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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1013/2010 
 
Urteil vom 17. Mai 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB); willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 29. Oktober 2008 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 400.--. 
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ hiess das Bundesgericht am 10. Juni 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Verurteilung wegen des (dritten) Checks vom 15. Mai 1997 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. 
 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 28. Oktober 2010 erneut wegen qualifizierter Geldwäscherei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.--. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei bezüglich des dritten Checks freizusprechen. Im Übrigen sei das Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zu Lasten des Kantons Zug. 
 
D. 
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 22. April 1997 stellte die A.________ AG zwei Checks über 1 Mio. DEM (Deutsche Mark) und 2 Mio. DEM aus. Die Gelder zur Deckung der Checks stammen aus dem Anlagebetrug der B.________ AG. Der Beschwerdeführer erhielt beide Checks von seinem Klienten C.________ , welchen er seit 1992 anwaltlich vertrat. Beide Checks waren mit einem Blankoindossament versehen. Der Beschwerdeführer reichte den Check über 2 Mio. DEM der D.________ Bank am 28. April 1997 zur Gutschrift auf den Konten der Offshore-Gesellschaft E.________ AG, deren Direktor er war, ein. Am selben Tag übermittelte er der F.________ Bank den Check über 1 Mio. DEM zur Gutschrift auf die genannten Konten. 
Am 15. Mai 1997 stellte die A.________ AG zugunsten der E.________ AG einen dritten Check über 1'241'455.-- DEM aus. Die Vermögenswerte zur Deckung dieses Checks stammen ebenfalls aus dem Anlagebetrug zum Nachteil der B.________ AG-Anleger. 
Am 20. Mai 1997 fanden zwei Treffen zwischen C.________ und der F.________ Bank bzw. der D.________ Bank in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 sandte der Beschwerdeführer der F.________ Bank den Check über 1'241'455.-- DEM zur Gutschrift. Nach einem Telefonat zwischen der F.________ Bank und dem Beschwerdeführer vom 30. Mai 1997 retournierte die F.________ Bank den Check an den Beschwerdeführer. Im Begleitschreiben begründete die Bank die Rücksendung mit der "Vermeidung eines Schadens". Der Beschwerdeführer wurde gebeten, trotz des persönlichen Treffens vom 20. Mai 1997 der F.________ Bank eine Erklärung einzureichen, welche sich über die Herkunft der Vermögenswerte seines Klienten C.________ und über den Zweck der Überweisung äussert. Der Beschwerdeführer reichte die verlangte Erklärung nicht ein, sondern kündigte die Callgeldanlage bei der F.________ Bank mit Schreiben vom 3. Juni 1997. Den von der F.________ Bank retournierten Check übergab er am selben Tag der D.________ Bank zur Gutschrift. 
Nach der Einlösung der Checks wechselte der Beschwerdeführer am 16. Juni 1997 den Betrag von 2 Mio. DEM und am 7. Juli 1997 jenen über 1'241'455.-- DEM bei der D.________ Bank in Schweizer Franken. Am 11. Juli 1997 liess er sich von ihr Fr. 2'516'000.-- bar auszahlen. Dieses Geld händigte er gleichentags C.________ aus. 
 
Am 5. Juni 1997 wechselte der Beschwerdeführer den Betrag von 1 Mio. DEM bei der F.________ Bank in Schweizer Franken. Nach der Kündigung der F.________ Bank-Konten erhielt er einen Check über den Betrag von Fr. 835'065.25. Diesen versah er mit seinem Indossament und sandte ihn ungefähr am 19. Juni 1997 an den Treuhänder G.________ nach Liechtenstein. Er gab ihm den Auftrag, den Check auf den Namen seiner [G.________s] Treuhandgesellschaft H.________ AG einzulösen und wies ihn an, das Geld dort einige Tage treuhänderisch für die E.________ AG liegen zu lassen. Am 10. Juli 1997 liess sich der Beschwerdeführer von G.________ das Geld gegen Quittung bar auszahlen und händigte es gleichentags C.________ aus. 
 
2. 
2.1 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). 
 
2.2 Verfahrensgegenstand bildet einzig der Sachverhalt in Bezug auf den Check vom 15. Mai 1997, die rechtliche Würdigung der Geldwäschereihandlungen hinsichtlich der drei Checks vom 22. April 1997 bzw. vom 15. Mai 1997 sowie die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der aktuellen Beschwerde in Strafsachen teilweise gegen Sachverhaltselemente, die alle drei Checks gemeinsam betreffen, die dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008 schon zugrunde lagen und die er in seiner ersten Beschwerde nicht angefochten hatte (z.B. nicht alle Vermögenswerte der B.________ AG stammten aus Anlagebetrügen [vorinstanzliches Urteil vom 29. Oktober 2008 S. 25 f.]; die Aussagen C.________s seien nicht verwertbar, da ihm [dem Beschwerdeführer] kein Konfrontationsrecht zugestanden worden sei). Streckenweise beanstandet er den Sachverhalt, welchen das Bundesgericht bereits beurteilt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2008 vom 10. Juni 2009; so etwa Ziff. 4.5 in Bezug auf den Mitangeklagten L.________; Ziff. 4.7 zur Würdigung seiner Aussagen hinsichtlich des Zwecks der Transaktionen; Ziff. 4.4 zu den möglichen weiteren Abklärungen; Ziff. 4.2 zur Würdigung der Aussagen des Zeugen I.________ und des Due Diligence Memorandums; Ziff. 4.3 zur Befragung des Zeugen K.________ als Nachfolger des Zeugen I.________; Ziff. 4.7 zum möglichen Tatmotiv und zur Gegenleistung für die Geldwäscherei; Ziff. 4.6 in Bezug auf die Würdigung der Aussage von C.________ betreffend das Wissen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten O.________; Ziff. 4.2 in Bezug auf den Eventualvorsatz und den Eindruck der Zeugen I.________ und K.________ von C.________; Ziff. 5 bezüglich der Meldepflichten nach dem Geldwäschereigesetz). Auf diese und weitere gleichgelagerte Vorbringen ist nicht einzutreten. 
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie den Nachfolger des Zeugen I.________ zum Grund für die erneute "due diligence Prüfung" nie befragt habe, ist darauf nicht einzutreten. Er legt nicht substanziiert dar, was er mit der Befragung des weiteren Zeugen bezweckt bzw. was dieser zur Sache sagen könnte. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, teils unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. 
 
4.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis). Zur Frage, wann Willkür vorliegt und zu den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
4.3 
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe um die Illegalität der ihm übertragenen finanziellen Mittel wissen müssen. Da der Check vom 15. Mai 1997 über den Betrag von DEM 1'241'455.--, anders als die beiden Checks vom 22. April 1997, nicht indossiert gewesen sei, habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Verdacht zur Herkunft der Gelder schöpfen müssen (vgl. Ziff. 15 der Beschwerde). Aus der Rücksendung dieses Checks durch die Bank F.________ Bank könne nichts anderes geschlossen werden. Die F.________ Bank habe den einen Check über DEM 1 Mio. eingelöst, nachdem Herr I.________ die "due diligence" geprüft habe. Infolge dessen Weggangs habe die F.________ Bank eine Wiederholung dieser Prüfung verlangt und den Check zurückgeschickt. Der Vermerk "to avoid any prejudice to the company" beziehe sich auf den möglichen Schaden der E.________ AG, welche den Check innert einer gewissen Frist präsentieren müsse, und nicht auf einen solchen der Bank. Wegen der bereits bestehenden Bankverbindung zur D.________ Bank habe er den Check schliesslich dort eingelöst. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, dass Zweifel an der Sauberkeit der Vermögenswerte aufgetaucht seien. 
4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu seinem Wissen weder Willkür noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erblicken (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 bis 20). Die Vorinstanz schliesst aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die widersprüchlichen Angaben C.________ s zum Grund für die Finanztransaktionen hätten ihn stutzig machen müssen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einlösung der ersten beiden Checks, welche verdächtige Blanko-Indossamente enthielten, und des dritten Checks würdigt sie den Sachverhalt als einheitliches Ganzes. Sie erachtet die Nichteinlösung und Rücksendung des dritten Checks als Element, woraus der Beschwerdeführer hätte Verdacht hinsichtlich der illegalen Herkunft der Gelder schöpfen sollen. Der vorinstanzliche Schluss, die F.________ Bank habe an der "Sauberkeit" der Vermögenswerte gezweifelt, ist nachvollziehbar. Denn die Bank F.________ Bank verlangte nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt vor der Rücksendung eine schriftliche Erklärung zur Herkunft und dem Verwendungszweck der Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführer nicht abgab. Vielmehr löste er den dritten Check ohne weitere Abklärungen bei einer anderen Bank ein und nahm eine Reihe weiterer aussergewöhnlicher Finanztransaktionen vor (er wechselte das Geld kurze Zeit nach Einlösung des Checks in Schweizer Franken, hob es bar ab und zahlte es an C.________ aus; für einen Teil des Geldes liess er sich einen Check ausstellen, übertrug diesen zur Einlösung an einen Treuhänder ins Ausland, nahm das vom dortigen Treuhänder abgehobene Geld in bar entgegen und übergab es ebenfalls an C.________). Die Vorinstanz durfte in Würdigung dieser gesamten Umstände zum vertretbaren Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe die verbrecherische Herkunft der Gelder kennen müssen. 
 
4.4 Auf die Rüge, die Vorinstanz stelle den Beweiswert der Aussage des Zeugen C.________ (Beschwerde Ziff. 25: zentrale Bedeutung oder bloss eines unter mehreren Beweismitteln) widersprüchlich dar, ist nicht einzutreten. Wieweit diese Frage eine Auswirkung auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils haben soll, substanziiert der Beschwerdeführer nicht näher. 
 
4.5 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den Check an den Treuhänder G.________ in Liechtenstein versendet oder auf Instruktion von C.________ gehandelt hat (Beschwerde Ziff. 22), präsentiert er bloss seine eigene Sichtweise. Er begründet nicht hinreichend, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es fehle hinsichtlich des Checks vom 15. Mai 1997 am objektiven Tatbestand der Geldwäscherei, da eine lückenlose Papierspur vorhanden sei (Beschwerde Ziff. 28) und er das Geld am 17. Dezember 1997 durch den Mitangeklagten L.________ der A.________ AG zurückerstattet habe (Beschwerde Ziff. 28). 
 
5.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 190 f. mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vereitelungshandlung bei Überweisungen von Geld ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur, oder bei Währungswechseln zu bejahen. Denn diese Handlungen verfolgen das Ziel, die Spur des Herkommens zu tilgen (a.a.O.). Hingegen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt, zu verneinen (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. mit Hinweis). 
Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt wird (Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
5.3 Der Beschwerdeführer nahm verschiedene aufeinanderfolgende Handlungen vor. Er löste den Check vom 15. Mai 1997 ein und liess das Geld auf ein Konto seiner Gesellschaft E.________ AG überweisen. Anschliessend nahm er einen Währungswechsel vor und hob das Geld teilweise in bar ab. Für den Rest der Mittel liess er sich einen Check ausstellen, welchen er nach Liechtenstein an den Treuhänder G.________ schickte. Dieser löste den Check bei der P.________ Bank ein, hob das Geld in bar ab und übergab es dem Beschwerdeführer, welcher es seinerseits C.________ aushändigte. Aufgrund der Verkettung von verschiedenen Finanztransaktionen ist eine Vereitelungshandlung zu bejahen, selbst wenn Quittungen zur Bezahlung von Bargeld an C.________ vorhanden sind (Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 a.a.O.). Auch die nachträgliche Rückzahlung der Gelder ändert an der objektiven Tatbestandsmässigkeit der Handlungen nichts, weil die Gefahr der Einziehungsvereitelung ausreicht. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 
 
5.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es fehle ihm am Eventualvorsatz nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, legt er nicht dar, weshalb die vorinstanzliche rechtliche Würdigung anhand der willkürfrei festgestellten Tatsachen Bundesrecht verletzen sollte. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, es liege weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. Die Vorinstanz gehe unter Missachtung des Legalitätsprinzips von einem nicht namentlich im Gesetz aufgeführten schweren Fall aus. Er habe von einem langjährigen Kunden einmalig Gelder entgegengenommen. Alleine die Höhe dieser Gelder begründe noch keinen schweren Fall, da es an der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB fehle. Zudem sei die subjektive Schwere nicht gleichwertig. Er sei weder Mitglied einer Verbrechensorganisation noch einer Bande und habe auch nicht gewerbsmässig gehandelt. Es werde ihm lediglich Eventualvorsatz zur Last gelegt, indem er aus Gleichgültigkeit keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. 
 
6.2 Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.--, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.-- vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192). Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b S. 167 f.). 
 
6.3 Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit von seinem Klienten C.________ drei verschiedene Checks in Millionenhöhe ausgehändigt. Die Vermögenswerte stammen aus einem Anlagebetrug, d.h. aus verbrecherischer Herkunft. Zur Einlösung dieser Checks und zur Rückübertragung des Geldes auf seinen Klienten nahm der Beschwerdeführer regelmässige Handlungen über einen längeren Zeitraum vor, d.h. von Anfang April 1997 bis Mitte Juli 1997. Er eröffnete etwa ein Bankkonto bei der F.________ Bank, um sich den Gegenwert eines Checks gutschreiben zu lassen, reichte die notwendigen Formulare und Unterlagen ein, besprach sich im Beisein seines Klienten zweimal mit Vertretern der Banken und verwaltete das Konto (er kündigte z.B.die Callgeldanlage bei der F.________ Bank, nachdem die Bank den Check vom 15. Mai 1997 über DEM 1'241'455.-- nicht einlösen wollte). Nach Einlösung der Checks vollzog er eine Reihe weiterer Finanztransaktionen (Geldwechsel, Barauszahlung, Transfer des Geldes ins Ausland mittels eines weiteren Checks). Für die Barauszahlungen traf er sich mit seinem Klienten oder dem Treuhänder G.________ aus Liechtenstein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Zeit für die Tathandlung der Geldwäscherei aufwendete. Auch blieb es nicht bei einem Einzelakt. Er löste mehrere Checks im Rahmen seiner anwaltlichen Berufstätigkeit ein, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Mit seinen Handlungen setzte er einen grossen Betrag um, d.h. DEM 4'241'455.-- im Gegenwert von ca. Fr. 3.4 Mio. (angefochtenes Urteil S. 14 ff., Urteil der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 S. 25 ff.). Als Gegenleistung für seine Bemühungen erhielt er ein Honorar von Fr. 20'000.-- (erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2006 S. 60, wobei diese Höhe des Honorars im vorinstanzlichen Verfahren unangefochten blieb und auch der Beschwerdeführer davon ausgeht: vgl. Beschwerde S. 9). Die Tat ist in objektiver Hinsicht mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt Art. 305bis Ziff. 2 StGB Raum für weitere, gesetzlich nicht explizit geregelte Fälle, welche sich eng an die beispielhafte gesetzliche Aufzählung anlehnen. Auch subjektiv wiegt das Verhalten des Beschwerdeführers schwer, nahm er doch unter anderem zwei blanko indossierte Checks entgegen und unterzog sie weiteren "Waschvorgängen", obschon dies angesichts des Unterbruchs der Papierspur für die von seinem Mandanten angeblich verfolgten Zwecke nicht notwendig gewesen wäre. Ebenso löste er den dritten Check ungeachtet des Umstands ein, dass eine Bank diesen Check mangels Angaben über die Herkunft der Mittel nicht einlösen wollte und ihm zurückschickte. Unter den gegebenen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei in einem schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig spricht. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung ist damit angesichts der längeren Frist (Art. 97 StGB) hinfällig. 
 
7. 
7.1 
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht. 
7.1.2 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig. Sie erachtet dessen Verschulden als erheblich. Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe berücksichtigt sie keine. Die Vorstrafenlosigkeit, die geordneten persönlichen Verhältnisse und die zu erwartenden Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wertet sie strafmindernd. Sie gelangt so zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Gestützt auf die lange Zeit seit der Tatbegehung und das Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nimmt sie eine weitere Strafreduktion nach Art. 48 lit. e StGB vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt sie ebenfalls strafmindernd. Insgesamt wirken sich die letzten beiden Strafzumessungskomponenten erheblich strafreduzierend aus. Die Vorinstanz erachtet eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB fällt sie die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe kumulativ aus. Den Tagessatz legt sie unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers und von Pauschalabzügen für die Unterhaltsverpflichtungen auf Fr. 320.-- fest. Für die Freiheitsstrafe gewährt sie dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Geldstrafe spricht sie unbedingt aus. 
7.1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Insbesondere kann es eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 383 mit Hinweis). Auf die bisherigen Strafzumessungsgrundsätze kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit Hinweis). 
7.1.4 Die Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate, und höchstens 20 Jahre (Art. 40 Satz 1 StGB). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Art. 42 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 41 und Art. 42 StGB ergibt sich, dass im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung keine bedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zulässig sind. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine fünfmonatige bedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Als Regelfall ist bei der von der Vorinstanz gewählten Strafhöhe eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) auszusprechen, für welche der bedingte Strafvollzug möglich ist, oder aber eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe, wobei diese Strafart näher zu begründen ist (Art. 41 Abs. 2 StGB). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7.2 Die weiteren Rügen hinsichtlich der zu geringen Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und der Verletzung von Bundesrecht bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Geldstrafe können offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Punkte zu begründen sind (Art. 50 StGB). 
 
8. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zug hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Zug hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Mathys Koch