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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.79/2003 
6S.214/2003/kra 
 
Urteil vom 29. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Rechtliches Gehör, Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"); 
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 10. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 17. November 2001 um 02.20 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Sursee in Richtung Neuenkirch. In Nottwil wiesen ihn zwei Polizisten mit Stablampen an, seinen Wagen für eine Kontrolle anzuhalten. X.________ verlangsamte sein Fahrzeug, fuhr in Schrittgeschwindigkeit an den Polizisten vorbei und beschleunigte seinen Wagen anschliessend wieder. Die Polizisten setzten ihm sofort nach, wobei sie an ihrem Fahrzeug die Warnvorrichtung einschalteten. Sie folgten X.________ auf einer rund 2,7 km langen Strecke in einem Abstand von ungefähr 200 m. Auf dem Tachometer lasen sie Geschwindigkeiten von zeitweise über 180 km/h ab. In Eggerswil kam X.________ beim Abbiegen nach rechts in eine Nebenstrasse von der Fahrbahn ab und fuhr in eine Signaltafel. 
B. 
Mit Entscheid vom 5. April 2002 verurteilte der Amtsstatthalter von Sursee X.________ wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf Hauptstrassen mit Personenwagen und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 und 2 und Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) zu einer Busse von Fr. 2'090.--. 
 
X.________ erhob dagegen Einsprache. Das Amtsgericht Sursee sprach ihn am 13. Juni 2002 des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf Hauptstrasse mit Personenwagen um 70 km/h und des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 2'500.--. 
 
Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Appellation des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ausserorts und des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse schuldig. Es bestrafte ihn deswegen in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'500.--. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne eines Freispruchs zurückzuweisen. Er führt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem gleichen Antrag. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Sie kann also im Fall ihrer Gutheissung in der Regel nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (statt vieler BGE 122 I 120 E. 2a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt, als das Urteil des Obergerichts aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren "in Form der Nichtbeachtung des Prinzips der Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK" geltend. Bei der Befragung der Mitfahrerin des Beschwerdeführers als Zeugin habe sich der Dolmetscher in die Einvernahme eingemischt. Zudem habe der zuständige Amtsschreiber die Zeugin sechs Mal danach gefragt, wie schnell der Beschwerdeführer zwischen der Polizeikontrolle und der Unfallstelle gefahren sei. Wegen dieser Hartnäckigkeit habe die Zeugin ungenau und widersprüchlich auf die Fragen geantwortet. Trotz dieser "Fehlleistungen" habe die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme der Zeugin verzichtet. Daran sei besonders störend, dass die Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Aussagen der Zeugin auf die "Ungereimtheiten" der Befragung zurückzuführen seien. Obschon berechtigte Zweifel darüber bestanden hätten, ob die beiden Polizisten in der Lage gewesen seien, bei Dunkelheit über eine grössere Distanz einen gleichbleibenden Abstand von ca. 200 m festzustellen, seien ihre Aussagen in der Untersuchung nicht kritisch hinterfragt worden. Daraus ergebe sich, dass die Untersuchungsführer sich auf die der Belastung dienenden Umstände konzentriert hätten. Diese einseitige Untersuchungsführung verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren (Beschwerde, S. 5-8). 
2.1 Der Grundsatz des fairen oder gerechten Verfahrens ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 IPBPR (SR 0.103.2). Aus ihm folgt der Grundsatz der Waffengleichheit (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 312 mit Hinweisen). Er besagt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren dem Ankläger möglichst gleichgestellt sein und gleich lange "Spiesse" haben müsse wie dieser. Das Rechtsprinzip der Waffengleichheit ist für das Strafverfahren in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK speziell niedergeschrieben. Den Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK kommt insoweit gegenüber Art. 29 Abs. 1 BV keine selbständige Bedeutung zu, weil der konventionsmässig gewährte Anspruch auf Waffengleichheit nicht über den von der Bundesverfassung statuierten Schutz hinausgeht (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 3b S.420 f., zu Art. 4 Abs. 1 aBV). 
 
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das sich daraus ergebende Rechtsprinzip des fairen Verfahrens ist eine Maxime der ganzen Rechtsordnung und gilt somit im ganzen Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten auch im Strafprozess (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Das gilt im Kern auch für seinen Teilgehalt, den Grundsatz der Waffengleichheit. Im Strafprozess ist eine Gleichstellung der Verfahrensbeteiligten zwar anzustreben, doch lässt sie sich nicht in jedem Stadium des Verfahrens verwirklichen. Der Grundsatz findet insbesondere im Untersuchungsverfahren nur bedingt Anwendung, weil eine Strafuntersuchung namentlich durch die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft gekennzeichnet ist (vgl. BGE 106 IV 85 E. 2b/aa S. 88; 113 Ia 214 E. 2d; zum Ganzen auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel usw. 2002, § 56 N 17 ff.). 
2.2 Die Zeugin A.________ wurde am 22. März 2002 untersuchungsrichterlich befragt. Wie das Obergericht des Kantons Luzern ausführt, stellte der Amtsschreiber der Zeugin mehrmals die Frage nach der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit. Der Amtsschreiber habe damit zwar eine "gewisse Hartnäckigkeit gegenüber der Zeugin" offenbart. Die mehrmalige Wiederholung der gleichen Frage sei jedoch sachlich begründet gewesen, da die Zeugin laufend anders geantwortet habe. Die Art der Befragung erweise sich nicht als unzulässige Beeinflussung der Zeugin. Das Gebot der Fairness sei nicht verletzt. Das gelte auch, soweit der Beschwerdeführer einwende, der Dolmetscher habe sich ein Mal in die Einvernahme der Zeugin eingemischt. Der Amtsschreiber habe die Einmischung sofort unterbunden und damit einen korrekten Verfahrensgang sichergestellt. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern das Aussageverhalten der Zeugin durch die kurze Einmischung des Dolmetschers beeinflusst worden wäre (angefochtenes Urteil, S. 4 f.). 
 
Diese Erwägungen sind verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, und es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass und inwiefern das mehrmalige Nachfragen des Amtsschreibers zur Klärung widersprüchlicher Aussagen der Zeugin sowie die vom Amtsschreiber sofort unterbundene Einmischung des Dolmetschers in die Befragung diese oder die Zeugin beeinflusst, das Verfahren beeinträchtigt und das Prinzip der Waffengleichheit verletzt haben könnte. Wird bei einer Zeugenbefragung wie hier eine Frage sechs Mal gestellt, weil die Zeugin jeweils unterschiedliche Antworten gibt, ist dies sachlich begründet und stellt auch vom Ausmass her gesehen kein unzulässiges Bedrängen oder Bestürmen der betroffenen Person dar. Unter diesen Umständen hat das Obergericht zutreffend angenommen, die Befragung der Zeugin habe das Prinzip des fairen Verfahrens bzw. dasjenige der Waffengleichheit nicht verletzt. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe durch die Abweisung des Gesuchs um erneute Einvernahme der Zeugin seinen von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, S. 8-10). 
 
Das Obergericht begründet den Verzicht auf erneute Befragung der Zeugin damit, dass es angesichts ihrer ungenauen und widersprüchlichen Aussagen zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit auf die konsistenten Aussagen der Polizeibeamten abstelle. An dieser Beweiswürdigung vermöchte eine erneute Zeugeneinvernahme nichts zu ändern. Das Einvernahmeprotokoll über die Aussagen der Zeugin sei klar, weshalb auch aus diesem Grund die Einvernahme nicht zu wiederholen sei (Beschwerde, S. 5). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Er legt nicht dar, dass und inwiefern die erneute Befragung der Zeugin an der vom Obergericht vorgenommenen Beweiswürdigung etwas ändern könnte. Die Zeugin hat im Untersuchungsverfahren trotz wiederholtem Nachfragen jeweils unterschiedliche Antworten zu der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit gegeben. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Zeugin gar nicht in der Lage war, dazu verlässliche Angaben zu machen, weshalb auch eine erneute Befragung diesbezüglich nichts zur Klärung beizutragen vermöchte (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 103 Ia 490 E. 5 und neuestens BGE 128 III 434 E. 1.2 sowie 128 II 97 E. 2b/dd, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Zeugin zu anderen Punkten wesentliche Aussagen hätte machen können. Er stellt auch nicht in Frage, dass seine Verteidigungsrechte bei der Befragung der Zeugin gewahrt wurden (dazu BGE 129 I 151 E. 3.1). Das Obergericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt, indem es dessen Antrag auf erneute Einvernahme der im Untersuchungsverfahren befragten Zeugin abwies. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel (Beschwerde, S. 10 ff.). 
4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). 
4.2 Die Beschwerdeschrift genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung durch das Obergericht (angefochtenes Urteil, S. 8 ff.) nicht wirklich auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem er dem festgestellten Sachverhalt einfach seine eigene Version gegenüberstellt. Auf die Rügen ist deshalb nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass das Obergericht nicht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei auf der ganzen Strecke von 2,7 km mit 200 km/h gefahren. Vielmehr hat es auf die Aussagen der Polizisten abgestellt, wonach ihr Tacho bei der Verfolgung des Beschwerdeführers auf zwei geraden Strecken zwischen 180 und 200 km/h angezeigt habe (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8 f.). 
4.3 Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a). Das Obergericht hat ihn nicht mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso wenig lässt sich der Urteilsbegründung entnehmen, dass das Obergericht von der falschen Meinung ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen, und dass es ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Das Obergericht hat vielmehr die erhobenen Beweise gewürdigt und angenommen, diese reichten für eine Verurteilung aus. Darin liegt keine Umkehr der Beweislast, sondern eine Beweiswürdigung. 
5. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG). 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
6. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt, als das angefochtene Urteil aufzuheben (Beschwerde, S. 2), ist er nicht zu hören. 
7. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze; die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ausgeschlossen (Art. 269 BStP). Das Bundesgericht ist bei seinem Entscheid an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden, kann jedoch offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen von Amtes wegen berichtigt (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Der Beschwerdeführer bringt in der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Ausnahme (S. 10-12 der Beschwerdeschrift) die gleichen Einwände wie in der staatsrechtlichen Beschwerde vor. Beide Beschwerdeschriften stimmen in der Begründung nahezu wörtlich überein. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Ansprüche auf ein faires Verfahren (Beschwerde, S. 5-8) und auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 8-10) verletzt, den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Beschwerde, S. 14 f.) und den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet (Beschwerde, S. 15 f.). Diese Rügen betreffen keine Fragen des Bundesrechts, weshalb sie mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden können (Art. 269 Abs. 1 BStP). Eine bloss mittelbare Verletzung der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie sie mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden könnte (vgl. BGE 119 IV 109 E. 1a), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf der "Ermessensunterschreitung" (Beschwerde, S. 10-14). Wie sich aus der Begründung dieser Rüge ergibt, die streckenweise wörtlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde zur behaupteten willkürlichen Beweiswürdigung übereinstimmt (staatsrechtliche Beschwerde, S. 10 f.; Nichtigkeitsbeschwerde, S. 13 f.), wendet sich der Beschwerdeführer hier sachlich gegen die Beweiswürdigung. Er stellt nicht in Frage, dass die von der Polizei vorgenommene Nachfahrmessung ohne geeichtes Messgerät zulässig war (Beschwerde, S. 11). Er bringt sodann weder vor, die Umstände des Nachfahrens würden die Verwertung der Messung nicht erlauben, noch beanstandet er eine fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht. Er macht vielmehr einzig geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung ihres Ermessens nicht überprüft, "ob der von den Polizeibeamten beschriebene Sachverhalt sich in dieser Weise nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung überhaupt so" habe ereignen können (Beschwerde, S. 12). Hätte die Vorinstanz dies getan, so wäre "sie unschwer zum Schluss gelangt", dass die Aussagen der Polizisten nicht zutreffen könnten (Beschwerde, S. 13 f.). Er rügt damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die in seinen Augen zu Unrecht auf die Aussagen der Polizeibeamten statt auf seine eigenen abgestellt hat. Das ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (vgl. Art. 269 und 277bis Abs. 1 BStP). 
8. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: