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{T 0/2} 
6A.86/2001/mks 
 
K A S S A T I O N S H O F 
************************* 
 
25. Februar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa- 
tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, 
Karlen und Gerichtsschreiber Borner. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons 
T h u r g a u, 
 
betreffend 
Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons 
Thurgau vom 12. Februar 2001), 
hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ fuhr am 15. September 2000 mit einem 
Personenwagen auf der Autobahn A7 mit einer Geschwindigkeit 
von 192 km/h und überschritt dabei die gesetzlich zulässige 
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h. Dafür wurde 
er mit Strafverfügung vom 15. Januar 2001 in Anwendung von 
Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 3'500.-- ver- 
urteilt. 
 
Am 9. April 1999 war ihm der Führerausweis für 
Motorfahrräder für die Dauer von zwei Monaten entzogen 
worden, weil er an zwei Mofas unzulässige Änderungen vor- 
genommen hatte. Einen ordentlichen Führerausweis besass er 
damals noch nicht. 
 
B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog 
X.________ am 9. November 2000 wegen der Geschwindigkeits- 
überschreitung den Führerausweis in Anwendung von Art. 17 
Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten. 
 
Einen Rekurs des Betroffenen wies die Rekurskom- 
mission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 
12. Februar 2001 ab. 
 
C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt eine Reduktion des Führerausweisentzuges auf 1 - 3 
Monate. 
 
Die Rekurskommission und das ASTRA beantragen die 
Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 11). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Unstrittig ist dem Beschwerdeführer der Führer- 
ausweis wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung nach 
Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu 
entziehen. 
 
a) Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, es 
liege überdies ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 
lit. c SVG vor, weshalb der Führerausweis für mindestens 
sechs Monate zu entziehen sei (Hauptbegründung). Denn 
bereits mit Verfügung vom 9. April 1999 sei dem Beschwer- 
deführer der Führerausweis für Motorfahrräder für die Dauer 
von zwei Monaten entzogen worden, weil er an zwei Mofas 
unzulässige Änderungen vorgenommen hatte. Dieser Entzug 
genüge als Grundlage für die erwähnte Rückfallschärfung. 
 
b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Ok- 
tober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen 
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) gelten der Entzug des 
Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot nur 
für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung ange- 
ordnet sind. 
 
Diese Bestimmung ermächtigt die Entzugsbehörde, 
einen Warnungsentzug für Motorfahrräder auf Motorfahrzeug- 
kategorien auszudehnen, die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgeführt 
sind. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob 
sich eine Ausdehnung auf diese Kategorien angesichts der 
Schwere und Art der mit dem Motorfahrrad begangenen Wider- 
handlung rechtfertigt. Dabei hat sie sämtliche Umstände des 
Falles zu berücksichtigen, namentlich ob der fehlbare Lenker 
dieselbe Widerhandlung am Steuer eines Motorfahrzeugs 
begangen hätte, das ein höheres Gefährdungspotenzial dar- 
stellt. Eine mit einem Motorfahrrad begangene Widerhandlung, 
die einen Führerausweisentzug für diese Kategorie nach sich 
zieht, lässt indessen nicht notwendigerweise darauf schlies- 
sen, dass der Führer beispielsweise auch am Steuer eines 
Motorfahrzeugs der Kategorie B eine gefährliche Widerhand- 
lung begeht (BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen). 
 
Im Fall des Beschwerdeführers wäre gleichzeitig mit 
dem Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder, der am 
9. April 1999 angeordnet wurde, eine Ausdehnung des Führer- 
ausweisentzugs auf Motorfahrzeuge der Kategorie B nicht 
möglich gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines 
Alters noch nicht im Besitz eines solchen Ausweises sein 
konnte. Die Antwort auf die Frage, ob er mit einem Motor- 
fahrzeug, das ein höheres Gefährdungspotenzial darstellt, 
eine zumindest gleichartige Widerhandlung wie beispielsweise 
das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 29 
SVG) begangen hätte, stellt sich daher - zumindest beim 
Erlass einer zweiten Verfügung nach einem Jahre und sieben 
Monaten seit dem verfügten Führerausweisentzug für Motor- 
fahrräder - als rein hypothetisch dar. Allein darauf lässt 
sich nach zutreffender Ansicht des ASTRA die Anwendung der 
Rückfallbestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG mit den 
entsprechenden Folgen für den Betroffenen nicht begründen. 
 
c) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich das zi- 
tierte Bundesgerichtsurteil nicht auf die vorliegende Kon- 
stellation übertragen. Denn bei Fahren in angetrunkenem Zu- 
stand im Rückfall stehe eine gesetzliche Mindestentzugsdauer 
von zwölf Monaten zur Diskussion, somit also ein doppelt so 
langes Minimum wie in Fällen wie hier. 
 
Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Denn die 
doppelt so lange Mindestentzugsdauer beim Fahren in angetrun- 
kenem Zustand im Rückfall (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) im 
Verhältnis zum Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG 
erklärt sich damit, dass bereits das erstmalige Fahren in 
angetrunkenem Zustand eine doppelt so lange Mindestentzugsdauer 
zur Folge hat im Verhältnis zur Mindestentzugsdauer einer 
erstmaligen schwerwiegenden Verkehrsgefährdung (Art. 17 
Abs. 1 lit. a und b SVG). Daraus lässt sich aber nichts 
ableiten zur Frage, ob der Entzug des Motorfahrradführer- 
ausweises als Grundlage für die Anwendung der Rückfallrege- 
lung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG genügt. 
 
In diesem Zusammenhang muss zunächst unterschieden 
werden zwischen Motorfahrradlenkern, die einen (ordentli- 
chen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten 
Kategorien besitzen, und solchen Lenkern, die lediglich im 
Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind. Bei 
der ersten Gruppe hat die zuständige Behörde gleichzeitig 
mit dem Anordnen des Fahrverbots für Motorfahrräder zu ent- 
scheiden, ob diese Massnahme auch einen Führerausweisentzug 
der in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Kategorien zur Folge hat 
(Art. 37 Abs. 1 VZV). Bleibt es bei einem Fahrverbot für 
Motorfahrräder und führt die neue Widerhandlung zu einem 
obligatorischen Entzug des ordentlichen Führerausweises, so 
kommt die Rückfallregelung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG 
nicht zur Anwendung (BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen). 
Besitzt ein Lenker indessen lediglich einen Führerausweis 
für Motorfahrräder (sei es aus Altersgründen, sei es aus 
freiem Entschluss) und wird ihm dieser entzogen, so stellt 
sich die Frage einer Ausdehnung des Entzugs auf einen or- 
dentlichen Führerausweis gar nicht. Wenn er im Nachhinein 
auch einen ordentlichen Führerausweis erworben und mit einem 
entsprechenden Fahrzeug einen obligatorischen Entzugsgrund 
gesetzt hat, sprechen zwei Gründe dagegen, den Entzug des 
Motorfahrradausweises als ausreichende Grundlage für die 
Anwendung der Rückfallbestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. c 
SVG anzusehen: 
 
Zum einen wollte der Gesetzgeber Motorfahrradführer 
wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 
ganz allgemein weniger streng behandeln als Motorfahrzeug- 
führer. Dies zeigt sich nur schon darin, dass die in Art. 36 
Abs. 2 VZV genannten Widerhandlungen bloss fakultativ eine 
Administrativmassnahme zur Folge haben, während dieselben 
Verhaltensweisen (ausgenommen die Missachtung von Anordnun- 
gen) bei Motorfahrzeugführern obligatorisch einen Führeraus- 
weisentzug nach sich ziehen (Schaffhauser, Grundriss des 
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, N. 2527 mit 
Hinweisen). Zum andern gilt es zu bedenken, dass zur Erlan- 
gung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine 
vereinfachte theoretische Führerprüfung abgelegt werden muss 
(Art. 27 Abs. 2 VZV) und auch kein Kurs in Sachen Verkehrs- 
sinnbildung und Gefahrenlehre bzw. Fahrdynamik, Blicktechnik 
und Beherrschung der Fahrzeugbedienung zu absolvieren ist 
(Art. 17a und b VZV). Auch von daher wäre es nicht gerecht- 
fertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende 
Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu 
lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der 
Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden 
ist. 
 
Die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweis- 
entzugs bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Aus- 
dehnung auf einen ordentlichen Führerausweis kann somit 
nicht zu einem Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und d 
SVG führen. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie 
die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten des Art. 17 Abs. 1 
lit. c SVG zur Anwendung bringt. 
 
d) Die Vorinstanz befürchtet, dass Administrativ- 
massnahmen gegen minderjährige Fahrzeuglenker unberücksich- 
tigt bleiben müssten, wenn diese mündig geworden sind. Das 
würde gerade bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern der ver- 
kehrserzieherischen Konzeption des Administrativmassnahmen- 
rechts eklatant widersprechen. 
 
Der Einwand geht fehl. Denn der Grundsatz der Ver- 
hältnismässigkeit verlangt von den Administrativbehörden, 
dass sie alle wesentlichen Beurteilungsmerkmale in ihren 
Entscheid miteinbeziehen. Dazu gehört auch eine angemessene 
Beurteilung des Leumunds als Motorfahrzeugführer (vgl. E. 2b 
Abs. 2). Im Übrigen enthält das Strassenverkehrsrecht grif- 
fige Bestimmungen, um insbesondere charakterlich ungeeignete 
Bewerber eines Führerausweises von der Teilnahme am Stras- 
senverkehr fern zu halten (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 2 lit. d 
und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 
VZV). 
 
2.- a) In einer Eventualbegründung legt die Vorinstanz 
dar, dass auch auf Grund der allgemeinen Bemessungskriterien 
ein Entzug von sechs Monaten gerechtfertigt sei. Den Be- 
schwerdeführer treffe ein schweres Verschulden. Er habe die 
Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten, da er sein Auto 
auf dessen Höchstgeschwindigkeit habe testen wollen. Auf- 
fallend sei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung. Ge- 
mäss Rapport der Kantonspolizei habe ein zumindest schwaches 
Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschwerdeführer habe 
wenig Einsicht in die Schwere des Fehlverhaltens gezeigt. 
Massnahmemildernd falle seine berufliche Sanktionsempfind- 
lichkeit ins Gewicht, wobei sich der Arbeitgeberbestätigung 
nur entnehmen lasse, dass er während des Führerausweisent- 
zuges nur für gewisse Montagearbeiten nicht eingesetzt 
würde. 
b) Die Vorinstanz begründet die fehlende Einsicht 
des Beschwerdeführers insbesondere damit, dass er "für eine 
derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung einen Entzug 
im Rahmen der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem 
Monat als angemessen" erachte, weshalb für sein künftiges 
Wohlverhalten keine günstige Prognose gestellt werden könne. 
Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an 
die Vorinstanz beantragt, "es sei die Entzugsdauer von sechs 
Monaten auf drei Monate zu kürzen". Unter diesen Umständen 
ist der Vorwurf der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers 
in die Schwere seines Fehlverhaltens zumindest zu relati- 
vieren. 
 
Weiter hält die Vorinstanz fest, angesichts seines 
getrübten Leumunds als "Motorfahrzeuglenker" seien dem Be- 
schwerdeführer die Folgen der Nichtbeachtung von wesentli- 
chen Verkehrsregeln mit einer nachhaltig wirkenden Administ- 
rativmassnahme deutlich vor Augen zu führen. Mit dieser 
Argumentation hebt die Vorinstanz die Vorstrafen eines 
Motorfahrradlenkers auf die gleiche Stufe mit den Vorstrafen 
eines Autolenkers, was nicht zulässig ist (vgl. E. 1). Da 
die Vorinstanz diesbezüglich keine Unterscheidung traf, ist 
davon auszugehen, dass sie dem getrübten Fahrerleumund zu 
viel Gewicht beigemessen hat. 
 
Die Vorinstanz anerkennt wie dargelegt grundsätz- 
lich die berufliche Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerde- 
führers. Eine weitergehende Würdigung dieses Beurteilungs- 
merkmals nimmt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit 
während des Führerausweisentzugs mit gewissen Verdienst- 
ausfällen zu rechnen. Zudem wird er bezüglich des Arbeits- 
wegs Unannehmlichkeiten auf sich nehmen müssen. Dies recht- 
fertigt es, dem Beschwerdeführer eine berufliche Sanktions- 
empfindlichkeit in leichtem bis mittlerem Grade zuzuge- 
stehen. Die übrigen Bemessungskriterien hat die Vorinstanz 
zutreffend erörtert. 
 
c) Die Vorinstanz hat somit in ihrer Eventualbe- 
gründung zwei Elemente falsch gewichtet. Nachdem sich be- 
reits die Hauptbegründung als bundesrechtswidrig erwiesen 
hat (E. 1), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da 
die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale nun klar 
(E. 2b), der Fall mithin entscheidungsreif ist, urteilt 
das Bundesgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie selbst 
in der Sache (Art. 114 Abs. 2 OG). Ausgehend von der vor- 
instanzlichen Begründung und in Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Gewichtung der fehlenden Einsicht sowie 
des Fahrerleumunds des Beschwerdeführers erscheint eine 
Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen. 
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten 
zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer hatte 
vor Bundesgericht keine besonderen Aufwendungen, weshalb 
auch eine Parteientschädigung entfällt (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen 
und der Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrs- 
sachen des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2001 aufgehoben. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die 
Dauer von vier Monaten entzogen. 
3.- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine 
Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Re- 
kurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Strassen- 
verkehrsamt des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für 
Strassen, Abteilung Strassenverkehr, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 25. Februar 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: