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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.398/2002 /bmt 
 
Urteil vom 9. Januar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
gegen 
 
Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern, 
Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Normenkontrolle über § 27 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern fusionierten auf den 1. Januar 2000 durch Kombination zur Luzerner Pensionskasse (LUPK). Die Aktiven und Passiven der beiden vorbestehenden Kassen gingen auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner Pensionskasse über. Die Mitglieder der vorbestehenden Kassen wurden gemäss der neuen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 (VoLUPK) auf den genannten Stichtag hin zu solchen der Luzerner Pensionskasse. Zugleich wurden die bisherigen Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern und über die Lehrerpensionskasse Luzern aufgehoben. Die Luzerner Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern. Als Trägerin der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; nachfolgend auch: Bundesgesetz) ist sie der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern (Aufsichtsbehörde) unterstellt. 
B. 
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1999 an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern bestritt Dr. med. A.________ in seiner Eigenschaft als Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern die Gesetzmässigkeit der neuen Vorschrift gemäss § 27 VoLUPK betreffend die Alters-Kinderrente. Er machte geltend, nach § 25 Abs. 2 der bisherigen Verordnung betrage die Alters-Kinderrente 20 % der Altersrente des Versicherten; gemäss § 27 Abs. 2 der neuen Verordnung werde die Alters-Kinderrente auf 20 % für ein, auf 35 % für zwei und auf 45 % für 3 und mehr Kinder begrenzt, während nach Art. 17 und 21 BVG die Alters-Kinderrente 20 % je Kind betrage. Diese Limitierung, die in der bisherigen Ordnung der Alters-Kinderrente nicht vorgesehen gewesen sei, verstosse zugleich gegen das Ziel der beruflichen Vorsorge, zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu sichern. A.________ macht geltend, er habe im Vertrauen auf die Beständigkeit dieser Ordnung entsprechende Prämienleistungen erbracht und werde nun in diesem Vertrauen getäuscht. 
 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 erwog das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, § 27 VoLUPK sei nicht gesetzwidrig, da § 10 Abs. 1 VoLUPK generell die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts vorbehalte und die bundesrechtliche Bemessung der Kinderzulage sich auf die Altersrente gemäss dem Obligatorium des Bundesgesetzes beziehe. § 27 VoLUPK stelle auch sonst den Verfassungsauftrag, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen solle, nicht in Frage. Weder liege eine Verletzung wohlerworbener Rechte des Einsprechers noch eine Verletzung der Rechtsgleichheit oder des Willkürverbotes vor. 
C. 
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2001 führte A.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Urteil vom 12. Juni 2002 wies die Kommission die Beschwerde ab. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2002 beantragt A.________, das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002 aufzuheben, die Bundesrechtswidrigkeit von § 27 der Verordnung der Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 festzustellen und diese Bestimmung aufzuheben. Zudem macht er für die vorinstanzlichen Verfahren dem vor Bundesgericht beantragten Prozessausgang in der Sache entsprechende Entschädigungsfolgen geltend. 
E. 
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, die Luzerner Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 66 E. 1 S. 67). 
1.1 Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt. 
 
Strittig ist, ob § 27 Abs. 2 VoLUPK mit zwingendem Bundesrecht vereinbar ist. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie prüft insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen (bundesrechtlichen) Vorschriften. Nach Art. 74 Abs. 1 BVG setzt der Bundesrat eine von der Verwaltung unabhängige Beschwerdekommission ein. Diese beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden. Der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern sind Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 98 lit. e OG). Die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 99 lit. a OG greift in dieser Situation nicht Platz (vgl. BGE 128 II 24 E. 1a S. 26). Sonstige Ausschlussgründe nach Art. 99 - 102 OG liegen nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist daher zulässig. 
1.2 Mit vorliegender Beschwerde wird einerseits die Aufhebung des angefochtenen Urteils, andererseits wie im vorinstanzlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit und neu auch die Aufhebung von § 27 VoLUPK beantragt. Das auf § 27 VoLUPK zielende Feststellungs- und Aufhebungsbegehren schiesst insoweit über den Streitgegenstand hinaus, als lediglich die Rechtmässigkeit des zweiten Absatzes dieser Bestimmung strittig ist. Indessen findet - entgegen der allgemeinen Regel - bei der Überprüfung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde eine abstrakte Normenkontrolle statt (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 2c S. 185 und E. 4 S. 191; 115 V 368 E. 3 S. 373: 119 V 195 E. 3b/aa S. 197). In diesem Rahmen hat auch das Bundesgericht die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit dem Bundesrecht zu prüfen und gegebenenfalls den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Reglemente aufzuheben (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 3b S. 187; 119 V 195 E. 3b/aa S. 197; 128 II 24 ff.). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 27 Abs. 2 VoLUPK, der die Alters-Kinderrente auf 20 % der Altersrente eines Versicherten für ein Kind, auf 35 % für 2 und auf 45 % für 3 und mehr Kinder festlegt, stehe in Widerspruch zu Art. 17 und 21 in Verbindung mit Art. 6 BVG. Nach Art. 17 BVG hat ein Versicherter für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Gemäss Art. 21 BVG beträgt die Waisenrente pro Kind 20 % der Altersrente. Diese Mindestprozentsätze dürfen nach Art. 6 BVG nicht unterschritten werden. 
 
Wird lediglich das Verhältnis von § 27 Abs. 2 VoLUPK zu den erwähnten Bestimmungen des Bundesgesetzes betrachtet, ist die Überlegung des Beschwerdeführers an sich nachvollziehbar. § 27 Abs. 2 VoLUPK steht jedoch nicht allein, sondern ist im systematischen Zusammenhang der kantonalen Verordnung und des Bundesgesetzes auszulegen. Nach § 10 Abs. 1 VoLUPK gehen die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts denjenigen der Verordnung vor. Diese sich an sich bereits aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) und im Übrigen auch aus Art. 50 Abs. 3 BVG ergebende Regel bildet somit ausdrücklich auch Inhalt des einschlägigen Luzerner Rechts. 
 
Der nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 BVG garantierte Prozentsatz der Alters-Kinderrente pro Kind (20 %) berechnet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der Basis der obligatorischen Altersrente gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und nicht einer allfällig darüber hinausgehenden überobligatorischen Rente (vgl. BGE 121 V 104 E. 5b S. 108; Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 246 ff., 248 N 8). § 10 Abs. 1 VoLUPK verpflichtet somit die Beschwerdegegnerin, die nicht nur die bundesrechtlichen Mindestleistungen, sondern auch Leistungen im überobligatorischen Bereich ausrichtet (sog. "umhüllende" Kasse), die Mindestleistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen einer Schattenrechnung auszuweisen. Dies bedeutet, dass die aus § 27 Abs. 2 VoLUPK folgenden Begrenzungen nur Platz greifen können, soweit der Mindestanspruch gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gewährleistet ist. Indem sich dies gestützt auf § 10 Abs. 1 VoLUPK auch aus dem Luzerner Recht selber ergibt, verstösst § 27 Abs. 2 VoLUPK, systematisch ausgelegt, nicht gegen die Mindestgarantien gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 
3. 
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt § 27 Abs. 2 VoLUPK das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV verankerte und in Art. 1 Abs. 2 BVG bestätigte Ziel, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. 
Diese Bestimmungen räumen den Versicherten nicht unmittelbare Rechtsansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen ein. Sie sind vielmehr Zielvorgaben für den Gesetzgeber (Art. 113 Abs. 1 BV) bzw. an den Bundesrat (Art. 1 Abs. 2 BVG). Die Konkretisierung und Umsetzung dieser Vorgaben ist Sache des Gesetzgebers, dem kraft seiner institutionellen Stellung und auch aufgrund der Wendung "in angemessener Weise" ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Ob dieses Ziel mit dem heutigen Bundesgesetz bereits voll verwirklicht ist oder noch nicht, kann offen bleiben. Die Bundesgesetzgebung ist jedoch für das Bundesgericht wie für die nachgeordneten Behörden und für alle Institutionen, die gesetzliche Aufgaben erfüllen, verbindlich (Art. 49 und 191 BV). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang auch Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) als verletzt, wonach lediglich für Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, nicht aber für Altersleistungen eine Kürzung wegen ungerechtfertigter Vorteile vorgesehen sei. 
 
Nach Art. 34 Abs. 2 BVG ist der Bundesrat generell ermächtigt, Regeln zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Zwar trifft zu, dass Art. 24 BVV 2 die Kürzung wegen ungerechtfertigter Vorteile lediglich im Zusammenhang mit Hinterlassenen- und Invalidenleistungen vorsieht. Dies macht aber zusätzliche Massnahmen einer Vorsorgeeinrichtung zur Vermeidung von Überentschädigungen, etwa im Bereich von Alters-Kinderrenten, nicht zum Vorneherein bundesrechtswidrig, erst recht nicht - wie hier - im überobligatorischen Bereich. Die Argumentation der Vorinstanz, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, ist insoweit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die kantonale Vorinstanz für den Fall eines Versicherten mit hohem Einkommen und mit vier oder mehr Kindern keine Berechnungsbeispiele vorgelegt habe, die eine Überversicherung belegten, unterlässt er es seinerseits, darzutun, inwieweit es bei ihm nach seiner Pensionierung auch unter Berücksichtigung seiner garantierten Ansprüche auf die obligatorischen Alters-Kinderrenten nach Bundesgesetz tatsächlich zu einer "drastischen Einkommenseinbusse" kommt. Das Bundesgericht hat nicht von Amtes wegen entsprechende Berechnungen anzustellen (vgl. Art. 108 Abs. 2 und 3 OG). Demzufolge hat es mit den - durchaus stichhaltigen - Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden. 
3.3 Indem, wie in E. 2 hiervor dargelegt, die Mindestvorschriften gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf jeden Fall einzuhalten sind und eine kinderzahlbedingte Leistungseinschränkung sich höchstens im überobligatorischen Bereich auswirken kann, ist die Luzerner Regelung mit dem Bundesrecht auch insofern vereinbar. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes geltend. 
4.1 Das öffentliche Dienstrecht einschliesslich zugehöriger Pensionsanwartschaften wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; diese machen deshalb grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt solchen Ansprüchen in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu, sofern nicht das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene qualifizierte Zusicherungen abgegeben worden sind. Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebotes der Rechtsgleichheit geschützt; der Beamte kann sich aufgrund von Art. 4 aBV dagegen wehren, dass solche Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich entzogen oder im Wert herabgesetzt werden, oder dass Eingriffe ohne besondere Rechtfertigung einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; 106 Ia 163 E. 1a S. 166, je mit Hinweisen, Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 3b S. 3, Pra 87/1998 Nr. 31 S. 227 E. 3b S. 229, je mit Hinweisen). 
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, öffentlichrechtliche Pensionsanwartschaften von Staatsangestellten seien schlechthin unabänderlich. Er folgert jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, Rechtsänderungen seien unter gewissen Voraussetzungen nur mit einer angemessenen Übergangsfrist zulässig. Er habe mit seinen Prämien Leistungen finanziert, die zufolge der strittigen Rechtsänderungen nun kurz vor Eintritt in die Bezugsberechtigung ersatzlos gestrichen würden; weder würden ihm die im Hinblick auf die neue Leistungsordnung ungerechtfertigt bezahlten Beiträge zurückerstattet noch die durch Prämien finanzierten Leistungen erbracht. Das neue System könne zu krassen Renteneinbussen führen, von der zumal ältere, kurz vor der Pensionierung stehende Versicherte mit mehreren Kindern stärker betroffen seien als andere. Die neue Verordnung hätte daher zumindest eine Übergangsfrist vorsehen müssen. 
4.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine unvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden (BGE 125 II 152 E. 5 S. 165; 123 II 433 E. 9 S. 446; 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002 N 642, Georg Müller, in: Kommentar BV, Stand Mai 1995, RZ 62 f. zu Art. 4 aBV; Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983/II, S.131 f., 139 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, S. 234). 
4.2.2 Eine Übergangsfrist hätte im vorliegenden Zusammenhang den Sinn, dem Beschwerdeführer die Anpassung seiner Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen zu ermöglichen. So hat das Bundesgericht eine sofort in Kraft tretende Lohnreduktion eines bereits angestellten Praktikanten um rund 30 % als übermässig erachtet und erwogen, dass ihm eine zumindest halbjährige Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewährt werden müssen; gemäss einem obiter dictum hätte das Bundesgericht eine Reduktion von 10 % noch als vertretbar angesehen (ZBl 1977 S. 267 ff. E. 4b S. 269). Dagegen hat es bei einer (auf ein Jahr begrenzten) Lohnkürzung von maximal 5,1 % den Umstand, dass die fragliche Massnahme fast 3 Monate vor In-Kraft-Treten erlassen worden war, als genügenden Zeitraum zur Anpassung erachtet (Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 4c S. 6). Der Beschwerdeführer ist noch erwerbstätig. Solange er seinen vollen Lohn bezieht, wirkt sich die strittige Rechtsänderung nicht aus; die Zeitspanne bis zur Pensionierung ist der Sache nach ohne weiteres als Übergangsfrist anzusehen. Wann seine Pensionierung erfolgen soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ob er Anspruch auf eine zusätzliche Übergangsfrist gehabt hätte, lässt sich daher mangels geeigneter Vorbringen nicht beurteilen, weshalb seine Rüge unbehelflich ist. 
4.3 Der Beschwerdeführer erachtet als rechtsungleich, dass es bei Zusammentreffen eines hohen, die versicherbare Obergrenze (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VoLUPK) übersteigenden Einkommens mit der Plafonierung der reglementarischen Kinderrente bei grosser Kinderzahl im Vergleich zu anderen Versicherten im Rentenfall zu erheblichen Einkommenseinbussen komme. Zugleich bleibe aber eine Überversicherung in anderen Fällen nach wie vor möglich. Rechtsungleichheit erblickt der Beschwerdeführer ferner im Umstand, dass lediglich die Alters-Kinderrente, nicht auch die Waisenrenten plafoniert werden. Aus sinngemäss denselben Gründen betrachtet der Beschwerdeführer die Plafonierung der Alters-Kinderrenten als willkürlich. 
4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192, 202 E. 3f/aa S. 209, je mit Hinweisen). Insbesondere in Organisations- und Besoldungsfragen - zu letzteren ist auch die Regelung von Pensionsansprüchen zu rechnen - kommt dem Gesetzgeber grosses Ermessen zu (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, mit Hinweisen). Rechtsänderungen sind nicht nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse ändern, sondern auch, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen für dieselben Problemstellungen und Verhältnisse vorgezogen werden (vgl. Pra 87/1998 Nr. 31 S. 227 E. 4b und c S. 230). Dabei kann nicht jede tatsächliche Ungleichheit ohne weiteres zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen. Gewisse Schematisierungen aus technischen oder sonstigen praktischen Gründen sind oft unerlässlich und vor der Rechtsgleichheit haltbar, selbst wenn sie Grenzfällen nicht immer in allen Teilen gerecht werden mögen (vgl. etwa BGE 125 I 182 E. 5e S. 200 f.; 108 Ia 111 E. 2b S. 114, mit Hinweisen; Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, S. 215 f.). Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Entscheiden nimmt das Bundesgericht Willkür nicht schon dann an, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). 
4.3.2 Unbestrittenermassen werden alle Versicherten, die sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt. Insoweit ist die Rechtsgleichheit offensichtlich gewahrt. Da die sozialversicherungsrechtlichen Vorsorgesysteme regelmässig Obergrenzen für das versicherbare Einkommen vorsehen, begründet auch der Umstand, dass Versicherte mit sehr hohen Einkommen im Pensionierungsfall mit Einkommenseinbussen rechnen müssen nicht per se eine unzulässige Ungleichbehandlung. Zum einen ist die strittige Pensionsregelung im Zusammenhang mit dem Vorsorgesystem insgesamt zu sehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (je 40 % der entsprechenden Altersrente; Art. 35ter AHVG) nicht plafoniert sind und somit kumulativ anfallen, desgleichen die obligatorischen Kinderrenten gemäss Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 BVG, die nach Art. 10 Abs. 1 VoLUPK auf der Basis der Schattenrechnung ebenfalls kumulativ auszurichten sind. Dies relativiert die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik erheblich. Dazu kommt, dass die Plafonierung von Kinderrenten im überobligatorischen Bereich ein durchaus geeignetes Mittel zur Vermeidung von Überversicherung ist. Dass die strittige Ordnung zur Erreichung dieses Ziels einen gewissen Schematismus in Kauf nimmt und zugleich eine Überversicherung wahrscheinlich nicht in allen Konstellationen zu vermeiden vermag, verletzt nach dem Gesagten die Rechtsgleichheit nicht ohne weiteres. Die kantonale Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ein Rentensystem in erster Linie auf die typischen, die Mehrheit der Fälle ausmachenden Situationen auszurichten ist. Von keinem System kann erwartet werden, dass es nicht in einzelnen Bereichen Unvollkommenheiten aufweist. Auch soweit beim Beschwerdeführer zufolge seines nicht versicherbaren hohen Einkommens in Verbindung mit der Plafonierung der überobligatorischen Kinderrenten im Pensionierungsfall eine Einkommenseinbusse eintreten sollte - die Beschwerde enthält diesbezüglich jedoch nur Behauptungen, keine konkreten Angaben - ist zudem zu berücksichtigen, dass bei hohen Einkommen auch die Möglichkeiten zu privater Vorsorge auf diese Situation hin grösser sind. Dies spricht seinerseits gegen eine Verletzung der Rechtsgleichheit. 
4.3.3 Rechtsungleichheit kann auch nicht darin erblickt werden, dass lediglich die Alters-Kinderrenten, nicht auch die Waisenrenten plafoniert werden. Die Alters-Kinderrente tritt zur Altersrente hinzu; im Falle von Waisenrenten fällt dagegen die Altersrente des Pensionierten weg. Zudem gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Alters-Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch die obligatorischen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf jeden Fall kumulativ geschuldet sind. 
4.3.4 Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die Regelung der kantonalen Verordnung nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie als offensichtlich unhaltbar angesehen werden kann. Eine zusätzliche, selbständige Begründung der Willkürrüge trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, der Luzerner Pensionskasse und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Januar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: