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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.156/2004 /rov 
 
Urteil vom 18. Oktober 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, verfügte das Betreibungsamt am 2. Juni 2004 gegen Z.________ (Schuldner) eine Lohnpfändung des den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Einkommens. 
 
Gegen diese Verfügung erhob Z.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, und ersuchte unter anderem um Aufhebung der erwähnten Lohnpfändung. Am 8. Juli 2004 reichte Z.________ bei der Aufsichtsbehörde eine weitere Beschwerde ein. Darin verlangte er namentlich die Aufhebung einer bereits am 12. Februar 2004 ergangenen Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Wohnungswechsel, sowie die Anpassung seines Existenzminimums an die tatsächlichen Verhältnisse. 
 
Die Aufsichtsbehörde vereinigte auf Grund des engen Zusammenhangs der beiden Eingaben die Beschwerdeverfahren (ABS 2004 257 und ABS 2004 296) und wies mit Entscheid vom 19. Juli 2004 die zwei Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Z.________ gelangt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung (Art. 80 Abs. 1 OG) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer verlangt, im vorliegenden Verfahren seien Noven zu berücksichtigen. Nach Art. 79 Abs. 1 OG kann neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Dass es bezüglich des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers während der Beschwerdefrist von Art. 19 SchKG zu Verzögerungen gekommen ist, stellt keinen Grund dar, von diesem Novenverbot abzuweichen. Die vor Bundesgericht erstmals geltend gemachten Rügen und eingereichten Unterlagen sind daher nicht zu beachten. Das gilt namentlich für die Ausführungen bezüglich des vom Beschwerdeführer offenbar am 14. Juli 2004 beim Betreibungsamt eingereichten Gesuchs um Revision der Einkommenspfändung, sowie die Angaben betreffend Krankenkassenprämie und Kinderalimente. 
3. 
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen bezüglich des Mietzinses. Wie die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, wurde die Verfügung vom 12. Februar 2004 betreffend die Aufforderung zum Wohnungswechsel vom Beschwerdeführer nicht angefochten, so dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Sie kann daher vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Ohnehin ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Lohnabrechnungen würden beweisen, dass der Mietzins bezahlt worden sei, unbehelflich: Die Kürzung der Miete wurde vorgenommen, weil die Wohnkosten des Beschwerdeführers als zu hoch eingestuft worden sind, und nicht mangels Nachweis der Bezahlung. 
 
Ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die vor dem 2. Juni 2004 verfügten Lohnpfändungen. Gemäss den Erwägungen der Aufsichtsbehörde wurden diese nicht angefochten. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann folglich nicht eingetreten werden. 
4. 
Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: