Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.134/2003 /kra 
 
Urteil vom 12. Februar 2004 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________ , 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsführung; Amtsgeheimnisverletzung), 
 
AK-Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 
8. Dezember 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Dr. X.________ reichte am 3. Mai 2003 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Dr. Y.________, einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Energie (BFE), ein. Sie wirft ihm ungetreue Amtsführung, Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung, Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Nötigung, Gehilfenschaft zu Veruntreuung, üble Nachrede, allenfalls passive Bestechung und falsche Zeugenaussage vor. In tatsächlicher Hinsicht verdächtigt sie ihn, er sei im vom BFE subventionierten Projekt der Firma A.________AG zur Verbesserung des Wärmeübergangs mit elektromagnetischen Feldern trotz Hinweisen auf mögliche Zweckentfremdungen der Bundessubventionen durch Mitarbeitende der A.________AG pflichtwidrig nicht tätig geworden. Diese möglichen Zweckentfremdungen seien durch die von der A.________AG in Rechnung gestellten zu hohen bzw. nicht erbrachten Eigenleistungen sowie Anschaffungen für andere Projekte entstanden. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich mit dem CEO der A.________AG einen Pakt geschlossen, der sowohl das Projekt zu Fall gebracht als auch die Eidgenossenschaft geschädigt habe. Der Beschuldigte habe direkt und über den CEO der A.________AG falsche Anschuldigungen verbreitet und unzulässigerweise amtliche Macht ausgeübt, indem er die Anzeigerin bei einem Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAF) in Uster schlecht gemacht und versucht habe, an Informationen über die Anzeigerin im Zusammenhang mit ALV-Leistungen zu gelangen, und indem er die Anzeigerin gegenüber einem wissenschaftlichen Sachbearbeiter an der ETH in Zürich in ein schlechtes Licht gestellt und diesem vertrauliche Daten über sie mitgeteilt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte vertrauliche Daten aus dem Projekt Dritten preisgegeben, zusammen mit dem CEO der A.________AG ein schmutziges Spiel gegen die Anzeigerin betrieben und anlässlich einer Sitzung vor dem Arbeitsgericht wissentlich eine Falschaussage zum Nachteil der Anzeigerin gemacht. 
 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellte das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren in Anwendung von Art. 106 BStP mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 ein. Auf das Gesuch der Anzeigerin um Opferhilfe, namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wurde nicht eingetreten (act. 1). 
Dr. X.________ wendet sich gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft mit Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 214 ff. BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, damit gegen ihn eine Voruntersuchung gemäss Art. 101 ff. BStP eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei als Geschädigte anzuerkennen und ihr Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft zu geben, unter Ansetzung einer Frist für die erweiterte Begründung der Beschwerde. Es sei ihr im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsanwältin Heidi Affolter-Eijsten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (act. 1). 
 
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5). 
 
Die Beschwerdeführerin hält im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. Ergänzend beantragt sie, "sollte die Anklagekammer die Einschätzung der Bundesanwaltschaft teilen, dass es sich vorliegend um eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung handle und das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2003 der Beschwerdeführerin nicht zustehe, so sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine richtige bzw. zutreffende Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen; es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin neu Frist einzuräumen, eine Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen" (act. 10). 
2. 
Gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 106 BStP ist gemäss der Rechtsprechung der Anklagekammer nur das Opfer im Sinne des OHG zur Beschwerde legitimiert (zur Publikation bestimmter BGE 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 214 Abs. 2 BStP beantragt, sie sei als Geschädigte anzuerkennen (vgl. act. 1 S. 3), ist darauf folglich nicht einzutreten. Dasselbe gilt für ihren Antrag im zweiten Schriftenwechsel, es sei ihr "eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung" zu erteilen und eine neue Frist zur Beschwerde anzusetzen. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG ist. 
Opfer im Sinne des OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Aus dem Begriff "beeinträchtigt" folgt, dass - abgesehen von einer Verletzung der sexuellen Integrität, die vorliegend nicht in Betracht fällt - eine durch die strafbare Handlung bewirkte, nachweisbare Schädigung der Integrität, d.h. eine Verschlechterung des körperlichen oder seelischen Zustandes vorliegen muss, die eine gewisse Schwere aufweist. Zudem muss die Beeinträchtigung unmittelbar sein. Mittelbare, indirekte Beeinträchtigungen fallen ausser Betracht (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1). Jedenfalls in Fällen, in denen die Opferstellung nicht eindeutig erkennbar ist, hat die Beschwerdeführerin jedoch darzulegen, inwiefern die behaupteten Straftaten sie in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt haben (Urteil 1P.219/2002 vom 8. Mai 2002; veröffentlicht in Pra 2002 Nr. 179 S. 952 E. 2). 
 
Die Bundesanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2003 aus, dass auf das Begehren um Opferhilfe gemäss dem OHG unter anderem deshalb nicht einzutreten sei, weil die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt worden sei (act. 3 S. 10). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei durch die von ihr zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse massiv "in ihren persönlichen und psychischen Rechten" verletzt worden (act. 1 S. 16); die Vorkommnisse hätten auf sie einen "enormen traumatischen Impact" gehabt, weshalb sie heute "nervlich angeschlagen" sei (act. 1 S. 6). Sie unterlässt es in der Beschwerde jedoch, ihre Behauptung, sie sei entgegen der Feststellung der Bundesanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität unmittelbar und erheblich beeinträchtigt worden, in einer Weise darzulegen, dass die Anklagekammer die Frage der Opferstellung prüfen könnte. Die nicht näher erläuterte und unbelegte Behauptung, sie sei "nervlich angeschlagen", genügt nicht. Nachdem sie in der Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft auf die neueste Rechtsprechung der Anklagekammer hingewiesen worden ist, macht sie im zweiten Schriftenwechsel erneut nur geltend, es sei eine "Tatsache", dass sie in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei, weil sie "durch die falsche Anschuldigung verbunden mit Amtsmissbrauch und Nötigung in ein unhaltbares Strafverfahren gedrängt", weil ein von ihr entwickelter Prototyp ihr "abgenötigt" und weil "ihr Ruf auf dem Markt zerstört" worden sei (act. 10 S. 7). Spätestens in diesem zweiten Schriftenwechsel hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, ihre Opferstellung substanziiert zu begründen. Nachdem sie dies auch im zweiten Schriftenwechsel unterlassen hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Beschwerde einreichte, die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht kannte, kann in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Eine Entschädigung wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kommt allerdings nicht in Betracht (vgl. act. 10 S. 5), weil die Beschwerdeführerin im zweiten Schriftenwechsel an der Beschwerde festhielt und es dennoch erneut unterliess, ihre Opferstellung substanziiert darzutun. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2004 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: