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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_238/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, 
3. C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef, 
4. D.________, 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
5. G.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins, 
6. H.________, 
vertreten durch avvocato Daniele Timbal, 
7. I.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, 
Beschwerdegegner, 
 
sowie als Drittbetroffene: 
 
1. DA.________, 
vertreten durch avvocato Luigi Mattei, 
2. DB.________, 
vertreten durch avvocato Luigi Mattei, 
3. DC.________ SA, 
vertreten durch avvocato Luigi Mattei, 
4. DD.________ LTD., 
5. DE.________, 
vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti, 
6. DF.________, 
vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti, 
7. DG.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca, 
8. DH.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca, 
9. DI.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca, 
10. DJ.________ Stiftung, 
11. DK.________ SA, 
12. DL.________ Est., 
13. DM.________, 
14. DN.________ SA, 
15. DO.________SA, 
16. DP._________ SA, 
17. DQ.________ SA en liquidation, 
18. DR.________ Trust, 
19. DS.________ SA, 
20. DT.________, 
21. DU.________, 
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann, 
22. DV.________ SA, 
23. DW.________, 
24. DX.________ S.A. en liquidation 
25. DY.________, 
vertreten durch Avvocato Emanuele Stauffer, 
26. DZ.________, 
vertreten durch avvocato Davide Corti, 
27. DAA.________ SA, 
vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, 
28. DAB.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 
29. DAC.________ Est. 
 
Gegenstand 
Unterstützung einer kriminellen Organisation, qualifizierte Geldwäscherei; Einziehung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bundesstrafgericht sprach mit Urteil vom 8. Juli 2009 sieben von neun Angeklagten, nämlich A.________, B.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________, von den Vorwürfen der Beteiligung an respektive der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der qualifizierten Geldwäscherei beziehungsweise der Gehilfenschaft dazu frei. Es auferlegte allen Freigesprochenen zumindest teilweise die auf sie entfallenden Verfahrenskosten und verweigerte ihnen ebenfalls zumindest teilweise eine Parteientschädigung. Die den amtlichen Verteidigern ausgerichtete Entschädigung forderte es von den Freigesprochenen zurück.  
 
Die Angeklagten C.________ und I.________ sprach das Bundesstrafgericht gleichentags der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig. Hingegen sprach es beide vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. Es bestrafte C.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon neun Monate unbedingt vollziehbar, und I.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. 
 
A.b. Gegen dieses Urteil erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte unter anderem, die freigesprochenen Beschuldigten seien der Unterstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise (der Beschuldigte I.________) der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, und es sei in Höhe der nicht gedeckten Deliktsbeträge auf eine Ersatzforderung gegen die beschuldigten Personen zu erkennen.  
 
A.c. Das Bundesgericht hiess am 22. Februar 2011 die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_609/2009).  
 
A.d. Mit Entscheiden vom gleichen Tag hiess das Bundesgericht auch die von den Verurteilten I.________ und C.________ erhobenen Beschwerden (teilweise) gut (Verfahren 6B_107/2010 und 6B_108/ 2010).  
 
B.   
Mit Teilurteil vom 13. Juli 2011 hielt das Bundesstrafgericht fest, welche Sach- und Rechtsfragen im ersten Hauptverfahren rechtskräftig entschieden sind und sich damit einer weiteren Beurteilung entziehen. 
 
C.   
Mit Urteil vom 21. März 2012 sprach das Bundesstrafgericht die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ wiederum frei. 
 
Es sprach C.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 19 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. I.________ sprach es der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es C.________ und I.________ frei. Es stellte fest, dass die C.________ und I.________ vorgeworfenen Handlungen, soweit sie vor dem 21. März 1997 begangen worden waren, in Bezug auf die Vorwürfe der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei verjährt sind. 
 
Das Bundesstrafgericht listet in Ziff. XI/3 des Urteilsdispositivs "die beschlagnahmten Vermögenswerte" auf, welche "nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben" werden. Aufgeführt werden Vermögenswerte, die zu Lasten von Beschuldigten und zu Lasten von Dritten beschlagnahmt wurden. 
 
D.   
Die Bundesanwaltschaft führt mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, soweit die Beschuldigten E.________ und F.________ freigesprochen worden sind, in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, G._________ und H.________ seien der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte C.________ sei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nicht nur ab dem 21. März 1997, sondern bereits seit 1. Juli 1996, sowie der qualifizierten Geldwäscherei ab diesem Zeitpunkt schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte I.________ sei nicht bloss der Unterstützung einer kriminellen Organisation, sondern der Beteiligung an einer kriminellen Organisation schuldig zu sprechen, und zwar nicht erst seit dem 21. März 1997, sondern bereits ab dem 1. Juli 1996. Er sei zudem der qualifizierten Geldwäscherei ab diesem Zeitpunkt schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Es seien betreffend die Beschuldigten A.________, B.________, C.________, D.________, G._________, H.________ und I.________ deren beschlagnahmte Vermögenswerte gestützt auf Art. 72, eventuell Art. 70 StGB einzuziehen. Ausserdem sei in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckten Deliktsbeträge auf eine entsprechende Ersatzforderung gegen die genannten Beschuldigten zu erkennen. Die bei den Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. 
 
E.   
Die Bundesanwaltschaft stellte in ihrer Beschwerde kein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Sie unterliess dies in der Meinung, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 zufolge der von ihr dagegen erhobenen Beschwerde nicht in Rechtskraft erwächst. Nachdem das Bundesstrafgericht in einem Schreiben vom 21. März 2013 an die Parteien unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie auf Art. 437 Abs. 3 StPO, wonach Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden, die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht zog, reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2013 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 103 BGG ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung gab mit Verfügungen vom 17. respektive 18. April 2013 der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern Gelegenheit, bis zum 10. Mai 2013 zum Gesuch Stellung zu nehmen, und ordnete provisorisch an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Zwischenzeit stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 20. April 2013 fest, dass ihr Urteil vom 21. März 2012 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Urteils gleichwohl zufolge der verfahrensleitenden Verfügungen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. und 18. April 2013 heute nicht möglich ist. Die von der Bundesanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer vom 20. April 2013 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Beschluss vom 24. Mai 2013 ab. Auf die von der Bundesanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer vom 30. April 2013 und den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24. Mai 2013 erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2013 nicht ein (Verfahren 6B_620/2013). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin stellt im bundesgerichtlichen Verfahren den Beweisantrag auf rechtshilfeweisen Beizug des Urteils des Corte di Assise di Appello di Bari vom 26. Februar 2013. Sie weist darauf hin, durch dieses Urteil seien J.________, K.________ sowie L.________ nach Kassation des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils des Corte di Assise di Bari vom 27. Oktober 2010 wegen Mitgliedschaft in den kriminellen Organisationen SCU respektive Camorra gestützt auf Art. 416bis CPI zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stütze ihre Feststellung, der Zigarettenschmuggel sei nicht von kriminellen Organisationen beherrscht worden, unter anderem auf Entscheide italienischer Gerichte, worin im Rahmen des Zigarettenschmuggels keine Verurteilungen im Sinne von Art. 416bis CPI, sondern lediglich Verurteilungen gemäss Art. 416 CPI erfolgten. Diese Feststellung der Vorinstanz erweise sich in Anbetracht des inzwischen ergangenen Urteils des Corte di Assise di Appello di Bari vom 26. Februar 2013 als unrichtig (Beschwerde S. 15 f.).  
 
 
1.2. Ob der Beweisantrag überhaupt zulässig und hinreichend substantiiert ist, kann dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, dass im Zusammenhang mit dem hier inkriminierten Zigarettengeschäft in Italien von wenigen Ausnahmen abgesehen Verurteilungen lediglich in Anwendung von Art. 416 CPI ("associazione per delinquere") erfolgten und Verurteilungen gemäss Art. 416bis CPI ("associazione di tipo mafioso") die Ausnahme waren (Urteil E. 2.2.4 lit. b S. 73). Die Vorinstanz hat mithin nicht übersehen, dass in einzelnen Fällen auch Schuldsprüche nach Art. 416bis CPI erfolgten. Solche Schuldsprüche wurden von italienischen Gerichten gerade auch gegen L.________ (Urteil S. 145), J.________ (Urteil S. 161) und K.________ (Urteil S. 197) ausgesprochen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die italienischen Gerichte überwiegend lediglich Schuldsprüche in Anwendung von Art. 416 CPI ausfällten, ist zudem nur ein Element neben andern zur Begründung der Erkenntnis, dass der Zigarettenschwarzhandel nicht von kriminellen Organisationen beherrscht wurde.  
 
Das Urteil des Corte di Assise di Appello di Bari vom 26. Februar 2013 in Sachen J.________, K.________ und L.________ ist nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids zu erschüttern. Der Beweisantrag ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Die inkriminierten Handlungen wurden vor dem Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 begangen. Die Vorinstanz wendet zu Recht das alte Verjährungsrecht an, da das neue nicht milder ist. Sie erkennt zutreffend, dass die inkriminierten Handlungen als Verbrechen relativ in 10 Jahren und absolut in 15 Jahren verjähren. Sie erwägt, die 15-jährige Frist sei daher ausgehend vom Datum ihres neuen Urteils vom 21. März 2012 zu berechnen. Somit seien alle Handlungen, welche vor dem 21. März 1997 begangen wurden, verjährt (Urteil E. 2.3 Vorbemerkung I S. 82). Darauf weist die Vorinstanz auch in ihren Erwägungen mehrfach hin. Sie hält zudem im Dispositiv ihres Entscheids fest, dass die den Verurteilten C.________ und I.________ vorgeworfenen Tathandlungen, soweit die Zeit vor dem 21. März 1997 betreffend, sowohl in Bezug auf die Geldwäscherei als auch die Unterstützung einer kriminellen Organisation verjährt sind (Urteilsdispositiv III./1. S. 422 und IX./1. S. 426).  
 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich mit der verjährungsrechtlich relevanten und daher von Amtes wegen zu erörternden Frage nach der Beendigung der inkriminierten Delikte nicht auseinander. Dadurch verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die eingeklagten Sachverhalte bildeten eine tatbestandliche beziehungsweise natürliche Handlungseinheit. Der Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasse auch in der Variante der Unterstützung ein andauernd pflichtwidriges Verhalten, wenn die inkriminierten Handlungen auf Dauer angelegt seien. Die Versorgung eines von kriminellen Organisationen kontrollierten illegalen Marktes mit stark nachgefragten Konsumgütern sei offensichtlich auf Dauer angelegt und erfordere eine kontinuierliche Lieferung der Ware. Der Transit der Zigaretten durch Montenegro sei im Rahmen einer Lizenz erfolgt. Diese sei die gemeinsame Grundlage für alle ab Montenegro getätigten Verkäufe von unversteuerten Zigaretten an die italienischen Abnehmer gewesen. Daher bildeten sämtliche Akte eine tatbestandliche respektive natürliche Handlungseinheit. Deshalb seien die Handlungen vor dem 21. März 1997 nicht verjährt (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 1).  
 
 
2.3. Die Vorinstanz befasste sich in ihrem ersten Urteil vom 8. Juli 2009 mit der Frage der Verjährung nicht ausdrücklich. Sie hatte dazu keinen Anlass, da im Zeitpunkt jenes Entscheids keine der inkriminierten Handlungen mehr als 15 Jahre zurücklag. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Grund, in ihrer Beschwerde in Strafsachen vom 1. Februar 2010 gegen das erste vorinstanzliche Urteil die Frage der Verjährung aufzuwerfen.  
 
Die Frage der Verjährung wurde erst im zweiten vorinstanzlichen Verfahren aktuell, da nunmehr einige inkriminierte Handlungen mehr als 15 Jahre zurücklagen. 
 
Ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Frage der Verjährung aufwarf, kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz musste die Frage, welche ein Prozesshindernis betrifft, von Amtes wegen prüfen. 
 
 
2.4. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob die Handlungen der Beschuldigten, soweit sie laut Anklage den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder der Unterstützung einer solchen erfüllen, eine tatbestandliche beziehungsweise natürliche Handlungseinheit bilden und ob daher auch die mehr als 15 Jahre zurückliegenden Handlungen nicht verjährt sind.  
 
 
2.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Unterschied zur Unterstützung einer solchen ein Dauerdelikt. Die Verjährung beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an dem die Organisation aufgelöst wird oder der Täter sich nicht mehr an ihr beteiligt (Urteil 6B_254/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1.4). Die Unterstützung einer kriminellen Organisation ist, wie sich aus dem zitierten Entscheid ergibt, kein Dauerdelikt. Zu prüfen ist, ob gleichwohl die Verjährung für alle inkriminierten Handlungen erst mit der letzten Unterstützungshandlung zu laufen begann.  
 
 
2.6.  
 
2.6.1. Gemäss der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB, Art. 71 lit. b aStGB in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung, Art. 71 Abs. 2 aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (siehe z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen beziehungsweise natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3).  
 
 
2.6.2. Die den einzelnen Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen bilden weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung. Der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation setzt weder begrifflich noch faktisch noch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus. Den Tatbestand kann beispielsweise auch erfüllen, wer einer kriminellen Organisation eine einzige grössere Geldspende zwecks Finanzierung der verbrecherischen Tätigkeit zukommen lässt. Im konkreten Fall liegt unter Berücksichtigung der Umstände auch keine natürliche Handlungseinheit vor. Dagegen spricht schon, dass sich die zahlreichen Einzelakte der Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten. Die Lieferungen der Zigaretten erfolgten nicht in Erfüllung ein- und desselben Vertrags, sondern aufgrund je neu abgeschlossener Verträge mit unterschiedlichen Geschäftspartnern. Dass der Transit der Zigaretten durch Montenegro nur auf der Grundlage einer Lizenz möglich war, ist unerheblich und bedeutet nicht, dass die Lieferungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ist es belanglos, ob die Geschäfte nur dank einer Lizenz möglich waren oder auch ohne eine solche hätten getätigt werden können.  
 
 
3.   
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezogen die Beschuldigten in den Neunzigerjahren Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt, liessen sie in Zollfreilager der montenegrinischen Adriahäfen liefern und stellten sie italienischen Schmugglern zum Transport mit Booten über die Adria nach Süditalien zur Verfügung, sobald die Schmuggler die Ware bezahlt hatten. Die Händler benötigten für die Benützung der montenegrinischen Zollfreilager eine Lizenz der montenegrinischen Behörden, für welche sie eine Abgabe entrichten mussten. Im Juli 1996 erhielt der Beschuldigte B.________ eine Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro. Damit kontrollierte er, gemeinsam mit dem Beschuldigten C.________, der die Lizenz beschafft hatte, ab Juli 1996 bis 2000/2001 den gesamten Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro, welche in der Folge zur Hauptsache nach Süditalien geschmuggelt wurden. B.________ setzte vier Unterlizenznehmer ein. Das Handelsvolumen über diesen Zeitraum betrug insgesamt rund vier Millionen Mastercases zu 50 Stangen, d.h. rund zwei Milliarden Packungen zu 20 Zigaretten. Die Beschuldigten waren nicht nur für die Lieferung und die Abgabe der unversteuerten Zigaretten an die italienischen Schmuggler in Montenegro verantwortlich, sondern übernahmen auch die Finanzierung des Handels mittels Bargeld, mit welchem die italienischen Schwarzhändler die Zigaretten bezahlten. Die Beschuldigten gaben die Ware in Montenegro nur gegen Vorauszahlung frei. Diese traf in der Regel in Form von italienischem Bargeld in kleiner Stückelung in Lugano ein, nachdem ein italienischer Schwarzhändler sich mit einem im vorliegenden Verfahren beschuldigten Verkäufer auf ein Geschäft (Zigarettenmarke, Menge, Preis) geeinigt hatte. In den meisten Fällen wurde das Bargeld in der vom Beschuldigten A.________ geführten Wechselstube in Lugano in Buchgeld umgewandelt und den dort geführten Konten der italienischen Händler gutgeschrieben. Daraufhin überwies der Beschuldigte A.________ die fällige Kaufsumme zu Lasten dieser Konten auf Konten der hier beschuldigten Verkäufer, welche ihrerseits den Kaufpreis für die von ihnen gekauften und an die italienischen Abnehmer weiterverkauften Zigaretten mittels Banküberweisungen an ihre Lieferanten beglichen. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Urteil vom 8. Juli 2009 zum Schluss, dass die Personen, welche von den Beschuldigten Zigaretten für den Schwarzhandel erwarben, nur zum Teil Mitglieder der kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita (SCU) waren. Die kriminellen Organisationen hätten den Zigarettenschmuggel nicht systematisch kontrolliert, daran nicht operativ mitgewirkt und daraus keine direkten Gewinne erzielt. Die Abnehmer hätten, auch soweit sie Mitglieder einer kriminellen Organisation waren, die Zigaretten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erworben. Sie hätten aber, egal ob sie Mitglieder einer kriminellen Organisation waren oder nicht, den kriminellen Organisationen eine Abgabe auf dem Umsatz zahlen müssen.  
 
 
4.1.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom 22. Februar 2011 der Vorinstanz vor, sie habe die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte nicht geprüft und sich nur in allgemeiner, pauschaler Weise mit den Anklagevorwürfen befasst. Sie habe nicht für jeden Beschuldigten einzeln geprüft, ob bzw. welche ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht zutreffen (E. 2.3). Sie habe sich mit den in der Anklage genannten Indizien und Aussagen nicht auseinandergesetzt. Sie habe die gebotene umfassende Beweiswürdigung unterlassen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im Entscheid könne nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz Bundesrecht richtig angewendet habe. Die Beweiswürdigung sei unvollständig, einseitig und willkürlich. Die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt. Daher sei ihr Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen (E. 2.4).  
 
Im Einzelnen erwog das Bundesgericht unter anderem Folgendes (E. 3.1.5) : 
 
"Bei der Camorra und der SCU handelt es sich nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen um kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB. Die Unterscheidung zwischen den im Namen dieser Organisationen vollzogenen sowie den privaten Geschäften ihrer Mitglieder ist heikel, insbesondere im Schmuggel und Verkauf unversteuerter Zigaretten, wo hohe Gewinne anfallen und es sich um Geschäfte handelt, welche gegen Zollgesetzgebungsvorschriften verstossen. Die genannten kriminellen Organisationen sind gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zumindest durch Erhebung von Schutzgeldern in den Zigarettenhandel verwickelt. Ihre Mitglieder haben Zigaretten geschmuggelt, verkauft und sind operativ im Zigarettenhandel tätig gewesen... . Solche Umstände bilden erhebliche Anhaltspunkte, dass die kriminellen Organisationen selbst aktiv in die Zigarettenhandelstätigkeit involviert gewesen waren, zumal sie nicht wie eine juristische Person im eigenen Namen auftreten, sondern typischerweise durch ihre Mitglieder handeln. Gerade aufgrund der hohen Gewinne im Zigarettenhandel und des vitalen Interesses der kriminellen Organisationen an Einnahmequellen bedarf es einer umfassenden Beweiswürdigung, in welcher gewichtige Beweismittel die augenfälligen Indizien auf eine Beteiligung der kriminellen Organisationen im Zigarettengeschäft umstossen. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, alle Mitglieder krimineller Organisationen hätten privat mit Zigaretten gehandelt, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Es fehlt eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich der einzelnen Handelspartner der Beschwerdegegner. Es ist in Bezug auf die in der Anklageschrift genannten Personen einzeln abzuklären, ob sie kriminellen Organisationen angehört haben und welche Indizien für eine private Tätigkeit bzw. eine solche im Namen der kriminellen Organisation bestehen. Diese Indizien sind anschliessend zu würdigen. 
 
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz trotz des ausserordentlich grossen Aktenumfangs nur wenige Aussagen anzuführen vermag, welche für ihre Version sprechen. Insbesondere gibt sie Aussagen von M.________ undeutlich wieder. Dieser hat entgegen ihren Ausführungen nicht ausgesagt, die Clans seien nur an der Quote und nicht am Handel selbst interessiert gewesen. Vielmehr hat er erklärt, nach welchem System die Quote für die einzelnen Clans abgerechnet wurde ... . Die Vorinstanz setzt sich auch in diesem Punkt mit den zahlreichen, in der Anklage- und in der Beschwerdeschrift aufgeführten erheblichen Aussagen nicht auseinander. ..." 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil vom 8. Juli 2009 fest, die von den Abnehmern der Zigaretten gezahlten Gelder stammten entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von den kriminellen Organisationen, sondern aus den Erträgen aus dem Zigarettenhandel.  
 
4.2.2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 (E. 3.2.2) dazu Folgendes aus:  
 
" Da die Vorinstanz die umstrittene private Beteiligung der Mitglieder krimineller Organisationen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend ausführlich darstellt ... , ist ihre Begründung, welche aus der privaten Handelstätigkeit den Schluss auf die private Herkunft der Gelder zieht ... , nicht stichhaltig. Sie geht auch hier auf die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen nicht ein und verletzt damit Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 169 Abs. 1 aBStP." 
 
Zudem erachtete das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz, auch die Anklage gehe davon aus, dass die für den Erwerb der Zigaretten investierten Gelder ausschliesslich vom Zigarettenhandel und nicht von kriminellen Organisationen stammten, als willkürlich (E. 4.2). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil ausführlicher als in ihrem ersten Entscheid mit den von der Anklagebehörde angerufenen Beweismitteln auseinander. Sie stellt klar, dass die vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 geforderte eingehendere Beweiswürdigung allerdings nur insoweit erfolgen kann, als sie nicht an die Praktikabililtätsgrenze stösst. Die Verfahrensakten umfassen mehr als 1'100 Bundesordner mit insgesamt über 500'000 Seiten. Die Vorinstanz beschränkt sich daher darauf, die Abklärung der von der Anklagebehörde behaupteten Sachverhalte auf die in der Anklageschrift und in den Plädoyers der Anklägerin genannten Referenzen sowie auf ad hoc aufgefundene relevante Beweismittel abzustützen. Die Anklageschrift umfasst allerdings 233 Seiten und führt in 1'649 Fussnoten als beweisrelevant bezeichnete Dokumente etc. an. Die Vorinstanz hält fest, es mache schon deshalb keinen Sinn, die von der Anklagebehörde explizit genannten Aktenstellen etc. einzeln zu behandeln, weil dies eine unnötig lange und unübersichtliche Urteilsredaktion von mehreren Tausend Seiten zur Folge hätte (Urteil E. 2.2.6 S. 80 f.).  
 
5.2. Diese Beschränkung der Beweisführung und Beweiswürdigung ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 21 f. Ziff. 2.1) nicht zu beanstanden. Sie verletzt weder die Begründungspflicht noch den bundesanwaltschaftlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie missachtet weder die Weisungen im Bundesgerichtsentscheid 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 noch verstösst sie gegen Art. 350 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise berücksichtigt.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz klärt in Befolgung der Weisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid in eingehender Auseinandersetzung mit der Anklageschrift und darin genannten Dokumenten zunächst ab, ob und gegebenenfalls inwiefern die zahlreichen - insgesamt 35 - italienischen Geschäftspartner der Beschuldigten in Verbindung mit kriminellen Organisationen standen und welche Beziehungen zwischen den Beschuldigten und den einzelnen Geschäftspartnern bestanden (Urteil E. 2.3 S. 82-232). Sie erachtet diese Abklärungen als erforderlich, weil die Anklage die Generalthese vertritt, dass die Beschuldigten den Handel mit unversteuerten Zigaretten mit den italienischen kriminellen Organisationen Camorra und SCU aufgebaut, organisiert und abgewickelt hatten, was sich unter anderem daraus ergebe, dass die italienischen Geschäftspartner der Beschuldigten Angehörige dieser kriminellen Organisationen gewesen seien und für diese gehandelt hätten.  
 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Geschäftspartner der Beschuldigten, auch soweit sie nachgewiesenermassen Angehörige krimineller Organisationen waren, keinerlei erkennbaren Einfluss auf die Gestaltung der Geschäfte durch die Beschuldigten hatten und Letztere auch bei der Auswahl ihrer Kunden keine Rücksicht auf die kriminellen Organisationen nehmen mussten. Allein der Kaufpreis für die Zigaretten im Einzelfall sei Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Beschuldigten und ihren Geschäftspartnern gewesen (Urteil E. 2.4.1 S. 232 f.). Die Vorinstanz kommt im Weiteren zum Schluss, dass die Bargelder, mit welchen die italienischen Abnehmer den Preis für die Zigaretten bezahlten, weder aus Verbrechen herrührten noch kriminellen Organisationen zugerechnet werden können (Urteil E. 2.4.2 S. 233). Die Vorinstanz stellt fest, dass hinsichtlich der von den Beschuldigten betriebenen Geschäfte eine systematische Involvierung der kriminellen Organisationen - sei es mittels beteiligter Personen, sei mittels investierter Gelder - auszuschliessen ist. Sie erachtet es hingegen als erwiesen, dass die kriminellen Organisationen durch ihre Statthalter in Montenegro ab 1995 begannen, von den italienischen Abnehmern der Ware systematisch auf dem gesamten Warenumsatz eine Zwangsabgabe, einen sogenannten "pizzo", zu erheben, der zunächst LIT 5'000 und später LIT 10'000 pro Mastercase (50 Stangen oder 500 Packungen Zigaretten) betrug (Urteil E. 2.4.4 S. 234). 
 
6.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen vorbringt, ist aus nachstehenden Gründen unbehelflich.  
 
 
6.3. Die Anklage berief sich verschiedentlich auf Entscheide, die von einem italienischen "giudice per le indagini preliminari" (GIP) gefällt wurden. Die Vorinstanz hält fest, dass dieser Richter mit dem Zwangsmassnahmenrichter im Schweizer Strafprozess vergleichbar sei. Er entscheide jedenfalls nicht materiell, sondern lediglich prozessual (Urteil S. 163). Die Beschwerdeführerin rügt, diese Auffassung sei offensichtlich unrichtig (Beschwerde S. 23).  
 
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern die ihres Erachtens gebotene Berücksichtigung der in diversen Entscheiden eines "giudice per le indagini preliminari" festgestellten Tatsachen (siehe Beschwerde S. 23 f. Ziff. 2.2.1) die vorinstanzlichen Feststellungen zur Frage der Implikation der kriminellen Organisationen in den Zigarettenschmuggel zu erschüttern vermöchten. Sie legt auch nicht ausreichend dar, welche Feststellungen in den zitierten Entscheiden inwiefern die rechtlich wesentliche vorinstanzliche Feststellung erschüttern könnten, dass die Geschäftspartner der Beschuldigten, auch soweit sie Angehörige von kriminellen Organisationen waren, das Zigarettengeschäft auf eigene Rechnung betrieben. 
 
6.4. Die Frage, ob die kriminellen Organisationen in den Zigarettenschmuggel involviert waren, war Gegenstand eines Berichts einer Kommission des italienischen Parlaments vom 24. Oktober 2000. Die Vorinstanz stellt fest, dieser Bericht zeige zwar Verbindungen der Zigarettenschmugglerbanden zum organisierten Verbrechen, doch ergebe sich aus ihm nicht, dass der Zigarettenschmuggel von kriminellen Organisationen beherrscht und kontrolliert wurde (Urteil E. 2.2.4 lit. a S. 72 f.).  
 
Was die Beschwerdeführerin unter Zitierung von Passagen aus dem Bericht und von darin erwähnten Entscheiden italienischer Richter vorbringt (Beschwerde S. 25 ff. Ziff. 2.2.2), erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern sich aus den von ihr genannten Dokumenten ergibt, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Geschäftspartner der Beschuldigten hätten das Zigarettengeschäft auf eigene Rechnung betrieben, willkürlich ist. 
 
6.5. Das Bundesgericht brachte in seinem Rückweisungsentscheid entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift (S. 29 Ziff. 2.2.3.1) nicht zum Ausdruck, dass die Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllten, sofern die von ihnen belieferten Kunden Angehörige von kriminellen Organisationen waren. Indem das Bundesgericht der Vorinstanz vorhielt, sie habe unter anderem nicht geprüft, ob sich unter den Kunden des Beschuldigten A.________ Angehörige der Camorra oder SCU befanden (Rückweisungsentscheid E. 2.3.1 am Ende), wies es lediglich darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines Kunden zu einer kriminellen Organisation neben anderen Umständen für die Antwort auf die heikle Frage, auf wessen Rechnung dieser handelte, relevant sein könnte.  
 
6.6.  
 
6.6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Aussagen von N.________ gehe hervor, dass J.________, O.________ und P.________ die Zigarettengeschäfte nicht auf eigene Rechnung, sondern für die SCU getätigt hätten. Dies ergebe sich in Bezug auf J.________ auch aus einem Urteil der italienischen Justiz vom 11. September 2003. Darin werde festgehalten, dass J.________ zwar nur im Zigarettenschmuggel und insofern in atypischer Weise für die kriminelle Organisation tätig war. Die Verurteilung J.________s gemäss Art. 416bis CPI werde im zitierten Entscheid damit begründet, dass er den Schmuggel für die SCU im Rahmen von deren Organisation betrieben habe. Insbesondere werde aus dem genannten Entscheid ersichtlich, dass die Führung der SCU J.________ angewiesen habe, für sie im Zigarettenschmuggel tätig zu sein. Im ersten vorinstanzlichen Verfahren habe Q.________, ein bekennender Camorrist, in seiner Einvernahme vom 6. Mai 2009 den Zigarettenschmuggel als ureigenes Tätigkeitsgebiet der Camorra bezeichnet. M.________ habe am 6. Mai 2009 ausgesagt, dass der Camorrist Q.________ für die Camorra in die Verwaltung des Schmuggels involviert war. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe relevante Beweismittel erneut nicht oder unvollständig berücksichtigt, obschon sie im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid explizit zu deren Prüfung angehalten worden sei. Entgegen den bundesgerichtlichen Anweisungen nenne die Vorinstanz kein einziges Beweismittel, welches die augenfälligen Indizien auf eine Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft umstossen würde. Für die Feststellung der Vorinstanz, dass die italienischen Geschäftspartner der Beschuldigten ihre Geschäfte ausschliesslich auf eigene Rechnung tätigten, gebe es keine Beweise (Beschwerde S. 29 ff. Ziff. 2.2.3.2 ff.).  
 
6.6.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Vorwürfen auseinander, welche die Anklage gegen die Beschuldigten im Zusammenhang mit Geschäften mit J.________ erhebt (Urteil E. 2.3 Ziff. 16 S. 150 ff.). Sie zitiert die Anklageschrift, wonach J.________ durch ein Urteil der Corte di assise di Brindisi vom 13. Juni 2002 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation mafiaartiger Ausprägung (Art. 416bis CPI) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und diese Strafe mit Urteil der zweiten Instanz vom 11. September 2003 (Lecce) auf 4 Jahre und 6 Monate reduziert wurde. Die Vorinstanz hält fest, dass diese Urteile nach dem anklagerelevanten Zeitraum ergingen und damit den Beschuldigten damals nicht bekannt sein konnten (Urteil S. 151, 161). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Anklageschrift davon ausging, J.________ habe die Schmugglertätigkeit auf eigene Rechnung betrieben, jedoch von jeder verkauften Kiste Schmuggelzigaretten eine "Gewinnbeteiligung" von ITL 10'000 an die Führung der SCU abgeben müssen (siehe Urteil S. 150).  
 
6.7.  
 
6.7.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich bei der Abklärung der Beziehungen der einzelnen Geschäftspartner der Beschuldigten zu kriminellen Organisationen einzig mit der Frage befasst, ob diese Personen in Italien (rechtskräftig) gemäss Art. 416bis CPI verurteilt wurden. Auf eine weitergehende Prüfung werde jeweils lapidar mit der tatsächlichen Feststellung verzichtet, die jeweiligen Kunden seien reine Zigarettenschmuggler gewesen beziehungsweise einzig gemäss Art. 416 CPI verurteilt worden. Weitergehende Feststellungen insbesondere zu den Fragen, ob und gegebenenfalls vor welchem Hintergrund und in welcher Höhe die Kunden der Beschuldigten die kriminellen Organisationen an ihren Gewinnen beteiligten, liessen sich dem angefochtenen Entscheid trotz zahlreicher Vorbringen in der Anklageschrift etc. nicht entnehmen. In Bezug auf die Unterstützung der Camorra durch die Beschuldigten sei beweismässig von Bedeutung, ob die neapolitanischen Grossisten sich die Möglichkeit des Zigarettenschmuggels durch einen Anschluss an einen camorristischen Clan und die Ausrichtung einer Gewinnbeteiligung an die führenden Camorra-Familien erkauft und sich insofern funktional in eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB eingegliedert haben. Damit und mit den diesbezüglichen Aussagen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander (Beschwerde S. 31 ff. Ziff. 2.2.4).  
 
6.7.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen unter der Überschrift "Sachverhaltliche Würdigung der Anklageschrift betreffend Geschäftspartner und deren Verbindung zum organisierten Verbrechen" (Urteil E. 2.3 S. 82 ff.) einleitend dar, welche Geschäftspartner der Beschuldigten wann wegen welcher Straftaten verurteilt wurden (Urteil S. 85 f.). Sie prüft sodann in minutiöser Auseinandersetzung mit der Anklageschrift und den darin genannten Dokumenten in Bezug auf alle 35 Geschäftspartner der Beschuldigten im Einzelnen, ob und gegebenenfalls inwiefern sie Beziehungen zu kriminellen Organisationen unterhielten und welche Verbindungen zwischen diesen Geschäftspartnern zu den einzelnen Beschuldigten bestanden (Urteil E. 2.3 IV Ziff. 1-35 S. 88-232).  
 
6.8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche Aussagen zum zentralen Beweisthema nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht gewürdigt (Beschwerde S. 33 Ziff. 2.2.4.4). Was aus der Sicht der Beschwerdeführerin zentrales Beweisthema ist, bleibt allerdings unklar. Dass mehrere Geschäftspartner der Beschuldigten einer kriminellen Organisation angehörten oder Mitgliedern krimineller Organisationen nahestanden, nimmt auch die Vorinstanz an. Zentrales Beweisthema ist nicht dies, sondern unter anderem die Frage, ob die Geschäftspartner der Beschuldigten auf eigene Rechnung oder für Rechnung der kriminellen Organisationen handelten. Inwiefern sich aus welchen nach Meinung der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigten Aussagen ergibt, dass dieser oder jener Geschäftspartner der Beschuldigten das Zigarettengeschäft auf Rechnung einer kriminellen Organisation tätigte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Aus den darin (S. 33) unter anderem erwähnten Aussagen von Q.________ und R.________ in der Hauptverhandlung im ersten vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich bloss, dass diverse Abnehmer von Zigaretten einen Betrag von ITL 10'000 pro Kiste an Camorra-Familien zahlen mussten. Dabei handelt es sich um nichts anderes als um den "pizzo", d.h. die umsatzabhängige Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen. Dass die Geschäftspartner der Beschuldigten der Camorra beziehungsweise der SCU eine solche Zwangsabgabe zahlen mussten, stellt auch die Vorinstanz fest.  
 
6.9. Die Vorinstanz hält fest, bis zur Entscheidung einiger Exponenten der Camorra, ab 1995 Abgaben auf dem Umsatz zu erheben, habe die Camorra gemäss italienischen polizeilichen Ermittlungen mit dem Zigarettengeschäft nichts zu tun gehabt (Urteil S. 75).  
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung sei aktenwidrig. Aus den Akten ergebe sich, dass der Zigarettenschmuggel bis 1993 durchgehend von der Camorra kontrolliert wurde. Er sei lediglich in einer kurzen Phase zwischen 1993 bis 1995 nicht unter deren Kontrolle gewesen (Beschwerde S. 34 f.). 
 
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Rechtlich massgebend ist allein, inwiefern die kriminellen Organisationen im anklagerelevanten Zeitraum im Zigarettengeschäft involviert waren. 
 
 
6.10. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Geschäftspartner S.________ fest, dieser sei zwar mehrfach verurteilt worden, aber nie gemäss Art. 416bis CPI. Er sei bis zu seiner Verhaftung am 27. September 1993 im Zigarettenhandel tätig gewesen. Der anklagerelevante Zeitraum beginne aber erst im August 1994 (mit dem Inkrafttreten von Art. 260ter StGB). Aus der aktiven Zeit von S.________ lasse sich den Akten weder eine Mafiazugehörigkeit noch die Ausarbeitung eines camorristischen Systems entnehmen (Urteil S. 123). Der Vorwurf, S.________ habe das Zigarettengeschäft für die Camorra betrieben, sei nicht bewiesen. Ebensowenig sei bewiesen, dass der Clan von S.________ als solcher die tatsächlichen Voraussetzungen einer kriminellen Organisation erfülle (Urteil S. 249).  
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus diversen Aussagen ergebe sich, dass S.________ der Camorra angehört habe. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig (Beschwerde S. 35 f.). 
 
Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Die Geschäfte der Beschuldigten mit S.________ sind unstreitig verjährt. Inwieweit sie für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung sein können (so Beschwerde S. 35), ist nicht ersichtlich. Dass dieser und jener Geschäftspartner der Beschuldigten einer kriminellen Organisation angehörte respektive gemäss Art. 416bis CPI verurteilt wurde, stellt auch die Vorinstanz fest. 
 
 
6.11. Aus den Tatsachen allein, dass dieser oder jener Geschäftspartner der Beschuldigten Mitglied einer kriminellen Organisation war respektive gemäss Art. 416bis CPI verurteilt wurde, folgt nicht, dass er die Zigarettengeschäfte für Rechnung der kriminellen Organisation tätigte. Die - ohnehin weitgehend appellatorischen - Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Beziehungen der apulischen Geschäftspartner der Beschuldigten zu den kriminellen Organisationen (Beschwerde S. 37 ff. Ziff. 2.2.6), gehen an der Sache vorbei. Es ist unerheblich und nicht zu prüfen, ob bestimmte diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz, wie in der Beschwerde (S. 37 ff.) geltend gemacht wird, unvollständig beziehungsweise aktenwidrig sind. Den Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt nicht schon, wer mit einem Mitglied einer kriminellen Organisation Geschäfte tätigt und weiss, will oder in Kauf nimmt, dass sein Geschäftspartner Mitglied einer solchen Organisation ist. Der Tatbestand ist nur erfüllt, soweit der kriminellen Organisation dank dieser Geschäfte Vermögenswerte zufliessen und damit ihr finanzielles Potenzial gestärkt wird.  
 
 
6.12. Die Vorinstanz hält fest, gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten D.________ und +T.________ in den Jahren 1994 bis 1998 durch Zigarettengeschäfte mit P.________ einen Umsatz von USD 113'229'305.-- erzielt haben (Urteil S. 177). Sie weist darauf hin, der Beschuldigte D.________ habe stets geltend gemacht, er sei 1997 aus dem Zigarettengeschäft ausgestiegen. Die Vorinstanz stellt fest, dies lasse sich nicht widerlegen. Daher könne der Beschuldigte D.________ 1998 nicht Geschäftspartner von P.________ gewesen sein (Urteil S. 178, siehe auch Urteil S. 269, 275).  
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellungen seien aktenwidrig und willkürlich. Sie widersprächen auch den Ausführungen im ersten vorinstanzlichen Urteil vom 8. Juli 2009, aus welchem erhelle, dass der Beschuldigte D.________ bis Sommer 2000 Inhaber einer Unterlizenz für den Transport von Zigaretten durch Montenegro gewesen sei und in dieser Eigenschaft als Hauptverantwortlicher mitgewirkt habe (Beschwerde S. 42 f.). 
 
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Die Feststellung der Vorinstanz, die Behauptung des Beschuldigten D.________ betreffend Rückzug aus dem Geschäft im Jahre 1997 könne nicht widerlegt werden, hinderte die Vorinstanz nicht daran zu prüfen, ob die in der Anklage als solche bezeichnete "Gruppe" D.________/+T.________/E.________/F.________ durch ihre Handlungen im anklagerelevanten Zeitraum den Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllte. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte D.________ nicht die kriminellen Organisationen Camorra und SCU belieferte, sondern einzelne Personen, beispielsweise P.________, beziehungsweise deren in der Anklage als solche bezeichneten "Clans", von welchen weder behauptet noch bewiesen worden sei, dass es sich um kriminelle Organisationen handle. Die Vorinstanz hält fest, diese Ausführungen beträfen die Geschäfte des Beschuldigten D.________ bis zum behaupteten Rückzug im Jahre 1997, die Geschäfte der andern Beschuldigten der Gruppe für den ganzen in der Anklage geschilderten Zeitraum (Urteil S. 275). Daraus erhellt, dass die Feststellung, die "Gruppe" um D.________ habe im anklagerelevanten Zeitraum keine kriminellen Organisationen beliefert, auch für den Beschuldigten D.________ selber gilt, wenn nicht davon ausgegangen würde, er habe sich im Jahre 1997 zurückgezogen. 
 
 
6.13. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend Umfang und Dauer der Lieferungen der Beschuldigten an deren italienische Abnehmer und betreffend die Direktkontakte der Beschuldigten zu diesen seien teilweise widersprüchlich, unvollständig, aktenwidrig und/oder willkürlich (Beschwerde S. 45 ff. Ziff. 2.2.8).  
 
Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die behaupteten Mängel Tatsachen betreffen, die rechtlich relevant sind. 
 
 
6.14. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Gelder, mit welchen die Geschäftspartner die Zigaretten bezahlten, aus den Erlösen aus den Zigarettengeschäften stammten, welche die Geschäftspartner auf eigene Rechnung tätigten. Die Gelder stammten weder aus Verbrechen noch von den kriminellen Organisationen (Urteil E. 1.6.4 S. 50 f., E. 4.2.5 S. 377 f.).  
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von Mitgliedern krimineller Organisationen getätigten Zigarettengeschäfte liessen sich nicht von den von den kriminellen Organisationen begangenen Verbrechen abkoppeln. Kriminelle Organisationen führten nicht mehrere Kassen getrennt nach einzelnen Deliktsbereichen (Beschwerde S. 49 ff. Ziff. 2.2.9). 
 
Der Einwand beruht auf der Annahme, dass die Geschäftspartner die Zigarettengeschäfte mit den Beschuldigten entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht auf eigene Rechnung tätigten. Dass und inwiefern Gelder, welche den kriminellen Organisationen in Form der "pizzi" zuflossen, in das Zigarettengeschäft mit den Beschuldigten reinvestiert wurden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
 
7.   
Die Vorinstanz klärt im Weiteren in Befolgung der Weisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid in eingehender Auseinandersetzung mit der Anklageschrift und darin genannten Dokumenten in Bezug auf jeden einzelnen Beschuldigten separat die Fragen, welche Handlungen diese vornahmen und inwiefern sie Verbindungen zu kriminellen Organisationen hatten (Urteil E. 2.6 ff. S. 235 ff.). 
 
 
7.1. Die Vorinstanz befasst sich mit den Indizien, die für eine Verbindung zu kriminellen Organisationen sprechen, wozu unter anderem die Verwendung von Decknamen zur Verschleierung der Beteiligten gehört. Sie kommt willkürfrei zum Schluss, alles spreche dafür, dass diese Indizien ihren Grund in der Illegalität des Zigarettengeschäfts als solchem und nicht in der von der Anklage behaupteten Beteiligung krimineller Organisationen hatten (Urteil E. 2.6.3 S. 239 ff.).  
 
 
7.2.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Beschuldigten  A.________ fest, es sei nicht bewiesen, dass es sich bei den in dessen Wechselstube in Lugano eingezahlten Geldern um verbrecherisch erlangte Vermögenswerte handelte. Alles spreche dafür, dass der gesamte Geldumsatz beim Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft Gelder betreffe, die mit dem Zigarettenschwarzhandel verdient wurden. Eine systematische Implikation der kriminellen Organisationen in dieses Geschäft sei - abgesehen von der Erhebung einer umsatzabhängigen Zwangsabgabe - nicht bewiesen (Urteil E. 2.6.4 S. 244 f.).  
 
7.2.2. Bezüglich den Beschuldigten  C.________, welcher die staatliche Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro für B.________ beschafft hatte, kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht bewiesen, dass er nicht nur für sich selbst, sondern mit den und für die kriminellen Organisationen Camorra und SCU handelte (Urteil E. 2.7 S. 245 ff.).  
 
7.2.3. Betreffend den Beschuldigten  B.________, auf welchen die ab Juli 1996 gültige montenegrinische Lizenz für den Transit der Zigaretten ausgestellt war, hält die Vorinstanz fest, auch hier setze die Anklage als gegeben voraus, was sie beweisen müsste, nämlich, dass die Geschäftspartner der Beschuldigten Angehörige von kriminellen Organisationen und für diese tätig waren. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des Beschuldigten B.________ mit den kriminellen Organisationen Camorra und SCU mit finaler Ausrichtung auf die Interessen dieser Organisationen nicht erwiesen ist und als solches auch nicht plausibel erscheint (Urteil E. 2.8 S. 254 ff.).  
 
7.2.4. In Bezug auf den Beschuldigten  D.________ hält die Vorinstanz fest, dass dieser - wie die übrigen Beschuldigten - frei in der Entscheidung war, wen er mit welchen Mengen Zigaretten belieferte, und dass weder die italienischen Händler noch die laut Anklage von diesen repräsentierten kriminellen Organisationen Einfluss auf diese Entscheidung hatten. Die Anklage unterscheide auch in diesem Punkt nicht zwischen den kriminellen Organisationen Camorra und SCU einerseits und den von ihr als kriminell bezeichneten "Clans" andererseits, die als solche nur dem illegalen Zigarettenschwarzhandel nachgingen, aber keine kriminellen Organisationen im Sinne des Gesetzes waren. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte D.________ nicht die kriminellen Organisationen belieferte, sondern allenfalls im illegalen Zigarettenhandel tätige Clans, die jedoch keine kriminellen Organisationen im Sinne des Gesetzes waren (Urteil E. 2.9 S. 266 ff.).  
 
7.2.5. Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten  G.________. Auch dieser habe nicht die kriminellen Organisationen Camorra und SCU beliefert, sondern allenfalls im Zigarettenschwarzhandel tätige Clans. Durch die Anklage werde weder behauptet noch bewiesen, dass die Gewinne, welche die italienischen Abnehmer mit dem Zigarettengeschäft erwirtschafteten, nicht bei diesen verblieben beziehungsweise nicht wiederum in den Kauf von Zigaretten investiert wurden, sondern an die kriminellen Organisationen Camorra und SCU flossen. Fest stehe lediglich, dass die kriminellen Organisationen Zwangsabgaben erhoben (Urteil E. 2.10 S. 275 ff.).  
 
7.2.6. Auch betreffend den Beschuldigten  H.________erachtet die Vorinstanz den Anklagevorwurf, er habe gemeinsam mit den und für die kriminellen Organisationen Camorra und SCU zum Zwecke von deren finanziellen Stärkung gehandelt, als nicht bewiesen. Die Anklage berücksichtige nicht, dass die italienischen Abnehmer, auch soweit sie Angehörige der kriminellen Organisationen gewesen sein sollten, für sich selbst gehandelt haben könnten. Soweit der Gewinn aus einem Geschäft einem Händler beziehungsweise dessen Clan zugeflossen und dort verblieben sei, könne von einer Stärkung der kriminellen Organisationen Camorra und SCU nicht die Rede sein. Abgesehen von den Zwangsabgaben seien keine Gelder ersichtlich, welche der Camorra und der SCU zuflossen. Der Beschuldigte H.________ habe nicht die kriminellen Organisationen Camorra und SCU beliefert, sondern Clans, die jedoch keine kriminellen Organisationen im Sinne des Gesetzes seien (Urteil E. 2.11 S. 281 ff.).  
 
 
7.2.7. Hinsichtlich des Beschuldigten  I.________ kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht bewiesen, dass er in der einen oder andern kriminellen Organisation eingebunden war. Er sei als Lieferant von unversteuerten Zigaretten an die Endverkäufer von den kriminellen Organisationen zur Zahlung einer umsatzabhängigen Abgabe ("pizzo") gezwungen worden (Urteil E. 2.12 S. 285 ff.).  
 
8.  
 
8.1. Die Anklage beruht auf der These, dass der Zigarettenschwarzhandel in Süditalien von den kriminellen Organisationen Camorra und SCU aufgebaut und beherrscht wurde. Wer am Zigarettenhandel mitgewirkt habe, sei, je nach der Art seines Beitrags und seiner Stellung, entweder Mitglied oder Unterstützer dieser kriminellen Organisationen gewesen. Die im Rahmen des Zigarettenschwarzhandels auf den diversen Handelsstufen erzielten Gewinne seien den kriminellen Organisationen zugeflossen.  
 
 
8.2. Die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz hat ergeben, dass diese These der Anklage nicht bewiesen ist. Der Zigarettenschwarzhandel in Süditalien wurde im relevanten Zeitraum nicht von den kriminellen Organisationen Camorra und SCU beherrscht, sondern von Einzelnen respektive von (Schmuggler-) Clans, die nicht als kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes (Art. 416bis CPI, Art. 260ter StGB) zu qualifizieren sind, und, auch soweit sie allenfalls der Camorra respektive SCU angehörten, auf eigene Rechnung handelten, so dass die Handelsgewinne nicht den kriminellen Organisationen Camorra und SCU zuflossen, sondern bei den nicht als kriminelle Organisationen zu qualifizierenden Clans verblieben beziehungsweise von diesen wiederum in das Zigarettengeschäft reinvestiert wurden (zusammenfassend Urteil E. 2.13 S. 300 ff., insbesondere E.2.13.6 S. 308 ff.).  
 
 
8.3. Die kriminellen Organisationen Camorra und SCU waren am Zigarettenschwarzhandel in Süditalien ab 1995 allerdings dergestalt beteiligt, dass sie auf den gesamten in den montenegrinischen Adriahäfen umgesetzten und für Süditalien bestimmten Zigaretten eine Zwangsabgabe von zunächst ITL 5'000, später ITL 10'000 pro Mastercase (50 Stangen respektive 500 Packungen beziehungsweise 10'000 Zigaretten) verlangten, womit sie im Zeitraum 1995 bis 2000 bei einem Umsatz von rund 4 Mio. Mastercases Einnahmen von rund ITL 40 Mrd. erzielten. Die Zwangsabgabe wurde den italienischen Geschäftspartnern der Beschuldigten abverlangt, welche die Zigaretten ab den montenegrinischen Häfen auf Schnellbooten über die Adria nach Süditalien transportieren liessen. Auch diejenigen Geschäftspartner, welche Mitglieder der kriminellen Organisationen Camorra und SCU waren, mussten die Zwangsabgabe bezahlen. Da die Abgabe vom Umsatz abhing, wurde dieser von Repräsentanten der kriminellen Organisationen Camorra und SCU in den montenegrinischen Adriahäfen kontrolliert. Die kriminellen Organisationen beherrschten nicht den Zigarettenschwarzhandel als solchen, da sie darauf keinen Einfluss nahmen, sondern sie kontrollierten den Umsatz, weil sie auf diesem die Zwangsabgabe erhoben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich beim inkriminierten Zigarettengeschäft um die horizontale Organisation eines Handelssystems mit einer Vielzahl unabhängiger Akteure, die auf eigene Rechnung handelten und von individuell wirksamen finanziellen Anreizen geleitet wurden, wobei der Warenumsatz unter Kontrolle von Repräsentanten krimineller Organisationen stand, die ihren Anteil am Geschäftsertrag mittels erzwungener Abgaben von den einzelnen Akteuren erhältlich machten (zusammenfassend Urteil E. 2.13.7 S. 314 ff.).  
 
8.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den differenzierten Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, in welcher Weise die kriminellen Organisationen am Zigarettenschwarzhandel finanziell beteiligt waren, nicht substantiiert auseinander. Sie nennt keine Beweismittel, aus denen sich klar ergibt, dass die kriminellen Organisationen vom Geschäft nicht allein durch Erhebung einer Zwangsabgabe, sondern noch auf andere Weise finanziell profitierten. Sie legt nicht dar, inwiefern unter Berücksichtigung von Beweismitteln, die allenfalls für eine andere Version sprechen könnten, die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich ist. Aus der Tatsache, dass einige Geschäftspartner der Beschuldigten kriminellen Organisationen angehörten beziehungsweise von der italienischen Justiz gemäss Art. 416bis CPI verurteilt wurden, ergibt sich nicht, dass die Geschäftspartner das Zigarettengeschäft für Rechnung der kriminellen Organisationen tätigten und somit über die Zwangsabgabe ("pizzo") hinaus, den sie unstreitig wie die Nicht-Mitglieder den kriminellen Organisationen zu zahlen hatten, auch noch den Handelsgewinn aus dem Zigarettengeschäft beziehungsweise einen prozentualen Anteil davon an die kriminellen Organisationen abliefern mussten. Im Gegenteil ist die Tatsache, dass auch die Mitglieder der kriminellen Organisationen die Zwangsabgabe zahlen mussten, ein starkes Indiz dafür, dass auch sie das Zigarettengeschäft als solches auf eigene Rechnung betrieben und somit den Handelsgewinn, der in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Weiterverkaufspreis bestand, unter Vorbehalt der Zahlung der Zwangsabgabe für sich verwenden konnten.  
 
9.  
 
9.1.  
 
9.1.1. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Die Bestimmung enthält die beiden Tatbestandsvarianten der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Unterstützung einer solchen. Der Begriff der kriminellen Organisation (siehe auch Art. 72 StGB) entspricht demjenigen der Verbrechensorganisation in Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. a StGB. Er ist weiter gefasst als die Begriffe der rechtswidrigen Vereinigung (Art. 275ter StGB) und der Bande (z.B. in Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB und Art. 19 Ziff. 2 lit. d BetmG). Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Die kriminelle Organisation muss den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für eine verbrecherische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist die hierarchische Organisationsstruktur wesentlich.  
 
9.1.2. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise rechtswidrig respektive konkrete Straftaten zu sein (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 mit Hinweisen).  
 
 
9.1.3. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Täter eine solche Organisation, d.h. eine Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt". Es muss mithin zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die inkriminierte Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses - etwa im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) - förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Der Abschluss von Geschäften, durch welche die kriminelle Organisation in ihrem finanziellen Potenzial gestärkt wird, kann den objektiven Tatbestand der Unterstützung erfüllen, wenn das Potenzial auch dazu verwendet wird, die verbrecherische Tätigkeit zu finanzieren.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Das inkriminierte Handelssystem mit unversteuerten Zigaretten als solches, an welchem die Beschuldigten einerseits und die italienischen Abnehmer andererseits mitwirkten, stellt nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urteil E. 3.3 S. 324 in Verbindung mit E. 2.1.7 S. 64 f.) keine kriminelle Organisation (  sui generis ) dar, da es an der hiefür erforderlichen hierarchischen Struktur fehlt.  
 
9.2.2. Die Beschuldigten waren nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urteil E. 3.5 S. 325 ff.) an den kriminellen Organisationen Camorra und SCU nicht im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB beteiligt, da sie ihre Funktion im Zigarettenhandel autonom und gemäss ihren eigenen Interessen wahrnahmen und nicht der Befehlsgewalt von kriminellen Organisationen unterstanden. Das gilt entgegen einem Einwand in der Beschwerde auch für den Beschuldigten I.________. Dieser war zwar im Unterschied zu den übrigen Beschuldigten auch als Abnehmer von Zigaretten tätig und musste als solcher eine umsatzabhängige Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen zahlen. Er handelte aber wie die übrigen Geschäftspartner der Beschuldigten auf eigene Rechnung, und die Zahlung der Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen ist nicht als Beteiligung daran, sondern als Unterstützung zu qualifizieren. Der Beschuldigte I.________ unterscheidet sich von den übrigen Beschuldigten darin, dass er die kriminellen Organisationen direkt (durch die Zahlung der Zwangsabgabe) und nicht nur indirekt (durch Lieferung von Zigaretten, auf welchen die Zwangsabgabe erhoben wurde) unterstützte. Eine Beteiligung des Beschuldigten I.________ an den kriminellen Organisationen lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht damit begründen, dass der Beschuldigte angeblich detaillierte Kenntnisse über die Modalitäten der Erhebung der Zwangsabgabe hatte (siehe Beschwerde S. 58 Ziff. 3.2.3). Diese Umstände sind allenfalls für den Unterstützungsvorsatz relevant.  
 
9.3. Die Beschuldigten schufen durch ihr Verhalten die Voraussetzungen dafür, dass ihre italienischen Geschäftspartner unversteuerte Zigaretten erwerben und von Montenegro nach Süditalien transportieren konnten, auf welchen die kriminellen Organisationen Camorra und SCU die umsatzabhängige Zwangsabgabe ("pizzo") von zunächst ITL 5'000, später ITL 10'000 pro "Mastercase" (enthaltend 50 Stangen respektive 500 Packungen Zigaretten) erhoben und dadurch ihr finanzielles Potenzial stärkten. Die Beschuldigten erfüllten durch ihr Verhalten nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (E. 3.6 S. 329 ff., insbesondere E. 3.6.5 S. 332 f.) den objektiven Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.  
 
10.   
Die Vorinstanz bejaht den (Eventual-) Vorsatz der Unterstützung einer kriminellen Organisation hinsichtlich der Beschuldigten I.________ (Urteil E. 3.7.5 S. 361) und C.________ (Urteil E. 3.7.6 S. 361 ff.). Hingegen verneint sie den (Eventual-) Vorsatz bezüglich der übrigen Beschuldigten (Urteil E. 3.7.4 S. 337 ff.). 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellungen zum subjektiven Sachverhalt seien unvollständig, aktenwidrig und unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs getroffen worden (Beschwerde S. 50 ff. Ziff. 2.2.10). 
 
10.1. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erforderliche (Eventual-) Vorsatz muss sich auf denjenigen Sachverhalt beziehen, welcher den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Vorsatz der Beschuldigten muss sich mithin gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 335) darauf beziehen, dass die kriminellen Organisationen die Zwangsabgabe erhoben. Der Vorsatz setzt somit voraus, dass die Beschuldigten wussten und wollten respektive in Kauf nahmen, dass die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe kassierten. Eine ungefähre Vorstellung der Beschuldigten, dass die kriminellen Organisationen in irgendeiner Weise in das Zigarettengeschäft involviert waren und davon finanziell profitierten, reicht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz zur Bejahung des subjektiven Tatbestands nicht aus.  
 
Der Vorsatz ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 51 Ziff. 2.2.10.1) nicht schon gegeben, wenn die Beschuldigten wussten oder wissen mussten, dass ihre Geschäftspartner Mitglieder krimineller Organisationen waren. Denn die Beschuldigten erfüllten den objektiven Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nicht schon dadurch, dass sie Geschäfte mit Mitgliedern krimineller Organisationen tätigten, sondern dadurch, dass sie durch diese Geschäfte zur finanziellen Stärkung der kriminellen Organisationen beitrugen, die in der Erhebung der Zwangsabgabe ("pizzo") bestand. 
 
10.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verneinung des Vorsatzes stehe im Widerspruch zu den Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz die Kostenauflage zu Lasten der freigesprochenen Beschuldigten begründet (Beschwerde S. 51 Ziff. 2.2.10.2).  
 
Die Vorinstanz hält im Kostenpunkt fest, dass die Beschuldigten bewusst und in systematischer Weise Geschäftskontakte zu einer Vielzahl von Personen unterhielten, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten) Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (gemäss Art. 416bis CPI) liefen. Damit hätten sich die Beschuldigten bewusst in einem Grenzbereich bewegt, welcher die Gefahr mit sich brachte, dass früher oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich vorgegangen wurde (Urteil E. 9.2.5 S. 402). 
 
Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Zweifel darüber, ob die Beschuldigten (mit Ausnahme von I.________ und C.________) wussten, dass und wie die Camorra und die SCU systematisch finanziell am Zigarettengeschäft partizipierten, bei einer kritischen Würdigung nicht auszuräumen sind (Urteil E. 3.7.4 lit. s S. 358). 
 
 
10.3. Die Anklage stützt den Vorwurf, die Beschuldigten hätten mit Vorsatz gehandelt, im Wesentlichen auf drei Indikatoren: (a) Die öffentlich zugänglichen Informationen über die Rolle der kriminellen Organisationen im Zigarettenschwarzmarkt Italiens; (b) die Verhaftung von Geschäftspartnern und deren Auslieferung an Italien; (c) die persönliche Bekanntschaft von und das Zusammentreffen mit italienischen Geschäftspartnern in der Schweiz, die nachweislich Mitglieder von kriminellen Organisationen waren.  
 
Die Vorinstanz setzt sich sehr ausführlich mit diesen Indikatoren auseinander und legt dar, dass und weshalb sich aus ihnen nicht der Schluss ziehen lässt, die Beschuldigten (mit Ausnahme von I.________ und C.________) hätten gewusst oder in Kauf genommen, dass die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe erhoben (Urteil E. 3.7.4 S. 337 ff.). 
 
10.3.1. Im Einzelnen hält die Vorinstanz fest, in der Presseberichterstattung in den Neunzigerjahren sei von organisierten Banden von Kriminellen die Rede gewesen, welche den Zigarettenschwarzhandel beherrschten. Soweit gelegentlich von mafiösen kriminellen Organisationen geschrieben wurde, sei dies nur in unspezifischer Weise erfolgt. Der Presseberichterstattung lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, in den Neunzigerjahren wäre öffentlich bekannt gewesen, und auch die Beschuldigten hätten deshalb darum gewusst, dass der von ihnen belieferte süditalienische Zigarettenschwarzmarkt von der Camorra und der SCU kontrolliert und beherrscht wurde. Insbesondere - und darauf hätte sich der Vorsatz zu beziehen - gehe aus der Presseberichterstattung nicht hervor, dass die Camorra und die SCU auf den gesamten Warenumsätzen in Montenegro einen "pizzo" im Umfang von einigen Prozenten des Warenwerts von den Händlern erzwangen (Urteil S. 339).  
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die angerufenen Beweismittel einzig unter dem Gesichtspunkt geprüft und gewürdigt, ob sich daraus ein auf die Erhebung der Zwangsabgabe durch die kriminellen Organisationen gerichteter Vorsatz der Beschuldigten herleiten lässt. Dadurch sei der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt worden, welche stets einen auf die Geschäftstätigkeit mit Mitgliedern krimineller Organisationen ausgerichteten Vorsatz der Beschuldigten geltend gemacht habe (Beschwerde S. 52 Ziff. 2.2.10.3). 
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation ist nicht schon erfüllt, wenn die Geschäftspartner der Beschuldigten Mitglieder krimineller Organisationen waren und die Beschuldigten darum wussten. Dies ist zudem unerheblich, da gemäss dem nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Beweisergebnis alle Geschäftspartner der Beschuldigten zwar eine Zwangsabgabe ("pizzo") zahlen mussten, aber, auch soweit sie Mitglieder krimineller Organisationen waren, das Zigarettengeschäft auf eigene Rechnung betrieben. Inwiefern aber die Feststellung der Vorinstanz, der Presseberichterstattung lasse sich nichts über die Erhebung einer Zwangsabgabe durch die kriminellen Organisationen entnehmen, willkürlich sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
10.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, in den Neunzigerjahren sei weder den Behörden noch ausgewiesenen Mafiaexperten bekannt gewesen, dass der Zigarettenschmuggel in Italien mit den kriminellen Organisationen verquickt gewesen sei (Urteil S. 340 ff.). Was in der Beschwerde (S. 52 ff.) dagegen vorgebracht wird, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen dieselben Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren vor und setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander.  
 
10.3.3. Die Vorinstanz räumt ein, dass die italienischen Behörden in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre ihre Rechtshilfeersuchen an die Schweiz betreffend einzelne Geschäftspartner der Beschuldigten nicht bloss auf Art. 416 CPI ("associazione per delinquere"), sondern auf Art. 416bis CPI ("associazione di tipo mafioso") stützten. Sie kommt beweiswürdigend zum Ergebnis, daraus lasse sich nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten. Es sei nicht bekannt, welche dieser Rechtshilfeverfahren überhaupt zur Kenntnis der Beschuldigten gelangten. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden hätten ihre Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit dem organisierten Zigarettenschmuggel deshalb nicht auf Art. 416 CPI, sondern auf Art. 416bis CPI gestützt, weil nur im letzteren Fall die zur Gewährung der Rechtshilfe erforderliche beidseitige Strafbarkeit vorgelegen habe. Die italienischen Gerichte hätten denn auch im Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel selbst gegenüber Mitgliedern von kriminellen Organisationen keine Verurteilungen gestützt auf Art. 416bis CPI ausgesprochen (Urteil E. 2.7.4 lit. p S. 356 f.).  
 
Die Einschätzung der Vorinstanz, vieles spreche dafür, dass die italienischen Behörden Ende der Neunzigerjahre eine Verbindung des Zigarettenschmuggels mit mafiösen kriminellen Organisationen herstellten, um Rechtshilfe durch die Schweiz zu erlangen, stützt sich auf einen Bericht des italienischen Parlaments vom 28. September 1999 (Urteil S. 347). Inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz willkürlich ist, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. 
 
10.3.4. Die Vorinstanz legt dar, dass und weshalb aus der Verhaftung verschiedener Geschäftspartner der Beschuldigten (S.________, J.________) in der Schweiz und deren Auslieferung nach Italien nicht auf eine Implikation der kriminellen Organisationen in den Zigarettenschwarzhandel im relevanten Zeitraum geschlossen werden konnte (Urteil E. 3.7.4 lit. d S. 342 ff.).  
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. 
 
10.3.5. Der Umstand, dass die Beschuldigten die geschäftlichen Kontakte mit J.________ und P.________ abbrachen, als deren Zugehörigkeit zur kriminellen Organisation SCU manifest wurde, spricht nach der willkürfreien Würdigung der Vorinstanz (Urteil E. 3.7.4 lit. e S. 345) dafür, dass die Beschuldigten gerade keine Geschäfte mit Angehörigen krimineller Organisationen tätigen wollten. Die Tatsache, dass die Beschuldigten im Strafverfahren ihre Geschäftspartner vorbehaltlos identifizierten, weist nach der willkürfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil E. 3.7.4 lit. e S. 346) darauf hin, dass die Beschuldigten um deren Zugehörigkeit zu kriminellen Organisationen nicht wussten.  
 
10.3.6. Die Beschwerdeführerin macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschuldigte A.________ habe aufgrund von ihm aus Italien zugestellten Unterlagen um den kriminellen Hintergrund seiner Klienten gewusst. Die Feststellung der Vorinstanz, aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte A.________ diese Unterlagen tatsächlich erhalten habe (Urteil E. 2.6.3 lit. c S. 241), sei aktenwidrig (Beschwerde S. 54 f. Ziff. 2.2.10.6).  
 
Die Vorinstanz beschränkt sich in der von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägung nicht auf die Bemerkung, es stehe nicht fest, dass der Beschuldigte A.________ die Unterlagen von einem Gericht in Modena/I erhalten habe. Sie legt darüber hinaus dar, dass und weshalb sich aus den fraglichen Unterlagen nicht ergibt, der Beschuldigte habe um die Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft in Süditalien gewusst. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander. 
 
Inwiefern die in der Beschwerde (S. 55) behaupteten Kenntnisse des Beschuldigten A.________ betreffend Strafverfahren in Genua und in Neapel relevant sein sollen, legt die Beschwerdeführer nicht dar. 
 
Die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte A.________ Gelder umgesetzt habe, welche in krimineller Weise und nicht im Zigarettenhandel verdient worden seien (Urteil E. 2.6.3 lit. d S. 241 f.). Inwiefern diese Feststellung willkürlich sei, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. 
 
10.3.7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz zum Wissensstand des Beschuldigten G.________ seien unvollständig und aktenwidrig (Beschwerde S. 55 Ziff. 2.2.10.7). Inwiefern sich aus den in der Beschwerde genannten Dokumenten, von welchen der Beschuldigte G.________ spätestens am 5. Oktober 2000 Kenntnis erhalten haben soll, etwas über den Wissensstand des Beschuldigten zu rechtlich relevanten Tatsachen ergeben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
10.4. Die Vorinstanz erwägt zwar, dass der Begriff des "Unterstützens" in Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine stark intentional gefärbte Bedeutung impliziert, die einen bloss möglichen und unbestimmten Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit einer kriminellen Organisation nicht als subjektiv tatbestandsmässig erscheinen lässt (Urteil S. 336). Damit bringt sie entgegen einem Einwand in der Beschwerde (S. 59 Ziff. 3.3.1) nicht zum Ausdruck, die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation setze direkten Vorsatz voraus. Die Vorinstanz hält unmissverständlich fest, es sei zu prüfen, ob die Beschuldigten wussten oder wissen mussten, dass sie ein Geschäft betrieben, auf welchem die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe erhoben, und ob sie - unter dem Gesichtspunkt des Eventualvorsatzes - damit einverstanden waren (Urteil S. 335). Es sei zu verlangen, dass die Beschuldigten wussten oder wissen mussten, dass, wie und welche kriminellen Organisationen gemäss Anklage systematisch finanziell am Geschäft partizipierten und damit in ihrer kriminellen Tätigkeit unterstützt wurden (Urteil S. 336). Mit diesen Erwägungen bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass Eventualvorsatz ausreicht. Gemäss ihrer zutreffenden Auffassung genügt aber zur Bejahung des Eventualvorsatzes nicht schon die ungefähre Vorstellung einer irgendwie gearteten Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettenschwarzhandel (Urteil S. 335). Der (Eventual-) Vorsatz muss sich vielmehr auf jenen Sachverhalt beziehen, welcher den objektiven Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation erfüllt, d.h. vorliegend auf die Erhebung einer Zwangsabgabe. Diese müssen die Beschuldigten zumindest in Kauf genommen haben.  
 
10.5. Ob Eventualvorsatz oder bloss (bewusste) Fahrlässigkeit gegeben ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem ab von der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, von der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, von den Beweggründen des Täters und von der Art der Tathandlung (siehe BGE 135 IV 12 E. 2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2).  
 
Die Beschwerdeführerin meint, bei der gebotenen Beachtung dieser Kriterien sei vorliegend Eventualvorsatz für alle Beschuldigten zu bejahen (Beschwerde S. 60 ff. Ziff. 3.3.2). 
 
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anklage und auch im ersten vorinstanzlichen Verfahren den Vorwurf des Vorsatzes im Wesentlichen auf drei Vorsatzindikatoren begründet hatte (Presseberichterstattung, Verhaftung und Auslieferung einzelner Geschäftspartner, Beziehungen zu Geschäftspartnern, die kriminellen Organisationen angehörten), stützt sie sich nunmehr auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und macht geltend, dass gemäss den insoweit relevanten Kriterien Eventualvorsatz zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin vermag indessen nicht darzutun, inwiefern nach diesen Kriterien Eventualvorsatz in Bezug auf die finanzielle Stärkung der kriminellen Organisationen durch Erhebung der Zwangsabgabe anzunehmen ist. 
 
10.5.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf Berichte in Tessiner Zeitungen im Jahre 1993 über die Verhaftung und Auslieferung des Geschäftspartners S.________ und auf weitere Presseberichte sowie auf eine Hausdurchsuchung bei der Firma U.________ des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner J.________ im März 1995. Damit sei erstellt, dass die Beschuldigten das Risiko einer Verwirklichung des Tatbestands von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre für möglich hielten (Beschwerde S. 62 f. Ziff. 3.3.2.1.1).  
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den genannten Umständen ergeben soll, dass die Beschuldigten eine finanzielle Stärkung der kriminellen Organisationen durch Erhebung einer Zwangsabgabe auf den gelieferten Zigaretten für möglich hielten und sich damit abfanden. 
 
10.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigten seien schon zur Vermeidung des Geldwäschereirisikos verpflichtet gewesen, Abklärungen zu treffen. Der Beschuldigte A.________ habe zwar bei Paolo Bernasconi und Carla Del Ponte gewisse Abklärungen vorgenommen, doch hätten diese lediglich das Risiko der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und nicht dasjenige der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) betroffen. Daher könnten auch die übrigen Beschuldigten aus den Abklärungen des Beschuldigten A.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 63 f. Ziff. 3.3.2.1.2).  
 
Der Einwand geht fehl. Selbst wenn Sorgfaltspflichten verletzt worden sein sollten, ergibt sich daraus kein Eventualvorsatz. Massgebend sind insoweit die Art der Sorgfaltspflicht und das Ausmass ihrer Verletzung. Auf Eventualvorsatz statt bloss Fahrlässigkeit kann allenfalls geschlossen werden, wenn eine zum Schutz des Rechtsgutes wesentliche Sorgfaltspflicht krass verletzt wird. Inwiefern dies hier der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Es war im massgebenden Zeitraum weder der Öffentlichkeit noch den Experten und Behörden bekannt, dass der Zigarettenschmuggel in Italien mit den kriminellen Organisationen verquickt war. 
 
10.5.3. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass mit dem Zigarettenschmuggel grosse Gewinne erzielt werden konnten. Dies sei sowohl den Beschuldigten als auch den italienischen kriminellen Organisationen bekannt gewesen. Das monetäre Motiv habe die Beschuldigten veranlasst, das Risiko der Verwirklichung des Tatbestands der Unterstützung von kriminellen Organisationen in Kauf zu nehmen (Beschwerde S. 64 f. Ziff. 3.3.2.1.3).  
 
Der Einwand ist unbegründet. Die Beschuldigten wollten mit dem nach schweizerischem Recht nicht strafbaren Verkauf von unversteuerten Zigaretten an italienische Zigarettenschmuggler hohe Einnahmen erzielen. Dieses finanzielle Motiv legt indessen nicht den Schluss nahe, sie hätten in Kauf genommen, dass auch kriminelle Organisationen vom Geschäft finanziell profitierten. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschuldigten daran gehabt haben könnten, dass kriminelle Organisationen auf den Zigaretten, welche von Montenegro nach Italien geschmuggelt wurden, eine Zwangsabgabe erhoben. 
 
Auch wenn sich die Beschuldigten des Risikos bewusst gewesen sein sollten, dass kriminelle Organisationen vom Geschäft finanziell profitieren könnten, ergibt sich daraus nicht, dass sie die Verwirklichung dieses Risikos in Kauf nahmen. Das Risiko, dass kriminelle Organisationen am Zigarettenschwarzhandel mitverdienen könnten, war nach dem damaligen Kenntnisstand, der sich unter anderem in der Presseberichterstattung und im Handeln der Behörden widerspiegelte, gering. 
 
10.5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigten und ihre Geschäftspartner hätten zur Verwirklichung der Transaktionen Deck- und Übernamen verwendet und Briefkastenfirmen eingesetzt. Damit sollten die Geschäftsbeziehungen zu den kriminellen Organisationen und deren Implikation in den Zigarettenschmuggel kaschiert werden (Beschwerde S. 65 Ziff. 3.3.2.1.4).  
 
Der Einwand ist unbegründet. Die Verschleierungsvorkehrungen lassen sich nach den willkürfreien Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 2.2.4 lit. c S. 75) damit erklären, dass die Geschäfte unabhängig von einer Implikation krimineller Organisationen illegal und nach italienischem Recht strafbar und auch internationale Konzerne daran beteiligt waren. 
 
10.5.5. Was die Beschwerdeführerin als zusätzliche, individuelle Vorsatzindikatoren betreffend einzelne Beschuldigte vorbringt (Beschwerde S. 65 ff. Ziff. 3.3.2.2), ist appellatorischer Natur.  
 
10.6. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten weder gewusst und gewollt noch in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass ihre Geschäftspartner eine Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen zahlen mussten, ist weder willkürlich noch verstösst sie sonstwie gegen Verfassungsrecht. Die Vorinstanz verneint den Unterstützungsvorsatz in Bezug auf die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, G.________ und H.________ zu Recht.  
 
 
11.   
Die Vorinstanz spricht alle Beschuldigten, mithin auch die beiden wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) verurteilten Beschuldigten I.________ und C.________, vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Die Beschwerdeführerin ficht auch diese Freisprüche an (Beschwerde S. 68 ff. Ziff. 4). 
 
Der Geldwäscherei macht sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 
 
 
11.1. Die Handlungen, welche die Beschuldigten vornahmen beziehungsweise durch den Beschuldigten A.________ als Inhaber einer Geldwechselstube in Lugano vornehmen liessen, sind nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (E. 4.3.4 S. 380) als relevante Tathandlungen zu qualifizieren, da sie im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.  
 
Damit stellt sich die Frage, ob die Vermögenswerte, an welchen die Handlungen vorgenommen wurden, im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB aus Verbrechen herrührten. 
 
 
11.2. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei könnte nicht damit begründet werden, dass sie Gelder entgegennahmen, die aus Verbrechen, wie beispielsweise Erpressung oder Betäubungsmitteldelikten, herrührten. Ein dergestalt begründeter Schuldspruch verstiesse gegen den Anklagegrundsatz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz enthält die Anklageschrift keine einzige nach Raum, Zeit, Tat und Täter hinreichend spezifizierte Behauptung eines Verbrechens, dessen Erlös in den Zigarettenhandel mit den Beschuldigten investiert beziehungsweise in der Geldwechselstube des Beschuldigten A.________ einbezahlt worden sein soll (siehe Urteil E. 1.6.4 S. 50 f; E. 4.2.5 S. 377 f.).  
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese Auffassung Recht verletzt. 
 
11.3. Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei könnte auch nicht damit begründet werden, dass die Beschuldigten Gelder entgegennahmen respektive durch den Beschuldigten A.________ entgegennehmen liessen, welche die kriminellen Organisationen in Form der Zwangsabgaben ("pizzi") einkassiert hatten. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht nachgewiesen werden und wird im Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass ein Teil der Gelder, welche in die Schweiz flossen, aus den Zwangsabgaben herrührten (Urteil E. 4.3.5 S. 381).  
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese Auffassung Recht verletzt. 
 
11.4. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Gelder, die in das Zigarettengeschäft investiert beziehungsweise beim Beschuldigten A.________ einbezahlt wurden, ihrerseits aus dem Zigarettenhandel stammten. Es waren ausschliesslich Gelder, welche die diversen Händler, ob Mitglieder krimineller Organisationen oder nicht, mit dem Zigarettenschmuggelgeschäft verdient hatten (Urteil E. 4.3.5 S. 380 f.). Dieser Handel mit unversteuerten Zigaretten, die von Montenegro nach Italien geschmuggelt wurden, war als solcher unstreitig nach dem massgebenden schweizerischen Recht weder ein Verbrechen noch überhaupt eine strafbare Handlung.  
 
11.5. Einige Geschäftspartner der Beschuldigten, beispielsweise J.________, waren unzweifelhaft Mitglieder einer kriminellen Organisation und wurden in Italien gemäss Art. 416bis CPI verurteilt, was der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ungefähr entspricht. Zudem machten sich die Beschuldigten I.________ und C.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig, indem sie Geschäfte mit ihren italienischen Partnern tätigten im Wissen darum, dass die kriminellen Organisationen auf diesen Geschäften Zwangsabgaben erhoben.  
 
Damit stellt sich die Frage, ob die Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Organisation respektive der Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) Vortat der Geldwäscherei sein kann. 
 
11.6. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), obschon ein Verbrechen, grundsätzlich keine taugliche Vortat der Geldwäscherei (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis auf einige Lehrmeinungen; ebenso Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013 N. 21 vor Art. 305bis StGB; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 70 N. 1; Dave Zollinger, in: Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 305bis StGB N. 10; Jürg-Beat Ackermann/Gabriella D'Addario Di Paolo, Kriminelle Organisation als Geldwäschereivortat? forumpoenale 3/2010 S. 177 ff., 179, 183). Vermögenswerte werden nicht durch die Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben erlangt und rühren nicht von der Beteiligung oder Unterstützung her. Vermögenswerte werden vielmehr durch Handlungen erlangt, welche die Mitglieder und Unterstützer einer kriminellen Organisation vornehmen. Nur wenn diese Handlungen Verbrechen sind, kann die Vereitelung der Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen.  
 
11.7. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass zur Änderung der Rechtsprechung. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde (S. 71 ff. Ziff. 4.7.3.2) legt die historische Interpretation des Gesetzes nicht den Schluss nahe, dass der Tatbestand der kriminellen Organisation taugliche Vortat der Geldwäscherei ist.  
 
11.7.1. Wohl weist die Botschaft betreffend eine Gesetzgebung über Geldwäscherei mehrfach auf den Zusammenhang zwischen Geldwäscherei und organisiertem Verbrechen respektive verbrecherischen Organisationen hin (Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], BBl 1989 II 1061 ff., S.1064, 1066, 1070). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ist Geldwäscherei in kriminologischer Sicht dahin gehend zu definieren, dass Vermögenswerte (deliktisch erworbene Gelder oder anderes "Betriebskapital") einer Verbrechensorganisation systematisch mit den Mitteln des Finanzmarktes getarnt werden, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen (S. 1066). Kriminologisch betrachtet sei Geldwäscherei eine typische Beteiligungshandlung am organisierten Verbrechen (S. 1070). Aus diesen Ausführungen lässt sich indessen nicht der Schluss ziehen, dass nach dem Willen und den Vorstellungen des Gesetzgebers (beziehungsweise des Bundesrates) der Straftatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, welcher erst vier Jahre nach dem Straftatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, eine taugliche Vortat der Geldwäscherei ist.  
 
In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen Geldwäscherei und organisiertem Verbrechen wurde bei den Vorarbeiten zu einer Gesetzgebung über Geldwäscherei die Lösungsvariante in Betracht gezogen, das Waschen von Geldern durch die Schaffung eines neuen Straftatbestands der kriminellen Organisation strafrechtlich zu erfassen. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft läge es angesichts des eigentlichen Anliegens der Geldwäschereigesetzgebung nahe, die kriminelle Organisation selbst oder doch deren Unterstützung, zumindest in der spezifischen Form der Vermögensbewirtschaftung für mafiöse Unternehmungen, unter Strafe zu stellen (a.a.O. S. 1080). Diese Lösungsvariante wurde jedoch aus mehreren Gründen verworfen. Der Begriff der kriminellen Organisation sei äusserst vage. Befremden würde insbesondere, dass das Kriterium zur Bestimmung des Straftatbestandes von den verbrecherisch erworbenen Geldern - dem klassischen Gegenstand der Geldwäscherei - weg auf die Zugehörigkeit von Vermögen zum Umfeld einer kriminellen Vereinigung verschoben wird, wie auch immer diese umschrieben sein mag. Damit würden möglicherweise auch Transaktionen mit legalen Geldern erfasst. Schliesslich sei die Strafbarkeit der kriminellen Vereinigung anlässlich der Revision der Bestimmungen über die Gewaltverbrechen im Vernehmlassungsverfahren derart massiv abgelehnt worden, dass sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 10. Dezember 1979 gar nicht erst präsentiert habe (a.a.O. S. 1081). Aus diesen Ausführungen in der Botschaft zu einer Gesetzgebung über Geldwäscherei wird ersichtlich, dass nach den Vorstellungen des Bundesrates nicht Vermögenswerte einer Verbrechensorganisation schlechthin, sondern verbrecherisch erworbene Vermögenswerte der Gegenstand der Geldwäscherei sind. 
 
 
11.7.2. Die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277) enthält keine Hinweise, die eindeutig dafür sprechen, dass nach den Vorstellungen des Bundesrates der neu geschaffene Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) Vortat der Geldwäscherei sein kann. Gleichzeitg mit Art. 260ter StGB wurde neu eine Bestimmung über die Einziehung von Vermögenswerten unter der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation geschaffen (Art. 59 Ziff. 3 aStGB, entsprechend Art. 72 StGB). Dies ist gemäss den Ausführungen in der Botschaft (a.a.O. S. 316) ein neuartiger Einziehungstatbestand, der sich grundlegend vom geltenden Recht unterscheidet. Gemäss der neuen Bestimmung kann ein Vermögenswert eingezogen werden, ohne dass der - im Bereich der organisierten Kriminalität oft nicht zu erbringende - Nachweis erforderlich ist, aus welcher konkreten Tat er stammt. Einziehungsbegründend ist allein die Tatsache, dass der Vermögenswert der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (Botschaft a.a.O. S. 317). Mit der Schaffung des neuen Straftatbestands der kriminellen Organisation wurde somit zwar auch ein neuer Einziehungstatbestand in das Gesetz eingefügt, doch blieb Art. 305bis StGB unverändert. Gegenstand der Geldwäscherei können nach wie vor nur Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren. Die Strafnorm sieht nicht vor, dass Gegenstand der Geldwäscherei auch Vermögenswerte sein können, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Darin unterscheidet sich Art. 305bis StGB von der Regelung im Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG). Gemäss Art. 6 GwG muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung unter anderem abklären, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Ein Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziff. 1 oder Artikel 305bis StGB stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, muss gemäss Art. 9 GwG der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten. Gegenstand der besonderen Abklärungspflicht (Art. 6 GwG) und der Meldepflicht (Art. 9 GwG) sind somit gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung neben Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, auch Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Gegenstand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) können demgegenüber einzig Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren. Aus Art. 72 und Art. 260ter StGB ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht, dass alle Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt wurden, im Sinne von Art. 305bis StGB aus einem Verbrechen herrühren beziehungsweise Gegenstand der Geldwäscherei sein können. Eine solche Auffassung findet im Wortlaut von Art. 305bis StGB, wie auch ein Vergleich mit Art. 6 und Art. 9 GwG deutlich macht, keine Grundlage.  
 
 
11.8. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation, welchen die Beschuldigten durch ihre Geschäfte mit den italienischen Partnern objektiv und die beiden Beschuldigten I.________ und C.________ auch subjektiv erfüllten, Vortat der Geldwäscherei sein kann, fiele entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 75 f. Ziff. 4.10) eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei ausser Betracht.  
 
11.8.1. Es ist, wie erwähnt, nicht erwiesen, dass Vermögenswerte, welche die kriminellen Organisationen in Form der Zwangsabgaben erlangten, in den Zigarettenhandel reinvestiert beziehungsweise beim Beschuldigten A.________ einbezahlt wurden (siehe Urteil E. 4.3.5 S. 380 ff.). Somit können die Beschuldigten solches Geld nicht gewaschen haben.  
 
11.8.2. Die Gewinne, welche die Beschuldigten erzielten, resultierten aus dem Zigarettenhandel. Dieser war als solcher nach dem massgebenden schweizerischen Recht weder ein Verbrechen noch überhaupt eine strafbare Handlung. Zwar erfüllten die beiden Beschuldigten I.________ und C.________ durch den Zigarettenhandel den (objektiven und subjektiven) Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation, da sie durch das Zigarettengeschäft mit Wissen und Willen die Voraussetzungen dafür schufen, dass die kriminellen Organisationen Zwangsabgaben erheben konnten. Die tatbestandsmässige Unterstützung der kriminellen Organisationen war nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz für die von den Beschuldigten I.________ und C.________ erzielten Gewinne jedoch in keiner Weise kausal, da die Beschuldigten die Gewinne auch erzielt hätten, wenn die kriminellen Organisationen keine Zwangsabgaben erhoben hätten (Urteil E. 4.3.7 lit. a und b S. 382). Die Handelsgewinne resultierten aus dem Zigarettengeschäft und nicht daraus, dass dieses Geschäft auch als Unterstützung von kriminellen Organisationen zu qualifizieren ist, weil die Organisationen darauf Zwangsabgaben erhoben.  
 
 
12.   
Die Vorinstanz hat die bei den Beschuldigten und bei den Drittbetroffenen beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben, mithin auch die bei den wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilten Beschuldigten I.________ und C.________ beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit die Vermögenswerte nicht zwecks Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt blieben. 
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die bei den Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 72 StGB einzuziehen. Jedenfalls seien die bei den Beschuldigten I.________ und C.________ beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. 
 
12.1. Gemäss Art. 72 StGB verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt (Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.  
 
12.1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, G.________ und H.________ vollumfänglich freigesprochen. Gemäss ihren Feststellungen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die süditalienischen kriminellen Organisationen in irgendeiner Weise Verfügungsgewalt über deren Vermögenswerte haben konnten. Eine Einziehung gestützt auf Art. 72 StGB sei daher insoweit nicht möglich (Urteil E. 6.3.2 S. 391).  
 
Inwiefern diese Auffassung auf der Grundlage der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen Recht verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
12.1.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten I.________ und C.________ wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Daher ist gemäss Art. 72 Satz 2 StGB bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, dass die bei diesen beiden Personen beschlagnahmten Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen. Die Vorinstanz stellt fest, es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass die kriminellen Organisationen Camorra und SCU in irgendeiner Weise auf die Vermögenswerte der beiden Verurteilten Zugriff gehabt hätten oder hätten bestimmen können, was damit geschehen sollte. Die gesetzliche Vermutung sei somit aufgrund des gesamten Beweisergebnisses widerlegt. Eine Einziehung gestützt auf Art. 72 StGB falle daher auch gegenüber den beiden verurteilten Beschuldigten I.________ und C.________ ausser Betracht (Urteil E. 6.3.3. S. 391 f.).  
 
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Was sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 72 StGB vorbringt (Beschwerde S. 78 f., Ziff. 5.4.4 und 5.4.5), betrifft im Wesentlichen den Anwendungsbereich von Art. 70 StGB
 
 
12.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.  
 
Die Beschuldigten erzielten die Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten, der als solcher nach dem massgebenden schweizerischen Recht unstreitig keine Straftat war. Die Beschuldigten I.________ und C.________ erfüllten durch den Handel mit Zigaretten zwar den (objektiven und subjektiven) Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation, da sie wussten beziehungsweise zumindest in Kauf nahmen, dass die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe kassierten. Die Beschuldigten I.________ und C.________ erzielten ihre Handelsgewinne aber nicht  durch diese strafbare Handlung, also nicht deshalb, weil die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe kassierten. Der Umstand, dass die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe erhoben, war für die Gewinne der Beschuldigten I.________ und C.________, die um diesen Umstand wussten und daher wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilt wurden, genauso wenig kausal wie für die Gewinne der übrigen Beschuldigten, die mangels Kenntnis dieses Umstands vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation freigesprochen wurden. Die Beschuldigten I.________ und C.________ erzielten ihre Gewinne aus dem Zigarettenhandel nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urteil E. 6.4.3 und E. 6.4.4 S. 393) nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB  durch die strafbare Handlung der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Dies gilt auch, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die kriminellen Organisationen den Handel mit unversteuerten Zigaretten Einzelnen nur unter der Voraussetzung überliessen, dass sie ebenfalls davon finanziell profitierten. Daraus folgt bloss, dass die Beschuldigten den für sie Gewinn bringenden Zigarettenhandel nur  dank der Implikation der kriminellen Organisationen in das Geschäft betreiben konnten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beschuldigten I.________ und C.________ ihre Gewinne  durch die strafbare Handlung der Unterstützung der in das Geschäft involvierten kriminellen Organisationen erlangten.  
 
12.3. Offensichtlich untreffend ist schliesslich die These der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 80 Ziff. 5.5.4), die Gewinne der Beschuldigten I.________ und C.________ aus dem Zigarettengeschäft seien als "Belohnung" dafür anzusehen, dass diese beiden Beschuldigten die kriminellen Organisationen unterstützten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Gewinne gleichsam im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB dazu bestimmt waren, die strafbare Handlung der Unterstützung der kriminellen Organisationen zu "belohnen".  
 
13.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Die Beschwerdegegner reichten auf Einladung des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Vernehmlassungen zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ein. Sie beantragten, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, steht den Beschwerdegegnern keine Entschädigung zu. Die Beschwerdegegner 3, 5, 6 und 7 ersuchten in ihren Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Anträge der Beschwerdegegner zum Gesuch der Beschwerdeführerin waren nicht aussichtslos. Den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner 3, 5, 6 und 7 ist daher für ihre Aufwendungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner 3, 5, 6 und 7 wird in Gutheissung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der aufschiebenden Wirkung eine Entschädigung von je Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, den Drittbetroffenen und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf