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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_38/2007 /hum 
 
Urteil vom 23. August 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Leila Roussianos, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung einer Strafverfolgung (Betrug etc.), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, 
vom 22. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war Verkaufsleiter für ein Verkaufsgebiet einer Unternehmung, die in der Kältetechnik tätig ist. Sein Anstellungsvertrag sicherte ihm einen Bonus (Jahresleistungsprämie) zu, der sich auf effektiv erzielte und bereinigte Verkaufszahlen für ein Geschäftsjahr bezog. 
In diesem Zusammenhang reichte X.________ mehrere Strafanzeigen ein gegen die Verantwortlichen der Unternehmung, unter anderem wegen unkorrekter Buchführung. Aufgrund falscher Einträge auf verschiedenen Listen in den Jahren 1997 und 1998 sei er geschädigt worden. 
B. 
Am 27. August 2004 reichte X.________ erneut Strafanzeige ein wegen unkorrekter Buchführung. 
 
Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Nichteintretensantrag der Untersuchungsbehörde nicht zugestimmt und Abklärungen gefordert hatte, eröffnete letztere am 1. Dezember 2004 die Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und eventuell Veruntreuung. 
 
Der Untersuchungsbericht vom 28. Juli 2006 wurde dem Strafkläger unterbreitet mit der Mitteilung, er könne sich zum Bericht äussern, Untersuchungshandlungen beantragen und Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellen. Am 23. August 2006 wies die Untersuchungsrichterin die Beweisanträge von X.________ ab. Dessen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern am 17. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin und des Staatsanwalts vom 24./26. Oktober 2006 wurde die Strafverfolgung aufgehoben. Einen Rekurs von X.________ gegen diesen Entscheid wies das Obergericht am 22. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und eventualiter an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
2. 
Zur Legitimationsfrage beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 und 6 BGG. Wenn der angefochtene Entscheid aufgehoben werde, müsse die kantonale Behörde zusätzliche Untersuchungen anordnen, was sich auf seine Zivilforderung auswirken könne. Darin liege sein rechtlich geschütztes Interesse. 
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 
 
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe durch die beanzeigten Handlungen finanzielle Einbussen erlitten. Derartige Beeinträchtigungen räumen ihm aber keine Opferstellung ein (BGE 131 I 455 E. 1.2.2). Als einfacher Geschädigter kann er sich somit nicht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG berufen. 
Soweit er sich auf Ziff. 6 dieser Bestimmung stützt, verwechselt er den Begriff Strafanzeiger mit demjenigen des Strafantragstellers. Er macht denn auch nirgends geltend, die Vorinstanz habe Art. 30 ff. StGB, die das Strafantragsrecht regeln, verletzt. 
2.2 Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der beschwerdebefugten Personen. Weil die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als einfacher Geschädigter zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. 
 
Im zur Veröffentlichung bestimmten Leiturteil 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007 hat die strafrechtliche Abteilung diese Frage verneint, unter anderem mit der Begründung, dass der Strafanspruch nicht dem Geschädigten, sondern allein dem Staat zusteht. Dies würde vereitelt, wollte man dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis einräumen. Es kann auf Erwägung 2 des zitierten Urteils verwiesen werden. 
3. 
Der Beschwerdeführer möchte seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt wissen, falls sie nicht als Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. 
 
Der Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz (BBl 2001, 4480 ff.) sah in Art. 74 vor, dass unter anderem bei Verurteilungen unter 30 Tagessätzen Geldstrafe, unter 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit und unter Fr. 500.-- Busse für eine natürliche Person die Beschwerde in Strafsachen nicht zulässig ist. In diesen Fällen sollte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden können. Weil der Gesetzgeber auf die erwähnten Streitwertgrenzen verzichtete, bestehen nicht dieselben Rechtsschutzlücken wie im Zivil- und öffentlichen Recht. Da somit im Strafrecht alle kantonalen Entscheide mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sind, besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, S. 283 f. und 485 je N 14). 
4. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Strafsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: