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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_275/2020  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. März 2020 (AB.2020.3-AS, AB.2020.4-ASP, AB.2020.5-ASP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Betreibungsamt U.________ vollzog gegen A.________ am 27. September 2019 die Pfändung. Das Betreibungsamt pfändete vom Einkommen des Schuldners monatlich den das Existenzminimum von Fr. 976.10 übersteigenden Nettomehrverdienst, wobei dabei das unpfändbare Einkommen der ersten Säule bereits direkt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abgezogen wurde. Das beschränkt pfändbare Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich aus der BVG-Altersrente der B.________ AG und dem mit seiner Tätigkeit als Zeitungsverträger bei der C.________ AG erzielten variablen Lohn zusammen. Die Pfändungsurkunde datiert vom 4. Dezember 2019. 
 
B.   
A.________ beschwerte sich über die Einkommenspfändung beim Kreisgericht Wil als unterer Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Der Beschwerde-Weiterzug an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantone Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs blieb ebenfalls erfolglos (Entscheid vom 20. März 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. April 2020 und Ergänzung vom 17. April 2020 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gut, als es das Betreibungsamt anwies, die aus der Einkommenspfändung vereinnahmten Beträge während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu verteilen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über eine betreibungsamtliche Verfügung betreffend die Pfändung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner von der Berechnung des Existenzminimums besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war einzig die Einkommenspfändung. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die am 16. März 2017 erfolgte Arrestierung seines Guthabens bei der Bank D.________ und von Ansprüchen aus der Lebensversicherung beanstandet, zumal neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt er an, dass er im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit zur Einreichung einer Replik gehabt habe. Die obere Aufsichtsbehörde habe seine diesbezügliche Rüge zu Unrecht als nicht stichhaltig erachtet. 
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 139 I 189 E. 3.2; 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik - welches auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde gilt (BGE 142 III 234 E. 2.2 mit Hinweis) - setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.3.1). Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es den Parteien eine Frist setzen (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2). Es kann die Eingabe aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4).  
 
2.3. Vorliegend ging die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2019, welche einen Umfang von 2 Seiten aufwies, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 zu, wobei die untere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer im diesbezüglichen Schreiben vom 10. Januar 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie nach dem 20. Januar 2020 ohne Verhandlung über die Beschwerde entscheiden wird. Ebenfalls am 13. Januar 2020 zugegangen ist dem Beschwerdeführer die Eingabe des Betreibungsamts vom 17. Dezember 2019, mit welcher das Betreibungsamt lediglich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mangels ausdrücklichen Hinweises der unteren Aufsichtsbehörde sei ihm die Möglichkeit nicht bekannt gewesen, seinen Standpunkt zur Vernehmlassung des Betreibungsamts in einer freiwilligen Replik vorzutragen, ist neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie erscheint überdies unglaubwürdig, hat der Beschwerdeführer doch in den letzten Jahren wiederholt ohne anwaltliche Unterstützung in zahlreichen Verfahren bis vor Bundesgericht prozessiert und im vorinstanzlichen Verfahren einschlägige Entscheide des EGMR und des Bundesgerichts zum Replikrecht zitiert, ohne zu behaupten, sich des Replikrechts im Zeitpunkt der Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamts nicht bewusst gewesen zu sein. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vielmehr einzig den aus seiner Sicht zu kurzen für eine Replik zur Verfügung stehenden Zeitraum kritisiert. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht an diesem Standpunkt festhält, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Bundesgericht für den Fall der Zustellung einer Eingabe zur blossen Kenntnisnahme als Faustregel genannte 10-tägige Wartefrist des Gerichts (s. dazu etwa die Urteile 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.2, in: ZZZ 2019 S. 376 und 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4, in: FamPra.ch 2016 S. 739) schliesst einen rascheren Entscheid nicht aus, wenn - wie vorliegend - das (früheste) Datum der Entscheidfällung mit der Zustellung der Vernehmlassung eines Verfahrensbeteiligten ausdrücklich bekanntgegeben worden ist. Im konkreten Fall kann der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Zeitraum denn auch keineswegs als unangemessen kurz bezeichnet werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
3.   
In der Sache wirft der Beschwerdeführer der oberen Aufsichtsbehörde hauptsächlich vor, Notbedarfspositionen zu Unrecht nicht oder nicht genügend berücksichtigt zu haben. 
 
3.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1).  
Die Bestimmung des Existenzminimums ist eine Ermessensfrage. Im Sinne einer Rechtsverletzung kann vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1; 129 III 242 E. 4). Das Bundesgericht greift indes ein, wenn die kantonalen Behörden gesetzeswidrig entschieden haben oder sich auf eine falsche Interpretation der Rechtsbegriffe, auf denen das Gesetz beruht, stützen, wie diejenigen des beschränkt pfändbaren Einkommens, der Pfändbarkeit und des Existenzminimums (BGE 134 III 323 E. 2; Urteil 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 3). 
 
3.2. Konkret wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Festlegung des berücksichtigen monatlichen Mietzinses auf Fr. 1'000.--. Bereits die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer - mit Hinweis auf verschiedene vorangegangene Verfahren - erörtert, weshalb nicht der effektiv bezahlte Mietzins massgebend ist. In der Tat können die tatsächlich bezahlten Wohnkosten bei der Festlegung des Existenzminimums nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2; 116 III 15 E. 2d). Dass der zugestandene Betrag von Fr. 1'000.-- entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ortsüblich sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er für Fr. 1'000.-- in U.________ nie eine 4.5-Zimmer-Wohnung finden würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derart grosse Wohnung der Situation nicht angemessen ist (vgl. WINKLER, in Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 38 zu Art. 93 SchKG). Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, welche einen Umzug nur in eine Alterswohnung mit Pflegeabteil zulassen würde, handelt es sich sodann um neue Vorbringen, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); inhaltliche Erörterungen erübrigen sich somit.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er für den Kauf des Autos Ende 2018 bei der Bank E.________ einen Kredit aufgenommen habe, den er mit monatlich Fr. 321.60 zurückzahle. Indes dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keineswegs berücksichtigt werden (BGE 85 III 67 S. 68; Urteil 7B.87/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 33 zu Art. 93 SchKG). Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug für seine Arbeit benötigt, ändert daran nichts. Auf die Rechtsprechung, nach welcher bei einem Schuldner, der nicht Eigentümer eines Fahrzeugs mit Kompetenzcharakter ist, sondern dieses geleast hat, die vollen Leasingraten im Existenzminimum zu berücksichtigen sind (BGE 140 III 337 E. 5.2), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Unbestrittenermassen liegt eine solche Konstellation nicht vor.  
 
3.4. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit privatem Fahrzeug wurden dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Fr. 189.20 angerechnet. Soweit der Beschwerdeführer auf einem Kilometeransatz von Fr. 0.70, statt wie vom Betreibungsamt und den Vorinstanzen angenommen von Fr. 0.65 besteht, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den kantonalen Behörden eine Rechtsverletzung nachzuweisen. Für die Berechnung der monatlichen Fahrtkosten hat das Betreibungsamt sodann auf die durchschnittlichen Arbeitstage des ersten Halbjahres 2019 abgestellt und dem Beschwerdeführer als Variante angeboten, anstelle der vorgenommenen Pauschalrechnung eine monatlich exakte Berechnung anhand der Bestätigung des Arbeitgebers vorzunehmen. Entsprechend hat die obere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine allenfalls gewünschte monatlich exakte Berechnung beim Betreibungsamt zu beantragen sei. Auch diesbezüglich haben die kantonalen Behörden das ihnen zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht.  
 
3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4; 134 III 37 E. 4.3; 126 III 89 E. 3b).  
 
3.6. Betreffend die Kosten für eine Brille hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, der Beschwerdeführer könne aktuelle notwendige Ausgaben unter Vorlage des Beleges beim Betreibungsamt geltend machen und im Falle der Nichtberücksichtigung im konkreten Einzelfall Beschwerde erheben. Bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde sei festgestellt und vom Betreibungsamt zugestanden worden, dass der Betrag nach Vorlage der Rechnung und des Lohnausweises im Existenzminimum der Monate September oder Oktober 2019 akzeptiert werde. Die Beschwerde ermangelt in diesem Punkt der genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.  
 
4.   
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch die Nichtberücksichtigung von Autospesen für die Fahrt zum Arzt oder zur Therapie rügt, pauschal das Vorliegen einer Offerte für ein neues Hörgerät behauptet oder geltend macht, dass er sich mit einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen konfrontiert sehe, kann darauf nicht eingetreten werden. Mit diesen Vorbringen geht der Beschwerdeführer über das hinaus, was im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden ist, ohne indessen dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinne zu erheben (Erwägung 1.5). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer betreffend die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung lediglich auf eine vor der unteren Aufsichtsbehörde eingereichte Rechnung oder betreffend die Höhe seiner BVG-Altersrente auf einen erstinstanzlich eingereichten Beleg verweist, wonach am 25. September 2019 auf sein Konto eine Zahlung in der Höhe von Fr. 756.35 eingegangen ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er die entsprechenden Einwände auch in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde vorgebracht hätte und zeigt nicht auf, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie angenommen hat, dass - wie die Beschwerde nach Art. 17 SchKG - auch der Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG auf bestimmte Rügen ausgerichtet sein muss. Im Übrigen lässt sich aus dem Beleg vom 25. September 2019 hinsichtlich der Auszahlungsperiodizität nichts entnehmen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, der oberen Aufsichtsbehörde hätte bei pflichtgemässer Prüfung dieses Belegs auffallen müssen, dass die BVG-Rente nur quartalsweise ausbezahlt werde, ohnehin nicht verständlich ist und von einem offensichtlichen Versehen der kantonalen Behörden nicht gesprochen werden kann. Bei der Rentenbestätigung der B.________ AG vom 16. April 2020 handelt es sich sodann um ein echtes Novum, das vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden darf (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2). 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss