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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.99/2002 /rnd 
 
Urteil vom 11. Juli 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Nyffeler. 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen, 
 
gegen 
 
X.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 49, 9101 Herisau. 
 
Grundstückkaufvertrag; Rückerstattung des Kaufpreises; 
Schadenersatz, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons 
Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 20. November 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 6. Oktober 1995 verkaufte die Beklagte als Generalbevollmächtigte der Eigentümer die in Bolivien gelegene Farm an den Kläger. Dieser bezahlte den Kaufpreis von US$ 16'500.-- im Januar 1996. Am 13. Mai 1996 erhielt er die am 23. März 1996 ausgestellte sog. "Caratula Notarial" No. Y.________. In der Folge verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages mit der Begründung, ihm sei durch die vorgelegten Dokumente keine umfassende Eigentümerstellung verschafft worden. 
 
Mit Vermittlungsbegehren vom 29. Oktober 1997 und Eingaben vom 15. Dezember 1997 und 6. Januar 1998 belangte der Kläger die Beklagte beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden auf Zahlung von US$ 11'022.--. Damit machte der Kläger die Rückerstattung der Hälfte des Kaufpreises nebst Spesen und Zinsen geltend. 
 
Mit Urteil vom 19. März 2001 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger Zug um Zug gegen die Rückübertragung des gekauften Grundstücks US$ 9'522.-- zu bezahlen. 
 
Auf Appellation der Beklagten hin hob das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 20. November 2001 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Obergericht ohne Angabe des massgebenden Rechts an, die Beklagte habe den Kaufvertrag als direkte Stellvertreterin der vormaligen Eigentümer des umstrittenen Grundstückes abgeschlossen, weshalb die Klage schon mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen sei. Zudem sei nach bolivianischem Recht für den endgültigen Eigentumserwerb von Agrarland ein Vollstreckungstitel des Präsidenten der Republik Bolivien erforderlich, welcher erteilt werde, wenn der Käufer das Land gemäss den Zielen des bolivianischen Agrarrechts bewirtschafte. Die Erteilung des Präsidialtitels hänge daher vom Käufer ab und könne damit keine vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers sein. Das Fehlen dieses Titels könne daher entgegen der Annahme des Klägers nicht als Nichterfüllung qualifiziert werden, weshalb der Kläger daraus kein Recht auf Rückritt vom Vertrag ableiten könne. 
B. 
Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 15'700.-- zu bezahlen. 
 
Die Beklagte schiesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Kläger rügt, das Obergericht habe die Bestimmungen des internationalen Privatrechts verletzt, indem es den Grundstückkaufvertrag dem bolivianischen und nicht dem schweizerischen Recht unterstellt habe. Es sei zutreffend, dass gemäss Art. 119 Abs. 1 IPRG Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem sich die Grundstücke befinden. Die Umstände zeigten jedoch, dass der Vertrag zum schweizerischen Recht eine engere Beziehung aufweise. So hätten die Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz den Kaufvertrag in der Schweiz abgeschlossen. Zudem hätten die Eigentumspapiere in der Schweiz übergeben werden müssen. 
1.2 Art. 117 Abs. 1 IPRG sieht vor, dass bei Fehlen einer Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Staates untersteht, mit dem er am engsten zusammenhängt. Gemäss Art. 117 Abs. 2 IPRG wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. In Abweichung von dieser allgemeinen Vermutung unterstellt Art. 119 Abs. 1 IPRG Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden. In der Literatur ist allgemein anerkannt, dass ausnahmsweise von dieser Verweisung abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit wird zum Teil mit der Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG begründet, welche bestimmt, dass das gesetzlich verwiesene Recht ausnahmsweise nicht anwendbar ist, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht (Kneller, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 119 IPRG; Ivo Schwander, Grundstückkauf: Internationales Privatrecht und Internationales Zivilprozessrecht; in: Der Grundstückkauf, Hrsg. Alfred Koller, 2. Aufl. 2001, 435 ff., S. 448 Rz. 33; Eric Cornut, Der Grundstückkauf im IPR, Unter Einschluss der Zuständigkeitsverweisung und des internationalen Konfliktes, Diss. Basel 1987, S. 72). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Auffassung, die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG sei in Bezug auf Verträge bedeutungslos, da diese gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG ohnehin dem Recht des Staates des engsten Zusammenhanges unterstünden und die Verweisung von Art. 119 Abs. 1 IPRG daher als blosse Vermutung zu verstehen sei, von der bei einem engeren Zusammenhang zu einem anderen Recht abzuweichen sei (Keller/ Kren Kostkiewicz, IPRG Kommentar, Hrsg. Anton Heini et al., N. 12 zu Art. 119 IPRG; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 311 Rz. 680; Bernard Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 2 Aufl. 1997, N. 4 zu Art. 119 IPRG). Die umstrittene Frage, ob eine Abweichung von der Verweisung von Art. 119 Abs. 1 IPRG gemäss der Ausnahmeklausel einen offensichtlich viel engeren Zusammenhang oder gestützt auf Art. 117 Abs. 1 IPRG nur einen engeren Zusammenhang zu einem anderen Recht erfordert, kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall selbst ein engerer Zusammenhang zu verneinen ist. Ein solcher setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Rechtfertigung der normalen Anknüpfungsregel entfällt, weil im Einzelfall ein Tatbestandselement fehlt, das von der Kollisionsregel stillschweigend als wesentlich vorausgesetzt wird und das eine Grundlage für die regelmässige Anknüpfung darstellt (Amstutz/Peter/Wang, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 117 IPRG; Vischer/Huber/Oser, a.a.O., S. 138 Rz. 267). Die Anknüpfung von Art. 119 Abs. 1 IPRG beruht insbesondere auf der Annahme, beim Erwerb von Grundstücken seien die sachenrechtliche Regelung und die öffentlichrechtliche Einrichtung des Grundbuchs und bei der Miete und Pacht von Immobilien die in diesem Rechtsbereich geltenden zwingenden Schutzvorschriften am Ort der gelegenen Sache zu beachten, weshalb zur dortigen Rechtsordnung eine enge Verbindung bestehe (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl. 1983 I 411; Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 119 IPRG). Da der rechtlichen Beziehung zum Ort der gelegenen Sache bei der kürzeren Miete von Ferienwohnungen oder -häusern keine grosse Bedeutung zukommt, kann insoweit die Grundlage für die Anknüpfung gemäss Art. 119 Abs. 1 IPRG fehlen. So wird in der Literatur angenommen, bei der Miete einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung könne ein engerer Zusammenhang zum schweizerischen Recht bestehen, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Angebot dort ausgeschrieben wurde (Kneller, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 119 IPRG; Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 12 zu Art. 199 IPRG; Dutoit, a.a.O., N. 4 zu Art. 119 IPRG; vgl. auch Vischer/Huber/Oser, a.a.O., S. 311 Rz. 680). Demgegenüber besteht beim Eigentumserwerb von Grundstücken wegen der bei der Miete fehlenden dinglichen Wirkung und der damit meist erforderlichen Grundbucheintragung und der Notwendigkeit, die entsprechenden öffentlichrechtlichen Eingriffsnormen bezüglich des Erwerbs von Grundeigentum zu beachten, zum Recht am Ort der gelegenen Sache in aller Regel eine sehr starke Verbindung. Beim Grundstückkauf ist daher die Grundlage für die regelmässige Anknüpfung fast ausnahmslos gegeben, weshalb andere Elemente in aller Regel keinen engeren Zusammenhang zu einer anderen Rechtsordnung schaffen können (vgl. BGE 82 II 550 E. 4 S. 554; ähnlich Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 12 zu Art. 199 IPRG; Kneller, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 119; Schwander, a.a.O., S. 448 Rz. 33; weniger zurückhaltend Cornut, a.a.O., S. 74). So hat das Bundesgericht bereits vor dem Inkrafttreten des IPRG angenommen, beim Kauf eines ausländischen Grundstücks seien die Festsetzung des Preises in Schweizer Franken, sowie die Schweizer Nationalität und der schweizerische Wohnsitz der Parteien nicht genügend bedeutend, um den Ort der gelegenen Sache in den Hintergrund zu drängen und das Schwergewicht des Vertrages in die Schweiz zu verlegen (BGE 82 II 550 E. 4 S. 554). 
1.3 Der Kläger legt nicht dar, weshalb beim vorliegenden Grundstückkauf der Zusammenhang zum Recht am Ort des gekauften Grundstücks ausnahmsweise schwach sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Streitpunkt die entsprechenden öffentlichrechtlichen Vorschriften betrifft. Entgegen der Annahme des Klägers können daher der schweizerische Wohnsitz der Parteien und der Vertragsabschluss bzw. die Übergabe der Dokumente in der Schweiz keinen engeren Zusammenhang zum schweizerischen Recht schaffen. Die Rüge, das Obergericht habe den Kaufvertrag in Abweichung von Art. 119 Abs. 1 IPRG dem Schweizer Recht unterstellen müssen, erweist sich damit als unbegründet. 
2. 
Nach dem Gesagten untersteht der umstrittene Kaufvertrag dem bolivianischem Recht. Dieses beherrscht damit sowohl die Entstehung als auch die Wirkung des Vertrages (Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 11 zu Art. 117 IPRG; Amstutz/ Vogt/Wang, Basler Kommentar, N. 3 f. zu Art. 117 IPRG; Dutoit, a.a.O., N. 1 zu Art. 117 IPRG). Im vorliegenden Fall ist daher nach bolivianischem Recht zu bestimmen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, ob er wegen Willensmängeln anfechtbar und ob er richtig erfüllt worden ist, bzw. welches die Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung sind. 
 
Das Obergericht hat die aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages abgeleiteten Ansprüche des Klägers insbesondere deshalb abgewiesen, weil es annahm, der Vertrag sei nach bolivianischem Recht richtig erfüllt worden. Diese Begründung beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts, welche im vorliegenden Berufungsverfahren, das eine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, nicht überprüft werden kann (Art. 43a Abs. 2 OG, e contrario; BGE 119 II 177 E. 3e S. 182; 126 III 492 E. 3a). Auf die Rüge des Klägers, das Obergericht habe das bolivianische Recht nicht richtig angewendet, ist daher nicht einzutreten. 
 
Da das angefochtene Urteil auf Grund der genannten selbständigen Begründung, welche auf der Vertragserfüllung beruht, zu bestätigen ist, besteht an der Überprüfung der Begründung, mit der das Obergericht bereits den Vertragsabschluss zwischen den Parteien und damit die Passivlegitimation der Beklagten verneinte, kein Rechtsschutzinteresse. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 20. November 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: