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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_482/2007 /ble 
 
Urteil vom 26. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, 
vom 12. Juli 2007. 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. X.________ die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Bewilligungsentzug am 13. Juli 2006, und mit Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 wies das Bundesgericht die von X.________ gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2F_3/2007 vom 11. April 2007 sodann wies das Bundesgericht das gegen sein Urteil vom 10. Januar 2007 erhobene Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 
1.2 Am 16. Januar 2007 beantragte X.________ der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, es sei ihm eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Assistenz bzw. Stellvertretung zu bewilligen. Am 1./6. Februar 2007 ersuchte er um Aufhebung des Berufsausübungsverbots und um Bewilligung zur lückenlosen Fortsetzung selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Er erneuerte das Gesuch am 5. März 2007. Eine in diesem Zusammenhang am 2. April 2007 erhobene Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat; die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007). 
Mit Verfügung vom 12. April 2007 behandelte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Gesuche vom 1./6. Februar und 5. März 2007 als Gesuch, den rechtskräftig ausgesprochenen Entzug der Praxisbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen, und trat darauf nicht ein. Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches darüber am 12. Juli 2007 befand. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und beschloss, auf das gegen sämtliche Verwaltungsrichter gestellte Ausstandsbegehren nicht einzutreten; auf die Beschwerde trat es nicht ein. 
1.3 X.________ gelangte am 12. September 2007 mit einer als Revision/national wirksame Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift ans Bundesgericht; eine Beschwerdeergänzung datiert vom gleichen Tag. Er beantragt - unter anderem - den Ausstand zahlreicher Amtspersonen sowie Verwaltungs- und Bundesrichter, die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 12. Juli 2007 und die Aufhebung oder Nichtigerklärung der Verfügung vom 12. September 2005 (Entzug der Praxisbewilligung) und der diesbezüglichen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2007 und des Bundesgerichts vom 10. Januar 2007. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) entscheidet der Präsident der Abteilung oder ein von ihm betrauter anderer Richter über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG). 
2.2 Unzulässig und - insbesondere nachdem dem Beschwerdeführer der Zweck des Ausstandsverfahrens zuletzt im Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 erläutert worden ist - rechtsmissbräuchlich ist vorerst das gegen verschiedene Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren. Rechtsmissbräuchlich ist sodann die vorliegende Beschwerde insgesamt: Bereits das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass über den Entzug der Praxisbewilligung rechtskräftig entschieden sei und allein mit ausufernder Kritik an sämtlichen Entscheiden, welche den Entzug dieser Bewilligung betreffen, eine Revision oder eine Wiedererwägung nicht veranlasst werden könne. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer wiederum weitschweifig mit der angeblichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsentzugs. Er tut dies, nachdem diese Massnahme in erst kürzlich ergangenen Urteilen umfassend geprüft und bestätigt worden ist, ohne sich um den Aspekt der Rechtskraft zu kümmern. Dass dies nicht angeht, wurde ihm übrigens im bereits zitierten Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 aufgezeigt, wo ihm in E. 3.6 in Aussicht gestellt wurde, dass auf weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit nicht eingetreten würde. 
2.3 Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundene Gesuche ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: