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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_459/2023  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ Ltd., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefahrübergang nach CISG; Solidarität; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 14. Juli 2023 (LB210015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ Ltd (Beklagte 2, Beschwerdeführerin 2) bezweckt gemäss Handelsregister unter anderem die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften aller Art sowie die Buchhaltung, Unternehmensberatung, Finanzplanung, Vermögensverwaltung und Erbringung von damit zusammenhängenden Beratungstätigkeiten. A.________ (Beklagter 1, Beschwerdeführer 1) ist deren alleiniger Aktionär, einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer. 
C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist ein in Spanien wohnhafter russischer Staatsangehöriger, der seit 2005 ein Vermögen von rund Fr. 40'000'000.-- von den Beklagten verwalten liess. 
Der Kläger gewährte den Beklagten im Jahr 2012 ein Darlehen von EUR 380'000.--, welches im Jahr 2013 um EUR 85'000.-- erhöht wurde und in der Folge durch eine Umwandlung in einen Kaufvertrag mit 14 kg Gold aus Ghana zu tilgen war. Der Kläger hält dafür, die Beklagten hätten das Gold nicht vertragsgemäss geliefert. Aus der misslungenen Beförderung, bei der das Gold in Ghana gestohlen worden sei, könnten die Beklagten nichts für sich ableiten, da eine Bringschuld vorliege und die Gefahr des Untergangs nicht auf ihn übergegangen sei. Er habe Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. 
Die Beklagten halten dagegen, vertraglich gebunden sei nur die Beklagte 2. Ein abweichender Lieferort sei nicht vereinbart worden, weshalb ein Versendungskauf vorliege. Im Übrigen sei abgemacht worden, dass der Kläger selbst einen Beförderer beauftrage und die Verantwortung für die Beförderung der 14 kg Gold übernehme. Das Gold sei dem Beförderer in Ghana übergeben worden, die vertragliche Pflicht der Beklagten 2 sei erfüllt und ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ausgeschlossen. 
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch beantragte der Kläger am 6. Juli 2018 dem Bezirksgericht Uster, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm EUR 465'000.-- nebst Zins zu 15 % auf EUR 380'000.-- seit 24. August 2012 und auf EUR 85'000.-- seit 14. März 2013 zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 24. Februar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagten unter solidarischer Haftung, dem Kläger EUR 496'700.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hiess das Obergericht des Kantons U.________ am 14. Juli 2023 im Umfang von EUR 31'700.-- gut. Es verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, dem Kläger EUR 465'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit das Bezirksgericht sie nicht bereits rechtskräftig abgewiesen hatte. 
 
D.  
Die Beklagten beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Sodann stellen sie diverse Anträge und Eventualanträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Der Kläger trägt auf Abweisung der Beschwerde an, wobei die Sache eventualiter zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht oder das Obergericht zurückzuweisen sei. 
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Das Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde am 17. November 2023 präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführer sind mit ihren Anträgen grösstenteils unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die 14 kg Gold seien in Ghana einem Beförderer zur Übermittlung an den Beschwerdegegner übergeben worden. Damit sei die Lieferpflicht erfüllt und die Gefahr auf den Beschwerdegegner übergegangen, weshalb kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe. 
 
2.1. Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware, so hat sie der Verkäufer dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben (Art. 31 lit. a CISG). Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäss dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 CISG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer 1 erwartete gemäss seinen Angaben per Ende März 2013 eine erste Lieferung von 250 kg Gold aus Ghana in die Schweiz. Am 12. August 2013 schlossen der Beschwerdegegner als Käufer und die D.________ Ltd. als Verkäuferin einen weiteren Kaufvertrag über 15 kg Gold, wobei die D.________ Ltd. durch den Beschwerdeführer 1 vertreten wurde. Nach dessen Angaben beabsichtigten die Parteien mit diesem Kauf die Finanzierung einer neu eingeführten ghanaischen Exportsteuer von 5 % auf den erwähnten 250 kg Gold. Der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer 1 seien im August und September 2013 zwei Mal nach Accra gereist. Allerdings sei es nicht gelungen, die erwähnte Exportsteuer zu bezahlen, die 250 kg Gold zu erhalten und dessen Beförderung zu organisieren. In der Folge sei doch noch eine Goldlieferung in Aussicht gestellt worden, wenn auch nur über 70 kg. Damit hätten die 15 kg Gold gemäss dem eben erwähnten Vertrag einerseits und die Goldmengen gemäss Kaufverträgen der Beschwerdeführerin 2 mit der D.________ Ltd. anderseits, also unter anderem die streitgegenständlichen 14 kg Gold geliefert werden sollen. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 habe das Gold am Nachmittag des 4. Oktober 2013 zwar in Accra den Zoll in Richtung Trasacco verlassen. Dort hätte es in den Besitz der Zollagenten der D.________ Ltd. übergehen sollen. Doch das Gold sei in der Folge gestohlen worden.  
 
2.3. Die Erstinstanz erwog zusammengefasst, im Kaufvertrag hätten die Parteien als Lieferort der streitgegenständlichen 14 kg Gold U.________ vereinbart und damit eine Bringschuld gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Übergabe der Ware hätte in der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 2 in U.________ stattfinden sollen. Das habe der Beschwerdegegner zumindest nach Treu und Glauben annehmen dürfen. Das Gold sei dem Beschwerdegegner nicht vereinbarungsgemäss geliefert worden. Die Gefahr des Untergangs der Ware sei nicht auf ihn übergegangen. Wenn es stimme, dass das Gold tatsächlich in Ghana gestohlen wurde, dann treffe diese Gefahr nicht den Beschwerdegegner. Selbst wenn von einem Versendungskauf ausgegangen würde, hätte der Beschwerdegegner die Gefahr nicht zu tragen, da das Gold dem Beförderer E.________ Ltd. nicht zur Übermittlung an ihn übergeben worden sei.  
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz fest, der Verkäufer trage die Beweislast für die gehörige Übergabe an den Beförderer. Sie erwog, bei einem Versendungskauf spiele es keine Rolle, wer den Auftrag zur Beförderung erteile. Sie verwies auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach das Gold an die Beschwerdeführerin 2 hätte übermittelt werden sollen, wenn denn überhaupt eine Übernahme stattgefunden habe. Dem hielten die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren entgegen, von einer Übernahme zur Übermittlung an die Beschwerdeführerin 2 könne keine Rede sein.  
 
2.4.2. Die Erstinstanz hatte dazu erwogen, die Parteien hätten klar unterschieden zwischen dem Gold, welches der Beschwerdeführerin 2 zu liefern gewesen sei, und dem Gold, welches an den Beschwerdegegner hätte gehen sollen. Dies ergebe sich auch aus den Dokumenten, welche der Beschwerdeführer 1 verfasst oder zu verantworten habe. In den Exportdokumenten erscheine die Anschrift der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 2 in U.________. Gemäss Erstinstanz machte es Sinn, die 55 kg Gold an die Beschwerdeführerin 2 zu liefern, denn davon seien ja nur 14 kg für den Beschwerdegegner bestimmt gewesen und die restlichen 41 kg für andere Zwecke. Sollte also überhaupt eine Übernahme stattgefunden haben, so wäre von einer Übernahme zur Übermittlung an die Beschwerdeführerin 2 auszugehen.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz gab ausführlich wieder, was die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren vorgebracht hatten. Dann erwog sie, es sei unbestrittenermassen klar differenziert worden zwischen dem Gold für die Beschwerdeführerin 2 und dem Gold für den Beschwerdegegner. Die Vorinstanz erwog, es sei irrelevant, wer den Beförderer E.________ Ltd. beauftragt habe, da es sich um einen selbstständigen Dritten gehandelt habe. Die Beschwerdeführer hätten zugestanden, dass es keinen Sinn gemacht hätte, die ganzen 55 kg Gold an den Beschwerdegegner zu liefern. Das Gold habe gemäss Vertrag an sie geliefert werden müssen. Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die erstinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer nicht bewiesen, dass das Gold zu Gunsten des Beschwerdegegners an einen Beförderer übergeben worden sei. Die Gefahr sei somit nicht auf den Beschwerdegegner übergegangen und die Beschwerdeführer seien ihrer Lieferpflicht nicht nachgekommen. Bei diesem Ausgang könnten die übrigen von den Parteien aufgeworfenen Fragen offen bleiben.  
 
2.5. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, dringt nicht durch.  
Die Beschwerdeführer wiederholen, es sei der Beschwerdegegner gewesen, der den Vertrag mit der E.________ Ltd. in eigenem Namen abgeschlossen habe. Daher sei er für die Übergabe der Ware an die E.________ Ltd. verantwortlich gewesen. Konkret rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz nehme aktenwidrig an, es sei nicht bewiesen, dass das Gold an die E.________ Ltd. übergeben worden sei. Dazu verweisen die Beschwerdeführer auf Ziff. 20 der Klageschrift und behaupten, der Beschwerdegegner habe dort ausgeführt, der Vertreter der E.________ Ltd. habe die Ware selbst nach Trasacco gefahren. Daraus leiten die Beschwerdeführer ab, die Übergabe an die E.________ Ltd. habe stattgefunden. 
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In Ziff. 20 der Klageschrift steht nicht, was die Beschwerdeführer dem Bundesgericht weismachen wollen. Vielmehr fasst der Beschwerdegegner dort zusammen, was sich nach Angaben des Beschwerdeführers 1 abgespielt haben soll. Die Bestreitung dieser Darstellung folgt auf dem Fuss in Ziff. 21 der Klageschrift. Dort hält der Beschwerdegegner fest, für die Darstellung des Beschwerdeführers 1 lägen keine Beweise vor. Die Goldgeschäfte seien ein reiner Betrug gewesen. Zu keiner Zeit sei am Flughafen von Accra Gold gewesen, welches nach Trasacco hätte befördert werden können. Eine Beförderung von Accra nach Trasacco habe nie stattgefunden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer kann von einem "Missachten einer von der Gegenpartei eingestandenen Tatsache" keine Rede sein. Vielmehr grenzen die offensichtlich unzutreffenden Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer an mutwillige Prozessführung. 
 
2.6. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Gefahr nicht auf den Beschwerdegegner übergegangen ist. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Ware gemäss Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Beschwerdegegner übergeben wurde (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 CISG). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war der Beschwerdegegner berechtigt, den Kaufvertrag wegen Verletzung der Lieferpflicht aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass er die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen konnte.  
 
 
3.  
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, dem Beschwerdegegner den Kaufpreis von EUR 465'000.-- zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet seine Passivlegitimation. Er macht geltend, eine allfällige Pflicht treffe nur die Beschwerdeführerin 2. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle (Art. 143 Abs. 1 OR). Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen (Art. 143 Abs. 2 OR).  
 
3.1.2. Für das Zustandekommen und die Auslegung von Verträgen sind in erster Linie die gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien so festzustellen, wie sie tatsächlich gemeint waren (Art. 18 Abs. 1 OR; sogenannter natürlicher Konsens). Ergibt sich dabei nach dem angefochtenen Urteil Übereinstimmung, ist das Bundesgericht an diese Feststellung grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3; Urteil 4A_482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sogenannter normativer Konsens). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1). Massgebend ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.1; 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1; 133 III 61 E. 2.2.2.2; 132 III 626 E. 3.1). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden ist, ausser sie seien offensichtlich unrichtig respektive willkürlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; vgl. ferner BGE 142 III 671 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. In der handschriftlichen Vereinbarung vom 23. August 2012 über das Darlehen von EUR 380'000.-- werden als Darlehensnehmer "A.________, + B.________ Ltd, " genannt. Der Beschwerdeführer 1 unterzeichnete die Vereinbarung zwei Mal: einerseits über seinem eigenen Namen und anderseits über der Firma der Beschwerdeführerin 2.  
 
3.3. Die Erstinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdegegner die Beweislast für die solidarische Haftung der Beschwerdeführer trägt. Sie stellte nach ausführlicher Beweiswürdigung einen tatsächlichen Konsens fest, wonach die Beschwerdeführer sich unter solidarischer Haftung verpflichtet hatten.  
 
3.3.1. Die Erstinstanz berücksichtigte zahlreiche Umstände und prüfte im Einzelnen, ob diese für oder gegen eine Solidarschuld sprechen. So erwog sie, die handschriftliche Vereinbarung vom 23. August 2012 erwähne den Begriff "Solidarität" nicht. Allerdings habe der Beschwerdeführer 1 die Vereinbarung für sich sowie als Vertreter der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet. Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in der Vereinbarung mit einem "+" verbunden seien, was für eine Solidarschuld spreche. Die Erstinstanz übersah nicht, dass gewisse Umstände gegen eine Solidarschuld sprechen. So hielt sie fest, dass das Darlehen einen Tag nach der Unterzeichnung auf ein Konto überwiesen worden sei, welches nur auf die Beschwerdeführerin 2 gelautet habe, und dass es nur von der Beschwerdeführerin 2 für einen Goldkauf verwendet worden sei.  
 
3.3.2. Weiter berücksichtigte die Erstinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 in der Folge eine Erhöhung des Darlehens um EUR 85'000.-- verlangte. Dieser Betrag sei zur Finanzierung eines weiteren Goldkaufs verwendet worden. Auch hier seien sich die Parteien uneinig über die Rolle des Beschwerdeführers 1. Dieser habe Mitte März 2013 die E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin 2 mit einer Signatur als Managing Director verwendet, was gegen eine Solidarschuld spreche. Allerdings habe er in der E-Mail-Korrespondenz wiederholt die erste Person Plural (wir) verwendet und festgehalten "we increase the above agreement". Am wahrscheinlichsten erscheine, dass damit die Parteien der handschriftlichen Vereinbarung vom 23. August 2012 gemeint seien. Im Zusammenhang mit der Goldlieferung habe der Beschwerdeführer 1 dann aber die erste Person·Singular (ich) verwendet, was auf ihn allein hindeute. Der Beschwerdeführer 1 habe in seiner Steuererklärung 2013 das Darlehen über EUR 465'000.-- als Privatschuld deklariert. Also sei er im Jahr 2013 davon ausgegangen, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens durch Lieferung von 14 kg Gold auch ihn treffe. Nichts könne er daraus ableiten, dass das Darlehen in der Steuererklärung 2014 nicht mehr erscheine. Denn ab 2014 sei er davon ausgegangen, dass er seine Pflicht zur Lieferung von Gold erfüllt habe.  
 
3.3.3. Sodann würdigte die Erstinstanz den Vereinbarungsentwurf des Beschwerdeführers 1 vom Februar 2014 und die diesbezüglichen E-Mails vom Juni 2014. Dieser nachvertraglichen Korrespondenz entnahm sie einen tatsächlichen Konsens über eine Solidarschuld. Die Beschwerdeführer würden nämlich gemeinsam als Darlehensnehmer bezeichnet. In den E-Mails habe sich der Beschwerdeführer 1 auf seine angespannte finanzielle Situation und seine persönliche Haftung ("my personal liability") bezogen.  
 
3.3.4. Die Erstinstanz berücksichtigte auch das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. März 2017. Die Erstinstanz hielt fest, sie sei nicht an dessen Erwägungen gebunden. Der Beschwerdeführer 1 könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe auch bei der Erhöhung des Darlehens für sich und die Beschwerdeführerin 2 gehandelt. Dies ergebe sich aus den aktenkundigen Dokumenten und der handschriftlichen Vereinbarung vom 23. August 2012. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 die Vereinbarung vom 14./16. März 2013 verfasst habe, weshalb allfällige Unklarheiten zu seinen Ungunsten auszulegen seien. Daher sei auch mit Blick auf die Erhöhung des Darlehens von einer Solidarschuld der Beschwerdeführer auszugehen.  
 
3.4. Diese erstinstanzlichen Erwägungen bestätigte die Vorinstanz im Wesentlichen, nachdem sie sich selbst mit der handschriftlichen Vereinbarung vom 23. August 2012 auseinandergesetzt und die Erhöhung des Darlehens um EUR 85'000.-- geprüft hatte.  
 
3.5. Was der Beschwerdeführer 1 gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.5.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer 1, die Vorinstanz habe bei der Auslegung der handschriftlichen Vereinbarung vom 23. August 2012 "die Ansicht der Anwälte des Beschwerdeführers [recte wohl: Beschwerdegegners] im Verlaufe des jahrelangen Rechtsstreites" nicht berücksichtigt. Dabei wiederholt er seinen Verweis auf das Rechtsöffnungsverfahren und die Strafanzeige.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur sind. In der Tat befindet das Rechtsöffnungsgericht nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit (BGE 136 III 566 E. 3.3; 133 III 399 E. 1.5). In diesem Abschnitt des Betreibungsverfahrens wird entschieden, ob die Zwangsvollstreckung weitergeführt werden kann oder ob die Betreibung eingestellt bleibt (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist also nicht, über die Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern über die Existenz eines Vollstreckungstitels zu befinden (zum Ganzen BGE 132 III 140 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_119/2009 vom 9. Juni 2009 E. 2.1, in: SJ 2010 I S. 58). Dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise auch gewisse materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen sind, ändert an der Rechtsnatur desselben nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; 133 III 399 E. 1.5). Der materielle Forderungsprozess folgt erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid und auch nur dann, wenn die Parteien die Initiative dazu ergreifen. Tun sie dies nicht, bleibt je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens die Zwangsvollstreckung entweder eingestellt oder sie kann ihren Fortgang nehmen, ohne dass die Begründetheit der Forderung je geprüft worden wäre. Der allfällige Forderungsprozess wird zudem inhaltlich durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren nicht präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungsprozess kommt aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstands keine Rechtskraftwirkung für den späteren Forderungsprozess zu (BGE 136 III 566 E. 3.3; Urteil 4A_119/2009 vom 9. Juni 2009 E. 2.1, in: SJ 2010 I S. 58). 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, gegensätzliche Parteibehauptungen im Vollstreckungsverfahren und im Forderungsprozess stellten nicht per se ein venire contra factum proprium dar. Sie begründete schlüssig, dass die unterschiedlichen Verfahren anderen Zielen dienten. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren pauschal und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid auf das Rechtsöffnungsverfahren verwiesen hatten. Darauf ging die Vorinstanz richtigerweise nicht weiter ein. Zudem hielt sie fest, der Beschwerdegegner müsse sich nicht anrechnen lassen, was er in den Strafanzeigen vorgebracht habe. Soweit sich die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzten, trat die Vorinstanz folgerichtig nicht darauf ein. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden nicht erläutern, inwiefern die Darstellung des Beschwerdegegners widersprüchlich sei. 
 
3.5.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 116 OR vor.  
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er habe bei der Umwandlung des Darlehens in einen Kaufvertrag nur für die Beschwerdeführerin 2 gehandelt. Nur für sie habe er eine neue Schuld begründen wollen. Die Erstinstanz hielt fest, für diese Behauptung trage der Beschwerdeführer 1 die Beweislast. Nach dem bereits Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer solidarisch haften für die Rückzahlung des Darlehens gemäss handschriftlicher Vereinbarung vom 23. August 2012. Gleiches gelte für die Erhöhung des Darlehens. Daher sei auch in Bezug auf die neue Schuld über die Lieferung von 14 kg Gold von einer solidarischen Haftung auszugehen. Wie die Vorinstanzen überzeugend festhielten, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdegegner bei der Umwandlung auf die solidarische Haftung der Beschwerdeführer hätte verzichten sollen. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht ansatzweise dar, dass die vorinstanzliche Feststellung dieses natürlichen Konsenses willkürlich wäre oder sonst gegen Bundesrecht verstossen würde. Seine rechtlichen Ausführungen zur Novation zielen an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei.  
Nach dem Gesagten stellten die Vorinstanzen willkürfrei fest, dass die Parteien den übereinstimmenden wirklichen Willen hatten, dass die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung 14 kg Gold liefern müssen. 
Von einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann nur schon deshalb keine Rede sein, weil keine Beweislosigkeit bestand. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen und den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons U.________, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt