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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 221/05 
 
Urteil vom 20. Januar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 1963, Beschwerdegegner, vertreten durch die Gemeinde X.________, Sozialabteilung, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene Z.________ arbeitete vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2002 bei der Firma V.________ AG und anschliessend vom 27. September 2002 bis 31. Mai 2003 bei Firma K.________. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit war er aushilfsweise vom 1. Juni bis 10. Dezember 2004 bei der Firma L.________ tätig. Am 13. Dezember 2004 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2005 mangels Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragszeit ab, da der Versicherte lediglich während 11.980 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen ausweise. An diesem Standpunkt hielt die Arbeitslosenkasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. März 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2005 gut, indem es ausführte, zwar könne die korrekt ermittelte Beitragszeit von 11 Monaten und 29,4 Tagen nicht aufgerundet werden. Die angewendete Berechnungspraxis führe hier aber dazu, dass die Ermittlung der Beitragszeit von einer kalendarischen Zufälligkeit abhängig gemacht würde. Zur Vermeidung von stossenden Rechtsungleichheiten sei davon abzuweichen. 
C. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 21. Juni 2005 sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2005 zu bestätigen. 
Z.________ lässt sich insofern vernehmen, als er sich dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts anschliesst. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass eine versicherte Person nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen über die für die Beitragszeit geltende zweijährige Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG) und die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 AVIG; BGE 122 V 256). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist. 
2.1 Angesichts der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 13. Dezember 2004 haben Verwaltung und Vorinstanz die Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) zu Recht auf 13. Dezember 2002 bis 12. Dezember 2004 festgesetzt. Denn als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen kommt frühestens der Tag der Anmeldung bei der Wohngemeinde oder dem RAV, spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), in Frage und als Stichtage können nur die Wochentage Montag bis Freitag gelten, weil an den Wochenenden die Erfüllung der Kontrollpflicht nicht möglich ist (BGE 122 V 261 Erw. 4a und b; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 92 ff.). In diesem Zeitraum war der Beschwerdegegner vom 13. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003 bei der Firma K.________ und vom 1. Juni bis 10. Dezember 2004 bei der Firma L.________ tätig. Damit resultiert rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 259 Erw. 2a und 3a mit Hinweisen; vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 [KS-ALE 2003] B 82 und 83) bei 13 (vom 13. bis 31. Dezember 2002) und 8 (vom 1. bis 10. Dezember 2004) kalendermässig ausgewiesenen Beschäftigungstagen eine Beitragszeit von 11 Monaten und 29,4 Tagen (11 volle Kalendermonate + 21 x 1,4 Tage). 
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 122 V 259 Erw. 3a erkannt hat, wirkt sich - gerade wenn die erforderliche Beitragszeit nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird - die damit als Konsequenz verbundene gänzliche Verneinung der Anspruchsberechtigung zweifellos hart aus. Auch hier mag es an sich verständlich erscheinen, dass das kantonale Gericht unter dem Aspekt der Billigkeit nach einer den besonderen Verhältnissen des konkreten Einzelfalles Rechnung tragenden Lösung suchte, welcher aber nicht gefolgt werden kann, da die Berufung auf den mit dem allgemeinen Beitragsbegriff verbundenen Kongruenzgedanken (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 1 und 2 zu Art. 13 AVIG) hier nicht weiter hilft und sich die Berechnung von Rahmenfristen und Beitragszeiten immer nach den kalendarischen Gegebenheiten des Einzelfalles richtet, welche sich einmal zum Vorteil und ein andermal zum Nachteil der versicherten Person auswirken können. 
2.3 Ebenso wenig führt die Überprüfung der Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die in Frage stehenden Monate Dezember 2002 und Dezember 2004, präzis, d.h. durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage eruierten Umrechnungsfaktors (BGE 122 V 263 Erw. 5a) zu einem anderen Ergebnis ([30 : 22 x 13] + [30 : 23 x 8] = 28,161). Somit muss es mit dem, ebenfalls vorinstanzlich zitierten Hinweis, dass mit solch präzisen Grenzen verbundene Härten in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden sind (BGE 122 V 260 Erw. 3c), sein Bewenden haben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: