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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_280/2010 
 
Urteil vom 16. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Büron, Bahnhofstrasse 10, Postfach 54, 6233 Büron. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 21. August 2009 verpflichtete der Gemeinderat von Büron X.________ unter Androhung von Ersatzvornahme und Strafe bei Nichtbefolgung, das auf dem Grundstück Nr. 345 widerrechtlich deponierte Aushubmaterial im Ausmass von 2'860 m³ innert 60 Tagen abzuführen und regelkonform zu deponieren. 
 
Am 22. August 2009 stellte X.________ beim Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch. 
 
Am 25. September 2009 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde gegen den Wiederherstellungsentscheid vom 21. August 2009. 
 
Am 23. Dezember 2009 lehnte der Gemeinderat das Wiedererwägungsgesuch ab. 
 
Am 4. Mai 2010 trat das Verwaltungsgericht Luzern auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der Entscheid des Gemeinderates Büron vom 21. August 2009 wegen Nichtigkeit aufzuheben. Die angefallenen Kosten der Vorinstanzen seien aufzuheben. Ausserdem ersucht X.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C. 
Am 28. Juni 2010 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
D. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 nimmt X.________ zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über einen baurechtlichen Wiederherstellungsentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge - der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht - ist zulässig (Art. 95 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Er war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, ist als zur Wiederherstellung Verpflichteter vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung. Damit ist er beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2. 
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei willkürlich bzw. ein Verstoss gegen Treu und Glauben. 
 
2.1 Der Wiederherstellungsentscheid des Gemeinderates Büron vom 21. August 2009 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. (..)." Diese Rechtsmittelbelehrung bezieht sich auf § 130 des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 (VRPG), welcher lautet: "Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113)". Sie ist falsch, weil der Entscheid in Anwendung des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) erging, nach dessen § 206 Abs. 1 alle "in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse" innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten sind. 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat erwogen (angefochtener Entscheid E. 1c S. 5 f.), der Wiederherstellungsentscheid vom 21. August 2009 sei unbestrittenermassen am 2. September 2009 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen, welcher am 25. September 2009 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht habe. Damit habe er wohl die in der falschen Rechtsmittelbelehrung angegebene Frist von 30 Tagen eingehalten, nicht aber die für Bausachen effektiv geltende 20-tägige Rechtsmittelfrist. Aus Art. 9 BV ergebe sich, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen dürfe. Dies gelte allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur derjenige auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung berufen könne, der deren Unrichtigkeit nicht gekannt habe oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Vertrauensschutz verdiene nur die sorgfältig prozessierende Partei; dabei würden aber nur grobe Fehler einer Partei die falsche Rechtsmittelbelehrung aufwiegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 135 III 374 E. 1.2.2; 129 II 125 E. 3.3; 124 I 255 E. 1a/aa; 117 Ia 297 E. 2, 421 E. 2a) sei ein solch grober Fehler anzunehmen, wenn die Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Lektüre der massgebenden Verfahrensbestimmung allein, ohne Beizug von Literatur und Rechtsprechung, hätte erkennen können. Wie viel Sorgfalt erwartet werden dürfe, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen sei; von ihnen werde jedenfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung verlangt. 
 
In Anwendung dieser Rechtsprechung kam das Verwaltungsgericht zum Schluss (E. 1d S. 6), aus dem angefochtenen Wiederherstellungsentscheid ergebe sich unverkennbar, dass er sich auf das PBG stütze. Es hält dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, er hätte bei der Anwendung der gebührenden Sorgfalt bei der Mandatsausübung die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen können und müssen. Dies umso mehr, als er selber das Amt des Gemeindepräsidenten von Büron ausgeübt und in dieser Eigenschaft Entscheide wie den angefochtenen erlassen habe. Die Beschwerdefrist von § 206 PBG sei seit Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 1990 nie geändert worden. Unter diesen Umständen sei die falsche Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids keine Vertrauensgrundlage, die ein Eintreten auf die Beschwerde trotz verpasster Frist rechtfertigen könne. 
 
2.3 Das Verwaltungsgericht gibt im angefochtenen Entscheid die Praxis des Bundesgerichts zum Vertrauensschutz bei falschen Rechtsmittelbelehrungen zutreffend wieder, und es hat sie in vertretbarer Weise auf den vorliegenden Fall angewandt. Dass in Bausachen im Kanton Luzern die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde 20 Tage beträgt, lässt sich mit einem Blick auf die einschlägige Bestimmung von § 206 Abs. 1 PBG feststellen. § 130 VRPG, welcher die allgemeine Rechtsmittelfrist für das Einreichen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf 30 Tage festsetzt, enthält zudem den ausdrücklichen Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher Regelungen. Verwaltungsrechtliche Rechtsmittelfristen sind zudem kantonal und damit unterschiedlich geregelt, was jedem Anwalt bewusst sein muss. Wer wie der Vertreter des Beschwerdeführers ausserkantonal prozessiert, der hat dementsprechend besonderen Anlass, sich mit den Eigenheiten des (fremden) Luzerner Rechtsmittelsystems bekannt zu machen, zumal er geltend macht, aus dem Umstand, dass er vor 10 Jahren das Amt des Gemeindepräsidenten von Büron ausgeübt habe, dürfe nicht abgeleitet werden, dass er damit (noch) vertraut sei. Aus BGE 117 Ia 421 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser Entscheid einen Fall betraf, in dem der Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung aus der Lektüre der einschlägigen Gesetzesbestimmungen allein gerade nicht hätte erkennen müssen. Dass die Gemeinde Büron, was ohnehin nicht feststeht, den Wiederherstellungsentscheid durch einen Anwalt verfassen oder prüfen liess, ändert nichts daran, dass der Anwalt des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Dass das Verwaltungsgericht die Säumnis erst spät, nach Durchführung des Schriftenwechsels, bemerkte kann ihn ebenfalls nicht entlasten. Das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts verletzt Art. 9 BV nicht, die Rüge ist unbegründet. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederherstellungsverfügung vom 21. August 2009 sei nichtig, was von sämtlichen staatlichen Instanzen - und damit auch vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht - von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse. 
 
3.1 Fehlerhafte Entscheide werden in der Regel mit Eintritt der Rechtskraft nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtsgültig. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, ist eine Verfügung nur ausnahmsweise, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; 132 II 21 E. 3.2; 129 I 361 E. 2.). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; 115 Ia 1 E. 3 S. 4). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wiederherstellungsverfügung sei nichtig, weil der Gemeinderat beim Augenschein nicht vollständig anwesend gewesen sei, weil der ausstandspflichtige Gemeindeschreiber daran teilgenommen habe, erst beim Entscheid in den Ausstand getreten sei und diesen dennoch redigiert habe, weil es sich bei diesem Entscheid um eine politische Abrechnung handle und weil sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil der Gemeinderat eine Begründung vorgebracht habe, mit der er nicht habe rechnen müssen, da sie zuvor kein Thema gewesen sei. 
 
3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist von vornherein nicht geeignet, den Wiederherstellungsentscheid vom 21. August 2009 nichtig erscheinen zu lassen. So nennt er keine Bestimmung, die es dem Gemeinderat verbieten würde, sich an einem Augenschein durch eine Delegation vertreten zu lassen, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aus der in § 53 VRPG statuierten Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, lässt sich ein solches Verbot jedenfalls nicht ableiten. Die Verletzung von Ausstandsgründen kann zwar ausnahmsweise in besonders schweren Fällen - etwa wenn ein Behördenmitglied persönliche Interessen verfolgte - die Nichtigkeit eines Entscheids bewirken (zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_382/2009 vom 5. Mai 2010 E. 4.1). Die unzulässige Teilnahme des ausstandspflichtigen Gemeindeschreibers am Augenschein macht indessen den nachfolgenden, ohne dessen Mitwirkung getroffenen Sachentscheid nicht nichtig. Dass er diesen - entgegen seiner Ausstandspflicht - redigiert habe, ist eine blosse Mutmassung. Ob der Beschwerdeführer mit der (für ihn angeblich überraschenden) Begründung des Entscheids nicht rechnen musste und daher vom Gemeinderat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch hätte angehört werden müssen, kann offen bleiben, da in einer derartigen Gehörsverweigerung kein besonders schwerer Mangel und damit kein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Wiederherstellungsentscheid sei eine politische Abrechnung, da er vom Gemeinderat am 21. August 2009 ohne nachträgliche Genehmigung des Protokolls gefällt worden sei um zu verhindern, dass der ab dem 1. September 2009 in neuer Zusammensetzung amtende Gemeinderat die Protokollgenehmigung hätte verweigern können. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob der "neue" Gemeinderat den Entscheid des "alten" Gemeinderates durch Nichtgenehmigung des Protokolls hätte umstürzen können, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass der Gemeinderat am 21. August 2009 nicht nach Recht und Gesetz entschied, sondern mit ihm politisch abrechnete. Von einer von Amtes wegen zu beachtenden, absoluten Nichtigkeit des Wiederherstellungsentscheids kann daher keine Rede sein. 
 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Büron und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Störi