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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.257/2005 /ggs 
 
Urteil vom 24. Januar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
Firma AX.________, 
Firma BX.________, 
Firma CX.________, 
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller und Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft 
vom 19. August 2005 und die Zwischenverfügungen 
vom 4., 9. und 25. März 2004, 19. August 2005, 
7. und 14. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 15. August 2003 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe im Strafverfahren gegen zwei Verantwortliche der Bank Menatep, A.D. Goloubovitch und P.L. Lebedev, u.a. wegen des Verdachts von Betrug und Veruntreuung, Steuerbetrug und der Nichterfüllung eines gerichtlichen Entscheids. Mit Schreiben vom 14. und 18. November 2003 teilte die ersuchende Behörde mit, dass die Ermittlungen auf die Gründer der Group Menatep Ltd. ausgedehnt worden seien, namentlich auf M.B. Khodorkovski, L.B. Broudno, V.S. Chakhnovski und V.M. Doubov. 
 
Die Beschuldigten werden verdächtigt, 1994 in betrügerischer Weise, mittels Einschaltung der Gesellschaft Volna, 20% der Aktien der russischen Gesellschaft OAO Apatite erworben zu haben, und ein diesbezügliches Rückerstattungsurteil eines Moskauer Gerichts nicht erfüllt zu haben. 
 
Im Zeitraum von 1994 bis 2002 hätten sie über die von ihnen beherrschten russischen Gesellschaften Apatitkonzentrat zu einem Preis von 30 USD/t, d.h. weit unter dem Marktwert von 45 USD/t, an schweizerische Gesellschaften verkauft, die das Apatit zu Preisen von 40 bis 78,5 USD/t weiterverkauft hätten. Der daraus erzielte Gewinn sei auf schweizerischen Bankkonten deponiert und anschliessend "gewaschen" worden. 
B. 
In der Folge reichte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zahlreiche weitere ergänzende Ersuchen und Präzisierungen ein (vom 22. Januar, 12. und 19. März, 2., 14. und 23. April, 28. Mai, 7. und 17. Juni, 7. Juli, 16. August, 14. September 2004, 10. Februar, 2. Juni , 3. und 4. August 2005). 
 
Darin wird den Beschuldigten insbesondere vorgeworfen, die Group Menatep Ltd. in Gibraltar sowie zahlreiche weitere Unternehmen in verschiedenen Ländern (u.a. auch in "Offshore"-Gebieten) gegründet zu haben, um im Privatisierungsprozess Aktien von russischen Unternehmen durch Betrug zu beschaffen, insbesondere im Rahmen des Handels mit Apatit und mit Erdöl, und über ihre Konten bei schweizerischen Banken die in Russland illegal erworbenen Gelder zu waschen. U.a. sollen die Beschuldigten durch ein kompliziertes System von Aktientauschverträgen die Aktien der ehemals staatlichen Erdölgesellschaften OAO Tomskneft und OAO Atchinski NPZ deliktisch erworben haben. 
 
Im Zeitraum 1995 bis 2003 hätten die Beschuldigten Gelder aus dem Verkauf von Erdöl und exportfähigen Erdölprodukten unterschlagen, beispielsweise durch die Verrechnung fiktiver Beratungsleistungen. Auch im Erdölhandel hätten die Beschuldigten Verkäufe unter dem Marktwert durchgesetzt, um die Differenz zu persönlichen Zwecken zu verwenden. Dadurch hätten sie die Aktionäre der betroffenen Unternehmen (insbesondere OAO NK Yukos, OAO Tomskneft und deren Tochtergesellschaften) sowie den russischen Staat geschädigt. Insgesamt schätzt die ersuchende Behörde den Schaden aus Veruntreuungen im Zusammenhang mit Apatit und mit dem Erdölhandel auf ca. 8 Mia. USD. 
 
Im Zeitraum 1996/1997 und 1999/2000 hätten die Beschuldigten durch Vorlage gefälschter Urkunden über angebliche Erdöllieferungen an russische Regionen öffentliche Gelder betrügerisch erlangt. Zudem sollen die Beschuldigten durch die Vorlage falscher Buchhaltungsbelege in betrügerischer Weise die Rückerstattung von Steuern an Yukos bewirkt haben. 
 
Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, Amtspersonen bestochen zu haben, um illegale Vorteile - namentlich die Nichtausführung des Gerichtsurteils betreffend den Erwerb des Aktienpakets der OAO Apatite sowie rechtswidrige Steuervorteile - zu erlangen. 
 
Schliesslich wird Leonid Nevzline, Mitglied des Verwaltungsrats von Yukos, und Alexei Pitchougine, Chef der Abteilung für interne Sicherheit der Gesellschaft Yukos, vorgeworfen, ihnen geschäftlich unliebsame Personen ermordet bzw. dies versucht zu haben. Am 30. März 2005 wurde Alexei Pitchougine für den Mord am Ehepaar Gorine, begangen am 20. November 2002, zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 
C. 
Das Bundesamt für Justiz beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Durchführung des Rechtshilfeersuchens und seiner Ergänzungen. 
 
Am 4. März 2004 erliess die Bundesanwaltschaft eine Eintretensverfügung, in der sie die Bank E.________ aufforderte, alle Konten zu identifizieren, welche auf die Beschuldigten lauten bzw. an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, und alle diesbezüglichen Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge seit 1994 zu übermitteln. 
Mit Schreiben vom 9. März reichte die Bank E.________ eine Liste ein, auf der u.a. je ein Konto von der Firma AX.________, Firma BX.________ und Firma CX.________ aufgeführt waren. Mit Verfügung vom 9. März 2004 ordnete die Bundesanwaltschaft die vorsorgliche Sperrung und, nach Eingang ergänzender Ersuchen der russischen Behörde vom 12. und 19. März 2004, die Sperrung der besagten Konten an (Zwischenverfügung vom 25. März 2004). 
 
Dem Rechtsvertreter der betroffenen Kontoinhaberinnen wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die von der Bank E.________ edierten Bankunterlagen zu nehmen und sich zu ihrer Relevanz für das Rechtshilfeverfahren zu äussern. Er machte geltend, sämtliche Kontobewegungen beträfen die operative Tätigkeit der X.________-Gesellschaften im Bereich der Telekommunikation und stünden in keinem Zusammenhang mit den von den russischen Behörden verfolgten Straftaten. 
D. 
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 verlangte das Bundesamt für Justiz von der Russischen Föderation die Abgabe von Garantien für das russische Strafverfahren. Insbesondere müssten die zuständigen Gerichtsbehörden unabhängig und unparteilich entscheiden, die Verteidigungsrechte der Beschuldigten müssten gewahrt werden und ein diplomatischer Vertreter der Schweiz müsse jederzeit die Möglichkeit haben, Auskunft über den Stand des Strafverfahrens zu erhalten, an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen und ein Exemplar des Endentscheids verlangen zu können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 gab die Botschaft der Russischen Föderation in Bern die verlangten Garantien ab. 
E. 
Am 19. August 2005 erliess die Bundesanwaltschaft eine Schlussverfügung. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen und ordnete die Herausgabe der im einzelnen aufgelisteten Unterlagen über die Konten der Firma AX.________, Firma BX.________ und Firma CX.________ an die ersuchende Behörde an. Gleichentags wies sie ein Gesuch der drei Gesellschaften um Aufhebung der Kontensperre ab. 
F. 
Mit Schreiben vom 5. September 2005 ersuchten die Rechtsvertreter der Firma AX.________, Firma BX.________ und Firma CX.________ um Einsicht in die Korrespondenz zwischen der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesamt für Justiz und den russischen Behörden sowie um Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis des Rechtshilfeverfahrens. Die Bundesanwaltschaft lehnte die begehrte Akteneinsicht am 7. September 2005 ab. Mit Verfügung vom 14. September 2005 lehnte sie auch ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch ab. 
G. 
Gegen die Schlussverfügung, die ihr vorangegangenen Zwischenverfügungen, die Zwischenverfügung vom 19. August 2005 über die Aufrechterhaltung der Kontensperren sowie die Verfügungen zur Verweigerung der Akteneinsicht haben die Firma AX.________, Firma BX.________ und Firma CX.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, soweit nicht ihre Nichtigkeit festgestellt werde, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation nicht zu entsprechen. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich die Sperre der Bankkonten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank E.________ aufzuheben und die Kontounterlagen vollumfänglich der Bank E.________ oder der jeweiligen Kontoinhaberin zurückzugeben. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sperre der Bankkonten auf maximal sechs Monate zu befristen. 
 
In verfahrensmässiger Hinsicht verlangen die Beschwerdeführerinnen insbesondere Einsicht in die Schreiben der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesamts für Justiz an die Russischen Behörden vom 7. und 20. November 2003, 26. und 31. März 2004, 2., 5., 7. und 21. April 2004, 18. Mai 2004, 17., 24. und 28. Juni 2004 und 6. Juli 2005. Zudem sei ihnen Einsicht in das Aktenverzeichnis des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren und Frist anzusetzen, um gegebenenfalls weitere Akten zur Einsichtnahme zu bezeichnen. Danach sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, um den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zu geben, sich zu den eingesehenen Akten zu äussern. 
H. 
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass die Beschuldigten Khodorkovski und Lebedev mit Berufungsentscheid des Moskauer Stadtgerichts vom 22. September 2005 rechtskräftig verurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Verteidigungsrechte der Beschuldigten seien in diesem Verfahren verletzt und die von der Russischen Föderation abgegebenen Garantien nicht eingehalten worden. Zudem bestehe nach Abschluss des russischen Strafverfahrens kein Interesse mehr seitens der Russischen Föderation an den beschlagnahmten Dokumenten der Beschwerdeführerinnen. 
I. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
J. 
In ihrer Replik vom 21. November 2005 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Zusammen mit der Schlussverfügung können auch die ihr vorangegangenen Zwischenverfügungen angefochten werden. Gleiches muss auch für die nach Erlass der Schlussverfügung erlassenen Verfügungen gelten, die sich auf das Rechtshilfeverfahren beziehen (Abweisung der Gesuche um Aufhebung der Kontensperren und um Akteneinsicht). 
 
Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaber der Konten, über die Auskunft erteilt werden soll, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
 
Für die Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 123 II 134 E. 1a S. 136). 
2. 
Vorab ist über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsichtnahme in die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz mit den russischen Behörden sowie in das Aktenverzeichnis des Rechtshilfeverfahrens zu entscheiden. 
2.1 Die Bundesanwaltschaft lehnte die ersuchte Akteneinsicht ab, weil es sich um interne Dokumente handle, die für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht nötig seien. Dies gelte auch für das Aktenverzeichnis, da das Verfahren sehr umfangreich sei und nicht alle im Aktenverzeichnis erfassten Dokumente einen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen hätten. 
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, dass sich die ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation jeweils ausdrücklich auf ein Schreiben der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesamtes für Justiz beziehen. Inhalt, Sinn und Zweck der ergänzenden Ersuchen könne daher nur zusammen mit den jeweils vorausgegangenen Schreiben der schweizerischen Behörden richtig erfasst werden. Hinzu komme, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Schlussverfügung selbst auf diese Schreiben verweise und damit zum Ausdruck bringe, dass diese in ihren Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe eingeflossen sind. 
 
Auch das Aktenverzeichnis sei kein internes, der blossen Meinungsbildung dienendes Dokument der Bundesanwaltschaft. Die Beschwerdeführerinnen hätten ein evidentes Interesse zu wissen, welche Akten zum Rechtshilfeverfahren gehörten und ob ihre eigenen Akten vollständig seien. Dies sei nur anhand des Aktenverzeichnisses möglich. 
 
Die Bundesanwaltschaft habe keine Gründe vorgebracht, die eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG rechtfertigen würden; solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. 
2.3 Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, "soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist". 
 
Das Akteneinsichtsrecht ist somit bereits nach Abs. 1 (unabhängig vom Vorliegen besonderer Geheimhaltungsgründe nach Abs. 2) in dem Sinne beschränkt, dass jeder berechtigten Person nur die sie betreffenden Unterlagen und Beweismittel zur Einsicht vorzulegen sind (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 28). Entscheidend ist dabei, ob die Unterlagen für die Wahrung ihrer Interessen im Rechtshilfeverfahren notwendig sind (Entscheid 1A.109/2000 vom 18. Juli 2000 E. 2a). Grundsätzlich ausgeschlossen ist sodann die Einsicht in verwaltungsinterne Akten, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474). 
2.3.1 Im vorliegenden Fall begehren die Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Schreiben, die von der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesamt für Justiz an die ersuchende Behörde gerichtet wurden. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei nicht um "verwaltungsinterne" Akten handelt, richten sich die Schreiben doch an die Behörde eines fremden Staates und damit an eine externe Stelle. 
2.3.2 Die Kenntnis dieser Schreiben kann für die vom Rechtshilfeverfahren Betroffenen in mehrfacher Hinsicht von Interesse sein: 
 
Zum einen können die darin gestellten Fragen für das Verständnis des jeweiligen Antwortschreibens der ersuchenden Behörde nützlich sein. Zum anderen muss den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, dass die ersuchte Behörde nicht bereits vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens Informationen oder Beweismittel an den ersuchten Staat übermittelt hat. 
 
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerinnen die Bundesanwaltschaft verdächtigen, den russischen Behörden jeweils "vorformuliert" zu haben, wie das ergänzende Rechtshilfeersuchen zu lauten habe, um die bereits getroffenen Massnahmen nachträglich zu rechtfertigen. Auch zur Überprüfung dieses Verdachts haben sie Anspruch auf Einsichtnahme in die Korrespondenz, die den Ergänzungsersuchen vorausging. 
2.3.3 In diesem Zusammenhang erscheint auch das Ersuchen berechtigt, Einsicht in das Aktenverzeichnis zu nehmen: Nur so können die Beschwerdeführerinnen prüfen, ob ihr Akteneinsichtsgesuch vollständig formuliert ist oder ob weitere, ihnen noch nicht bekannte Korrespondenz zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vorhanden ist. 
2.4 Die Bundesanwaltschaft kann die Einsicht in bestimmte Aktenstücke ablehnen oder - z.B. durch Abdeckung einzelner Stellen - beschränken, wenn Geheimhaltungsgründe nach Art. 80b Abs. 2 IRSG vorliegen. Inwiefern dies der Fall ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden: 
 
Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist die Schlussverfügung ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdeführerinnen vor ihrem neuen Entscheid die begehrte Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den eingesehenen Unterlagen gewähren müssen. Sie hat jedoch die Möglichkeit, einzelne Unterlagen oder Passagen von der Akteneinsicht auszunehmen, wenn dies nach Art. 80b Abs. 2 IRSG geboten ist. 
3. 
Das Bundesgericht hat am 4. Januar 2006 mehrere mit dem vorliegenden Fall konnexe Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutgeheissen, die jeweiligen Schlussverfügungen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (1A.215-217/2005). 
 
Es ging davon aus, dass das vorliegende Rechtshilfeverfahren mehrere Besonderheiten aufweist: Der Sachverhalt ist äusserst komplex und umfasst zahlreiche Delikte mit einer ungewöhnlich hohen Deliktssumme. Das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen wurde durch rund 20 ergänzende Ersuchen und Präzisierungen erweitert, wobei häufig auch Vorwürfe fiskalischer Natur erhoben werden. Schliesslich sind die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in seiner Resolution 1418(2005) geäusserten Vorbehalte zur Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gegen Verantwortliche des Yukos-Konzerns, namentlich Khodorkovski und Lebedev, zu berücksichtigen. Dies alles rechtfertigt es, die in Rechtshilfeverfahren übliche Zurückhaltung bei der Prüfung des Sachverhalts aufzugeben (vgl. im einzelnen E. 3.2-3.4 des Urteils 1A.215/2005). 
 
Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass der im Rechtshilfeersuchen und seinen rund 20 Ergänzungen enthaltene Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht entspricht (vgl. Urteil 1A.215/2005 E. 3.5-3.9). Auf seiner Grundlage kann weder die beidseitige Strafbarkeit, noch der nicht-fiskalische Charakter der verfolgten Delikte noch die potentielle Erheblichkeit der erhobenen Unterlagen für das russische Strafverfahren ausreichend beurteilt werden. 
 
Angesichts der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung der beiden Hauptbeschuldigten, Khodorkovski und Lebedev mit Berufungsurteil vom 22. September 2005 erscheint es zudem fraglich, ob und inwiefern noch ein aktuelles Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug der Rechtshilfe besteht, da die Informationen und Unterlagen aus der Schweiz im Verfahren gegen Khodorkovski und Lebedev anscheinend nicht benötigt worden sind (vgl. E. 4 und 4.1 des Urteils 1A.215/2005). Problematisch ist auch, dass die Garantien für ein rechtsstaatliches Strafverfahren zu einem sehr späten Zeitpunkt abgegeben worden sind, als das erstinstanzliche Urteil bereits vorlag (E. 4.2 des Urteils 1A.215/2005). 
 
Das Bundesgericht hielt es deshalb für erforderlich, anhand der in Russland ergangenen Strafurteile zu prüfen, welche Strafvorwürfe den Angeklagten noch zur Last gelegt worden sind und inwiefern ein aktuelles Interesse an den verlangten Rechtshilfemassnahmen fortbesteht. Zudem muss geprüft werden, ob die abgegebenen Garantien in allen Phasen des Strafverfahrens, vom Untersuchungsverfahren über das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und das Berufungsverfahren bis hin zum Strafvollzug, eingehalten worden sind (E. 4.3 des Urteils 1A.215/2005). Hierfür muss die Bundesanwaltschaft zusätzliche Abklärungen treffen (E. 4.4). 
 
Aus den genannten Gründen ist die Schlussverfügung auch im vorliegenden Fall aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
4. 
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen geht jedoch weiter: Sie sind der Auffassung, die begehrte Rechtshilfe sei bezüglich ihrer Konten schon heute zu verweigern, weil diese Konten keinen Zusammenhang mit dem russischen Strafverfahren aufweisen. 
4.1 Wie das Bundesgericht bereits in BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 334 f. entschieden hat, setzt die Sperrung von Konten, wie auch die Übermittlung von Kontounterlagen, voraus, dass die betreffenden Konten einen Konnex zum russischen Strafverfahren aufweisen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Tochtergesellschaften der Group Menatep Ltd., die vor allem im Telekommunikationsbereich tätig sind. Da sie an den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Apatit- und Erdölgeschäften nicht beteiligt waren, können ihre Konten nur für den Vorwurf der Geldwäscherei relevant sein. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die auf oder über diese Konten transferierten Gelder aus einem Verbrechen herrühren. 
4.2 In ihrer Schlussverfügung begründet die Bundesanwaltschaft die potentielle Erheblichkeit der Konten der Beschwerdeführerinnen für das russische Strafverfahren wie folgt: 
 
Wirtschaftlich Berechtigte der Konten seien die Beschuldigten Khodorkovski, Lebedev, Nevzline, Broudno, Chakhnovski und Goloubovitch. Der überwiegende Anteil der über die Bank E.________-Konten der Beschwerdeführerinnen transferierten Gelder seien direkte Transfers von oder an Group Menatep Ltd. oder aber Quertransfers der Beschwerdeführerinnen untereinander. Auch soweit über die Konten Investitionen in bekannte Gesellschaften des Telekommunikationsbereichs getätigt worden seien, könne dies geldwäschereirechtlich relevant sein: Den Beschuldigten werde im Rechtshilfeersuchen ja gerade zur Last gelegt, über ein von ihnen errichtetes Netz von Gesellschaften die deliktischen Erlöse aus den ihnen zur Last gelegten Straftaten über die schweizerischen Bankkonten dieser Gesellschaften transferiert und anschliessend durch Einschleusung in legale Geschäfte gewaschen zu haben. 
4.3 Es ist unstreitig, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Tochtergesellschaften der Group Menatep Ltd. handelt, und dass ein wesentlicher Teil der auf ihren Konten befindlichen Gelder von der Group Menatep Ltd. stammt. Diese finanziert sich vor allem aus Dividenden von Yukos. Es ist deshalb anzunehmen, dass die von der Muttergesellschaft an die Beschwerdeführerinnen überwiesenen Gelder überwiegend im Erdölgeschäft erwirtschaftet worden sind. Dagegen kann nicht gesagt werden, aus welchen - legalen oder illegalen - Geschäften die Gelder im Einzelnen stammen. 
 
Inwiefern Geldwäscherei bei der Vermischung von "sauberen" und "dreckigen" Werten in Betracht kommt, ist in der Literatur umstritten (vgl. Mark Pieth, Basler-Kommentar, Art. 305bis N. 28 mit Hinweisen) und wurde vom Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. Urteil 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 4d/bb, wo die Frage offen gelassen werden konnte). Überwiegend wird eine proportionale Lösung vertreten, mit der Folge, dass eine Vermischung von deliktisch erworbenen mit legalen Guthaben die Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB nicht ausschliesst, wenn auch die Abgrenzung im einzelnen streitig ist (Pieth, a.a.O; Jürg-Beat Ackermann, in: Niklaus Schmid (Hrsg.), Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis, N. 209 und 232; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 64; Christine Egger Tanner, die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei. Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Zürich 1999, S. 107 ff.). 
 
Nach dem Gesagten kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass "kontaminierte" Gelder von der Group Menatep Ltd. auf die Konten der Beschwerdeführerinnen geflossen sind, weshalb diese für das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei relevant sein könnten. 
4.4 Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass Rechtshilfe - auch in Bezug auf die Konten der Beschwerdeführerinnen - geleistet werden kann. Es besteht somit auch kein Grund, die der Schlussverfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen sowie die darin angeordneten Kontensperren aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen haben die Möglichkeit, bei der Bundesanwaltschaft die Freigabe der für ihre geschäftlichen Aktivitäten benötigten Beträge zu beantragen. 
Auch die von den Beschwerdeführerinnen eventualiter beantragte Befristung der Kontensperren auf sechs Monate ist abzulehnen. Die Bundesanwaltschaft wird jedoch die gebotenen Abklärungen unverzüglich vornehmen und rasch entscheiden müssen (Art. 17a IRSG). 
 
Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, ihre Konten blieben auf ewig gesperrt, weil in Russland keine Einziehungsverfahren hängig seien und ein Einziehungsurteil somit nie ergehen werde, erscheint unberechtigt: Die ersuchende Behörde hat bisher noch keinerlei Bankunterlagen aus der Schweiz erhalten und konnte daher, in Unkenntnis des Verbleibs allfälliger deliktisch erworbener Erträge, noch keine Einziehungsverfahren anstrengen. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit sie die Akteneinsicht und die Schlussverfügung betrifft. Die Schlussverfügung sowie die Verfügungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Akteneinsicht verweigert wurde, sind aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung und es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2005 und die Verfügungen vom 7. und 14. September 2005 betreffend Akteneinsicht werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: