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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_890/2023  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache (teilweise versuchte) sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung etc.; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 30. Mai 2023 (SST.2022.148). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A.A.________ mit Urteil vom 13. Januar 2022 der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (während der Ehe) gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 15 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV, der versuchten einfachen Körperverletzung (während der Ehe) gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig. Vom Vorwurf der Beschimpung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es verwies A.A.________, der türkischer Staatsangehöriger ist, gestützt auf Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Bezirksgericht verurteilte A.A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an B.A.________ in Höhe von Fr. 15'000.--. 
 
B.  
Mit Urteil vom 30. Mai 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (in Rechtskraft erwachsen), der versuchten einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der Beschimpfung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Obergericht verwies A.A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Obergericht verurteilte A.A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an B.A.________ in Höhe von Fr. 15'000.--. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der Genugtuungszahlung aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.-- zu verurteilen. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten und die Zivilforderung von B.A.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der Genugtuungszahlung zur Neubeurteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an dieses zurückzuweisen. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen der Parteien falsch gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellt.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Hinsichtlich der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erachtet es die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft gewürdigten Aussagen von B.A.________, die zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten mit dem Beschwerdeführer verheiratet war und mit ihm zusammenlebte, als erstellt, dass der Beschwerdeführer B.A.________ an einem Samstag im März oder April 2018 gegen ihren Willen mit seinem Penis vier- oder fünfmal vaginal penetriert habe, indem er auf sie gestiegen sei, ihre Beine auseinandergedrückt und sie mit seinem Unterarm quer über ihren Brustkorb fixiert habe. Danach habe er sie im Badezimmer gegen ihren Willen bis zum Samenerguss mit seinem Penis anal penetriert. Unter Anwendung dieser Gewalt habe er sich über den verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen von B.A.________ hinweggesetzt, um den Vaginal- und danach den Analverkehr zu vollziehen. In der Nacht vom 29. auf den 30. März 2019 habe der Beschwerdeführer B.A.________ festgehalten, trotz körperlicher Gegenwehr ausgezogen und ihre Beine gespreizt, sich auf sie gelegt und sie am Hals sowie unterhalb des Halses mit seinem Körpergewicht nach unten gedrückt und sei dann mit seinem Penis vaginal mehrmals in sie eingedrungen. In der Nacht vom 8. auf den 9. November 2019 habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Körperkraft über den verbal sowie durch körperliche Gegenwehr von B.A.________ geäusserten Willen, keine weiteren sexuellen Handlungen mehr zu wollen, hinweggesetzt und habe versucht, mit seinem Penis anal in sie einzudringen und sei danach vaginal in sie eingedrungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.A.________ sei zudem erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am Morgen des 9. November 2019 erneut mit seiner Körperkraft über ihren verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen hinweggesetzt habe, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.  
 
1.3.2. Zur Nötigung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe B.A.________ mit der Aussage, sie werde sehen, was passieren werde, wenn er aus der Haft komme, angedroht, nach den tätlichen Auseinandersetzungen weitere Gewalt gegen sie auszuüben, falls sie ihn bei der Polizei anzeigen würde. Mit der Androhung von Gewalt sei es dem Beschwerdeführer gelungen, B.A.________ davon abzuhalten, Anzeige gegen ihn zu erstatten Zudem habe der Beschwerdeführer B.A.________ am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tode bedroht, weswegen B.A.________ ihr Vorhaben, mit dem Beschwerdeführer über die Scheidung zu sprechen, jeweils abgebrochen und die Garage umgehend verlassen habe. Erstellt sei ferner, dass der Beschwerdeführer im August 2019 einen Locher aus Metall mit einer gewissen Wucht in die Richtung des Kopfes von B.A.________ geworfen habe. Der Locher sei geeignet gewesen, bei B.A.________ Verletzungen am Kopf zu verursachen und der Erfolg sei nur daher nicht eingetreten, weil B.A.________ dem Locher habe ausweichen können.  
 
1.3.3. Die Vorinstanz hält ferner mehrfache Schläge des Beschwerdeführers gegen den Arm, einen Faustschlag gegen den Kopf, zwei Faustschläge gegen die Schulter sowie das kräftige Zupacken an den Armen von B.A.________ fest und erwägt, dass sich aus den vier Vorfällen in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr eine Gewohnheit des Beschwerdeführers ergebe, physische Gewalt gegen seine Ehefrau anzuwenden, wenn diese sich nicht seinem Willen entsprechend verhalten habe. Schliesslich erachtet es die Vorinstanz aufgrund der Aussagen von B.A.________ sowie der beiden Söhne als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende November 2019 mehrfach ausserhalb des Garagenareals Kunden- und Privatfahrzeuge gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden sei.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen von B.A.________ fälschlicherweise als glaubhaft qualifiziert. Er führt aus, aus welchen Gründen und mit welcher Motivation seiner Meinung nach B.A.________ die Vergewaltigungen erst nach der Trennung zur Anzeige gebracht hat. Mit den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach B.A.________ aufgrund der Drohungen des Beschwerdeführers sowie der Hemmschwelle bei sexueller Gewalt in der Ehe, Aussenstehenden davon zu berichten, vor der Trennung aus Angst und Scham auf eine Anzeige verzichtet habe, setzt er sich nicht auseinander, sondern legt in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge dar. Ebenfalls nicht in Frage zu stellen vermag der Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von B.A.________ konsistent gewesen seien und sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet habe. Nicht zu folgen ist seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe seine Aussagen pauschal als unglaubhaft abgetan. Vielmehr hat sich die Vorinstanz eingehend mit seinen Aussagen befasst und insbesondere auch Widersprüche aufgezeigt. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt zu genügen vermögen, ist ihnen nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz in unhaltbarer und damit willkürlicher Weise von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.A.________ ausgegangen wäre. Im Zusammenhang mit der Kritik an dem den weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten zugrunde liegenden Sachverhalt stellt der Beschwerdeführer ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.A.________ in Frage und legt seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die dargelegte vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre. Der Beschwerdeführer schliesst in eigener freier Beweiswürdigung auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B.A.________, woraus sich keine Willkür hinsichtlich des Beweisergebnisses ableiten lässt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Landesverweisung unter Verletzung von Art. 66a StGB angeordnet.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der insbesondere wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.  
 
2.2.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.2.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.5. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je mit Hinweisen).  
 
2.2.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen).  
 
2.2.7. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz weist zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung begangen hat. Sie erwägt, der 46-jährige Beschwerdeführer lebe seit seiner Geburt in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Er habe die obligatorische Schule und eine Lehre als Automonteur absolviert, während 13 Jahren als Angestellter gearbeitet und sich im Jahr 2015 mit der Autowerkstatt "Garage A.________" selbständig gemacht. Der Beschwerdeführer spreche einwandfrei Schweizerdeutsch. Bis zur Trennung der Ehegatten im November 2019 habe er zusammen mit seiner Ehefrau B.A.________ sowie den beiden mittlerweile volljährigen Söhnen C.A.________ (geb. 2000) und D.A.________ (geb. 2004) in U.________ gelebt. Aktuell wohne der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in U.________. Zu B.A.________ und C.A.________ bestehe kein Kontakt mehr. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden ebenfalls in U.________ leben. Zudem scheine der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen grossen Freundeskreis zu verfügen.  
 
2.3.2. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration hält die Vorinstanz fest, im August 2017 sei über den Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens "Garage A.________" der Konkurs eröffnet worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die Situation der in der Folge von ihm geführten "Garage E.________" immer schlechter geworden und er habe die Garage geschlossen, damit er sich nicht immer weiter verschulde. Beim Vermieter dieser Garage sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mit Fr. 50'000.-- verschuldet gewesen. Seit August 2022 habe er nicht mehr gearbeitet und sei auf Arbeitssuche. Er habe Betreibungen in Höhe von Fr. 100'000.-- und offene Rechnungen von etwa Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.--. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert sei.  
 
2.3.3. Die Vorinstanz erwägt ferner, die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden eindrücklich von mangelndem Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung zeugen und gegen eine positive Integration des Beschwerdeführers sprechen. So sei er mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 25. Juli 1996 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 42 km/h und Parkierens auf einem Halteverbot vor einem Fussgängerstreifen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 1'100.--, in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt siebenmal wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte (Nichttragen der Sicherheitsgurte, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Parkieren neben der Sicherheitslinie ohne genügende Durchfahrt) zu Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 350.--, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothum vom 13. August 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--, mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. September 2013 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens ohne Berechtigung und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 100.--, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juli 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens in übermüdetem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.--, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juni 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu einer Busse von Fr, 300.--, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juni 2016 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Nichttragens des Schutzhelms als Führer eines Motorfahrrades zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 100.--, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juli 2016 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 260.-- sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden.  
Bei den bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers handle es sich zwar nicht um Verbrechen oder besonders schwere Vergehen, jedoch spreche die Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie die Gleichgültigkeit, mit der er trotz mehrerer hoher unbedingter Geldstrafen weiter delinquiert habe, von einer erheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2016 ausländerrechtlich verwarnt worden, jedoch scheine auch dies bei ihm keinen Eindruck hinterlassen zu haben, sei er doch seither wiederum und in Bezug auf die Tatschwere in erheblich gesteigerter Weise straffällig geworden. Ein ähnliches Bild ergebe sich aus dem achtseitigen Administrativmassnahmenauszug des Beschwerdeführers, aus dem mehrere Verwarnungen, Entzüge und Sperrfristen ersichtlich seien, die den Beschwerdeführer jeweils nicht zur Einhaltung der Regeln des Strassenverkehrs zu bringen vermocht hätten. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, zeige sich sodann auch darin, dass er die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Oktober 2020 festgelegten Unterhaltsbeiträge für B.A.________ sowie seinen Sohn D.A.________ bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bezahlt habe. 
 
2.3.4. Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, der Beschwerdeführer habe sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und verfüge in der Schweiz über ein soziales Netz, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen sei. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweise sich seine Integration hingegen als mangelhaft.  
 
2.3.5. Die Integrationschancen des Beschwerdeführers in der Türkei erachtet die Vorinstanz als intakt. Der Beschwerdeführer sei mit der Türkei aus Ferienbesuchen vertraut und habe dort Verwandte, die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Er beherrsche die türkische Sprache in Wort und Schrift und sei bestens mit der türkischen Kultur vertraut. Der Beschwerdeführer sei mit Ausnahme von Diabetes Typ 2 und damit zusammenhängenden neuropathischen Schmerzen im Fuss, welche auch in der Türkei behandelt werden können, gesund und arbeitsfähig und dürfte durch seine Berufsbildung als Automonteur in der Lage sein, in der Türkei ein Erwerbseinkommen zu generieren. Zudem besitze sein Vater in der Türkei vier Wohnungen, womit er allenfalls über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Bei einer Landesverweisung könne der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn D.A.________ und, falls dieser wieder Kontakt zu ihm wünschen würde, zu C.A.________ über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten und es bestehe die Möglichkeit von Besuchen der Söhne in der Türkei oder einem Drittland ausserhalb des Schengenraums.  
 
2.3.6. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er habe durch den erzwungenen Vaginal- und Analverkehr mehrfach und in schwerster Weise in die sexuelle Integrität von B.A.________ eingegriffen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner damit deutlich zum Ausdruck gebrachten Unbelehrbarkeit sowie Geringschätzung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung sei nicht nur von einem hohen Rückfallrisiko hinsichtlich weiterer Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, sondern ebenfalls von einem zwar geringeren, jedoch tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko hinsichtlich schwerer Delikte gegen die sexuelle Integrität auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Vergewaltigungen und (versuchten) sexuellen Nötigungen mehrmals während eines Zeitraums von 18 Monaten begangen und diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe. Aufgrund der Anzahl und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr sei von einer hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und einem entsprechend hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen.  
 
2.3.7. Insgesamt sei eine Landesverweisung des Beschwerdeführers, der seit seiner Geburt in der Schweiz lebe, als ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Jedoch überwiege das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich. Damit seien die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweise sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Sexualdelikte sowie der ungünstigen Legalprognose hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, sei die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf zehn Jahre festzusetzen.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der 46-jährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, korrekterweise bei der Härtefallprüfung Rechnung getragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 zur Berücksichtigung einer längeren Aufenthaltsdauer). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 29 und 58). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.). Mit den Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen sind vorliegend besonders hochwertige Rechtsgüter betroffen und angesichts der weiteren Delikte liegt zusätzlich auch eine massgebende Summierung von Verstössen vor.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Erwägung, wonach er aus wirtschaftlicher Sicht mangelhaft integriert sei. Er weist darauf hin, eine Ausbildung absolviert, stets gearbeitet und nie Sozialleistungen des Staates in Anspruch genommen zu haben. Angesichts der hohen Schulden, den ausstehenden Unterhaltszahlungen, den Betreibungen, sowie der Arbeitslosigkeit ging die Vorinstanz indes auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Umstände zu Recht von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration aus. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, bei seinen Vorstrafen handle es sich mehrheitlich um Altlasten. Im vorliegenden Verfahren gehe es primär um Delikte häuslicher Gewalt, während die Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes liegen würden. Aufgrund der Trennung sei das Rückfallrisiko in Bezug auf schwere Straftaten minimiert. In diesem Zusammenhang lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz angesichts der hohen Anzahl Delikte, dem Administrativmassnahmenauszug sowie den ausstehenden, gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen in nachvollziehbarer Weise von einer grundsätzlichen Missachtung der Rechtsordnung ausgeht, welche sich gesamthaft auf die Legalprognose auswirkt. Zudem führt die Vorinstanz das hinsichtlich der Sexualdelikte festgehaltene Rückfallrisiko auch auf die fehlende Einsicht und Reue des Beschwerdeführers zurück. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Sexualdelikte von einem im Vergleich zum hohen Rückfallrisiko für Strassenverkehrsdelikte geringeren, aber tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko ausgeht und dieses angesichts der betroffenen, besonders hochwertigen Rechtsgüter als nicht hinnehmbar erachtet, sind ihre Erwägungen nicht zu beanstanden. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er vorbringt, bezüglich der Strassenverkehrsdelikte könne aufgrund seiner fehlenden Fahrberechtigung nur von einem geringen Rückfallrisiko gesprochen werden, zumal er sich mehrfach und auch in diesem Verfahren insbesondere dem Fahren ohne Berechtigung schuldig gemacht hat. Ausserordentlichen Umstände, wie sie angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erforderlich wären, um von einer Wegweisung abzusehen, liegen keine vor. Die vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
2.6. Aufgrund der dargelegten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht von einem die hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Wegweisung ausgegangen. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi