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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 38/06 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
L.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter Rechtsanwältin M.________, 
 
gegen 
 
1. Gemeinde Langnau am Albis, , 8135 Langnau am Albis, 
2. Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1928 geborene F.________ und seine Ehefrau L.________, geboren 1936, bezogen als Ehepaar ab 1. Juni 1995 Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen (EL), Beihilfen und Gemeindezuschüssen, wobei ihnen einnahmenseitig die seit Juni 1993 (F.________) bzw. Februar 1996 (L.________) ausgerichteten, jeweils persönlich in Griechenland abgeholten Renten der griechischen Sozialversicherungsanstalt (IKA) angerechnet wurden. 
 
Am 3. Februar 2003 trat F.________ in die Psychiatrische Privatklinik S.________ ein, von welcher er am 19. August 2003 in die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims W.________ verlegt wurde. Mit durch diesen Vorgang bedingten Revisionsverfügungen vom 19. November 2003 (Nr. 14) sowie 7. September (Nr. 16) und 1. November 2004 (Nr. 17) rechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Langnau am Albis (nachfolgend: Durchführungsstelle) bei den Einnahmen wie bereits in den Vorjahren u.a. griechische Renten im Betrag von Fr. 4621.- (F.________) und Fr. 871.- (L.________), somit insgesamt Fr. 5492.-, an. Daran wurde auf Einsprache hin, mit der insbesondere die Nichtberücksichtigung der griechischen Renten mangels Transfermöglichkeit in die Schweiz beantragt worden war, festgehalten (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005). Die dagegen eingereichte Einsprache hiess der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 11. Mai 2005 insoweit teilweise gut, als er die Durchführungsstelle verpflichtete, noch über den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Einspracheverfahren zu befinden; im Übrigen wies er die Einsprache samt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das bezirksrätliche Verfahren ab. 
B. 
Das hiegegen angehobene Beschwerdeverfahren wurde, nachdem F.________ am 25. September 2005 verstarb, durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 7. Dezember 2005 sistiert und am 28. März 2006 wiederaufgenommen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2006 wies es sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (für das zweitinstanzliche Einsprache- und das Beschwerdeverfahren) ab; soweit die unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Einspracheverfahren beantragt worden war, trat es auf die Beschwerde nicht ein. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die griechischen Rentenbetreffnisse im Rahmen der angefochtenen Revisionsverfügungen aus der Berechnung des EL-Leistungsanspruchs zu entfernen und der Anspruch entsprechend neu zu ermitteln. Zudem seien ihr die durch die EL nicht gedeckten Ausgaben ihres verstorbenen Ehemannes unter dem Titel familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzurechnen und ihr EL-Anspruch auf das gesetzliche Maximum zu erhöhen. Ferner sei ihr für sämtliche vorinstanzliche Verfahren (Einspracheverfahren vor Durchführungsstelle und Bezirksrat, Beschwerdeverfahren) wie auch für den Prozess vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die Gemeinde Langnau am Albis, handelnd durch die Durchführungsstelle, enthält sich einer Antragstellung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 30. Mai 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als bundesrechtliche Ergänzungsleistungen streitig sind. Zusatzleistungen (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) nach kantonalem Recht fallen somit ausser Betracht (BGE 124 V 145 E. 1 [mit Hinweis] S. 146; nicht veröffentlichte E. 1 des in BGE 130 V 407 publizierten Urteils P 22/04 vom 13. Juli 2004; Urteil des EVG P 4/06 vom 7. Dezember 2006, E. 1). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Mann zustehenden griechischen Altersrenten als anrechenbare Einnahmen in EL-rechtlichem Sinne zu qualifizieren sind. 
3.1 Nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV) sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV, als Einkommen anzurechnen. Wie der Bundesrat in der Botschaft vom 21. September 1964 zum gleichlautenden, bis Ende 1997 gültig gewesenen Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG ausgeführt hat, gelten als Renten und Pensionen periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts (BBl 1964 II 705). Daraus folgt, dass altArt. 3 Abs. 1 lit. c ELG - und damit auch Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung - nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f.; Urteil des EVG P 6/02 vom 24. Juni 2002, E. 1a). Abweichungen hievon ergeben sich allenfalls aus Art. 3c Abs. 2 ELG, welcher im vorliegenden Kontext indes nicht einschlägig ist. 
Aus dem Dargelegten ist zu schliessen, dass wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen auch dann anzurechnen sind, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offen stehen (in diesem Sinne Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1820 Rz 252 mit Verweis auf FN 900; Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 130 f. Rz 422 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 91; Rz 2087 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 
3.2 Das kantonale Gericht hat unter Bezugnahme auf die massgebliche Normenlage (Art. 10 Abs. 1 der - auf Grund des für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit [FZA] - für das Verhältnis zwischen Griechenland und der Schweiz anwendbaren Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; vgl. auch BGE 130 V 145 und 253) zutreffend erkannt, dass die fraglichen griechischen Rentenbetreffnisse, deren Bestand und Höhe feststehen, grundsätzlich exportierbar sind. 
3.3 Uneinigkeit herrscht unter den Parteien indessen darüber, ob die Leistungen auch tatsächlich in die Schweiz transferiert werden können. Während die Beschwerdeführerin dies unter Verweis auf die ihrerseits diesbezüglich erfolglos getätigten Bemühungen verneint, hält die Beschwerdegegnerin, bestätigt durch die Vorinstanz, dafür, dass, insbesondere gestützt auf Auskünfte des Griechischen Generalkonsulates in Zürich vom 27. Mai 2004, die Möglichkeit einer derartigen Geldüberweisung ohne weiteres bestehe, weshalb von einem freiwilligen Verzicht auf Einkünfte und daher von in die EL-Berechnung einzubeziehenden Einnahmen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auszugehen sei. 
3.3.1 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind regelmässig nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen (Urteil des EVG P 46/00 vom 19. Februar 2002, E. 2.3 mit Hinweis). Eine Ausnahme gilt namentlich für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht vorhandener Vermögenswerte bzw. nicht erzielter Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f.; Urteile des EVG P 44/01 vom 10. März 2003, E. 2.3, und P 18/99 vom 22. September 2000, E. 1b, publ. in: AHI 2001 S. 132; AHI 1995 S. 166 E. 2a). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt sodann die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und dass diese umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich ist, und damit auch die Folgen allfälliger Beweislosigkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und b [mit Hinweisen] S. 208 ff.; AHI 1995 S. 168 E. 3b; vgl. auch Urs Müller, a.a.O., S. 145 f. Rz 467 ff.). 
3.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt die Uneinbringlichkeit der in Frage stehen Einnahmen damit begründen, dass es ihr trotz grosser Anstrengungen nicht gelungen sei, eine Überweisung der ihr und ihrem verstorbenen Ehemann zustehenden, bislang jeweils persönlich bei der Nationalbank von Griechenland in Athen abgeholten griechischen Renten in die Schweiz zu erwirken. Insbesondere sei es zufolge der seit Eintritt anfangs Februar 2003 in die Psychiatrische Privatklinik S.________ bzw. Verlegung am 19. August 2003 in die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims W.________ ausgewiesenen Urteilsunfähigkeit ihres Ehemannes nicht mehr möglich gewesen, von diesem eine Vollmacht zu erhalten, welche sie zur Transferierung auch seiner Rentenbetreffnisse legitimiert hätte. Des Weitern habe sie auf Grund der Krankheit ihres Ehemannes in der im vorliegenden Verfahren massgeblichen EL-Anspruchsperiode auf eine Reise nach Griechenland verzichtet, weshalb sie sich die Renten nicht vor Ort habe auszahlen lassen können. 
3.3.2.1 Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des EL-Anspruchs vom 20. Mai 2003 hin, Belege einzureichen, die bestätigten, dass die griechischen Renten persönlich in Griechenland abzuholen seien und keine Möglichkeit bestehe, diese in die Schweiz zu überweisen, wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, am 23. Mai 2003 an das Griechische Konsulat in Zürich mit der Bitte, ihr nähere Informationen bezüglich des Transfers griechischer Renten in die Schweiz zu übermitteln. Das Konsulat liess sich mit Schreiben vom 26. Mai 2003 dahingehend vernehmen, dass die gewünschten Bestätigungen und Auskünfte direkt beim griechischen Rechtsträger anzufordern seien, wobei man sich am besten an die Direktion für zwischenstaatliche Versicherungsbeziehungen der IKA Sozialversicherungsanstalt gemäss beiliegender Kopie wende. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2003 wiederum an die Durchführungsstelle und teilte dieser mit, dass sie die verlangten Belege nicht habe erhältlich machen können. Sie bat die Behörde, selber die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Am 19. Mai 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Griechische Konsulat in Zürich um nähere Angaben. Dieses antwortete mit E-Mail vom 27. Mai 2004, nachdem es noch ergänzende Angaben einverlangt hatte, wie folgt: "Unsere Anfrage bei IKA Athen hat ergeben, dass Rentenzahlungen an einen im Ausland wohnhaften Rentner ohne weiteres auf ein Konto ins Ausland möglich sind. Diesbezügliche Anweisungen des Rentners nimmt das für diesen zuständige Zahlungszentrum gerne entgegen. Für nicht in Griechenland wohnhafte Personen ist das Zahlungszentrum Athen zuständig." Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche diesbezüglich auf die Aktennotiz der Frau R.________ verweist, gelang es ihr auf Grund Fehlens der hierfür erforderlichen Vollmachtserteilung durch den kranken Ehemann auch in der Folge nicht, die Renten in die Schweiz überweisen zu lassen. 
3.3.2.2 Daraus erhellt, dass es zwar, sofern die notwendigen Vollmachten vorliegen, grundsätzlich möglich ist, griechische Renten über das in Griechenland zuständige IKA-Zahlungszentrum in die Schweiz transferieren zu lassen. Nach der Aktenlage erscheint aber ausgewiesen, dass die konkrete Abwicklung eines derartigen Transfers mit einigen, auf Seiten der griechischen Ausführungsbehörden liegenden Schwierigkeiten behaftet ist. So hatte denn auch schon die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), als sie sich mehrfach bei der IKA in Athen um Auskünfte bezüglich der Höhe der den Eheleuten L.________ zustehenden Rentenleistungen erkundigt hatte, erst mit grosser Verspätung Antwort erhalten (vgl. Schreiben der SAK an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni und 15. Juli 2003). Allfälligen Kommunikationsproblemen mit dem griechischen Sozialversicherungsträger ist im vorliegenden Kontext jedoch insofern keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen, als den Unterlagen zwei "Zahlungsanweisungen" der Nationalbank von Griechenland zu entnehmen sind, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2003 ihre eigene sowie die Rente ihres Mannes mittels "Zürcher Vollmacht" ausbezahlt erhalten hat (vgl. dazu auch die - unwidersprochen gebliebenen - Erwägungen des Bezirksrats Horgen in dessen Beschluss vom 11. Mai 2005, S. 5). Wurden die betreffenden Rentenleistungen vom griechischen Sozialversicherungsträger indes regelmässig auf die Konti der Eheleute L.________ bei der Nationalbank von Griechenland überwiesen und verfügte die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes über eine Vollmacht, die es ihr erlaubte, sich von dessen Konto Geld auszahlen zu lassen, müsste es ihr ebenfalls möglich (gewesen) sein, die Nationalbank zu beauftragen, ihre Rente wie auch diejenige ihres Mannes auf ihr Bankkonto in der Schweiz zu überweisen. Dies hat umso mehr für die Zeit nach dem Tod des Ehemannes im September 2005 zu gelten, ging doch die gesamte Erbschaft auf die Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vgl. Eingabe der Tochter und Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 8. November 2005, Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2005) über, sodass sie nun als Inhaberin ohne weiteres auch über das griechische Konto ihres verstorbenen Ehemannes verfügen kann. 
 
Hat die Beschwerdeführerin somit nicht alle ihr zumutbaren Schritte unternommen, um die Überführung der Rentenleistungen in die Schweiz zu erreichen, und ist deren Uneinbringlichkeit somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, hat die Unterlassung als Verzichtshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG zu gelten und sind die Rentenbetreffnisse in der massgeblichen EL-Anspruchsermittlung als Einnahmen anzurechnen. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt ferner beantragen, die hinsichtlich ihres verstorbenen Ehegatten insbesondere in Bezug auf dessen Heimaufenthalt nach Ausschöpfung des Maximalanspruchs der Ergänzungsleistungen ungedeckt gebliebenen Kosten seien als ihrerseits geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (im Sinne des Art. 3b Abs. 3 lit. 3 ELG) ausgabenseitig bei der Ermittlung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen. 
4.2 Als anrechenbare Unterhaltsleistungen gemäss der genannten Bestimmung sind etwa Unterhaltsleistungen an den Ehegatten während der Ehe, beispielsweise bei einer tatsächlichen Trennung (Art. 163 ff. ZGB), zu zählen (vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1739 Rz 153 in Verbindung mit FN 507). 
4.2.1 Lebt der eine Ehegatte, wie im hier zu beurteilenden Fall, für längere Zeit oder dauernd im Spital oder im Heim und der andere Ehegatte zuhause, so liegt an sich ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV vor, denn die Ehegatten leben in dem Moment nicht mehr im gleichen Haushalt. Grundsätzlich wäre also in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 oder 2 ELV von separaten Anspruchsberechtigungen beider rentenberechtigter Ehegatten auszugehen. Art. 3a Abs. 5 ELG in Verbindung mit Art. 1a - 1d ELV sieht aber für diese Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Folgen einer faktischen Trennung vor. Die Anspruchsberechtigung für den im Spital oder Heim lebenden Ehegatten erfolgt zwar weitgehend getrennt von derjenigen für den zuhause lebenden Ehegatten. Das ändert aber nichts daran, dass es sich weiterhin um einen gemeinsamen EL-Anspruch handelt, wenn beide Eheleute rentenberechtigt sind. Die faktische Trennung auf Grund eines längeren oder eines dauerndes Spital- oder Heimaufenthaltes hat somit keine Anwendung der Abs. 1 oder 2 des Art. 1 ELV zur Folge (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1687 Rz 71 in Verbindung mit FN 241 [mit Hinweis auf ZAK 1979 S. 439]; vgl. zur Anspruchsberechnung auch Rz 4001 ff. WEL). 
4.2.2 Besteht nach dem Gesagten keine faktische Trennung in EL-rechtlichem Sinne, stellt sich die Frage, ob eine solche nach den familienrechtlich massgeblichen Normen zu bejahen wäre. Dies braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe im Sinne des Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum bedingt (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1740 Rz 154 und S. 1742 Rz 157; vgl. auch Urteil des EVG P 12/04 vom 14. September 2005, publ. in: SVR 2007 EL Nr. 2 S. 3). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person muss also abgeschlossen sein, damit Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG Anwendung finden bzw. die EL-Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann. Davon ist vorliegend unbestrittenermassen nicht die Rede, soll der Beschwerdeführerin ausgabenseitig doch gerade der Betrag angerechnet werden, der jeweils aus den durch die EL-Leistungen des Ehemannes nicht gedeckten Kosten des Heimaufenthaltes resultiert. Dabei handelt es sich nicht um eine vorgängig festgesetzte und betragsmässig definierte Unterhaltspflicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr und ihrem Ehemann nach dessen Eintritt in die Klinik mangels Urteilsfähigkeit und mangels Bewilligung vormundschaftlicher Massnahmen nicht mehr möglich gewesen, einen entsprechenden Unterhaltsvertrag (im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ff. ZGB) abzuschliessen, vermag daran nichts zu ändern, wäre eine betraglich genau bezifferte Unterhaltszahlung, da von den im betreffenden Zeitpunkt noch nicht bestimmbaren jeweiligen EL-Leistungen des Mannes abhängig, doch gar nicht stipulierbar gewesen. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin wiederholt sodann ihren gegenüber dem kantonalen Versicherungsgericht gestellten Antrag, es sei ihr für sämtliche vorinstanzliche Verfahren (Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle, bezirksrätliches Einspracheverfahren, kantonaler Beschwerdeprozess) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
5.1 Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
5.2 Soweit um unengeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle ersucht wird, hat bereits das kantonale Gericht erkannt, dass darüber gemäss Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 11. Mai 2005 noch nicht befunden wurde. Da diesbezüglich somit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
5.3 
5.3.1 Hinsichtlich des bezirksrätlichen Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die zur unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung, wonach die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall vorausgesetzt sind (BGE 125 V 32 E. 2 [mit Hinweisen] S. 34; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 [mit Hinweisen] S. 200 f.). Wie das kantonale Gericht ausführt, drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren praxisgemäss nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 [mit Hinweisen] S. 201). 
5.3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auch ohne Rechtsbeistand möglich gewesen wäre, gegenüber dem Bezirksrat Horgen einspracheweise die einnahmenseitige Anrechnung der griechischen Renten im Rahmen der EL-Berechnung zu beanstanden. Der Grundsatz, dass Leistungen, welche trotz ernsthafter diesbezüglicher Bestrebungen nicht zugeflossen sind, nicht als Einnahmen berücksichtigt werden dürfen, stellt kein schwieriges rechtliches Konstrukt dar, zu dessen Geltendmachung es zwingend eines Rechtsbeistandes bedurft hätte. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache (vom 28. Januar 2005) knapp 70 Jahre alt war und gemäss eigener Aussage trotz langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, nichts. Insbesondere hätte sie, sofern ihr der Inhalt der EL-Revisionsverfügungen unklar gewesen wäre, an die Beschwerdegegnerin selber oder aber an anderweitige soziale Stellen herantreten können, um fachkundigen Rat einzuholen. Die Tatsache, dass sie sich an ihre Tochter, eine Rechtsanwältin, gewandt hat, ist verständlich, begründet für sich allein aber noch keinen Ausnahmefall im hiervor beschriebenen Sinne. Indem das kantonale Gericht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint hat, hat es Bundesrecht nicht verletzt (E. 5.1 hievor). 
5.4 
5.4.1 Im angefochtenen Entscheid wurden ferner die Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen (keine Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit des Beizugs einer Anwältin oder eines Anwalts; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 1050/06 vom 19. März 2007, E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ein gesetzlich gewollter Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und denjenigen im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind strenger als im Beschwerdeverfahren (Urteil des EVG I 812/05 vom 24. Januar 2006, E. 4.3). Zu berücksichtigen gilt es namentlich die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Prozesses, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des EVG I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 8.2 mit Hinweis auf Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, publ. in: AJP 1996 S. 495). 
5.4.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für den kantonalen Prozess im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeerhebung auf Grund der von Durchführungsstelle und Bezirksrat klar dargelegten materiellen Rechtslage als aussichtslos zu qualifizieren sei. Diesem Argument kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das kantonale Gericht selber beinahe zehn Seiten benötigt hat, um die so genannte Aussichtslosigkeit des vorgebrachten Begehrens aufzuzeigen. Der Umstand allein, dass eine Rechtsvorkehr in abschlägigem Sinne entschieden wird, impliziert noch nicht, wie der hier zu beurteilende Fall zeigt, dass ein angehobenes Verfahren als von Anfang an (offensichtlich) aussichtslos zu werten ist. Andernfalls würde das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung seines Sinnes vollständig beraubt, da dieses bei Gutheissung des Rechtsmittels ohnehin gegenstandslos wird. Nach den hiervor zitierten Grundsätzen sind es in diesem Verfahrensstadium gerade die in der Person der Beschwerdeführerin selber liegenden Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, Alter, Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden etc.), denen bei der Beurteilung der Gebotenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes wesentliches Gewicht beizumessen ist. Ferner stellt die Anrechenbarkeit von Renten im Rahmen der Ermittlung der Ergänzungsleistungen an sich zwar nicht einen für Laien schwer verständlichen, komplexen Rechtsvorgang dar. Das Nachvollziehen der EL-Berechnung als Ganzes aber, insbesondere in der hier vorliegenden Form eines im Heim lebenden Ehepartners, erfordert indessen doch ein gewisses juristisches Grundverständnis für derartige Vorgänge, wie namentlich auch der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeprozess geltend gemachte Einwand der ausgabenseitigen Berücksichtigung der durch den Heimaufenthalt des Ehemannes angefallenen Mehrkosten zeigt. 
 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes im Beschwerdeprozess in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles als geboten. Die zur Hauptsache mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeerhebung begründete Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung kann somit nicht als bundesrechtskonform betrachtet werden. Die Sache ist in diesem Punkt zur Prüfung des ebenfalls erforderlichen Kriteriums der Bedürftigkeit der betroffenen Person an das kantonale Gericht zurückzuweisen, wobei praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen sein wird, wie sie im Zeitpunkt der damaligen Beurteilung des Gesuchs bestanden haben (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; Urteil des EVG P 48/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.1 in fine). 
6. 
6.1 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). Sofern die Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. August 2006 um Stellungnahme hinsichtlich - nicht näher substanziierter - Aktenbeschaffungskosten im Ausland erbittet, welcher Punkt von der Beschwerdeführerin nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheides aufgeworfen worden sei, kann darauf mangels entsprechenden Antrags (auf diesbezüglichen Auslagenersatz) in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingegangen werden. 
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren erweist sich insoweit als gegenstandslos, als der Beschwerdeführerin Parteikostenersatz zugesprochen wird. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2006, soweit die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der E. 5.4.2 in fine verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Gemeinde Langnau am Albis, handelnd durch die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin M.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: