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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.5/2005 /grl 
 
Urteil vom 10. März 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 14. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der am 1. April 1964 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Dezember 1990 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle Chiasso gab er an, ledig zu sein; als Verwandte bezeichnete er seine Eltern und seine Geschwister. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch am 4. März 1991 ab und verfügte die Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde X.________s wurde abgewiesen (Entscheid des EJPD vom 29. Juli 1991). Nachdem ihm definitiv Frist zur Ausreise bis zum 15. September 1991 gesetzt worden war, heiratete X.________ am 11. Oktober 1991 eine um 27 ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm der Kanton Jura eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Ende 1993 zog X.________ nach Zürich. Am 16. Mai 1995 wurde er von seiner ersten Schweizer Ehefrau geschieden. In der Folge ehelichte er am 8. Januar 1996 eine im Jahre 1963 geborene Schweizerin. 
A.b Am 3. März 1997 ersuchte X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um erleichterte Einbürgerung. Bei den Gesuchsunterlagen befand sich eine Übersetzung einer Erklärung des Vorstehers des türkischen Dorfes Z.________ vom 7. September 1994, wonach der Beschwerdeführer eine nach islamischem Recht angetraute Frau und zwei 1987 bzw. 1989 geborene Kinder habe, für deren Unterhalt er vollumfänglich aufkomme. Im Einbürgerungsverfahren unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben; sie nahmen überdies zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. 
A.c Am 12. August 1998 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR.141.0; BüG). Am 5. April 1999 wurde er in der Türkei von seiner zweiten Schweizer Ehefrau geschieden, worauf er sich am 28. Dezember 1999 erneut mit der 1970 geborenen türkischen Mutter seiner beiden Kinder verheiratete. 
 
B. 
Die kurz nach der Einbürgerung erfolgte Scheidung von der Schweizer Ehefrau sowie die anschliessende Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner Kinder veranlasste das Bundesamt für Ausländerfragen (nunmehr IMES), ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. In diesem Verfahren wurden der Beschwerdeführer und seine zweite Schweizer Ehefrau angehört. Am 16. Mai 2003 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zürich die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, worauf das IMES mit Verfügung vom 25. Juli 2003 die erleichterte Einbürgerung für nichtig erklärte. Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das EJPD mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des EJPD vom 14. Dezember 2004 aufzuheben. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
D. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nach Anhörung des Departementes mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2005 entsprochen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 III 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). 
2.3 Nach dem angefochtenen Entscheid drohte dem Beschwerdeführer nach der am 16. Mai 1995 ausgesprochenen Scheidung von der ersten Schweizer Ehefrau die Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Er ehelichte daraufhin am 8. Januar 1996 eine im Jahre 1963 geborene Schweizerin und ersuchte bereits am 3. März 1997 um erleichterte Einbürgerung, welche das Bundesamt am 12. August 1998 verfügte. Nur knapp acht Monate später (5. April 1999) wurde der Beschwerdeführer in der Türkei von seiner zweiten Schweizer Ehefrau geschieden und verheiratete sich kurz danach (am 28. Dezember 1999) erneut mit der 1970 geborenen türkischen Mutter seiner beiden Kinder. 
2.4 Bereits diese vom Departement unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles begründen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers - die tatsächliche Vermutung, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau lebte und somit die erleichterte Einbürgerung durch bewusst falsche Angaben erschlichen hat. 
3. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich über weite Strecken in allgemeinen Bestreitungen. Im Übrigen aber vermag es keine Zweifel an der tatsächlichen Vermutung zu wecken: 
3.1 Vor dem Departement hat der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Aussagen seiner früheren Ehefrau bestritten und behauptet, sie habe unmittelbar nach der erleichterten Einbürgerung eine aussereheliche Beziehung mit ihrem nachmaligen Ehemann, einem türkischen Landsmann, angefangen und habe schliesslich die Scheidung beantragt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auf den Umstand hingewiesen, dass sie als Klägerin aufgetreten sei und nach erfolgter Scheidung im Februar 2000 den türkischen Landsmann geheiratet habe. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nimmt er diese Argumentation auf und bezeichnet die Aussagen der früheren Schweizer Ehefrau nach wie vor als unglaubwürdig, während er seine Aussagen als glaubwürdig hinzustellen versucht. 
3.2 Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 16. Oktober 2001 vor der Kantonspolizei Zürich ein Verhältnis mit einem andern Mann während bestehender Ehe bestritten und erklärt, sie sei ihrem heutigen Ehemann ein erstes Mal 1997 begegnet, wobei man sich damals lediglich begrüsst habe, zumal eine eigentliche Unterhaltung aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Danach habe kein Kontakt mehr bestanden. Dieser sei erst im Januar 2000 durch einen in der Schweiz lebenden Bruder ihres heutigen Ehemannes hergestellt worden. Dieser Bruder, den sie seit 1986 kenne und dem sie einiges verdanke, habe ihr Anfang 2000 eine Woche Ferien in der Türkei geschenkt. Dort angekommen, habe sie ihr heutiger Ehemann erwartet und sich sehr um sie bemüht. Sie sei sich darüber im Klaren gewesen, dass es sich um eine eigentliche "Verkuppelung" gehandelt habe. Weil ihr der neue Partner aber auf Anhieb sympathisch gewesen sei, habe sie mitgemacht. Beide hätten sich dann rasch zur Heirat entschlossen. 
Zu den Umständen der Scheidung hat die frühere Ehefrau erklärt, die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei bis zur erleichterten Einbürgerung gut verlaufen; danach hätten die Probleme begonnen. Ende 1998 habe sich der Beschwerdeführer für einen Monat in die Türkei begeben, angeblich weil sein Vater dort erkrankt sei. Ob dieser Situation sei sie selbst krank geworden und habe sich im Januar 1999 in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen müssen. Beim Austritt aus der Klinik habe sie der Beschwerdeführer abgeholt und sie zum türkischen Generalkonsulat gefahren, um dort die Scheidungsformulare zu unterzeichnen. Sie habe sich dagegen gewehrt. Doch der Ehemann habe nicht aufgegeben, und beide hätten sich sechs Wochen später dorthin begeben und gewisse Formulare unterzeichnet. Diese Dokumente seien in Türkisch abgefasst gewesen, und sie habe deren Inhalt nicht verstanden; auf ihre Fragen habe man nur geantwortet, dass alles in Ordnung sei. Sie habe sich im Zusammenhang mit der Scheidung nie in die Türkei begeben müssen. Die im Scheidungsurteil festgehaltenen Zerrüttungsursachen seien unzutreffend. 
3.3 Die Schilderungen der früheren Ehefrau zur Entwicklung ihrer neuen Beziehung, die schliesslich in eine neue Ehe mündete, verwundern zwar, doch erscheinen diese angesichts der aufgezeigten Einzelheiten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers als glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen zur angeblichen ehewidrigen Beziehung seiner Ehefrau während der Ehe durch keine sachgemässen Hinweise und Beobachtungen untermauern können. Daran vermag auch die im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geltende Offizialmaxime nichts zu ändern. Es lässt sich nicht plausibel erklären, wie die frühere Ehefrau mit dem in der Türkei lebenden Mann auf Distanz eine aussereheliche Beziehung hätte unterhalten können. 
Unglaubwürdig sind ferner die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Scheidung sowie die Behauptung, seine Frau habe die Scheidung durchsetzen wollen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt, dass sich die Schweizer Ehefrau um die Scheidungsformalitäten gekümmert hat. Und nicht bewiesen ist sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass sie der türkischen Sprache mächtig ist. Ihre Darstellung, die Vorgänge und Zusammenhänge auf dem Konsulat nicht verstanden zu haben, erscheint somit - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als glaubwürdig. Hätte seine Ehefrau unter den gegebenen Umständen tatsächlich wegen ihrer neuen Beziehung die Scheidung beantragen wollen, wäre es für sie als Schweizer Bürgerin weit nahe liegender gewesen, beim zuständigen Schweizer Gericht Scheidungsklage zu erheben, was sie nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Weiteres getan hätte, um so mehr als sie der türkischen Sprache nicht mächtig ist, um den Inhalt der auf dem Konsulat unterzeichneten Papiere zu verstehen. Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument, wonach aus Kostengründen von einer Klage in der Schweiz abgesehen wurde, gilt doch als allgemein bekannt, dass einer Partei bei ausgewiesener Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Im Lichte dieser Überlegungen spricht auch der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des türkischen Scheidungsverfahrens als Klägerin aufgetreten ist, nicht für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, zumal aufgrund der wahrheitsgemässen Sachdarstellung der Ehefrau nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe die Zusammenhänge rund um die in der Türkei angehobene Scheidung auch effektiv verstanden. Angesichts der in sich überzeugenden Darlegungen der Ehefrau erübrigen sich Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer beanstandeten Überlegungen des Departementes zum Inhalt des türkischen Scheidungsurteils. 
 
4. 
Diesen Ausführungen entsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: