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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 275/02 
 
Urteil vom 18. März 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterinnen Leuzinger 
und Widmer, Bundesrichter Schön und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
I.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene, aus Mazedonien stammende I.________ war seit 1991 bei B.________ im Status eines Saisonniers als Land- und Waldarbeiter tätig. Wegen eines Carpaltunnelsyndroms musste er sich am 14. September an der linken und am 19. Oktober 1995 an der rechten Hand operieren lassen. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er verfügt seit 1. Dezember 1996 im Hinblick auf die Abklärungen der Invalidenversicherung über eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L). 
Am 14. November 1996 meldete sich I.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 8. November 1997 ein, beauftragte die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Z.________ mit einer Begutachtung (Expertise vom 5. November 1999) und nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Gestützt darauf kam sie zur Auffassung, dass mangels rentenbegründender Invalidität kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und auch die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt seien. Dementsprechend lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess I.________ die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, eventuell von beruflichen Massnahmen beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von 45,9 %; mit Entscheid vom 25. Februar 2002 wies es die Beschwerde ab, da mangels eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz weder Anspruch auf eine (Viertels- oder Härtefall)rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004 die Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) in Kraft getreten. Dadurch sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsrecht geändert worden. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Oktober 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 356 Erw. 1). Wenn im Folgenden sozialversicherungsrechtliche Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zitiert werden, ist dementsprechend die damalige Fassung des jeweiligen Erlasses gemeint. 
1.2 Ebenfalls keine Anwendung finden die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision). 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Beschränkung von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, auf Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 28 Abs. 1ter IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, in Kraft seit 1. März 1964, die Angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleichgestellt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieses Abkommen ist weiterhin gültig (BGE 119 V 101) und auch auf Angehörige von Nachfolgestaaten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, welche mit der Schweiz (noch) kein Abkommen abgeschlossen haben, anwendbar. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit ist am 1. Januar 2002 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 11. Oktober 2000 in Kraft getreten, weshalb es für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs unberücksichtigt bleiben kann (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 und 4 des schweizerisch-mazedonischen Abkommens). 
3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der früher ausgeübten Tätigkeit als Waldarbeiter in der Landwirtschaft voll arbeitsunfähig ist. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts des Dr. med. K.________ vom 8. November 1997 und des Gutachtens des Spitals Z.________ vom 5. November 1999, hat die Vorinstanz dargelegt, dass in einer die Handgelenke weitgehend schonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % besteht. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
4.1 Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205). In diesem Sinne ist die Vorinstanz vorgegangen, wenn sie gestützt auf den Eintrag im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom durchschnittlichen Monatslohn im Jahr 1995 von Fr. 3353.- ausging, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 30'177.- (Fr. 3353.- x 9; einschliesslich Naturallohnpauschale). Da angesichts des erheblich tieferen Einkommens im Jahre 1994 (Fr. 28'080.- in zwölf Monaten, somit Fr. 2340.- im Monat) nicht mit einer kontinuierlichen, relevanten Lohnsteigerung bis ins Jahr 2000 habe gerechnet werden können, sah sie von einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung ab. Weshalb der über eine Saisonbewilligung (Ausländerausweis A) verfügende Beschwerdeführer im Jahre 1994 während zwölf Monaten Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat, ist nicht ersichtlich, zumal vom ehemaligen Arbeitgeber diesbezüglich keine Auskünfte erhältlich gemacht werden konnten. Aus diesem Umstand kann indessen nicht ohne weiteres geschlossen werden, es wären - anders als in den Jahren 1991 bis 1993 - ab 1994 keine Lohnanpassungen mehr erfolgt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Forstwirtschaft (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B10.2, S. 89; 1996: 0,8 %; 1997: 1,9 %; 1998: 0,2 %; 1999: -0,1 %; 2000: 1,9 %) ist daher von einem Einkommen von Fr. 31'616.80 auszugehen. Wie das kantonale Gericht sodann unter Hinweis auf das vom Schweizerischen Bauernverband herausgegebene Merkblatt über die Minimallöhne für Saisonangestellte im Jahr 2001 (Fr. 2700.- inkl. Kost und Logis) dargelegt hat, kann das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Einkommen nicht als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Zu keinem anderen Schluss führen im Übrigen die Angaben des Zürcher Bauernverbandes über die Löhne 1999/2000 (monatlicher Bruttolohn inkl. Kost und Logis für wiederholt Einreisende von Fr. 2910.-). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ohne nähere Begründung - geltend gemacht wird, es seien als Vergleichsbasis auch Saisonnierstellen anderer Branchen heranzuziehen, kann dem nicht gefolgt werden. 
4.2 Die IV-Stelle hat das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 21'233.30 festgesetzt, wobei sie sich auf Lohnangaben der von ihr geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) stützte. Bei den angegebenen Stellen handelt es sich um Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle, als Wagenparkbetreuer und Staplerfahrer. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten. Bezüglich der Beschäftigung als Wagenparkbetreuer und Staplerfahrer pflichtete ihm die Vorinstanz bei und zog als Vergleichseinkommen stattdessen die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei. 
Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist, dass den Auswertungen eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zugrunde liegt, während die effektive durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 2000 wöchentlich 41,8 Stunden beträgt. Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (Leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b; bestätigt in AHI 2002 S. 62). 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1998 auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden während neun Monaten ein Einkommen von Fr. 40'140.- und unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (1999: 0,3 %; 2000: 1,3 %) Fr. 40'784.- ergibt. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, weshalb nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit seinem Einwand meint, die Berechnungsgrundlage sei fehlerhaft, weil auf einem ganzjährigen Invalideneinkommen beruhend. Der Aufenthaltskategorie wird im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen sein. Dieser Betrag ist wegen der nur noch 50%igen Arbeitsfähigkeit zu halbieren, was Fr. 20'392.- ausmacht. 
Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der nicht mehr uneingeschränkt möglichen Belastbarkeit beider Handgelenke auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist. Berücksichtigt werden kann auch der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung. Weiter ins Gewicht fällt der Umstand, dass Saisonniers im Vergleich zum Total aller Arbeitnehmer deutlich schlechter entlöhnt werden. Die Vorinstanz hat den Abzug auf insgesamt 20 % festgesetzt. Dies erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 16'314.-, errechnet sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 31'616.80 ein Wert von 48,4 %. Diese Zahl ist auf die nächste ganze Prozentzahl abzurunden (BGE 130 V 121), was einen Invaliditätsgrad von 48 % ergibt. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat das Rentenbegehren abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich zuerst als Saisonnier und danach als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung L zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufgehalten, ohne je eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten zu haben. Er habe daher in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, weshalb ihm bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % in Anwendung von Art. 28 Abs. 1ter IVG keine Invalidenrente zustehe. 
Dieser Auffassung lässt der Beschwerdeführer entgegenhalten, er habe sich bis zum Eintreten des Invaliditätsgrundes während rund 54 Monaten in der Schweiz aufgehalten und die Absicht gehabt, weiterhin beim gleichen Arbeitgeber tätig zu sein. Zudem befinde er sich nach wie vor mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (Kurzaufenthalter L) in der Schweiz. Nach Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens genüge der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz für die Begründung des Leistungsanspruchs. 
5.2 Laut Art. 8 lit. e des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens werden ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Art. 28 Abs. 1ter Satz 1 IVG, wonach Viertels- und Härtefallrenten nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, steht zu den Bestimmungen des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens nicht in Widerspruch (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. Oktober 1992, I 332/91). Da diese Bestimmung alle Versicherten, Schweizer Bürger und ausländische Staatsangehörige gleichermassen trifft, indem sie die Ausrichtung von Viertels- und Härtefallrenten vom Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz abhängig macht, verstösst sie auch nicht gegen das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 115 V 19 Erw. 4). Art. 28 Abs. 1ter IVG hat den bisher in den Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Ausschluss von Rentenzahlungen ins Ausland bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % zu einem allgemeinen (sowohl Schweizer Bürger als auch ausländische Staatsangehörige und sowohl Härtefallrenten als auch Viertelsrenten umfassenden) rentenrechtlichen Grundsatz erweitert (unveröffentlichtes Urteil B. vom 31. Juli 1997 [I 384/96]; BBl 1985 I 36). 
5.3 Gemäss Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982, gültig seit 1. Januar 1984), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gelten jugoslawische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz. Daraus kann indessen kein fiktiver Wohnsitz in der Schweiz abgeleitet werden, der die Anwendung von Art. 28 Abs. 1ter IVG verbietet. Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens hat die Versicherteneigenschaft zum Gegenstand und regelt einen speziellen Tatbestand für die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Er entfaltet nur im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalles Rechtswirkungen, sagt aber nichts darüber aus, unter welchen Bedingungen schweizerische Invalidenrenten an Versicherte im Ausland ausbezahlt werden (unveröffentlichtes Urteil S. vom 30. Oktober 1992 [I 332/91]). 
5.4 Art. 8 lit. a-e des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens regeln unterschiedliche, unabhängig voneinander bestehende Sachverhalte, welche betreffend die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss lit. f ergänzt worden sind (BGE 113 V 266 Erw. 3b). Nach Art. 8 lit. f - welche Bestimmung auf das Wohnsitzerfordernis ganz verzichtet (BGE 113 V 266 Erw. 3b; vgl. auch BGE 122 V 383 Erw. 2 und 119 V 108 Erw. 6c) - gelten jugoslawische Staatsangehörige, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz verbleiben, als versichert im Sinne des IVG, sodass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in den Genuss von IV-Leistungen gelangen können. Art. 8 lit. f betrifft somit nur die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne der Erfüllung der Versicherteneigenschaft (Art. 6 IVG; BGE 119 V 98), sagt aber nichts aus über die für die konkrete Leistung massgebenden materiellen Voraussetzungen. 
5.5 Nach der Rechtsprechung beinhaltet Art. 28 Abs. 1ter IVG keine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern bildet eine Anspruchsvoraussetzung. Während Abs. 1 von Art. 28 IVG den Grundsatz aufstellt und den Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades abstuft, regeln die beiden folgenden Absätze die Abweichungen von diesem Grundsatz, indem Abs. 1bis den Anspruch auf die halbe Rente in Härtefällen bereits bei einer Invalidität von mindestens 40 % vorsieht und Abs. 1ter bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland einen Rentenanspruch erst bei einer Invalidität von mindestens 50 % einräumt. Beide Bestimmungen stellen spezifische Anspruchsvoraussetzungen (Härtefall bzw. kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz) auf, ohne die ein Rentenanspruch nicht entsteht. Das Gleiche ergibt sich aus Art. 29 IVG, welcher den Zeitpunkt bestimmt, in dem die massgebende Invalidität nach Art. 28 IVG den Anspruch auf eine Rente begründet. Dass dessen Abs. 1 ganz allgemein auf den "Rentenanspruch nach Art. 28" verweist, macht deutlich, dass der Anspruch erst entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 28 IVG (wozu auch diejenigen nach Abs. 1bis und 1ter gehören) erfüllt sind. Erst wenn eine im Sinne dieser Bestimmung massgebende Invalidität vorliegt, tritt auch der Versicherungsfall ein. Gegen die Auffassung, Art. 28 Abs. 1ter IVG bloss als Auszahlungsvorschrift zu betrachten und die Ausrichtung der Rente von der Anspruchsentstehung zu trennen, spricht sodann Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG, welcher die Ausrichtung der Rente an die Anspruchsentstehung knüpft. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1ter IVG als blosse Auszahlungsvorschrift betrachtet, hätte er sie als Ausnahme zum Grundsatz von Art. 29 Abs. 2 IVG regeln müssen. Indem er die Bestimmung in Art. 28 IVG eingefügt hat, welcher die für den Rentenanspruch massgebende Invalidität umschreibt, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz um eine Anspruchsvoraussetzung handelt (BGE 121 V 270 Erw. 5b). Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sodann erst, wenn sie während eines Jahres durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf einen deutschen Staatsangehörigen entschieden, der von 1954 bis 1996 in der Schweiz und anschliessend bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989 in Deutschland erwerbstätig war (BGE 121 V 272 Erw. 6). Dasselbe gilt für Grenzgänger, welche per definitionem keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Urteil B. vom 31. Juli 1997 [I 384/96]). Nach dem In-Kraft-Treten am 1. Juni 2002 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit hat sich die Rechtslage insofern geändert, als Viertelsrenten exportierbar sind, wohingegen Härtefallrenten von der Exportpflicht ausgenommen sind (BGE 130 V 253). Da mazedonische Staatsangehörige nicht unter dieses Abkommen fallen, kommt dieses vorliegend nicht zur Anwendung. 
5.6 Zu berücksichtigen gilt es auch, dass die erwähnten Bestimmungen des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens älter sind als Art. 28 Abs. 1ter IVG und somit aus einer Zeit stammen, als Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, für Schweizer nach innerstaatlichem Recht noch exportierbar waren. Art. 8 lit. f des Sozialversicherungsabkommens auf Art. 28 Abs. 1ter IVG anzuwenden würde bedeuten, Staatsangehörige aus dem ehemaligen Jugoslawien gegenüber Schweizer Bürgern ohne Wohnsitz in der Schweiz besser zu stellen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 1ter IVG sein kann (vgl. BBl 1985 I 35 f.) 
6. 
6.1 Für den Rentenanspruch entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 28 Abs. 1ter IVG Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt erwogen, dass in jenen Fällen, in welchen im Sozialversicherungsrecht auf den Wohnsitzbegriff abgestellt wird, dieser nicht gegeben ist, sofern öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe die Verwirklichung der Absicht des dauernden Verbleibens verbieten (BGE 113 V 264 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2000 IV Nr. 14 S. 45 Erw. 3d). In Zusammenhang mit dem Versicherungsobligatorium des KVG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht massgebend sei, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitze (BGE 125 V 77 Erw. 2a mit Hinweisen). In BGE 129 V 77 hat das Gericht erwogen, das Abstellen auf den rein zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes stimme nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 KVG überein, sondern decke sich zudem mit dem Zweck des Obligatoriums, gemäss welchem die gesamte Wohnbevölkerung, d.h. alle in der Schweiz lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt sein sollen. Daher seien auch Schwarzarbeiter ohne Aufenthaltsbewilligung obligatorisch krankenversichert, wenn sie zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Nicht massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes, jedoch als Indizien zu gelten hätten etwa fremdenpolizeiliche Bewilligungen (BGE 116 II 503 Erw. 4c), der Ort der Anmeldung (BGE 108 Ia 255 Erw. 5a, 102 IV 164 Erw. 2b) oder der Besteuerung (BGE 81 II 327 Erw. 3; in BGE 129 V 77 nicht publizierte Erwägung 6). Die in BGE 129 V 77 vorgenommene Klärung des Wohnsitzbegriffs bezieht sich auf Art. 3 KVG und kann daher nicht unbesehen für die übrigen Bereiche des Bundessozialversicherungsrechts übernommen werden. 
6.2 In der Botschaft zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (kein Export von Viertelsrenten) heisst es: Um Missbräuchen vorzubeugen, verlangt der neue Gesetzestext, dass die versicherte Person nicht nur ihren Wohnsitz, der sich nach den Regeln des Zivilrechts bestimmt, sondern auch ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in der Schweiz haben muss (BBl 1985 I 36). Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, den Aufenthaltsstatus höchstens als Indiz für die Beantwortung der Wohnsitzfrage zu betrachten, wobei mit Bezug auf Saisonarbeiter und Kurzaufenthalter Wohnsitz in der Schweiz nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden kann (vgl. BGE 113 V 264 Erw. 2b, 99 V 209). Kehrt ein Ausländer im Besitze einer Saisonaufenthaltsbewilligung - wie der Beschwerdeführer - während mehreren Jahren immer wieder zum gleichen Arbeitgeber in die Schweiz zurück und ist ihm dies invaliditätsbedingt plötzlich nicht mehr möglich, ist im Einzelfall aufgrund von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu prüfen, ob die versicherte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Wohnsitz in der Schweiz hatte und diesen in der Folge bis zum Verlassen der Schweiz beibehalten hat. Die IV-Stelle hatte dieser Frage nicht weiter nachzugehen, weil sie den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % abgewiesen hat. Die Vorinstanz verneinte den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz einzig wegen der fehlenden Jahresaufenthaltsbewilligung. Aufgrund der Akten ergeben sich zu wenig Anhaltspunkte, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat. Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme. 
7. 
Verlässt ein Versicherter, der eine Viertels- oder Härtefallrente allein gestützt auf Art. 28 Abs. 1ter IVG bezieht, die Schweiz, so wird die Rente in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 IVG für jenen Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dahinfallen, noch voll ausgerichtet. Das Erlöschen des Rentenanspruchs tritt auf den Beginn des der Ausreise aus der Schweiz bzw. dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung folgenden Monats ein (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. Oktober 1992, I 332/91). Laut Schreiben der Fremdenpolizei vom 18. Mai 2001 wurde das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und der Gesuchsteller weggewiesen. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2001 hat der Beschwerdeführer allerdings Rekurs eingereicht. Ob und bis wann er die Schweiz zu verlassen hat, steht aufgrund der Akten nicht fest. Kommt die IV-Stelle gestützt auf die gemäss Erw. 6.2 vorzunehmenden Abklärungen zum Schluss, dass ein schweizerischer Wohnsitz zu bejahen ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente erfüllt sind, wird sie diesen Punkt ebenfalls zu prüfen haben. Gegebenenfalls wird sie auch zu beurteilen haben, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1bis IVG statt der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente zusteht. Im Anschluss an diese Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. 
8. 
Mangels eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz hat das kantonale Gericht auch den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. 
8.1 Laut Art. 8 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 381, 113 V 261) gilt im Zusammenhang mit dem Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder Umschulung Art. 8 lit. f des Abkommens, wonach für die Versicherteneigenschaft im Rahmen dieser Norm der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, bildet daher auch hier kein Hindernis für die Erfüllung der Versicherungsklausel. Gegeben sein müssen jedoch die materiellen Leistungsvoraussetzungen der Art. 15 ff. IVG
8.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Art. 18 Abs. 1 IVG wird eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. 
8.3 Die IV-Stelle hat den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, weil solche für die Ausübung einer körperlich wenig belastenden Verweisungstätigkeit wie beispielsweise als Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle, Wagenparkbetreuer oder Staplerfahrer nicht erforderlich seien. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können zumindest die Tätigkeiten als Wagenparkbetreuer und Staplerfahrer wegen der damit verbundenen Belastung für die Hände nicht als zumutbar betrachtet werden. In Frage kommen jedoch andere einfache und repetitive leidensangepasste, die Hände schonende Hilfsarbeitertätigkeiten. 
Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, sondern ist aufgrund der Umstände des konkreten Falles unter Berücksichtigung der von Person zu Person unterschiedlichen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Fähigkeiten, Motivation usw.) zu beurteilen (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/aa). Wie es sich diesbezüglich mit Bezug auf den Beschwerdeführer verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen. Sofern dieser die Schweiz bisher nicht hat verlassen müssen, wird die Verwaltung auch diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen und neu zu verfügen haben. 
8.4 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2002 und die Verfügung vom 11. Oktober 2000 aufgehoben werden, und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: