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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_646/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für den Arbeitsmarkt,  
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 30. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Einzelunternehmung des A.________ plant und erstellt Natursteinpflästerungen. Am 1. März 2012 erstattete A.________ Meldung über einen wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Februar 2012 in Bezug auf fünf Arbeitnehmende, da infolge Dauerfrosts/Bodenfrosts die Pflästerung und der Plattenbelag aus Naturstein nicht hätten ausgeführt werden können. Als betroffene Baustelle gab er die Ortschaft X.________ im Kanton Freiburg an und in der Rubrik "Anzahl Arbeitstage" nannte er "26 Tage", "09.12.2011 - 20.12.2011", "Ferien bis 17.01.2012", und "18.01.2012 - 10.02.2012". Das Amt für den Arbeitsmarkt Freiburg (AMA) hiess das Gesuch um Schlechtwetterentschädigung teilweise gut, indem es für die Baustelle in X.________ einen Arbeitsausfall vom 1. bis 3. und vom 6. bis 10. Februar 2012, also für insgesamt acht Tage, anrechnete; gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung für die übrige Zeit im Monat Februar 2012 erhob es Einspruch (Entscheid betreffend Schlechtwetterentschädigung vom 10. Mai 2012). Die dagegen von A.________ geführte Einsprache vom 22. Mai 2012, mit welcher unter anderem eine Offerte für Pflästerungen in der Ortschaft Y.________ eingereicht (welche den handschriftlichen Vermerk trägt: "Début des travaux, selon téléphone, courant janvier 2012") und geltend gemacht wurde, aus den Weisungen auf dem Meldeformular sei nicht ersichtlich, dass auch noch die zukünftigen Baustellen anzugeben seien, lehnte das AMA ab (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2012). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Juni 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Abänderung des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids sei ein Arbeitsausfall vom 13. bis 17., vom 20. bis 24. und vom 27. bis 29. Februar 2012 anzuerkennen; eventualiter sei das Gesuch vom 1. März 2012 um Schlechtwetterentschädigung für den Monat Februar 2012 gutzuheissen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 65 AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht sowie vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c AVIG). 
 
3.   
Die Vorinstanz gelangte unter Hinweis darauf, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular neben X.________ keine weitere Baustelle erwähnt wurde und für die Baustelle Y.________ keine separate Meldung über einen wetterbedingten Arbeitsausfall erfolgt war, zum Schluss, es sei auch ohne weitere Abklärungen klar gewesen, dass ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung längstens bis zum 10. Februar 2012 bestehen könne. Das AMA habe davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch eingereicht hätte, wenn nach dem 10. Februar 2010 auf einer neuen Baustelle ebenfalls ein wetterbedingter Arbeitsausfall eingetreten wäre. Anlass zu weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 (recte: Abs. 4) AVIG habe nicht bestanden. Die Behörde habe erst im Einspracheverfahren - und damit nach Ablauf der fünftägigen Meldefrist - von der Baustelle Y.________ erfahren, weshalb auch keine Frist zur Nachreichung des offiziellen Formulars habe angesetzt werden müssen. Die Vorschrift, wonach für jede Baustelle eine separate Meldung einzureichen sei, sei nicht rigoros und die Verwirklichung des materiellen Rechts werde durch sie nicht in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verunmöglicht. Vielmehr werde das Meldeverfahren dadurch vereinfacht, indem die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere bei mehreren parallel laufenden Baustellen - auf dem Meldeformular möglichst klar und einfach dargestellt werden könnten. So werde eine rechtsgleiche, einheitliche und effiziente Bearbeitung der eingereichten Gesuche ermöglicht. Überspitzter Formalismus liege jedenfalls nicht vor. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nach Art. 47 Abs. 1 AVIG der Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der vom Arbeitgeber bezeichneten Kasse zu melden sei. Dem Gesetzestext sei zu entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch (alternativ) "für den Betrieb oder die Arbeitsstelle" geltend zu machen sei, weshalb er in casu mit der Angabe der Ausfalltage für den gesamten Monat Februar 2012 und der im Betrieb betroffenen Arbeitnehmer alle Tatsachen korrekt gemeldet habe. Für die Geltendmachung sei allein die dreimonatige Frist gemäss Art. 47 AVIG massgebend. Einzig diese könne peremptorisch sein. Der Verordnungsgeber müsse den gesetzlichen Rahmen einhalten, weshalb das Meldeverfahren gegenüber der kantonalen Amtsstelle, bzw. die in diesem Rahmen (in Art. 69 Abs. 1 AVIV) vorgesehene Frist von fünf Tagen, nicht massgebend sein könne. Spätestens mit der Einsprache vom 22. Mai 2012 sei die dreimonatige Frist (mit Ablauf am 31. Mai 2012) eingehalten worden. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2012, somit innerhalb der Frist von fünf Tagen, beim kantonalen Amt eine "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall" für 21 Tage im Monat Februar 2012 eingereicht habe. Sowohl für die Baustelle in X.________ als auch diejenige in Y.________ sei das AMA zuständig gewesen, weshalb es die Kontrolle ohne weiteres hätte vornehmen können. Im Meldeverfahren sei nirgends geregelt, dass für jede Baustelle ein separates Formular einzureichen sei. Beim entsprechenden (vorgedruckten) Hinweis auf dem Formular handle es sich höchstens um eine Weisung, deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen sei. Zu einem Verlust der Entschädigung könne die Nichteinhaltung der Weisung jedenfalls nicht führen. Die Verwaltung treffe gemäss Art. 43 ATSG eine Abklärungspflicht. Art. 45 Abs. 4 AVIG sehe zudem explizit vor, dass die kantonale Amtsstelle bei Zweifeln an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls die geeigneten Abklärungen vorzunehmen habe. Demnach hätte das Amt beim Arbeitgeber nachfragen oder ihn zumindest darauf aufmerksam machen sollen, dass die Meldung in Bezug auf die Arbeitstage nicht übereinstimme, worauf es die Antwort erhalten hätte, dass in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2012 in Y.________ eine andere Baustelle "vorgesehen gewesen" sei. Die Daten seien dann jedoch vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geliefert worden, weshalb das Amt den Anspruch spätestens in diesem Zeitpunkt vollumfänglich hätte anerkennen sollen. Schliesslich sei die Ablehnung des Gesuchs allein infolge des Nichteinreichens mehrerer Formulare überspitzt formalistisch.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 47 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Zudem hat der Arbeitgeber seiner Meldepflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle zu genügen. Er muss ihr spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats den wetterbedingten Arbeitsausfall auf dem Formular des SECO melden (Art. 45 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 AVIV). Der Beschwerdeführer übersieht mit Blick auf diese Regelung, dass das Gesetz klar zwischen dem Meldeverfahren und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs mit entsprechender Aufteilung der Kompetenzen zwischen der kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse unterscheidet. Beide Durchführungsstellen haben je eigene spezifische Prüfungspflichten, und ihren Entscheiden kommt für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu (BGE 119 V 370 E. 4a S. 373; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 570). Der Verordnungsgeber wird in Art. 45 Abs. 1 AVIG ermächtigt, das Meldeverfahren zu regeln. Im Rahmen dieser Delegation statuiert er in Art. 69 Abs. 1 AVIV eine Fünftagesfrist für die Meldung des wetterbedingten Arbeitsausfalls. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überschreitet der Verordnungsgeber damit den gesetzlichen Rahmen nicht. Denn die dreimonatige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AVIG bezieht sich auf die Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitslosenkasse und kann im Meldeverfahren nicht herangezogen werden.  
Die kantonale Amtsstelle überprüft nach Eingang der Meldung namentlich die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls in meteorologischer Hinsicht, die Existenz der gemeldeten Baustellen, die Dauer der (wetterabhängigen) Arbeiten und die Rechtzeitigkeit der Meldung (vgl. BGE 119 V 370 E. 2 S. 371; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 1 zu Art. 45). Die rechtzeitige Anmeldung gilt als formelle Anspruchsvoraussetzung (Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.1 S. 92 mit Hinweis; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 567; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 8 und 35 zu Art. 45 AVIG ). Die fünftägige Meldefrist gemäss Art. 69 Abs. 1 AVIV ist eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 110 V 339 sowie ARV 1985 Nr. 14 S. 53 zu Art. 69 Abs. 1 AVIV in der bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassung; Urteil C 220/96 vom 9. Dezember 1996 E. 2a). Zur Wahrung dieser Frist genügt es, dass die Meldung des wetterbedingten Arbeitsausfalles spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats der Post zuhanden der kantonalen Amtsstelle übergeben worden ist (vgl. ARV 1994 Nr. 20 S. 150, C 94/94 E. 2b). Für gar nicht oder ohne entschuldbaren Grund zu spät gemeldete Arbeitsausfälle besteht von Gesetzes wegen kein Leistungsanspruch. Die vor der unentschuldbar verspäteten Meldung liegenden Ausfalltage sind verwirkt und der Beginn des Anspruchs wird um die Dauer der Verspätung verschoben (Art. 69 Abs. 2 AVIV; (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 569). Demgemäss kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er von der Unmassgeblichkeit der fünftägigen Meldefrist ausgehen möchte. 
 
4.2.2. Es war schon im Verwaltungsverfahren unbestritten, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall im Februar 2012 in Bezug auf die Baustelle in X.________ rechtzeitig innerhalb der fünftägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 1 AVIV gemeldet hatte. Das AMA bejahte gestützt darauf einen anrechenbaren Arbeitsausfall für insgesamt acht Tage vom 1. bis 3. und vom 6. bis 10. Februar 2012, nachdem der Beschwerdeführer als Fertigstellungsdatum der Arbeiten in Bezug auf diese Baustelle den 10. Februar 2012 angegeben hatte. Es trifft zu, dass die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIG die geeigneten Abklärungen vorzunehmen hat, falls sie Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles hat. Die Annahme des kantonalen Gerichts, wonach das AMA in casu allerdings keine Veranlassung haben musste, an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles in der Zeit vom 1. bis 10. Februar 2012 zu zweifeln und deshalb Abklärungen in die Wege zu leiten, ist nicht offensichtlich unrichtig. Den Umstand, dass im Formular sämtliche Arbeitstage des Monats Februar 2012 als Ausfalltage bezeichnet worden waren, durfte die Behörde als Versehen qualifizieren, weil sich weder aus dem Formular selber noch aus den beigelegten Unterlagen Hinweise darauf ergaben, dass nach der angegebenen Beendigung in X.________ am 10. Februar 2012 Arbeiten auf einer anderen Baustelle wetterbedingt nicht ausgeführt werden konnten. Jedenfalls kommt der Amtsstelle im Rahmen ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIG nicht die Aufgabe zu, nach Sachverhalten zu forschen, welche eine (zusätzliche) Schlechtwetterentschädigung nach sich ziehen könnten.  
Eine erfolgreiche Berufung auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, scheitert sodann schon daran, dass sich im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular - vorgedruckt - der explizite Hinweis findet, dass für jede Arbeitsstelle (Baustelle) eine separate Meldung einzureichen sei. Demzufolge musste dem Arbeitgeber zumindest klar sein, dass er die Baustellen, auf welchen wetterbedingt nicht gearbeitet werden konnte, einzeln benennen musste, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Die Verwaltung durfte somit ohne weiteres davon ausgehen, dass im Februar 2012 einzig die Baustelle in X.________ von einem wetterbedingten Arbeitsausfall betroffen war. 
 
4.2.3. Mit der Meldung des Arbeitgebers über wetterbedingten Arbeitsausfall muss die Amtsstelle in die Lage versetzt werden, den anrechenbaren Arbeitsausfall zu prüfen. Als wesentliches Element gehört dazu auch die präzise Angabe über die Lage der Baustelle. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, ob die Amtsstelle in concreto nicht nur für die Kontrolle hinsichtlich der Baustelle in X.________, sondern auch für diejenige bezüglich der Baustelle in Y.________, wo - gemäss seiner späteren Behauptung - nach dem 10. Februar 2012 Arbeiten ebenfalls wetterbedingt nicht ausgeführt werden konnten, zuständig gewesen wäre. Um die meteorologischen Verhältnisse während der geltend gemachten Ausfalltage beurteilen zu können, muss die Amtsstelle die präzise Lage jeder einzelnen Baustelle kennen. So kann beispielsweise eine Baustelle im Gebirge von einem Kälteeinbruch stärker betroffen sein als eine andere im Tal, dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ganz unabhängig davon, ob die beiden Baustellen im selben Zuständigkeitsbereich der Amtsstelle liegen. Ob gemäss Entscheid des kantonalen Gerichts die Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall für eine Abrechnungsperiode in jedem Fall für jede Baustelle auf einem separaten Formular erfolgen muss (vgl. auch das damals geltende Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Schlechtwetterentschädigung vom Januar 2005 [KS SWE], Rz. G4, wonach der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall in einem Monat für jede Baustelle der zuständigen kantonalen Amtsstelle spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats melden muss), kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. E. 1 hiervor). Fest steht, dass der Beschwerdeführer den wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle in Y.________ weder auf dem eingereichten noch auf einem separaten Formular rechtsgenüglich innert Frist gemeldet hatte. Unterlagen dazu hatte er erstmals im Einspracheverfahren und deshalb ohne Zweifel verspätet eingereicht. Seine Berufung auf das Verbot des überspitzten Formalismus zielt darum ins Leere.  
 
5.   
In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des kantonalen Gerichtsentscheids gelangt das Bundesgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Verneinung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls für die Zeit nach dem 10. Februar 2012 bis zum Ende der Abrechnungsperiode rechtens ist. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz