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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_168/2020  
 
 
Urteil vom 27. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wiesendangen, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 6. Februar 2020 (VB.2019.00356). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (nachstehend: Bauherr) ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Weiler Gündlikon auf dem Gebiet der Gemeinde Wiesendangen bzw. der vormaligen Gemeinde Bertschikon. Sein Grundstück Kat.-Nr. 1468 wurde im Bereich des darauf erstellten Wohnhauses der Kern- und im Übrigen der Landwirtschaftszone zugeteilt. Sein östlich daran angrenzendes Grundstück Kat.-Nr. 1469 liegt ganz in der Landwirtschaftszone. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 erteilte die Baubehörde der damaligen Gemeinde Bertschikon dem Bauherrn die Bewilligung, auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 1468 einen in den Boden eingelassenen, ca. 12 m langen und 5,3 m breiten nierenförmigen Swimmingpool zu errichten. Dieser sollte gemäss den Baugesuchsplänen teilweise in der Kern- und teilweise in der Landwirtschaftszone zu liegen kommen. Da die kommunale Baubehörde fälschlicherweise davon ausging, der Pool betreffe nur die Kernzone, holte sie keine für ein solches Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erforderliche Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ein. 
 
Im Jahr 2010 liess der Bauherr gestützt auf die kommunale Baubewilligung einen Swimmingpool errichten, der insofern vom nur kommunal bewilligten Projekt abwich, als er rund zwei Meter weiter südlich und damit vollständig in der Landwirtschaftszone zu liegen kam. 
 
Am 23. März 2011 erkundigte sich der Bauherr telefonisch beim Bauvorstand der damaligen Gemeinde Bertschikon, ob der Einbau eines Teichs in die im Jahr 2010 ausgehobene Grube auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1469 zulässig sei. Der Bauvorstand teilte ihm mit, dies sei in Ordnung, sofern sich kein Nachbar dagegen wehre, keine grossen Bauten erstellt würden und das Terrain "so wie jetzt" belassen werde; sollten Nachbarn "reklamieren", müsse eine Baueingabe an den "Kanton" erfolgen. 
 
Am 9. Dezember 2011 schrieb der Bauherr der Gemeindeschreiberin der Gemeinde Bertschikon folgende E-Mail: 
 
"Aufgrund der Verschmutzung (Laub, Frösche etc.) " und zum Schutz (Haftung) für die Kinder im Dorf möchten wir unseren Pool mit einer Poolabdeckung schützen. 
Material ähnlich wie ein 'Treibhäuschen' 
Die ganze begehbare Überdachung ist nicht festmontiert, sondern die Elemente sind auf Rollen, damit man die einzelnen Element[e] aus Aluminium und Polykarbonat (Kunststofffenster/Glasersatz) wie ein Teleskop verschieben kann. 
Wir möchten uns absichern, denn gemäss unserem Lieferanten muss man für so eine Poolüberdachung in 99 % der Gemeinden in der Schweiz keine Baugenehmigung beantragen. Deshalb möchten wir sie trotzdem anfragen: Unsere Frage: 
Müssen wir ein Baugesuch für die Poolüberdachung einreichen?"  
 
Mit Mail vom 14. Dezember 2011 antwortete die Gemeindeschreiberin: 
 
"Eine mobile Überdachung des Pools ohne feste Wände braucht kein Baugesuch. In Ergänzung der Verfügung-Nr. 06 vom 26.02.2010 erteilen wir Ihnen die Bewilligung zur Erstellung einer mobilen Poolüberdachung ohne feste Wände."  
 
Mit Mail vom 16. Dezember 2011 bedankte sich der Bauherr bei der Gemeindeschreiberin für die Ergänzungsverfügung und teilte ihr mit, somit könne er die Poolüberdachung in Auftrag geben. 
 
Im April 2012 liess der Bauherr eine Überdachung des Pools mit neun befensterten Einzelelementen errichten, die zum Öffnen des Dachs von der Mitte her teleskopartig je zu den Seiten hin verschoben werden können. Die ca. 19 m lange, 8,4 m breite und maximal 2,65 m hohe Überdachung überschreitet die maximale Länge des Pools um rund 7 m und seine Breite um gut 3 m und umfasst damit auch das Umfeld des Pools mit Liegestuhlbereich und Tischen. 
 
Mit Verfügung vom 9. August 2013 liess die damalige Gemeinde Bertschikon die Bauarbeiten am Teich bzw. Biotop auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1469 mit sofortiger Wirkung einstellen, wobei sie den Bauherrn darauf hinwies, dass er für die Überdachung des Swimmingpools sowie die Aushubarbeiten für das Biotop kein Baugesuch eingereicht hatte. In der Folge stellte der Bauherr nachträglich entsprechende Baugesuche. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich dem Bauherrn die nachträgliche raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für den Swimmingpool mit Überdachung und den Teich bzw. Biotop und lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. 
Mit Beschluss vom 17. August 2015 verzichtete der Gemeinderat Wiesendangen aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Beseitigung des Swimmingpools, verfügte jedoch den Rückbau des Biotops innert sechs Monaten. Der Rückbau der Poolüberdachung wurde bis zum rechtskräftigen Beschluss über eine allfällige Einzonung des Poolbereichs aufgeschoben. Sollte keine Einzonung beschlossen werden, sei die Überdachung innert sechs Monaten nach rechtskräftig abgeschlossener Nutzungsplanung zurückzubauen. 
Einen vom Bauherrn gegen diese Rückbauverfügung erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. April 2019 ab, wobei es zum Rückbau der Poolüberdachung eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft setzte. Der Bauherr focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2020 abwies. 
 
C.   
Der Bauherr erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 aufzuheben, soweit dieses auf seinen Grundstücken den Rückbau der Überdachung des Swimmingpools und des Teichs/Biotops verlange. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder das Baurekursgericht zurückzuweisen. 
 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entsprach das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2020. 
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Wiesendangen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte zu diesen Vernehmlassungen keine Bemerkungen ein, obwohl ihm dazu eine Frist angesetzt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der umstrittenen Rückbauverfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten (vgl. Art. 7-34 BV) prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, genügt es daher nicht, wenn in der Beschwerde bloss behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann diese Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Für solche Rügen gilt - gleich wie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten - eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 143 I 377 E. 1.1 S. 380).  
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und anderer Grundrechte rügt und Sachverhaltsrügen erhebt, ohne diese Rügen substanziiert zu begründen. 
 
2.   
 
2.1. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zur Wahrung dieses Anspruchs können behördliche Zusicherungen oder Auskünfte unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Der damit gewährte Schutz des Vertrauens in behördliches Handeln setzt namentlich voraus, dass die Zusicherung vorbehaltlos erteilt wurde, sie sich auf eine konkrete Angelegenheit bezog, die Behörde hiefür zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, er die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen darauf Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; je mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen kann der Bürger grundsätzlich verlangen, dass die Behörde sich an ihre Zusicherungen hält und dazu im Widerspruch stehende Anordnungen unterlässt (vgl. BGE 121 II 214 E. 3b; 119 Ib 397 E. 6e, 117 Ia 285 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist (Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht in gutem Glauben annehmen können, die Errichtung der Poolüberdachung sei ohne Baubewilligung zulässig gewesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die E-Mail der Gemeindeschreiberin vom 14. Dezember 2011 habe dazu keine Vertrauensgrundlage bilden können, weil sie keine Auskunft oder Zusicherung betreffend eine hinreichend konkrete Frage gebildet habe. Dies sei auf die unpräzisen und irreführenden Angaben des Beschwerdeführers zur geplanten Poolüberdachung zurückzuführen. Die Bezeichnung "Poolabdeckung" habe auf eine bodennahe Abdeckung schliessen lassen, wie sie zur Verhinderung von Wasserverunreinigungen und zum Schutz von Kindern geeignet sei. Auf eine niedrige Abdeckung deute auch hin, dass sie "begehbar" sei. Die Angabe, Material wie Treibhäuschen, lasse aufgrund des Diminutivs ebenfalls eine kleine Dimensionierung vermuten. Demnach hätte gestützt auf die Anfrage, die keine Angaben zur Abmessung der Überdachung enthalten habe, nicht erwartet werden können, dass diese nicht bloss den Pool abdeckt, sondern auch das ganze Umfeld und damit einen geschützten Aussenbereich schafft, der über den Schutz des Pools vor Verunreinigungen und der Gefahrenabwendung für Kinder hinausgeht. Die Gemeindeschreiberin habe die Überdachung zudem nicht voraussetzungslos gebilligt, sondern nur mitgeteilt, eine mobile Überdachung ohne "feste" Wände bedürfe keiner Bewilligung. Dass die verwendeten Elemente zum Teil mobil und die Wände transparent seien, lasse nicht den Schluss zu, es handle sich um keine festen - im Sinn von stabilen - Wände. Selbst im geöffneten Zustand weise die strittige Pooleinhausung Wände in der Gestalt der beiden höchsten Elemente links- und rechtsseitig des Pools auf. Eine Befragung der Gemeindeschreiberin könne unterbleiben, weil es auf ihre subjektiven Vorstellungen von der geplanten Überdachung nicht ankomme.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, bei richtiger Würdigung des Sachverhalts hätte ihm bezüglich der erhaltenen Falschauskunft offenkundig guter Glaube attestiert werden müssen. Die Vorinstanz interpretiere seine Anfrage wortklauberisch, übertrieben spitzfindig und voreingenommen mit dem Ziel, ihm den guten Glauben abzusprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe er sein Bauprojekt hinreichend klar umschrieben, weshalb jeder beliebige Dritte sich ein zutreffendes Bild über die erstellte Poolüberdachung habe machen können. Die Gemeindeschreiberin habe diese Angaben auch richtig verstanden. Auf dieses subjektive Verständnis komme es an.  
 
2.4. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass es sinnvoll sein kann, sich beim Bauamt der Gemeinde zu erkundigen, ob eine geplante Änderung an einer Baute formell bewilligt werden muss. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Umfang und Art der Änderung wahrheitsgemäss und vollständig angegeben werden, um eine gesamthafte Prüfung ihrer Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu ermöglichen (vgl. Urteil 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.3). Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leitete seine Anfrage mit dem Satz ein, er wolle auf Grund der Verschmutzung (Laub, Frösche etc.) und zum Schutz (Haftung) für die Kinder im Dorf seinen Pool mit einer Poolüberdachung schützen. Dieser Zielsetzung entsprechend war gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz eine niedrige Überdachung zu erwarten, die im Wesentlichen nur den Poolbereich umfasst. Daran ändert nichts, dass diese Überdachung aus Einzelelementen bestehen soll, die wie ein Teleskop verschoben werden können, weil solche Schiebüberdachungen häufig relativ niedrig sind. Aufgrund der genannten Zielsetzung und der Bauart der Überdachung war somit nicht damit zu rechnen, diese sei wesentlich grösser als der Pool und schaffe einen überdachten Raum mit Sitz- bzw. Liegeplätzen. Die Bezeichnung der Überdachung als "begehbar" führt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Adjektiv im Zusammenhang dahingehend zu verstehen war, dass die Überdachung selber begeh- bzw. betretbar sei. Dies wird dadurch bestätigt, das der Beschwerdeführer in seiner Anfrage ausführte, gemäss den Angaben des Lieferanten müsse für "so eine Poolüberdachung" in 99 % der Gemeinden keine Baugenehmigung beantragt werden, was bezüglich der strittigen hohen Poolüberdachung, die einen weit über den Pool hinausgehenden Aussenraum schafft, klar unzutreffend ist. Dies hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, da vorausgesetzt werden darf, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist (Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweis). Demnach hat er in seiner Anfrage den Umfang und die Art der geplanten Poolüberdachung nicht wahrheitsgemäss und vollständig angegeben, weshalb er nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen durfte, die in der Antwort der Gemeindeschreiberin verneinte Baubewilligungspflicht beziehe sich auf die vom ihm geplante grossräumige Poolüberdachung. Die Vorinstanz verletzte somit das Vertrauensprinzip nicht, wenn sie annahm, der Beschwerdeführer habe gestützt auf die Antwort der Gemeindeschreiberin nicht gutgläubig davon ausgehen dürfen, die realisierte Poolüberdachung bedürfe keiner Baubewilligung. Diesbezüglich ist das subjektive Verständnis der Gemeindeschreiberin unerheblich, weshalb die Vorinstanz diese nicht zu befragen brauchte.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, Vertrauensgrundlage habe die Mitteilung der Gemeindeschreiberin gebildet, für die Überdachung sei keine Baubewilligung erforderlich. Dass darin zudem noch eine Ergänzungsbewilligung erteilt worden sei, sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen, weshalb er sich nicht mit der Frage befasst habe, ob diese von der zuständigen Person erteilt worden sei. Damit kann offen bleiben, ob er gemäss der Annahme der Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Gemeindeschreiberin zur Erteilung von Baubewilligungen unzuständig war.  
 
3.   
 
3.1. Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweis).  
 
3.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Ergebnis, der verlangte Rückbau der Poolüberdachung sei angemessen bzw. verhältnismässig. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Interessen an der Beseitigung seien gewichtig, weil die Poolüberdachung als Hochbaute von beachtlicher Grösse und Höhe erheblich in unüberbautes Gebiet hineinrage und selbst im geöffneten Zustand die beiden grössten und höchsten Elemente sichtbar blieben. Sodann könne die Überdachung auch als gedeckte Sitzfläche genutzt werden, was gegenüber dem offenen Schwimmbecken zu einer massgeblichen Nutzungserweiterung führe. Der fragliche Perimeter sei anlässlich der jüngsten Revision der Nutzungsplanung in der Landwirtschaftszone belassen worden, weshalb dieser Zone eine hohe Legitimität zukomme. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Duldung der Poolüberdachung könnten daher die öffentlichen Interessen an der Entfernung der Überdachung nicht überwiegen. Daran änderten auch die finanziellen Interessen des Beschwerdeführer nichts, selbst wenn von Erstellungskosten in der Höhe von Fr. 100'000.-- ausgegangen würde. Gleiches gelte bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Kündigung der Hypothek im Fall eines verlangten Rückbaus, weil er bösgläubig versucht habe, vollendete Tatsachen zu schaffen. Dass die örtliche Baubehörde möglicherweise bereits früher gegen die baurechtswidrige Poolüberdachung hätte intervenieren können, ändere nichts daran, dass die für eine Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen genügend Gewicht hätten, um eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu rechtfertigen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei von der falschen Prämisse ausgegangen, es fehle an einer Vertrauensgrundlage. Hätte die Vorinstanz ihm nicht Bösgläubigkeit unterstellt und seine Interessen sowie die öffentlichen Interessen am Vertrauen in die Behörden im notwendigen Umfang berücksichtigt, hätte sie die Rückbauanordnung als unverhältnismässig aufheben müssen. Wäre das Interesse an der Durchsetzung des raumplanerischen Trennungsinteresses sehr gewichtig gewesen, hätte die kommunale Baubehörde den in der Landwirtschaftszone gelegenen Pool nicht bewilligen und seine Überdachung nicht als von der Bewilligungspflicht ausgenommen qualifizieren dürfen. Auch wenn die Poolüberdachung in Erscheinung trete, bewirke sie aufgrund der umliegenden Bauten keine markant ins Gewicht fallende Zäsur, zumal die vom Pool beanspruchte Fläche als zum Garten zugehörig wahrgenommen werde. Bei der Revision des Zonenplans seien vergleichbare Teile von Hausumschwüngen in der Kernzone des Weilers Gündlikon der Bauzone zugewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zuweisung der vom Pool beanspruchten Fläche zur Kernzone sei vom Bauvorstand nur als Vergeltungsmassnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Ablehnung empfohlen worden. Von einer durch die Revision bewirkten Erhöhung der Legitimität der Zonengrenze dürfe nicht gesprochen werden.  
 
3.4. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsrecht widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden, da nach der Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Wahrung des grundlegenden Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet sehr gewichtig ist (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.; 132 II 21 E. 6.4 S. 40; Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6.4 mit Hinweisen). Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig nicht sehr gross sind und die sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl. Urteile 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3; 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.4 betreffend einen Wohnwagen bzw. eine Scheune in der Nähe eines Wohnhauses). Die strittige Poolüberdachung weist - anders als das in den Boden eingelassene Schwimmbecken - im geschlossenen Zustand ein grosses, nach aussen in Erscheinung tretendes Volumen auf, weshalb die vorliegende Abweichung vom Erlaubten erheblich und das öffentliche Interesse am verlangten Rückbau hoch ist. Dabei durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass die Zuordnung des entsprechenden Bereichs zur Landwirtschaftszone kürzlich bestätigt wurde und eine Umzonung nicht zu erwarten ist. Die entgegenstehenden finanziellen Interessen des Beschwerdeführers am Werterhalt bzw. der Vermeidung des Verlusts von Investitionskosten durfte die Vorinstanz als weniger gewichtig qualifizieren, da er nach dem Gesagten nicht als gutgläubig gelten kann und er daher in Kauf nehmen muss, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beigemessen wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzte, wenn sie die öffentlichen Interessen am Rückbau der Poolüberdachung als überwiegend qualifizierte.  
 
4.   
 
4.1. Bezüglich des Rückbaus des Teichs führte die Vorinstanz aus, gemäss der nicht vorbehaltlos erteilten telefonischen Auskunft des Bauvorstands der Gemeinde Bertschikon vom 23. März 2011 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass bei Intervention eines Dritten ein kantonales Bewilligungsverfahren zu durchlaufen sei. Damit sei der Beschwerdeführer ins Bild gesetzt worden, dass die Zuständigkeit zur Erteilung einer Baubewilligung nicht bei der örtlichen Baubehörde liege, welche die zuständige kantonale Behörde durch entsprechende Zusicherungen auch nicht binden kann. Eine Vertrauensgrundlage sei damit nicht geschaffen worden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, zwar sei richtig, dass gemäss der telefonischen Auskunft der Gemeinde Bertschikon die Zulässigkeit des Teichs nicht vorbehaltlos bejaht, sondern vom Fehlen einer Reklamation aus der Nachbarschaft abhängig gemacht worden sei und die kantonale Behörde im nachträglich durchgeführten Verfahren dafür keine Bewilligung erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe indessen auch insoweit gutgläubig gehandelt, als er baulich nur umgesetzt habe, was ihm vom Bauvorstand zugestanden worden sei.  
 
4.3. Dieser Einwand ist unberechtigt, weil der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Auskunft erkennen musste, dass er für die Errichtung eines Teichs in der Landwirtschaftszone ein Baugesuch einreichen muss, über das die zuständige kantonale Behörde zu entscheiden hat. Er durfte daher entgegen seiner Meinung nicht darauf vertrauen, die Gemeinde Bertschikon werde für künstlich errichtete Teiche bzw. Biotope gemäss einer behaupteten, aber nicht belegten Praxis keine Baubewilligung verlangen.  
 
5.   
 
5.1. Die Vorinstanz qualifizierte den verfügten Rückbau des Teichs bzw. Biotops als verhältnismässig. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der künstlich und unter Verwendung naturfremder Materialien angelegte Teich stelle in der Landwirtschaftszone, die der Freihaltung von Kulturflächen diene, einen unerwünschten Fremdkörper dar. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer annehme, der Teich werte seine als Garten genutzte Parzelle ästhetisch auf und eine agrarische Nutzung belaste die Natur möglicherweise stärker als der Teich. Das Wohnhaus weise aufgrund der Distanz von rund 32 m keinen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Teich auf. Da dieser nicht naturnah gestaltet sei, habe auch er keinen besonderen ökologischen Wert. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes wiege daher schwer. Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Teichs seien weniger gewichtig, zumal er für die behaupteten Investitionskosten in der Gesamthöhe von Fr. 30'000.- keinerlei Belege eingereicht habe und er nicht darlege, inwieweit die Kostenschätzung des Baurekursgerichts - das annahm, die Teichfolie sei im Handel für Fr. 6'600.-- erhältlich - falsch gewesen wäre.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Bereich des Teichs sei unverhältnismässig, da die Interessen an dessen Weiterbestand überwiegen würden. Im Vordergrund stünden zwar hauptsächlich seine finanziellen Interessen. Wesentlich sei jedoch auch, dass der Teich entgegen der Meinung der Vorinstanz in der Landwirtschaftszone keinen Fremdkörper bilde, da er in der Landschaft als natürliches oder jedenfalls naturnahes Element erlebt werde. Der Teich diene zudem der Biodiversität, indem er das Grundstück der Zerstörung durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Bodenverdichtung und -vergiftung) entziehe. Den Interessen an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes bzw. der Erhaltung von Kulturflächen für die Landwirtschaft käme daher keine praktische Bedeutung zu, weil sie durch die Beseitigung des Teichs nicht gefördert würden.  
 
5.3. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen, die durch die Fotos in den Akten bestätigt werden, ergibt sich, dass der strittige Teich eine mit naturfremden Materialien errichtete Zieranlage in einer als Garten genutzten Parzelle darstellt. Die Tolerierung solcher Gartenanlagen in der Nichtbauzone würde zu einer schleichenden Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland führen, was mit den grundlegenden Schutzzielen der Raumplanung, die eine optische und bauliche Ausweitung der besiedelten Fläche in die Nichtbauzone verhindern wollen, nicht vereinbar wäre (Urteil 1C_443/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.5). Daran könnten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auflageweise verfügte Pflanz- und Pflegemassnahmen nichts ändern. Demnach verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, wenn sie das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Teichs als gewichtiger erachtete als die entgegenstehenden, hauptsächlich finanziellen Interessen des Beschwerdeführers, zumal dieser bezüglich der Errichtung des Teichs nicht als gutgläubig gelten konnte (vgl. E. 5 hievor).  
 
6.   
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wiesendangen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer