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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.411/2002/ bmt 
 
Urteil vom 29. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
K.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Aufenthaltsbewilligung, Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige K.________ (geboren 1974) heiratete 1991 eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige (geboren 1974), die 1986 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist war. Seit 1992 wohnt K.________ bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals am 6. März 1998 ablief. Aus der Ehe sind zwei Kinder (geboren 1993 bzw.1997) hervorgegangen. 
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 7. November 1997 wurde K.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Wegen Besitzes und Konsums von Marihuana wurden ihm mit Strafverfügungen des Polizeirichteramts der Stadt Zürich vom 8. Mai 1998 und vom 8. Juni 1998 Bussen von je Fr. 100.-- auferlegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 25. Februar 2000 wurde K.________ wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 
 
Nach zahlreichen Stellenwechseln, Arbeitslosigkeit bis zum Ablauf der Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosengeldern und weiteren kürzeren Arbeitseinsätzen fand K.________ auf den 15. Mai 2000 eine Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der G.________ AG bis zum 6. Oktober 2000. Als Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gab die Arbeitgeberin Beendigung des Aushilfsverhältnisses an; die Frage, ob sie K.________ wieder einstellen würde, verneinte sie. 
B. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau das Gesuch von K.________ um Verlängerung seiner am 6. März 1998 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm die weitere Anwesenheit im Kanton Thurgau und wies ihn für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz aus. Das Ausländeramt berief sich auf die gegen K.________ ergangenen gerichtlichen Verurteilungen und den Umstand, dass er eine ihm abgegebene Grenzkarte missbräuchlich verwendet und mit einer Lüge versucht habe, einen neuen Ausweis zu erschleichen. Ferner führte das Ausländeramt die zahlreichen Stellenwechsel an, aus welchen hervorgehe, dass sich K.________ auch als Arbeitskraft nicht bewährt habe. Auf Rekurs hin bestätigte das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. September 2001 die Verfügung des Ausländeramtes. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob K.________ erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. 
C. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2002 hat K.________ am 27. August 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Am 28. August 2002 hat er eine ergänzte Version seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachgereicht. Da auch diese zweite Version fristgerecht einging, wurde sie als massgebliche Rechtsschrift zu den Akten genommen. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihm die Ausweisung anzudrohen und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter ihn für die Dauer von zwei Jahren auszuweisen. Ferner stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
D. 
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verfügung des Ausländeramts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2000 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Mit dieser Verfügung wurde sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt als auch der Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie vorliegend - gestützt auf Art. 10 ANAG angeordnet worden ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde in der Fassung vom 28. August 2002 ist somit einzutreten. 
1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre auch dann einzutreten, wenn die zuständige Behörde sich damit begnügt hätte, das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der dieser zusammenlebt, ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, weshalb er sich für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen könnte. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn das Verhalten des Ausländers im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201). Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom, Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). 
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst kurz nach Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweis). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2000 vom Bezirksgericht Bischofszell wegen mehrfacher, schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Dem Urteil, das nicht schriftlich begründet wurde, liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kanton Thurgau vom 4. Oktober 1999 zugrunde. Danach wurde dem Beschwerdeführer ausser den anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm sichergestellten Kleinmengen von Haschisch, Marihuana, Ecstasytabletten und Methadon, welche im Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich erwähnt sind, auch Kauf, Besitz, Weiterverkauf und Konsum von Heroin im Gesamtumfang von 32 g und von Kokain im Gesamtumfang von ca. 100 g zur Last gelegt, worauf das Bundesamt für Ausländerfragen in seiner Vernehmlassung zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen hat. Diese Mengen harter Drogen waren nach der Rechtsprechung geeignet, eine Vielzahl von Menschen zu gefährden, weshalb eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlag. Wie das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt hat, war der Beschwerdeführer Teil eines bedeutenden Drogenhändlerrings. 
 
3.2 Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt voraus, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Ausländers um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Die Klassifizierung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen (Art. 9 StGB) bzw. als Übertretung (Art. 101 StGB) erfolgt grundsätzlich abstrakt anhand der im entsprechenden Straftatbestand angedrohten Höchststrafe (BGE 125 II 521 E. 3a S. 524, mit Hinweisen). Sodann ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erforderlich, dass der Ausländer "gerichtlich bestraft wurde", was auch bei der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe zutrifft. Objektiv sind somit die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Die Limite von zwei Jahren Freiheitsentzug, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft die Nichtverlängerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung eines mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländers. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist somit für die hier in Frage stehende Ausweisung nicht von Belang. 
4. 
Neben Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG stützt sich die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung auch auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, wonach eine solche verfügt werden kann, wenn das Verhalten des Ausländers im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Unter diesem Gesichtspunkt ist ausser der genannten Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch die vom Beschwerdeführer am 8. Juni 1997 begangene grobe Verletzung von Verkehrsregeln von Bedeutung, die darin bestand, dass der Beschwerdeführer innerorts in einem Wohngebiet mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14.49 Uhr mit 92 km/h fuhr. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1997 unzulässigerweise und vorsätzlich die Grenzzone verliess, um gemäss Rapport der Polizeidirektion Esslingen (D) einen islamischen Geistlichen zum Flughafen Stuttgart zu fahren. Nachdem ihm die deutschen Grenzbeamten die Grenzkarte abgenommen hatten, versuchte der Beschwerdeführer eine neue Karte zu erlangen, indem er wahrheitswidrig schriftlich behauptete, er habe seine Karte verloren. Im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist ferner gestützt auf eine Aktennotiz vom 25. November 1999 erwähnt, der Beschwerdeführer habe vor nicht allzu langer Zeit, die Fürsorgebehörde bedroht. Der Beschwerdeführer hat mit der Begründung, es würden betreffend diese Bedrohung keine Akten vorliegen, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hierzu nicht Stellung genommen. Nicht nur hat er damit eine solche Bedrohung nicht in Abrede gestellt, sondern ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts für das Bundesgericht verbindlich. Zudem lassen auch die zahlreichen Stellenwechsel des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Gemäss der angefochtenen Verfügung des Ausländeramts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2001 war der Beschwerdeführer nach längerer Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 13. März 1998 bis zum 10. Januar 2001 nacheinander an insgesamt acht Stellen beschäftigt. Seit dem 9. Mai 2001 ist der Beschwerdeführer nun bei der Firma S.________ AG angestellt, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil berücksichtigt hat. Auch ein für den Beschwerdeführer positiv lautendes Zwischenzeugnis vom 5. September 2001 dieser Arbeitgeberin, das mit dem nun im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Zwischenzeugnis vom 23. April 2002 inhaltlich identisch ist, lag dem Verwaltungsgericht bereits vor. Die vorhergegangenen häufigen Stellenwechsel werden dadurch allerdings nur unwesentlich relativiert. 
5. 
Sind somit die objektiven Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt, so ist im folgenden zu prüfen, ob sich die Ausweisung nach den gesamten Umständen als verhältnismässig erweist (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV sind dabei namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen 
5.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Im vorliegenden Fall erscheint die dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Bischofszell auferlegte bedingte Gefängnisstrafe von 7 Monaten für die begangene wiederholte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz relativ mild. Das Bundesgericht verfolgt indessen im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 308; BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Ob allerdings die dem Beschwerdeführer auferlegte bedingte Gefängnisstrafe allein eine Ausweisung zu rechtfertigen vermöchte, kann offen bleiben. Sind - wie hier - zwei Ausweisungsgründe erfüllt, können nämlich beide Ausweisungsgründe zusammen genommen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausweisung als verhältnismässig erscheinen lassen (vgl. Alain Wurzburger, a.a.O. S. 308). Wird mit berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einer sehr schwerwiegenden, groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht und überdies vorsätzlich gegen grenzpolizeiliche Vorschriften verstossen und in der Folge versucht hat, sich eine neue Grenzkarte durch unwahre Angaben zu erschleichen, so ist sein Verschulden keineswegs als leicht zu gewichten. Es trifft auch nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, seit bald drei Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 2001 in seinem Personenwagen kontrolliert, wobei 1,2 g Marihuana sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer gab an, dieses kurz zuvor in Zürich bei einem Unbekannten auf der Gasse gekauft zu haben und wöchentlich einen Joint zu konsumieren. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer keineswegs von Drogen grundlegend Abstand genommen hat. Er hatte, wie er in seinem Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 13. Februar 2001 selbst geltend machte, wegen Arbeitslosigkeit begonnen, Drogen zu konsumieren und sich durch den steigenden Finanzbedarf in Beschaffungskriminalität verstrickt. Nachdem er nun im Sommer 2001 erneut Drogen konsumiert hat, besteht die Gefahr, dass er wiederum versucht sein könnte, den dadurch oder durch allfällige Arbeitslosigkeit entstehenden Finanzbedarf durch Drogenhandel zu decken. Dies ist umso mehr zu befürchten, als sich damit gezeigt hat, dass sich der Beschwerdeführer, durch die vorangegangene Verurteilung durch das Bezirksgericht Bischofszell vom 25. Februar 2000 nicht hat beeindrucken lassen. Auch haben die Verantwortung für die Ehefrau und seine Kinder den Beschwerdeführer nicht von seinen Drogenkontakten abgehalten. Der Umstand, dass er in verschiedener Hinsicht gegen die Rechtsordnung verstossen hat, lässt ferner auf eine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich an die hiesigen Gesetze zu halten, schliessen. Das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten, erscheint daher als erheblich. 
5.2 Der Beschwerdeführer hält sich nun seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf. In dieser Zeit ist es ihm kaum gelungen, sich hier zu integrieren. Das Verwaltungsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch im Herbst 1997 die deutsche Sprache kaum beherrschte. Dass er seither diesbezüglich Fortschritte gemacht hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Beruflich ist er, soweit ersichtlich, seit Mai 2001 nun an der gleichen Stelle in der Fabrikationsabteilung der S.________ AG im Dreischichtbetrieb tätig, was indessen nach den zahlreichen Stellenwechseln von keiner besonderen beruflichen Integration zeugt. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Volljährigkeit in der Türkei und hat dort somit die prägenden Jugendjahre verbracht. Wie aus den verschiedenen bewilligten Gesuchen um Erteilung eines Rückreisevisums ersichtlich ist, hat er auch während seiner Anwesenheit in der Schweiz den Kontakt zu seinem Heimatland stets aufrecht erhalten. Für den Beschwerdeführer erscheint eine Rückkehr in die Türkei daher als zumutbar. 
5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls bis zu ihrem zwölften Altersjahr in der Türkei aufgewachsen. Sie ist folglich mit den dortigen Verhältnissen vertraut und spricht die türkische Sprache. Für sie erscheint eine Rückkehr in die Türkei daher ebenfalls zumutbar, selbst wenn damit gewisse wirtschaftliche und persönliche Schwierigkeiten verbunden sein mögen. Die beiden neun beziehungsweise fünf Jahre alten Kinder sind noch in einem Alter, in dem ihre Beziehungen zur Umwelt vorwiegend durch ihre Eltern geprägt sind, was auch für sie eine Ausreise in die Türkei als zumutbar erscheinen lässt. Der Ehefrau und den Kindern steht es allerdings frei, weiterhin in der Schweiz zu bleiben, da sie über die Niederlassungsbewilligung verfügen und nicht ausgewiesen werden. 
6. 
6.1 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren ist verhältnismässig. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen weniger strengen Voraussetzungen - ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung genügt - einzugehen. Eine Verwarnung oder eine kürzere Dauer der Fernhaltemassnahme ist ebenfalls nicht zu prüfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
6.2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. 
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: