzahlungen jeweils in bar abhob oder an die F.________ AG überwies. Auf diese Weise tätigte er in den Monaten Oktober und November 1999, d.h. in der Zeit als die F.________ AG ihre Forderungen gegenüber der H.________ AG an die G.________ AG verkaufte, Bezüge von total Fr. 474'625.45. Davon sind lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 63'325.45 an Dritte, darunter jene an die G.________ AG, belegt (kant. Akten, Ordner 49 Urk. 53 f.; Urteil des Bezirksgerichts S. 38 f.). Die H.________ AG wäre finanziell in der Lage gewesen, sämtliche an die G.________ AG verkauften Forderungen zu begleichen, hätte der Beschwerdeführer dieser nicht systematisch sämtliche finanziellen Mittel entzogen. Der Beschwerdeführer handelte nach Auffassung des Obergerichts bereits beim Abschluss des Factoringvertrags in der Absicht, den Kaufpreis für die Forderung bei der G.________ AG erhältlich zu machen und dieser die Gegenleistung vorzuenthalten. 
3.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Nicht ausreichend begründet ist insbesondere auch der Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlender Leistungsbereitschaft ausgegangen, obschon er seinen Verpflichtungen gegenüber der G.________ AG während langer Zeit nachgekommen sei (Beschwerde Ziff. III. 1. S. 13). Der Umstand, dass er die Forderungen gegenüber der H.________ AG abtrat und dieser zeitgleich sämtliche finanziellen Mittel entzog, lässt nur den Schluss zu, dass er nicht gewillt war, die Schulden der H.________ AG zu begleichen, dies bereits anlässlich der Zession der Forderungen. Für die Täuschungsabsicht spricht auch, dass die H.________ AG über die Mittel zur Bezahlung der Forderungen verfügte und die F.________ AG die Forderungen gegenüber der H.________ AG somit problemlos direkt bei dieser hätte einziehen können, dies ohne die Gebühren und Risikopauschale von insgesamt 5,7 % bezahlen zu müssen. Die Vorinstanz durfte daher für erwiesen annehmen, dass der Beschwerdeführer die G.________ AG bewusst über seine nahe Beziehung zur H.________ AG täuschte, um diese zum Kauf der Forderungen zu bewegen, obschon er die Schulden der H.________ AG nicht begleichen wollte und die auf deren Konto eingehenden Debitorenzahlungen an sich und die F.________ AG weiterzuleiten beabsichtigte. Das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verweist, zeigt schlüssig auf, dass die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Zahlungen an die G.________ AG erfolgten, nachdem diese einen Kaufstopp beschlossen und weitere Sicherheiten verlangt hatte, und es dem Beschwerdeführer damals darum ging, die G.________ AG durch Versprechungen und falsche Darstellungen sowie die zwei Vergütungsaufträge umzustimmen (E. 9.1 S. 42). Diese Zahlungen an die G.________ AG lassen nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz daher nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe die G.________ AG nicht über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Auf seine Sachverhaltsrügen ist daher nicht weiter einzutreten. 
3.3 
3.3.1 In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die G.________ AG sei eine auf das Factoring spezialisierte Unternehmung, welche mit einer aggressiven Offerte auf die in Liquiditätsengpässen steckende F.________ AG zugegangen sei. Die G.________ AG habe grundlegendste Sorgfaltsmassnahmen nicht beachtet, mit welchen sie die Täuschung hätte verhindern können. Nachdem ihr das Näheverhältnis zwischen der F.________ AG und der H.________ AG bekannt gewesen sei, hätte sie weitere Abklärungen tätigen müssen, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Sein Verhalten sei daher nicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen (Beschwerde Ziff. III. 10. ff. S. 17 ff.). 
3.3.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich namentlich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). 
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
3.3.3 Die Vorinstanz geht zu Recht von einer arglistigen Täuschung aus. Einerseits versetzte der Beschwerdeführer die G.________ AG bezüglich seines Näheverhältnisses zur H.________ AG in einen Irrtum, insbesondere über den Umstand, dass er selber deren Zahlungen kontrollierte, wobei er wusste, dass die G.________ AG in Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht zum Erwerb der Forderungen bereit gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer war die Zession von Forderungen gegen ihm wirtschaftlich oder verwandtschaftlich nahestehende Debitoren gemäss dem Factoringvertrag ausdrücklich untersagt. Die G.________ AG durfte grundsätzlich auf die Vertragstreue der F.________ AG vertrauen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich überdies nicht darauf, der G.________ AG die wahren Umstände in Verletzung seiner Offenlegungspflicht zu verschweigen, sondern machte dieser gegenüber auch bewusst falsche Angaben, indem er die H.________ AG auch auf Nachfrage der G.________ AG hin als eine von ihm unabhängige Debitorin darstellte. Hinzu kommt, dass die Eigentumsverhältnisse an der H.________ AG für die G.________ AG nur schwer überprüfbar waren, da der Verkauf gegen aussen nicht offen gelegt wurde. Sein Verhalten geht daher klarerweise über eine einfache Lüge hinaus. 
Andererseits täuschte er die G.________ AG auch über seinen Leistungswillen, da er die H.________ AG als erstklassige Debitorin präsentierte, obschon er beabsichtigte, die auf deren Konto eingehenden Debitorenzahlungen nicht an die G.________ AG weiterzuleiten. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Da die H.________ AG grundsätzlich leistungsfähig gewesen wäre und für die G.________ AG überdies nicht erkennbar war, dass die Erfüllung ihrer Forderung vom Willen des Beschwerdeführers abhing, ist eine arglistige Täuschung auch diesbezüglich zu bejahen. 
Der G.________ AG kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche zusätzlichen Abklärungen die G.________ AG hätte treffen können, um die wahren Verhältnisse aufzudecken. Selbst wenn die G.________ AG Kenntnis von seiner Beteiligung an der H.________ AG gehabt hätte, so musste sie nicht damit rechnen, dass dieser die auf den Konten der H.________ AG eingehenden Debitorenzahlungen für sich und die F.________ AG abzweigen würde, ohne die offenen Schulden gegenüber der G.________ AG zu begleichen. Dieser Umstand war als innere Tatsache für die G.________ AG auch nicht überprüfbar und kommt nach ständiger Rechtsprechung einer arglistigen Täuschung gleich. 
Die Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. 
 
4. 
4.1 Im Anklagepunkt 5 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 251 StGB. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, die Computerlisten, welche Basis für die monatliche Abrechnung seiner Vertragsfahrer gewesen seien, würden Urkunden darstellen (Beschwerde Ziff. IV. S. 19 ff.). 
 
4.2 Die F.________ AG beschäftigte verschiedene Vertragsfahrer, welche für sie gegen Bezahlung des Fuhrlohns die Transportfahrten ausführten. Die Vertragsfahrer stellten der F.________ AG für die Transporte ihre Fahrzeuge zur Verfügung und erhielten im Gegenzug von dieser die Transportaufträge. Die Fahrer erstellten jeweils Lieferscheine, gestützt auf welche die Rechnungen an die Kunden erfolgten und welche auch Basis für die monatliche Abrechnung ihres Fuhrlohns bildeten. Die Monatsabrechnungen wurden den Fahrern von der F.________ AG übergeben, welche für die Kontrolle und den administrativen Aufwand der Transportabrechnung verantwortlich war und hierfür von den Fahrern entschädigt wurde. Da die Fahrer nach transportiertem Gewicht bezahlt wurden, die Lieferung auf den Lieferscheinen jedoch in Litern angegeben wurde, erfolgte in den Monatsabrechnungen eine Umrechnung von Litern in Kilogramm. Der Beschwerdeführer fälschte die per Computer erstellten Monatsabrechnungen, indem er zuungunsten der Fahrer einen falschen Divisor oder ein falsches spezifisches Gewicht eingab. Visuell waren für die Fahrer die Veränderungen der Monatsabrechnungen nicht feststellbar, da die Liefermenge in Litern jeweils korrekt angegeben wurde. Mit den gefälschten Monatsabrechnungen täuschte er die Vertragsfahrer über die Höhe ihres Fuhrlohnanspruchs und zahlte ihnen einen kleineren Fuhrlohn aus, als ihnen zugestanden hätte (angefochtenes Urteil E. 6 S. 42 ff.; Urteil des Bezirksgerichts S. 44 ff.). 
 
4.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der Vertragsfahrer. Sie erwägt mit Verweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts, die Fahrer hätten den Abrechnungen aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer ein besonderes Vertrauen entgegenbringen dürfen. Der Beschwerdeführer habe als Verfasser der Computerlisten gegenüber den Fahrern eine besondere, garantenähnliche Stellung gehabt, wobei die Monatsabrechnungen als Beweismittel für die Fuhrlohnabrechnung gedient hätten. Die monatlichen Computerlisten hätten somit Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gehabt (angefochtenes Urteil E. 6.4 S. 44; Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4 S. 50). 
 
4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine vertrauenswürdige oder garantenähnliche Stellung habe offensichtlich nicht vorgelegen. Zwischen den Fahrern und der F.________ AG habe ein blosses Auftragsverhältnis bestanden. Er habe auch Kraft seiner Stellung als Organ der F.________ AG keine garantenähnliche Stellung gehabt. Die Computerlisten könnten keinesfalls den Beweis für die Wahrheit der darin aufgeführten Zahlenangaben erbringen (Beschwerde Ziff. IV. 8. f. S. 22 f.). 
4.5 
4.5.1 Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach der Rechtsprechung nur angenommen wird, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften (z.B. die Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR) liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweisbestimmung und -eignung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 129 IV 130 E. 2.2). 
4.5.2 Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt. Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes bejaht, der einen unrichtigen Krankenschein bzw. ein unrichtiges Rezept ausstellte, mit welchem er gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich bzw. den Patienten geltend machte (vgl. BGE 103 IV 178; Urteil 6P.6/2007 vom 4. Mai 2007 E. 9). Die garantenähnliche Stellung kann auch auf einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden im Interesse des Empfängers des Schriftstücks basieren. In diesem Sinne wurde eine garantenähnliche Stellung in der Rechtsprechung angenommen bei einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der Unternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte (BGE 119 IV 54 E. 2), oder beim leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos gemacht hatte (BGE 120 IV 361 E. 2). 
4.5.3 Die Rechtsprechung verneinte eine Urkundenfälschung hingegen beim Erstellen einer Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber auf den Namen einer Person, die nicht mit dem wirklichen Arbeitnehmer identisch war (BGE 118 IV 363 E. 2b), bezüglich der vom Arbeitgeber zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten Abrechnungen und Arbeitsrapporte über Kurzarbeit (Urteil 6S.655/2000 vom 16. August 2001 E. 2f) und des vom Inhaber einer Einzelunternehmung erstellten unwahren Lohnausweises einer angeblichen Arbeitnehmerin, welcher zur Verwendung gegenüber einer kreditgewährenden Bank bestimmt war (Urteil 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa). Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete Bestätigungen über bezogenen Lohn sind daher grundsätzlich keine Urkunden, soweit ihnen nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies muss umso mehr gelten, wenn es wie vorliegend ausschliesslich um eine zuhanden des Zahlungsempfängers zwecks Berechnung der Vergütung erstellte Lohnabrechnung geht. Zwar waren die inhaltlich falschen Angaben für die Fahrer nur schwer erkennbar, jedoch wäre eine Nachrechnung und Überprüfung an sich ohne Weiteres möglich gewesen, wenn auch gemäss der vorinstanzlichen Feststellung nur mit einem gewissen Aufwand. Die Lohnabrechnungen hatten daher keine erhöhte Beweiskraft. Ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne einer garantenähnlichen Stellung muss auch deshalb verneint werden, weil der Beschwerdeführer offenkundig nicht bloss im Interesse der Fahrer handelte, sondern auch seine eigenen Interessen vertrat. Wohl durften die Fahrer ihm ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Eine garantenähnliche Stellung lag jedoch nicht vor. Daran ändert nichts, dass dieser von den Fahrern für die Erstellung der Lohnabrechnungen bezahlt wurde. Nichts zur Sache tut auch, dass er sich nicht darauf beschränkte, falsche Ausgangsdaten in der Urkunde wiederzugeben bzw. in den Computer einzugeben, sondern den Computer durch die Veränderung der Umrechnungsfaktoren manipulierte, da alleine der Umstand, dass die Lohnabrechnungen auf einem rechnerischen Vorgang basierten und mit dem Computer erstellt wurden, den Lohnabrechnungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit verschafft. 
Die per Computer erstellten Lohnabrechnungen sind keine Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Hinsicht daher nicht der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Nachdem er auch in den Anklagepunkten 2, 12 und 15 wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, bleibt es jedoch beim Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. 
 
4.6 Die Feststellung, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung im Anklagepunkt 5 nicht erfüllt ist, hat keinen Einfluss auf die Verurteilung wegen Betrugs, da die Täuschung auch ohne die Verwendung einer falschen Urkunde als arglistig bezeichnet werden muss (vgl. zum Arglistbegriff supra E. 3.3.2). Die Manipulation der Lohnabrechnungen war für die Fahrer nicht ohne Weiteres erkennbar, da die Liefermenge in Litern gemäss den Lieferscheinen richtig übertragen wurde. Auch durften diese dem Beschwerdeführer als Vertragspartner ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Es kann ihnen daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. 
 
5. 
5.1 Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt 6 die Veruntreuung eines Leasingfahrzeugs vorgeworfen. Er unterzeichnete namens der F.________ AG am 19. Juni 1997 mit der J.________ AG (später K.________ SA) einen Leasingvertrag für die Dauer von drei Jahren. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach das Unterleasing untersagt war. Dennoch unterzeichnete er am 12. Februar 1999 mit der L.________ GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug für die Dauer von vier Jahren, wobei er im Vertrag die F.________ AG wahrheitswidrig als Eigentümerin des Fahrzeugs bezeichnete. Der Leasingvertrag mit der L.________ GmbH wurde ohne das Einverständnis der K.________ SA abgeschlossen. Die K.________ SA löste den Vertrag mit der F.________ AG am 13. März 2000 vorzeitig auf, nachdem diese die Leasingraten seit Dezember 1999 nicht mehr bezahlt hatte. Die am 29. Juni 2000 vom Bezirksgericht gegenüber der F.________ AG angeordnete Vollstreckung im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs blieb erfolglos, weil sich L.________ als Besitzer des Fahrzeugs auf den Leasingvertrag mit der F.________ AG berief und die Herausgabe verweigerte (angefochtenes Urteil Ziff. 7.2 S. 44 ff.; Urteil des Bezirksgerichts S. 51 f.). 
 
5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich durch den Abschluss des Unterleasingvertrags auf vier Jahre der Möglichkeit entäussert, das Leasingobjekt rechtzeitig und vertragsgemäss per 18. Juni 2000 zurückgeben zu können, da er dieses für vier Jahre, d.h. bis zum 11. Februar 2003 unterverleast habe. Er könne sich daher nicht darauf berufen, er habe nicht wie ein Eigentümer über die Sache verfügen wollen. Weiter falle in Betracht, dass er die F.________ AG im Leasingvertrag explizit als Eigentümerin bezeichnet habe. Auch dies zeige, dass er eine dauerhafte Enteignung der Leasinggeberin zumindest billigend in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil E. 7.4 S. 45). 
 
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Veruntreuung setze eine Enteignung und Aneignung durch den Täter voraus. Dies sei nicht der Fall, wenn die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgegeben werde oder sonstwie Auflagen des Berechtigten nicht erfüllt würden. Selbst die Weigerung die Sache herauszugeben, könne erst als Aneignung qualifiziert werden, wenn der Täter durch sein Verhalten zum Ausdruck bringe, die Sache dauerhaft für sich behalten zu wollen (Ziff. V. 4. S. 24). Die bloss vorübergehende Gebrauchsanmassung bleibe im Gegensatz zur Aneignung straflos, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 141 StGB oder Art. 94 SVG erfüllt seien (Ziff. V. 5. S. 25). 
 
5.4 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Unbestritten ist, dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der K.________ SA als Leasinggeberin stand und der Beschwerdeführer dieses nach Ablauf des Leasingvertrags zurückgeben musste. Das Fahrzeug war ihm daher als eine fremde bewegliche Sache anvertraut. 
 
5.5 Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (zum Ganzen BGE 118 IV 148 E. 2a). Ob der Täter einen Aneignungswillen hatte, betrifft eine so genannte innere Tatsache (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c S. 252), welche vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1; supra E. 3.2.1). Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug an einen Dritten veräussert (vgl. Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.3; Str.284/1987 vom 31. August 1987 E. 2, publ. in SJ 1988 S. 145). Die Verwendung nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags und das Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers stellen hingegen nicht zwingend eine Veruntreuung dar (vgl. ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2003, S. 114; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 19 und 96 zu Art. 138 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 5 zu Art. 137 StGB). Die Weiterbenutzung kann aber tatbestandsmässig sein, wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. 
Ist die Rückgabe grundsätzlich noch möglich, kann sich ein Wille zur dauernden Enteignung etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet (Urteil 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 7a) oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 26 f. zu Art. 137 StGB). Ebenso muss ein Wille zur Aneignung angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann (vgl. NIGGLI, a.a.O., N. 30 zu Art. 137 StGB) oder wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs zu einer Ersatzbeschaffung gezwungen wird (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 137 StGB). Verfügt der Täter anderweitig als durch definitive Entäusserung rechtsgeschäftlich wie ein Eigentümer über die ihm anvertraute Sache, indem er diese beispielsweise verpfändet oder, wie vorliegend, einen Leasingvertrag abschliesst, kann für die Frage, ob das Verhalten in solchen Fällen auf eine dauerhafte Enteignung des Eigentümers gerichtet ist, entscheidend sein, ob der Täter - im Zeitpunkt seines Handelns - davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (Urteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4). 
 
5.6 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht bloss von einer vorübergehenden Gebrauchsanmassung, sondern von einer Aneignung aus, welche sie namentlich aus dem Umstand ableitet, dass er die F.________ AG gegenüber der L.________ GmbH als Eigentümerin des Fahrzeugs ausgab und aufgrund des Unterleasings nicht in der Lage war, das Fahrzeug rechtzeitig an die Leasinggeberin zurückzugeben. Der Beschwerdeführer verunmöglichte die Rückgabe für eine Dauer von mehr als zwei Jahren, weshalb nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Gebrauchsanmassung gesprochen werden kann. Auch lag die Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund des Unterleasings nicht mehr ausschliesslich in seiner Macht. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür davon ausgehen, er habe eine dauerhafte Enteignung der Leasinggeberin gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Anklagepunkt 9 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG verurteilt. Er rügt in diesem Punkt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde Ziff. VI. S. 26 ff.). 
 
6.2 Der vorinstanzlichen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtenes Urteil E. 10.2 S. 52; Urteil des Bezirksgerichts S. 57 f.): Die E.________ AG beabsichtigte im Mai 1999 den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags über einen Sanierungsroboter. Nach Ablauf des Leasingvertrags sollte dieser von der E.________ AG käuflich erworben werden. Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident und stellvertretender Geschäftsführer der E.________ AG. Er schloss am 13. Mai 1999 namens der M.________ AG (an welcher die F.________ AG zu 100 % beteiligt war, die wiederum vom Beschwerdeführer beherrscht wurde) mit der N.________ AG einen Leasingvertrag über einen Sanierungsroboter ab. Gleichentags unterzeichnete er namens der E.________ AG mit der M.________ AG einen Leasingvertrag über exakt dasselbe Leasingobjekt. Die beiden Leasingverträge unterschieden sich jedoch in Bezug auf den Betrag der monatlichen Leasingraten und die Vertragsdauer. Der Vertrag zwischen der E.________ AG und der M.________ AG sah monatliche Leasingraten von Fr. 16'700.60 und eine Laufzeit von 48 Monaten vor, während jener zwischen der M.________ AG und der Leasinggesellschaft die monatlichen Leasingraten auf Fr. 13'668.20 und die Laufzeit auf 60 Monate festsetzte. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die E.________ AG sei durch die Zwischenschaltung der M.________ AG schlechter gestellt worden, als wenn sie den Vertrag direkt mit der N.________ AG abgeschlossen hätte. 
 
6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, Gegenstand des Leasingvertrags zwischen der M.________ AG und der E.________ AG seien nicht nur ein Roboter, sondern auch ein Lastwagen nebst Anhänger gewesen, welcher der M.________ AG gehört habe. Dieser Lastwagen werde im erstinstanzlichen Urteil erwähnt, für die Prüfung des Vorliegens einer Pflichtverletzung jedoch gänzlich ausser Acht gelassen. Das Obergericht sei auf die Rüge zu Unrecht nicht eingegangen (Beschwerde Ziff. VI. S. 26 ff.). 
 
6.4 Die Vorinstanz durfte gestützt auf die identische Umschreibung des Leasingobjekts in den Leasingverträgen ohne Willkür davon ausgehen, diese hätten sich jeweils auf den exakt gleichen Gegenstand bezogen (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.3 S. 52). Davon ging vor der Vorinstanz auch der Beschwerdeführer aus, welcher zudem geltend machte, die Leasingverträge hätten sich auch betraglich entsprochen bzw. die E.________ AG habe insgesamt gar einen tieferen Gesamtbetrag bezahlt (vgl. Berufung Beschwerdeführer S. 31 und 33). Wäre Gegenstand des Leasingvertrags zwischen der E.________ AG und M.________ AG zusätzlich auch ein von letzterer bereits im Mai 1997 käuflich erworbenes und bezahltes Fahrzeug gewesen, wäre dieses kaum im Leasingvertrag zwischen der M.________ AG und der Leasinggeberin aufgeführt worden. 
Der Beschwerdeführer rügte vor Bezirks- und Obergericht, das Leasingobjekt sei auf einem Fahrzeug eingebaut gewesen, welches der M.________ AG gehört habe. Die Leasinggeberin wäre daher nicht bereit gewesen, einen Leasingvertrag direkt mit der E.________ AG abzuschliessen. Dieser Einwand wurde bereits vom Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen das Obergericht verweist, als Schutzbehauptung abgetan (Urteil des Bezirksgerichts S. 60 f.). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, das Fahrzeug sei ebenfalls Gegenstand des Leasingvertrags mit der E.________ AG gewesen und habe die im Vergleich zu den von der M.________ AG bezahlten, höheren Leasingraten gerechtfertigt (Beschwerde Ziff. 7 S. 29 f.), handelt es sich um eine erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche überdies mit den früheren Behauptungen des Beschwerdeführers, die Verträge hätten sich betraglich entsprochen, in offensichtlichem Widerspruch steht. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe im Anklagepunkt 11 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Antrag auf Zeugeneinvernahme von O.________ in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe (Beschwerde Ziff. VII. S. 30 ff.). 
 
7.2 Die Vorinstanz geht im Anklagepunkt 11 von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil E. 11 S. 55 ff.; Urteil des Bezirksgerichts S. 62 ff.): Die P.________ AG übergab der Q.________ AG eine auf einem Fahrzeug fest montierte Kanalroboterkamera zur Reparatur. Diese unterbreitete der P.________ AG am 7. Juli 1999 eine Offerte über Fr. 72'255.80, womit sich letztere einverstanden erklärte. Am 23. August 1999 teilte die Q.________ AG dem Beschwerdeführer gegen 8 Uhr telefonisch mit, dass die Reparatur beendet sei und die definitiven Reparaturkosten Fr. 55'950.20 betragen würden. Die Q.________ AG verlangte die Zahlung dieses Betrags in bar anlässlich der Übergabe der reparierten Kamera. Der Beschwerdeführer beauftragte R.________, die Kamera samt Fahrzeug abzuholen. Dieser übergab der Q.________ AG im Auftrag des Beschwerdeführers um ca. 11.30 Uhr einen Check über den geschuldeten Betrag, woraufhin ihm im Gegenzug die reparierte Kamera samt Fahrzeug ausgehändigt wurde. Kurze Zeit darauf (um spätestens 13.30 Uhr) liess der Beschwerdeführer den der Q.________ AG übergebenen Check sperren. Zudem teilte er dieser mit, dass die Kosten für die Reparatur als absolut überhöht erachtet würden und die P.________ AG damit nicht einverstanden sei, weshalb der Check per sofort gesperrt worden sei. Die Vorinstanz hält den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB für erfüllt, da der Beschwerdeführer durch die Übergabe des Checks arglistig Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen vorgetäuscht habe, um die Q.________ AG zur Herausgabe der reparierten Kanalroboterkamera samt Fahrzeug zu bewegen. Diese Vermögensdisposition habe zum Schaden der Q.________ AG und zur ungerechtfertigten Bereicherung der P.________ AG geführt, welche die Rechnung in der Folge nicht beglichen habe. 
 
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Check nach einem Telefonat mit O.________ von der S.________ AG sperren lassen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Reparatur von der S.________ AG zu einem wesentlich tieferen Preis durchgeführt worden sei. Ihm könne kein fehlender Zahlungswille unterstellt werden, falls die Sperrung des Checks tatsächlich aufgrund der neu von O.________ erfahrenen Begebenheiten erfolgt sei. Die Vorinstanz habe seine Aussage, er habe nach der Übergabe des Checks mit der S.________ AG telefoniert, zu Unrecht als Schutzbehauptung qualifiziert (Beschwerde Ziff. VII. 3. ff. S. 31 ff.). 
 
7.4 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer gab an, O.________ habe ihm gesagt, die Rechnung der S.________ AG an die Q.________ AG habe ca. Fr. 24'000.-- bis 27'000.-- betragen, was sich als falsch erwies, da sich der in Rechnung gestellte Betrag auf weit mehr, nämlich auf Fr. 36'001.-- belief (vgl. Urteil des Bezirksgerichts S. 72). Fraglich ist daher, ob das angebliche Telefongespräch mit der S.________ AG tatsächlich stattfand. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Übergabe des Checks mit der S.________ AG telefoniert hätte, so würde dies an der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens als Betrug nichts ändern. Die Q.________ AG teilte dem Beschwerdeführer gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) die Kosten der Reparatur bereits anlässlich des Telefongesprächs um ca. 8 Uhr mit. Dieser kannte den Rechnungsbetrag daher vor der Übergabe der Kamera und erklärte sich damit einverstanden. Er hatte zudem durch die Annahme der Offerte einen wesentlich höheren Betrag akzeptiert. Auch war ihm bekannt, dass ein Teil der Reparaturen der S.________ AG übertragen wurde, wobei er selbst bestätigte, dass diese eine Monopolstellung inne hatte (angefochtenes Urteil S. 56 f.). Das vom Beschwerdeführer behauptete Telefongespräch könnte daher höchstens als Vorwand für die ungerechtfertigte nachträgliche Sperrung des Checks gesehen werden, da diesem bewusst sein musste, dass ihn die von der S.________ AG angeblich erhaltenen Informationen nicht zur Sperrung berechtigten und er solche Abklärungen vor der Übergabe des Checks und der Aushändigung der Kamera hätte anstellen müssen, anstatt sein Einverständnis mit dem Rechnungsbetrag vorzutäuschen und unmittelbar nach Übergabe der Kamera, an welcher die Q.________ AG mangels Bezahlung ein Retentionsrecht gehabt hätte (vgl. Art. 895 Ziff. 1 ZGB; BGE 115 IV 207 E. 2b/bb), den Betrag der Reparaturkosten in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einvernahme von O.________ daher ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 
 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer wendet im Strafpunkt ein, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer lediglich strafmindernd berücksichtigt. Damit habe sie sinngemäss einen Strafmilderungsgrund verneint und Art. 48 lit. e StGB verletzt (Beschwerde Ziff. VIII. S. 35 ff.). 
 
8.2 Das Bezirksgericht erachtete eine Gesamtstrafe von 36 Monaten als angemessen. Die lange Verfahrensdauer berücksichtigte es im Umfang von 6 Monaten strafmindernd, was eine Strafe von 30 Monaten ergab. Es führte dazu unter Verweis auf die Akten und den Verfahrensverlauf aus, der Beschwerdeführer habe selber alles unternommen, um das Verfahren in die Länge zu ziehen (Urteil des Bezirksgerichts S. 86). Die Vorinstanz erwägt, die Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei angemessen. Die Strafe sei eher im unteren Bereich anzusiedeln. Das Bezirksgericht habe die lange Verfahrensdauer gebührend berücksichtigt (S. 63). 
 
8.3 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Anklagepunkt 5 den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt hat. Indessen führt dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da das Dahinfallen der diesbezüglichen Verurteilung in Anbetracht der Vielzahl von Schuldsprüchen in zehn Anklagepunkten weder auf die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (supra E. 4.5.3) noch auf das Strafmass einen Einfluss hat. Was die Strafzumessung anbelangt, ist auch zu berücksichtigen, dass es im Anklagepunkt 5 bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil der Fahrer bleibt und die Verneinung der Urkundenqualität der Lohnabrechnungen (d.h. des Tatmittels) am Unrechtsgehalt seines Verhaltens nur wenig ändert. Auch bezeichnete die Vorinstanz die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe als im unteren Bereich. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 E. 11.5). 
8.4 
8.4.1 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Bestimmung knüpft an die Verjährung an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine Strafmilderung in jedem Fall zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2). 
8.4.2 Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten datieren aus der Zeit von 1996 bis Ende Mai 2001. Vor diesem Zeitpunkt kann nicht von einem Wohlverhalten gesprochen werden. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Juni 2010 kann daher höchstens von einem rund neunjährigen Wohlverhalten ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zwingend eine Strafmilderung zu erfolgen hat, angesichts der hier relevanten Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht erfüllt sind. Offenbleiben kann, ob die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB auch in Berücksichtigung der im Kanton Solothurn bereits am 25. Januar 2008 erfolgten, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids allerdings noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs und Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (begangen nach 2001; vgl. Urteil des Bezirksgerichts S. 81) verneint werden muss. 
 
8.5 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Insbesondere äussert er sich nicht zum Vorwurf, er habe selber alles unternommen, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Soweit er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer nur ungenügend berücksichtigt, ist auf seine Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
9. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdegegner 2 und 3 wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Sie hatten vor Bundesgericht daher keine Umtriebe, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Favre 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld