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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 83/02 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Sozialamt Olten, Stadthaus, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 8. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 28. September 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der in O.________ wohnhaft gewesenen L.________ mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zu. Per 30. September 2001 verlegte L.________ ihren Wohnsitz nach U.________. Im Oktober 2001 und im Februar 2002 liess L.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen Antrag zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente für die Zeit von April 1998 bis September 2001 einreichen. Mit Verfügung vom 17. April 2002 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung bis Oktober 2001 mit der Begründung ab, der Kanton Bern sei für die Ausrichtung der Ergänzungsleistung zuständig. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. Oktober 2002 gut, soweit es darauf eintrat, und hob die angefochtene Kassenverfügung vom 17. April 2002 auf. 
C. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Kantonales Gericht, die durch das Sozialamt Olten vertretene L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
 
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Wohnsitz unbestrittenermassen bis Ende September 2001 in O.________ und von diesem Zeitpunkt an in U.________. Mit Verfügung vom 28. September 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn rückwirkend ab 1. April 1998 Invalidenleistungen zu. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse bestreitet nun, dass sie für die Zeit vom 1. April 1998 bis 30. September 2001 zuständig für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Zuständigkeit bestimme sich nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nach dem Wohnsitzwechsel in den Kanton Bern erfolgt ist. Dieser Argumentation ist das kantonale Gericht mit einleuchtenden Argumenten nicht gefolgt. 
2.2 In Art. 1 Abs. 3 ELG ist das Wohnsitzprinzip festgelegt, wonach zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung derjenige Kanton ist, in dem die anspruchsberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeitsordnung, welche Ausdruck der kantonalen Unterschiede bei der Existenzbedarfshöhe und der Finanzierung des Sozialwerkes ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5 ELG und Übergangsbestimmungen BV zu Art. 112), gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener AHV- oder IV-Renten, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel (vgl. auch BGE 108 V 22 und 127 V 237) stattgefunden hat. Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die anderslautende Verwaltungspraxis bei den AHV/IV-Renten (Rz 2030 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) berufen. Es ist zudem keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die im Falle der Nachzahlung ein Abweichen von Art. 1 Abs. 3 ELG gestatten würde. So betrifft Art. 22 Abs. 1 ELV als Spezialregelung zu Art. 21 Abs. 1 ELV (vgl. dazu BGE 126 V 299) lediglich den Beginn des Leistungsanspruchs und nicht die örtliche Zuständigkeit. Schliesslich weist das BSV in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es neben den Fällen der rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen infolge Rentennachzahlungen auch Fälle gibt, in denen die zuständige Behörde eines Kantons längere Zeit benötigt, um die EL-Anmeldung zu bearbeiten. Wenn während der Bearbeitungszeit ein Wohnsitzwechsel stattfindet, wäre es nicht sachgerecht, wenn der neue Wohnsitzkanton auch für die frühere Zeitspanne die Ergänzungsleistungen ausrichten müsste. Weder Gründe der Koordination mit der AHV/IV noch der Verwaltungsökonomie vermögen daher ein gegenteiliges Ergebnis zu rechtfertigen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: