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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1003/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 6. November 2023 (2023/1368-65-rl). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern. 
 
B.  
Am 6. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der am 29. September 2023 bei A.________ sichergestellten und versiegelten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung, Laptops [Acer, Fujitsu, Lenovo, Apple MacBook und HP sowie PC-Tower], 4 USB-Sticks und SD-Speicherkarte). Mit Verfügung vom 6. November 2023 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und gab die am 29. September 2023 sichergestellten Gegenstände zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei. 
 
C.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 6. November 2023 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen; die am 29. September 2023 sichergestellten und versiegelten Gegenstände seien ihm zurückzugeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Schon die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar vorinstanzlich pauschal den Schutz seiner Privatsphäre geltend gemacht habe, der in tiefgreifender Weise durch eine Entsiegelung zu verletzen drohe. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse habe er aber weder behauptet noch sei ein solches ersichtlich. Das blosse Interesse, dass private und persönliche Inhalte nicht gesichtet werden, genüge jedenfalls nicht. Dem ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichts keinen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass er ein natürliches Interesse habe, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht einfach in seine Privatsphäre eindringen, was auf der Hand liege und von seinen Persönlichkeitsrechten geschützt werde. Damit legt er jedoch weder dar, welcher Art die angeblich tangierten Privatgeheimnisse seien bzw. welche "privaten Dateien" und welche Datenspeicher davon betroffen wären noch wo diese Daten gespeichert sein sollen. Diese pauschalen Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen, wie erwähnt, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier