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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_732/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1937 geborene A.________ bezieht seit 2002 eine AHV-Altersrente. Am 28. März 2013 stellte er bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Kloten ein Gesuch um Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 25. September 2013). 
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte am 16. Januar 2014 eine Instruktionsverhandlung durch. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess auch A.________ weitere Unterlagen beibringen. Mit Entscheid vom 19. August 2014 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
 
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Schreiben vom 25. November 2014 gelangt A.________ ans Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung und deren Höhe (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 bis 6 ELG; Art. 9 Abs. 1 ELG), die anrechenbaren Einkommen, insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Verzichtshandlung (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205), zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie auch die Bestimmung über die jährliche Verminderung des Betrages von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 17a ELV). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht stellte für das Jahr 2002 verbindlich (E. 1) fest, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers um Fr. 436'745.- (Kapitalleistungen aus der 2. Säule von Fr. 118'500.- und aus einer Lebensversicherung von Fr. 263'245.- sowie Überweisung der Firma B.________ von rund Fr. 55'000.-) vermehrte und mit Blick auf das per Ende 2002 versteuerte Vermögen von Fr. 56'000.- (bei Annahme eines Vermögensstandes von null Franken zu Jahresbeginn) eine Vermögensabnahme von Fr. 381'000.- resultierte. Unter Berücksichtigung eines Teils der Vermögensabnahme unter dem Titel der allgemeinen Lebenshaltung verbleibe eine Vermögensabnahme von rund Fr. 321'000.- im Jahr 2002. Da der Beschwerdeführer nicht belegen könne, wofür er die im Jahr 2002 getätigten erheblichen Barbezüge (gemäss eingereichten Postkonto-Auszügen) verwendet habe, verbleibe der Vermögensabbau von Fr. 321'000.- ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit in diesem Umfang Verzichtsvermögen anzunehmen sei. Dieses sei erstmals per 1. Januar 2004 um Fr. 10'000.- zu vermindern (Art. 17a ELV), womit per 1. Januar 2013 noch immer ein Verzichtsvermögen von Fr. 221'000.- zu berücksichtigen sei. Bei dieser Sachlage habe die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei von einem falschen Beweismass ausgegangen, indem sie nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit habe genügen lassen, sondern von ihm den (strikten) Nachweis einer adäquaten Gegenleistung für den Vermögensabbau verlangt habe. Zudem habe sie die Beweise äusserst einseitig gewürdigt und es versäumt, seine Darstellung "in einen Gesamtzusammenhang zu setzen" und weitere Beweise abzunehmen, womit sie den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt habe. Im Übrigen sei der Tatbestand des Vermögensverzichts ins Gesetz aufgenommen worden, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet worden sei, um Ergänzungsleistungen zu erwirken; der Vermögensverzicht müsse auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen ein Vermögen bewusst weggeben worden sei. Es könne nicht sein, dass jemandem, der nach der Pensionierung noch über zehn Jahre gearbeitet habe und ein Einkommen von über einer halben Million Schweizer Franken generiert habe, freiwilliger Vermögensverzicht vorgeworfen werde.  
 
4.1.1. Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1).  
 
Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 413 ff., 417). 
 
4.1.2. Während A.________ betreffend das Jahr 2002 in der Beschwerde noch behauptet hatte, er habe das Geld teilweise für eine Weltreise verwendet (ohne dies durch Belege näher zu dokumentieren), erklärte er anlässlich der persönlichen Befragung vom 16. Januar 2014 "alles für Investitionen in Brasilien" ausgegeben zu haben. Als er im Anschluss an die vorinstanzliche Instruktionsverhandlung nochmals Gelegenheit erhielt, geeignete Unterlagen zur Verwendung des Vermögensabbaus um Fr. 321'000.- im Jahr 2002 beizubringen, reichte er Postkonto-Auszüge ein (Eingabe vom 4. April 2014). Diese geben indessen keine Auskunft darüber, wofür er die im Jahr 2002 getätigten erheblichen Bargeldbezüge verwendete. Die von ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens erstellte Übersicht betreffend die für den Aufbau des Schönheitssalons in Brasilien getätigten Überweisungen setzt denn auch erst im Februar 2003 ein, was sich mit seinen früheren und als Aussagen der ersten Stunde verlässlicheren (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) Angaben deckt, wonach er den Salon im Jahr 2003 aufbaute. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage, insbesondere gerade nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Akten, zum Ergebnis gelangte, der (hierfür beweispflichtige; vgl. E. 4.1.1) Beschwerdeführer habe die Verwendung der im Jahr 2002 getätigten, erheblichen Barbezüge "nicht näher zu belegen vermocht, insbesondere nicht, dass diese [...] bereits 2002 dem Projekt in Brasilien zugeflossen wären", und implizit davon ausging, dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten, verletzt kein Bundesrecht. Von einer unzutreffenden und damit bundesrechtswidrigen Handhabung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kann nicht die Rede sein.  
 
4.1.3. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Absicht, Ergänzungsleistungen zu erwirken, beim Vermögensverzicht eine Rolle gespielt haben müsse, verfängt nicht. Denn mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen 2. ELG-Revision wurde die für die Bejahung des Verzichtstatbestandes ehemals erforderliche Schädigungsabsicht gestrichen, weil es sich in der Praxis oftmals als sehr schwierig erwiesen hatte, mit Sicherheit festzustellen, ob beim Einkommens- oder Vermögensverzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich einen Einfluss hatte (Botschaft betreffend die zweite Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ELG] vom 21. November 1984, BBl 1985 I 98 ff., 106; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).  
 
4.2. Für den Fall, dass Verzichtsvermögen anzunehmen sei, macht der Beschwerdeführer geltend, der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, ein allfälliges angenommenes Verzichtsvermögen (2002) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (2013) demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, welches er in der Zeit zwischen dem Vermögensverzicht (2002) und der Gesuchseinreichung (2013) "freiwillig und sozusagen in Überstrapazierung seiner Schadenminderungspflicht als bereits Pensionierter gesamthaft generiert" habe. Diesfalls könne die Amortisation nicht nur Fr. 10'000.- betragen, sondern müsse sein gesamtes in dieser Zeit erwirtschaftetes Einkommen umfassen. Des Weitern erblickt er eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz auf dieses von ihm in der Stellungnahme vom 4. April 2014 vorgebrachte Argument nicht eingegangen sei.  
 
4.2.1. In Bezug auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von Fr. 10'000.- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe (kritisch dazu: Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1815 Rz. 245 [zu aArt. 3c Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]). Wenn auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155).  
 
4.2.2. Die in Art. 17a ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- pro Jahr bietet keine Handhabe für die vom Beschwerdeführer propagierte Berücksichtigung des im Amortisationszeitraum generierten Einkommens. Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155; Riemer-Kafka/Witwer, a.a.O., S. 422 Fn. 132).  
 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine relevante Verzichtsverhandlung nicht vorläge, wenn er das Vermögen nachweislich für seine eigenen Bedürfnisse verwendet hätte. Mit anderen Worten läge, selbst wenn der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2013 kein Einkommen generiert, sondern sein Vermögen aufgebraucht hätte, solange kein Verzichtstatbestand vor, als der Vermögensverzehr nachweislich der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse (jeweils unter Erhalt einer adäquaten Gegenleistung) gedient hätte (BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155; Jöhl, a.a.O., S. 1808 Rz. 235). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen erfolgte, weil ein beträchtlicher Teil des Vermögens "verschwand", ohne dass er als EL-Ansprecher den Verbrauch belegen konnte (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 f.). An der damit verbundenen Fiktion, dass der Vermögenswert nach wie vor verzehrt werden könnte (Jöhl, a.a.O., S. 1805 Rz. 232), vermag ein seit der Vermögenshingabe erzieltes Einkommen nichts zu ändern. Für eine vom anrechenbaren Verzichtsvermögen in Abzug zu bringende "Gutschrift" von schadenmindernden Anstrengungen (insbesondere auch solcher, die über das von der Schadenminderungspflicht her Gebotene [vgl. dazu Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 418 unten f.; Jöhl, a.a.O., S. 1754 ff. Rz. 173ff. und S. 1828 ff. Rz. 266 ff.] hinausgehen), wie sie der Beschwerdeführer fordert, besteht - auch bei einem Altersrentner, der über das Rentenalter hinaus erwerbstätig ist - kein Raum. 
 
4.2.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht als wesentlichem Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt. Diese gebietet es, dass das Gericht kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt, was aber nicht bedeutet, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).  
 
Die Vorinstanz legte dar, weshalb sie von einem Vermögensverzicht ausging und wie sie die Höhe des Verzichtsvermögens bzw. dessen Amortisation ermittelte. Damit äusserte sie sich zu den wesentlichen Gesichtspunkten. Daran ändert nichts, dass sie sich nicht explizit mit der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers zur Amortisation des Verzichtsvermögens befasste, handelte es sich doch nicht um einen zentralen Punkt der Beschwerde, sondern um ein im Rahmen der Eingabe vom 4. April 2014 nachgeschobenes, zusätzliches Argument. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, dringt er nicht durch. 
 
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides weder dargetan noch sonst wie ersichtlich ist.  
 
5.   
Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann