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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.389/2002 /bie 
 
Urteil vom 7. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Vroni Schwitter, St. Leodegarstrasse 2 (Genferhaus), 6006 Luzern, 
 
gegen 
 
Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden, 
Postfach 1260, 6060 Sarnen. 
 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden 
vom 26. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erstattete am 3. Juni 1999 gegen A.________ Strafanzeige wegen Tätlichkeit bzw. einfacher Körperverletzung. Das Verhöramt des Kantons Obwalden stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 ein. X.________ beschwerte sich dagegen bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 15. Februar 2001 hiess die Obergerichtskommission die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an das Verhöramt zurück. Das von X.________ gestellte Gesuch, es sei ihm für den Fall der Abweisung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, schrieb sie als gegenstandslos geworden ab. Das Verhöramt beantragte der Staatsanwaltschaft am 29. März 2001, die Strafsache sei an das Kantonsgericht Obwalden zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag ab und stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2001 das Strafverfahren mangels Nachweis eines strafbaren Verhaltens ein, wobei sie die Kosten dem Staat überband. X.________ erhob am 20. Juni 2001 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde. Er ersuchte darin für den Fall, dass diese abgewiesen werden sollte, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 12. März 2002 wies die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden die Beschwerde ab. Sie auferlegte X.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens, vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss separater Verfügung des Obergerichtspräsidenten. Dieser wies das Gesuch mit Entscheid vom 26. Juni 2002 ab. 
B. 
X.________ liess dagegen am 29. Juli 2002 durch seine Anwältin beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde einreichen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Obergerichtspräsidenten sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Der Obergerichtspräsident stellt in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2002 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte der Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Obergerichtskommission, welche die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'213.70 dem Beschwerdeführer auferlegt hatte. Dieser macht vor Bundesgericht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 29 Abs. 1 BV (Verbot des überspitzten Formalismus) und Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). 
1.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV; unter der Geltung der früheren Bundesverfassung wurde er aus Art. 4 aBV abgeleitet. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je mit Hinweisen). 
1.2 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GOG) kann eine natürliche Person, der die Mittel fehlen, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). 
 
Der Obergerichtspräsident hielt dafür, das vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eingereichte Rechtsmittel sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit des Gesuchstellers war er jedoch der Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine aktuelle finanzielle Einkommens- und Vermögenssituation nur ungenügend dargelegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 
 
2. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, die Auffassung des Obergerichtspräsidenten, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, bedeute eine willkürliche Anwendung der Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 GOG und verstosse zudem gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. 
2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 GOG ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit einer amtlichen Bestätigung über Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers sowie mit allen sachdienlichen Unterlagen dem für die Rechtssache zuständigen Gerichtspräsidium einzureichen. Auch unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). 
2.2 Der Beschwerdeführer hatte in seiner an die Obergerichtskommission gerichteten Beschwerde vom 20. Juni 2001 zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgebracht, er habe von 1991 bis 1997 ein Zweitstudium absolviert, das seine früher geäufneten Ressourcen aufgebraucht habe. Seit 1998 investiere er seine Arbeitskraft und seine finanziellen Ressourcen in den Aufbau einer eigenen Existenz. Diese sei noch nicht selbsttragend, weshalb er sich für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes und seiner Firma habe verschulden müssen. Sein steuerbares Einkommen betrage seit Jahren Fr. 0. Er habe kein Vermögen, hingegen Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.--. Bereits in seiner früheren Beschwerde habe er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und die entsprechenden Belege eingereicht. Seine finanzielle Situation habe sich seither nicht merklich verbessert. 
 
Nachdem die Obergerichtskommission die Beschwerde abgewiesen hatte, wandte sich der Obergerichtspräsident im Hinblick auf den von ihm zu treffenden Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit einem Schreiben vom 27. März 2002 an den Beschwerdeführer. Er hielt darin fest, auf die im früheren Beschwerdeverfahren eingelegten Akten könne nicht unbesehen abgestellt werden, denn massgeblich seien allein die heutigen finanziellen Verhältnisse. Hinzu komme, dass die damals eingereichten Dokumente eine zuverlässige Beurteilung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wohl nicht gestattet hätten. Sodann wies der Obergerichtspräsident auf die Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 GOG sowie auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts hin und führte aus, wer diesen Anforderungen an die Mitwirkung nicht genüge, verwirke seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, so dass nicht mehr geprüft werden müsse, ob der Gesuchsteller tatsächlich bedürftig sei. Der Obergerichtspräsident stellte dem Beschwerdeführer als Beilage zum Schreiben vom 27. März 2002 das amtliche Formular betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu und ersuchte ihn, dieses innert 14 Tagen ausgefüllt wieder einzureichen und die im Formular genannten Unterlagen beizufügen. 
2.3 Der Beschwerdeführer reichte dem Obergerichtspräsidenten mit Schreiben vom 11. April 2002 das Formular ausgefüllt ein. Er legte Bestätigungen bzw. Auskünfte der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 11. April 2002 über die Kantons- und Gemeindesteuern 1999/2000 (definitive Veranlagung) sowie über die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 (provisorische Veranlagung) vor, in welchen Dokumenten sein Einkommen und sein Vermögen mit Fr. 0 angegeben werden. Ausserdem machte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. April 2002 Angaben zu sämtlichen Ziffern des Formulars. Bezüglich des Einkommens hielt er fest, als Selbstständigerwerbender habe er keinen Lohnausweis. Er lege die Ertragsrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 vor. Diese weisen für das Jahr 2000 einen Verlust von Fr. 7'864.90, für das Jahr 2001 einen Gewinn von Fr. 223.-- aus. Hinsichtlich des Vermögens führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Liegenschaften. Er sei Inhaber von 19 Anteilscheinen seiner Firma, die zurzeit einen Wert von ca. Fr. 11'000.-- hätten. Sodann sei eine Lebensversicherung über Fr. 50'000.-- (als Kreditpfand für die Bank) vorhanden, die keinen Rückkaufswert habe und Ende April 2002 ablaufe. Mit Bezug auf seine Schulden reichte der Beschwerdeführer drei Darlehensverträge vom 22. März 1999, 17. Juli 2000 und 17. Dezember 2000 ein, gemäss welchen er von seinen Eltern drei Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 70'000.-- erhalten hat. Im Weiteren legte er einen Auszug über sein Konto bei der UBS vor, das per 31. März 2002 einen Minussaldo von Fr. 38'061.85 aufweist. Zur Frage der monatlich notwendigen Zahlungen erklärte der Beschwerdeführer, er bewohne ein Zimmer im Haus seiner Eltern; er bezahle dafür eine Miete von Fr. 175.-- pro Monat; ein Mietvertrag bestehe nicht. Das Büro in Luzern habe er auf Ende März 2002 gekündigt. Die Krankenkassenprämien hätten im Jahr 2001 Fr. 131.50 pro Monat betragen, seit Januar 2002 würden sie monatlich Fr. 144.50 ausmachen. In den Jahren 1999 und 2001 habe er eine Prämienverbilligung erhalten. Er reichte einen Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 31. August 2001 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2001 ein. 
2.4 Der Obergerichtspräsident führte im angefochtenen Entscheid aus, den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen könnten die aktuellen finanziellen Verhältnisse nur ungenügend entnommen werden. Eine Erklärung der Steuerbehörde zu den aktuellen oder zumindest zu den letztjährigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehle. Auch die Steuerpflicht für das Jahr 2001 sei offensichtlich erst provisorisch aufgrund der Vorjahreszahlen ermittelt worden. Die vom Beschwerdeführer selber erstellten Ertragsrechnungen 2000 und 2001 seien in keiner Art und Weise überprüfbar. Die drei Darlehensverträge, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, seien lediglich von ihm als Borger unterzeichnet, nicht aber vom jeweiligen Darleiher. Was den Kontoauszug der UBS angehe, so weise dieser zwar auf einen Minussaldo hin. Da der Kontoauszug jedoch nicht vollständig sei, könne daraus nichts abgeleitet werden. Im Weiteren hielt der Obergerichtspräsident fest, das Schreiben der Steuerverwaltung vom 31. August 2001 betreffend Prämienverbilligung stütze sich nur auf die Zahlen der Jahre 1999 und 2000. Belege betreffend eine Lebensversicherung, welche der Bank angeblich als Pfand diene und die nach den Angaben des Beschwerdeführers Ende April 2002 ablaufe, lägen nicht vor. Ebenso wenig belege der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe das Büro in Luzern auf Ende März 2002 gekündigt. Er führe auch nicht aus, weshalb er es gekündigt habe und ob er trotzdem weiterhin selbstständig erwerbstätig sei oder in welcher Form er seit Anfang April 2002 einer Erwerbstätigkeit nachgehe; entsprechende Angaben hätten sich aufgedrängt. Vor diesem gesamten Hintergrund habe der Beschwerdeführer seine aktuelle finanzielle Vermögens- und Einkommenslage nur ungenügend dargelegt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. 
2.5 Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Begründung des Obergerichtspräsidenten zu Recht als verfassungswidrig. Wie ausgeführt, muss nach Art. 26 Abs. 2 GOG ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit einer amtlichen Bestätigung über Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers sowie mit allen sachdienlichen Unterlagen eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat amtliche Bestätigungen bzw. Auskünfte der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden über die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 1999/2000 und 2001 eingereicht, wonach sein Einkommen und sein Vermögen mit Fr. 0 angeführt werden. Es ist daher unzutreffend, wenn im angefochtenen Entscheid gesagt wird, es fehle eine Erklärung der Steuerbehörde zu den aktuellen oder zumindest zu den letztjährigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird mit Grund vorgebracht, es liege nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass sich die Auskunft der Steuerverwaltung betreffend die Steuern 2001 erst auf die provisorische Veranlagung beziehe, denn der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, diesbezüglich eine vorzeitige definitive Veranlagung zu erhalten. Unberechtigt ist sodann die Kritik des Obergerichtspräsidenten, dass sich der vom Beschwerdeführer eingereichte Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. August 2001 betreffend Verbilligung der Krankenkassenprämien nur auf die Zahlen der Jahre 1999 und 2000 stütze. Es ist systembedingt, dass dieser Entscheid auf den Zahlen der Vorjahre basiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die erwähnten amtlichen Bestätigungen über sein Einkommen und sein Vermögen einreichte, sondern ausserdem Angaben zu den Formularziffern 4-7 (Einkommen, Vermögen, Schulden, monatlich notwendige Zahlungen) gemacht und diesbezüglich seine Ertragsrechnungen für die Jahre 2000 und 2001, Belege zu den angegebenen Schulden (Darlehensverträge; Kontoauszug) sowie den erwähnten Entscheid der Steuerverwaltung betreffend Verbilligung der Krankenkassenprämien vorgelegt hat. Die Auffassung des Obergerichtspräsidenten, der Beschwerdeführer habe damit seine aktuelle Einkommens- und Vermögenslage nur ungenügend dargelegt, ist sachlich nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer ist mit den von ihm gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen seiner Mitwirkungspflicht sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 Abs. 2 GOG als auch unter demjenigen des bundesrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nachgekommen. Die gegenteilige Auffassung der kantonalen Instanz hält vor Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV nicht stand. Der Obergerichtspräsident verletzte diese Vorschriften, indem er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid des Obergerichtspräsidenten ist aufzuheben. 
3. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 26. Juni 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: