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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.457/2001/sta 
 
Urteil vom 22. Januar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Reetz, Niederdorfstrasse 18, Postfach 891, 8025 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Hinwil, Präsident, Postfach, 8340 Hinwil, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtsvertretung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Dezember 2000 erstattete X.________ Anzeige gegen Y.________ wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und sexueller Nötigung. Am 16. Januar 2001 ersuchte sie beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Hinwil um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Carola Reetz. Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 wies der Präsident des Bezirksgerichtes das Gesuch ab. 
 
Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Mai 2001 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. 
C. 
Das Obergericht und der Präsident des Bezirksgerichts haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Von der Staatsanwaltschaft ist keine Vernehmlassung eingegangen. 
D. 
Der Instruktionsrichter hat zur Frage des aktuellen praktischen Interesses einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (§ 409 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich [im Folgenden: StPO]). Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 343). Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig (Art. 87 Abs. 2 OG). 
1.2 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist damit nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt. 
1.3 Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. an der Behandlung der von ihr erhobenen Rüge haben, damit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 127 III 42 E. 2b mit Hinweisen). 
Die Bezirksanwaltschaft Hinwil hat das Strafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Reetz gewillkürt vertreten war, am 21. Juni 2001 - also nach dem angefochtenen Beschluss - durch Strafbefehl abgeschlossen. Die Bezirksanwaltschaft hat darin Y.________ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Körperverletzung, der Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis (bedingt) und Fr. 500.-- Busse verurteilt. Im Strafbefehl wurde vorgemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Zivilansprüche geltend gemacht habe; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die Beschwerdeführerin, weiterhin gewillkürt vertreten durch Rechtsanwältin Reetz, erhob gegen diesen Entscheid Einsprache beim Präsidium des Bezirksgerichts Hinwil mit Bezug auf den Zivilpunkt (namentlich Genugtuung) und die Regelung der Entschädigungsfolgen. Vor Einzelrichter schlossen die Beschwerdeführerin und Y.________ am 20. September 2001 eine Vereinbarung, die zur Hauptsache die Verpflichtung von Y.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- an die Beschwerdeführerin enthält; überdies verzichtet diese auf zusätzliche Schritte "betreffend weitere früher erhobene Vorwürfe" gegenüber Y.________. Gestützt auf diesen Vergleich wurde das Einspracheverfahren am 20. September 2001 abgeschrieben. Diese Verfügung ist rechtskräftig. 
 
Aufgrund der Verpflichtung von Y.________ zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin erhob sich die Frage, ob dadurch das aktuelle praktische Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde dahingefallen sei (vgl. BGE 100 Ia 180 E. 1 e contrario). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2001 lässt es jedoch als glaubhaft erscheinen, dass die Parteientschädigung uneinbringlich ist. Bereits im Strafbefehl vom 21. Juni 2001 wird darauf hingewiesen, dass Y.________ Schulden in sechsstelliger Höhe hat. Demzufolge ist nach wie vor von einem aktuellen praktischen Interesse der Beschwerdeführerin am Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszugehen. Die Frage einer Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses muss nicht geprüft werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________, der eine Wohnung im selben Mehrfamilienhaus bewohnt, ein intimes Verhältnis. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe Y.________ wiederholt Druck auf sie ausgeübt, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, wobei die Darstellungen von Parteien und Auskunftspersonen über die verwendeten Mittel auseinandergehen. Anlass zu der am 6. Dezember 2000 eingereichten Strafanzeige war wiederum, dass Y.________ den Beischlaf forderte und die Beschwerdeführerin dem schliesslich nachkam. Am 20. Dezember 2000 zog die Beschwerdeführerin den Strafantrag 
zurück, widerrief am 22. Dezember 2000 diesen Rückzug aber schriftlich und telefonisch mit der Begründung, dass Y.________ sie unter Selbstmorddrohung zum Rückzug genötigt habe. 
 
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führt das Obergericht im Wesentlichen aus, nach der allgemeinen Regel könne und müsse grundsätzlich jedermann ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe seine Rechte wahrnehmen, dies angesichts des Untersuchungsgrundsatzes namentlich im Strafverfahren. Das rechtfertige es, das Armenrecht allgemein zurückhaltend und nur dann zu gewähren, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar oder aus in seiner Person liegenden objektiven Gründen nicht möglich sei, seine Sache selbst zu führen. Das Obergericht anerkennt die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, verneint aber, dass ihre sonstigen Interessen und persönlichen Verhältnisse eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderten. Da Y.________ mit Bezug auf die angezeigten Antragsdelikte Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohungen geständig sei, ergäben sich in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen nicht auch ein lebenserfahrener juristischer Laie gewachsen sei. Zivilansprüche könnten auf dem von der Untersuchungsrichterin zuzustellenden Formular geltend gemacht werden und auch die Teilnahme an einer allfälligen Gerichtsverhandlung erscheine als zumutbar. Ähnlich verhalte es sich mit der Nötigung zum Rückzug des Strafantrages, die von Amtes wegen zu verfolgen sei. Was die ebenfalls zur Anzeige gebrachte sexuelle Nötigung betreffe, welche die damals noch nicht verbeiständete Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2000 bei der Polizei und am 8. Dezember 2000 als Zeugin geschildert habe, erscheine die Auffassung der Untersuchungsrichterin, dass dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten werden könne, bei vorfrageweiser Prüfung als richtig. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Psychologin B. Steinbach, in dem von einer "massiven Krise (der Geschädigten), welche eindeutig auf erlebte Gewalt und Vergewaltigung hinwies", die Rede ist, ändere daran nichts. Gestützt auf die vorfrageweise Würdigung der Untersuchungsergebnisse könne im Hinblick auf die Frage einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung weder von einer sexuellen Nötigung noch von einer Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Wohnung freiwillig verlassen und beim angezeigten Geschlechtsverkehr eine aktive Rolle gespielt habe. Die Schilderungen zeigten wohl problematische Verhältnisse; zur Auflösung und Aufarbeitung einer gescheiterten Beziehung bedürfe es jedoch nicht eines Rechtsbeistandes, sondern allenfalls psychologischer Unterstützung und Beratung, die aber nicht über das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu finanzieren sei. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das kantonale Strafverfahren verletze Art. 29 Abs. 3 BV
3.2 Den Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung umschreiben zunächst die kantonalen Verfahrensvorschriften. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Ansprüche Platz. Während sich der angefochtene Entscheid in erster Linie auf kantonales Recht stützt, beruft sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV. Dies schadet ihr nicht, da der bundesrechtliche Anspruch eine Minimalgarantie darstellt, die auch im kantonalen Verfahren zu beachten ist. Ob dem bundesrechtlichen Anspruch Genüge getan worden ist, prüft das Bundesgericht frei. 
3.3 Die wirksame Wahrung von Rechten soll nicht davon abhängen, ob eine Partei vermögend ist oder nicht. Unter gewissen Voraussetzungen gewährleistet der sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege daher dem Bedürftigen die zur Rechtsverfolgung in einem nicht zum vornherein aussichtslosen Prozess notwendigen Mittel. In der unentgeltlichen Rechtspflege sind in der Regel sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch - soweit notwendig - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingeschlossen (BGE 123 I 145 E. 2b/aa mit Hinweisen). 
Strittig ist im vorliegenden Fall nur der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach der Praxis hängt der aus Art. 29 Abs. 3 BV folgende Anspruch des Geschädigten hierauf von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung sowie der Nicht-Aussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., S. 465 ff.). 
3.4 Was die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung angeht, stellt das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (relativ formlos) anzumelden sowie an Verhören von Angeschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb, 116 Ia 459 S. 461). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch in einem Einspracheverfahren gegen einen erstinstanzlichen Strafbefehl. 
In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistige Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (vgl. Forster a.a.0. S. 465 ff.; ZBJV 1995, S. 244 f.). Das Bundesgericht hat einen unmittelbar sich aus der Bundesverfassung ergebenden Anspruch eines Geschädigten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Strafuntersuchung namentlich bei minderjährigen Opfern von Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei erwachsenen, aber psychisch stark beeinträchtigten Vergewaltigungsopfern bejaht, sofern die Geschädigten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend juristisch beraten waren. Zugestanden wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur schlecht deutsch sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehemann mit einem Messer schwer verletzt worden war. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des Opfers gewährleistet ist (BGE 123 I 145 ff. E. 2b/cc, 3a/aa und 3b; 116 Ia 459 S. 460 f.). Nicht zum vornherein auszuschliessen ist auch, dass konkrete Umstände in einem Verfahren - beispielsweise erhebliche Fehler der Verfahrensleitung - sich auf den Entscheid über die Erforderlichkeit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auswirken können (vgl. dazu VPB 40/1976 Nr. 31). Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Verbeiständung eines bedürftigen Geschädigten muss im Übrigen ein sachgerechter Ausgleich zwischen dessen schutzwürdigen Rechtsverfolgungsinteressen und den (teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemeinheit an einem raschen und nicht übermässig teuren Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden (vgl. Forster a.a.O. S. 465). Die Tatsache, dass im Strafverfahren die Offizialmaxime gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 115 Ia 103 S. 105). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zwar aufgrund Intelligenz, Ausbildung und Lebenserfahrung im Normalfall durchaus ihr tägliches Leben und das ihrer Kinder zu bewältigen vermöge, zufolge des durch den Bericht Steinbach vom 20. März 2001 belegten psychischen Abhängigkeitsverhältnisses zu Y.________ diesem gegenüber aber zu adäquater Interessenwahrung, zu Gegenwehr und Abgrenzung nicht hinreichend fähig sei. Das Obergericht werde diesem Abhängigkeitsverhältnis nicht gerecht, wenn es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin jenen sexuellen Kontakt, dessen Vorgeschichte und Umstände zur Strafanzeige Anlass gegeben hatten, letztlich freiwillig gesucht habe. Der Hergang zeige gerade die Willenlosigkeit der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu Y.________. Allein aus dieser Situation lasse sich auch der Rückzug des Strafantrages vor Weihnachten 2000 erklären. Die Annahme, dass jemand in einem aus einer solchen Situation hervorgegangenen Verfahren nicht eines rechtlichen Beistandes bedürfe, um seine rechtlichen Interessen gegenüber dem Schädiger zu wahren, sei nicht nachvollziehbar und verletze Art. 29 Abs. 3 BV
4.2 Die Akten legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin unter einem gewissen Druck von Y.________ und in psychischer Abhängigkeit zu ihm steht. Dies hält der Bericht Steinbach, auf den auch das Obergericht Bezug nimmt, in nachvollziehbarer Weise fest. Dennoch war die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Strafanzeige einzureichen und sogar den ihr abgenötigten Rückzug zu widerrufen. Ihre Angaben in den Einvernahmen sind zudem klar und differenziert. Unter diesen Umständen genügt die - an sich glaubhafte - psychische Situation der Beschwerdeführerin für sich allein nicht, um einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand zu begründen. Die Erwägung des Obergerichts, dass zur Überwindung der psychischen Abhängigkeitssituation vorab psychologische Beratung und Wegleitung erforderlich erscheine, ist nicht zu beanstanden. 
5. 
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sie den Schwierigkeiten des Strafverfahrens nicht gewachsen sei und dass konkrete Umstände des Verfahrensablaufs, insbesondere die Untersuchungsführung, die Notwendigkeit anwaltlichen Beistandes belegten. 
5.1 Als konkret das Verfahren erschwerende Umstände erwähnt die Beschwerdeführerin wie schon vor Obergericht, dass ihre Rechtsvertreterin Akteneinsicht erst auf zweite Anfrage hin erhalten habe und dass die Bezirksanwältin zunächst den Rückzug des Strafantrages als gültig habe behandeln wollen, ausser wenn die Beschwerdeführerin bei der Polizei Strafanzeige wegen Nötigung erhebe. 
 
Der ersterwähnte Umstand hat zum vornherein geringes Gewicht; es wird denn auch nicht ein Verfassungsmangel gerügt. Im letzteren Zusammenhang verzichtete die Bezirksanwältin auf Intervention der Rechtsvertreterin hin darauf, eine zusätzliche Anzeige bei der Polizei wegen Nötigung zu verlangen. Dies macht deutlich, dass die anwaltliche Intervention an sich sinnvoll war, lässt sie aber gleichwohl nicht als geradezu unverzichtbar erscheinen. Es ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht anwaltlich verbeiständet gewesen, entweder sich wie schon im Zusammenhang mit dem Widerruf des Strafantragsrückzuges gewehrt oder andernfalls das - nicht gerechtfertigte, aber auch nicht unüberwindbare - zusätzliche Hindernis einer weiteren polizeilichen Anzeige auf sich genommen hätte. 
5.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin neu verschiedene weitere die Verfahrensleitung betreffende Umstände geltend, aus denen sie die Erforderlichkeit anwaltlicher Verbeiständung ableitet. 
5.2.1 Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass die Bezirksanwältin Y.________ am 27. März 2001 vor der in indirekter Konfrontation durchgeführten Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin separat einvernommen habe, ohne dass sie (bzw. ihre Rechtsvertreterin) zur Einvernahme beigezogen oder auch nur vorgängig informiert worden wäre. Sie hat das Obergericht auf diesen zwar nach der Rekurserhebung, aber vor Ergehen des angefochtenen Entscheides aufgetretenen Sachverhalt jedoch nicht eigens hingewiesen und erhebt in diesem Zusammenhang weder den Vorwurf eines Verstosses gegen prozessuale Vorschriften oder Grundrechte, noch tut sie dar, inwieweit sie dadurch konkret in ihren Interessen beeinträchtigt wurde. 
5.2.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, dass der von ihr bei der Polizei angezeigte Vorwurf der sexuellen Nötigung nicht durch Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde. Die Bezirksanwältin weist demgegenüber darauf hin, dass dieser Tatbestand von der Polizei nicht rapportiert worden sei und sich schon aufgrund der polizeilichen Einvernahme als unbegründet erwiesen habe. Immerhin wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei aber dazu einvernommen und auch vor Bezirksanwaltschaft wurden Fragen zu den sexuellen Beziehungen der Parteien gestellt; ausserdem scheint es als bedeutsam, dass der in der Abschreibungsverfügung vom 20. September 2001 enthaltene Vergleich ausdrücklich einen Verzicht der Beschwerdeführerin enthält, diesbezüglich weitere Schritte zu unternehmen. 
 
Aufgrund desselben Vergleiches muss sodann angenommen werden, dass die im Strafbefehl enthaltene Vormerkung, die Beschwerdeführerin habe keine Zivilansprüche erhoben, irrtümlich ist; zumindest findet sich in den Untersuchungsakten kein ausdrücklicher Verzicht auf Zivilansprüche. 
 
Soweit mit staatsrechtlicher Beschwerde ausnahmsweise überhaupt noch neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden können (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 119 Ia 85 E. 1f; 117 Ia 491 E. 2a, 522 E.3a; 107 Ia 187 E. 2b; 99 Ia 113 E. 4a; Kälin a.a.O. S. 369 ff.), dürfen sich die zulässigen neuen Vorbringen in jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheides existierten, bzw. auf Rechtsnormen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft waren (BGE 102 Ia 76 E. 2f, 243 E.2). Nach Ergehen des angefochtenen Entscheides eingetretene Sachverhalte fallen ausser Betracht; sie können aber Anlass zu einem neuen Gesuch vor der Sachbehörde geben, welche dieses je nach der prozessualen Situation im Einzelfall zu würdigen hat. 
 
Aufgrund dieser Praxis sind die hier erwähnten Sachverhalte im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Sie hätten der Beschwerdeführerin dagegen Anlass geben können, im Einspracheverfahren ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen, was sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Einzelrichter, aber noch nicht in der schriftlichen Einsprache, getan hat. Die Verfügung des Einzelrichters vom 20. September 2001 nimmt hierauf nicht Bezug und sie ist, wie aus dem darauf angebrachten Vermerk folgt, in Rechtskraft erwachsen. 
5.3 Die Beschwerdeführerin wirft sodann die Frage auf, inwieweit die über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung entscheidende Behörde den Prozessstoff, namentlich die Glaubwürdigkeit der protokollierten Partei- und Zeugenaus-sagen, vorfrageweise selbständig prüfen und zur Grundlage eines Entscheides über die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung machen darf. Sie wirft dem Obergericht vor, es habe in willkürlicher Weise faktisch die Unschuldsvermutung herangezogen, um die Rechtsverbeiständung zu verweigern. 
 
In der Tat darf in einer psychologisch komplexen Abhängigkeitssituation, in welcher die Mitwirkung des Opfers äusserlich freiwillig scheinen kann, diese (möglicherweise scheinbare) Freiwilligkeit nicht ohne weiteres zum Wegfall eines Verbeiständungsanspruchs führen. Die Ausführungen des Obergerichts sind jedoch nicht so zu verstehen, dass die blosse Bestreitung bestimmter Vorwürfe durch Y.________ den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Geschädigten allein schon dahinfallen lasse. Im vorliegenden Fall kann die vorfrageweise Würdigung des Obergerichts als noch vertretbar angesehen werden, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Ein-spracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 21. Juni 2001 auf den Erlass einer Einstellungsverfügung bezüglich der sexuellen Nötigung und auf eine allfällige Anfechtung einer solchen verzichtet hat; dieser Verzicht ist aufgrund der das Einspracheverfahren rechtskräftig abschliessenden Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. September 2001 endgültig. 
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet. 
6. 
Auch bei Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache bleibt die Rüge zu prüfen, der Beschwerdeführerin hätte für das Rekursverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwerdeführerin bzw. der Anwältin eine Entschädigung zugesprochen werden müssen. 
6.1 Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides spricht sich nicht über die im Rekursverfahren vor Obergericht ausdrücklich beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass der Antrag materiell unbeurteilt geblieben ist. Es fragt sich, ob nach den Akten die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als ohne weiteres verständlich erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn vor dem Hintergrund des Verfahrens, wie es sich dem Obergericht im Zeitpunkt seines Entscheides präsentierte, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im fraglichen Rekursverfahren offensichtlich nicht gegeben war. Sind hierüber Zweifel möglich, so hätte sich das Obergericht zum fraglichen Punkt ausdrücklich äussern müssen (vgl. BGE 114 Ia 332). 
6.2 Gemäss § 396a StPO erfolgen die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Es ist nicht offensichtlich, dass nicht auch in solchen Rechtsmittelverfahren, in denen der Geschädigte einem Kostenrisiko ausgesetzt ist, die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung möglich ist. Art. 29 Abs. 3 BV enthält insoweit keine sachliche Einschränkung. Der Umstand, dass das Obergericht der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren keine Kosten auferlegt hat, kann als implizite Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden werden. Somit ist die Nichtbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund des Ergebnisses des Rekursverfahrens nicht ohne weiteres verständlich. Der Umstand, dass der Rekursentscheid die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zugrundeliegenden Verfahren vor dem Sachrichter verweigert, bedeutet nicht zwingend, dass diese Verweigerung auch im Rechtsmittelverfahren über diese Teilfrage selber gerechtfertigt ist. Das Ergreifen eines kantonalen Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bezüglich des Schwierigkeitsgrades nicht ohne weiteres mit der grundsätzlich zumutbaren Interessenwahrung im Strafverfahren selber verglichen werden. Es müssen gewisse Formalien (Frist, Form) eingehalten und die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung im konkreten Fall nach bestimmten Kriterien und im Lichte des Einzelfalls dargetan werden, was - zumal wenn, wie hier, Elemente der persönlichen psychischen Verfassung hineinspielen - für die betroffene Person selber nicht ohne weiteres leicht ist. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich damit insoweit als begründet. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Das Obergericht wird über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren noch zu entscheiden haben. 
7. 
Im Umfang der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sind zum vornherein keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen. Im übrigen ist das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu schützen, und es ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Reetz als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben; insbesondere war die Beschwerde nicht aussichtslos. Dies führt dazu, dass auch im Umfang der Abweisung keine Kosten zu erheben sind und Rechtsanwältin Reetz aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird in Bezug auf die Nichtbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gutgeheissen. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
5. 
Rechtsanwältin Carola Reetz wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin bezeichnet und aus der bundesgerichtlichen Kasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
6. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Hinwil, Präsident, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie der Bezirksanwaltschaft Hinwil schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: