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[AZA 7] 
C 373/01 Ge 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 15. April 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1976, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 28. Oktober 1999 stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA), den 1976 geborenen G.________ ab 5. Oktober 1999 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er die ihm zugewiesene zumutbare Arbeit als Lagermitarbeiter bei der Firma Y.________ AG abgelehnt habe. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Januar 2001 gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Diese nahm die Abklärung vor und bestätigte mit Verfügung vom 16. März 2001 die am 28. Oktober 1999 angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Zumutbarkeit einer Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG; BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; ARV 1999 Nr. 33 S. 194 Erw. 1b) sowie die nach dem Grad des Verschuldens abgestufte Dauer der Einstellung in der Bezugsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Der Versicherte macht während des gesamten Verfahrens geltend, "Herr X.________" von der Y.________ AG habe beim Vorstellungsgespräch gesagt, die ihm zugewiesene Stelle sei lediglich auf 14 Tage befristet. Verwaltung und Vorinstanz vertreten den Standpunkt, die Stelle wäre unbefristet gewesen; die gegenteilige Behauptung des Versicherten sei unbewiesen geblieben. 
Die Angabe des Herrn X.________, dass die Stelle unbefristet (try an hire) gewesen sei, findet sich einzig in seiner nachträglich unterschriftlich bekräftigten telefonischen Auskunft vom 14. Oktober 1999, welche Vorgehensweise vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 30. Januar 2001 zu Recht (BGE 117 V 285 Erw. 4c) als nicht rechtsgenüglich angesehen wurde, was zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung - auch bezüglich der Vertragsdauer - führte. In deren Rahmen wurde die streitige Frage, ob die Stelle befristet oder unbefristet gewesen sei, gar nicht gestellt (Fragekatalog des KIGA vom 14. Februar 2001) und demzufolge auch nicht beantwortet. In der schriftlichen Auskunft vom 20. Februar 2001 führte Herr X.________ in Punkt 2 lediglich Folgendes aus: "Wenn wir uns im Bewerbungsgespräch einig geworden wären, hätte er 2 Schnuppertage absolvieren können. Danach hätten wir eine Entscheidung getroffen. " Im Übrigen äusserte er sich einzig zur Lohnfrage. Die für Bestand und Umfang der verfügten Einstellung entscheidende Frage der Vertragsdauer ist somit weiterhin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Im Hinblick auf die Unzulänglichkeiten der bisherigen administrativen Abklärungen bleibt nichts anderes übrig, als dass das kantonale Gericht Herrn X.________ als Zeugen befragt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2001 aufgehoben 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen 
wird, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, 
über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2001 neu entscheide. 
 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 15. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber:+