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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 469/06 
 
Urteil vom 26. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
Progrès Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 
8081 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend S.________, 1980. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 21. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1980, war als Übersetzer angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 29. Mai 2005 anlässlich des individuellen Fussballtrainings bei einer Schussbewegung eine Adduktorzerrung links zuzog. Die "Zürich" verneinte hiefür die Leistungspflicht, da weder ein Unfall vorliege, noch eine Verletzung im Sinne der Aufzählung unfallähnlicher Körperschädigungen erkennbar sei, weshalb sich S.________ an die Krankenversicherung wenden solle (Verfügung vom 26. Oktober 2005). Auf die hiegegen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès oder Beschwerdeführerin) - erhobene Einsprache hin hielt die "Zürich" an der Ablehnung der Leistungspflicht fest (Einspracheentscheid vom 22. März 2006). 
B. 
Dagegen beantragte die Progrès beschwerdeweise, die "Zürich" habe unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. März 2006 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die Progrès am vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfall (Art. 4 ATSG) und den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV), sowie der zuletzt in BGE 129 V 466 bestätigten Rechtsprechung, wonach dabei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Strittig ist, ob die "Zürich" für die Folgen der am 29. Mai 2005 zugezogenen linksseitigen Adduktorenzerrung des Versicherten leistungspflichtig ist. Fest steht und unbestritten ist, dass er am 29. Mai 2005 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, da es am hiefür erforderlichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlte (vgl. Urteil U 611/06 vom 12. März 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin für die genannte Verletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. 
3.1 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, sowohl eine gesteigerte Gefahrenlage als auch das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtung führenden Moments seien zu verneinen. Der Eintritt der Verletzung während einer normalen Schussbewegung im Fussballtraining könne nicht als Verwirklichung einer gesteigerten Gefahrenlage des Fussballs gewertet werden. Der Versicherte sei nach eigenen Angaben auch nicht durch etwas beeinflusst worden, das zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der Schussbewegung geführt hätte. Für die Begründung einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV fehle es somit an der Voraussetzung eines äusseren Faktors. 
3.2 Demgegenüber argumentiert die Progrès, ein seriöses Fussballtraining beinhalte beim Bewegungsablauf im Rahmen der Schussabgabe Krafteinwirkungen auf Beinmuskulatur, Sehnen und Gelenke des Spielers, welche massgeblich höher seien, als bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens, weshalb die gesteigerte Gefahrenlage hier mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 20/00 vom 10. Dezember 2001, bejaht werden müsse. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors seien sämtliche Voraussetzungen des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Da die fragliche Adduktorenzerrung eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV darstelle, liege eine unfallähnliche Körperverletzung vor, für welche die "Zürich" die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen habe. 
4. 
In BGE 129 V 466 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 137/06 vom 17. Oktober 2006, E. 2). 
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148; erwähntes Urteil U 137/06, E. 2; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88). 
5. 
5.1 Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) steht fest, dass die Zerrung am linken Adduktor durch eine Schussbewegung anlässlich des individuellen Fussballtrainings vom 29. Mai 2005 hervorgerufen wurde. 
5.2 In Erwägung Ziffer 5.1 des Urteils U 611/06 vom 12. März 2007 (bestätigt mit Urteil U 71/07 vom 15. Juni 2007, E. 6.2) hat das Bundesgericht erkannt: 
Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballer nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht bei einem Fussballspieler, der im Kampf um den Ball ins Leere schlug und sich dabei ein Hyperextensionstrauma des rechten Kniegelenkes zuzog (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 373, U 86/89). Gleich hat es entschieden bei einem Fussballer, der im Rahmen eines Trainings eine Zerrung der Adduktorenmuskeln erlitt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 20/00 vom 10. Dezember 2001, E. 2; vgl. auch BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.). 
5.3 Mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die am 29. Mai 2005 erlittene Adduktorenzerrung links eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV (Muskelzerrungen) darstellt, was von der "Zürich" zu Recht nicht bestritten wird. Nach dem Gesagten ist diese Adduktorenzerrung auf eine plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung (Ballschuss; vgl. E. 5.1 hievor) und somit auf ein objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart (Urteil U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.1) zurückzuführen. Das gesteigerte Gefährdungspotenzial hat sich realisiert. Nach dem Gesagten ist vorliegend das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage (vgl. E. 4 hievor) erfüllt, weshalb mit der Vorinstanz auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen ist. 
5.4 Entgegen der "Zürich" besteht das gesteigerte Gefahrenpotenzial beim Fussballspiel und Fussballtraining - wie dargelegt (E. 5.2 hievor) - nicht im blossen Bewegen im Raum, sondern in nicht alltäglichen, den gesamten Körper mannigfaltig belastenden Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Hochspringen beim Kopfball, Schiessen des Balls etc.). Soweit das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil U 20/00 vom 10. Dezember 2001 bestätigte, dass es sich beim anlässlich eines Fussballtrainings plötzlich verspürten Schmerz in der Leistengegend und der anschliessend diagnostizierten Adduktorenzerrung eines Berufsfussballspielers um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV handelt, vermag die Beschwerdegegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Steht fest, dass sich der Versicherte die Adduktorenzerrung bei der Schussabgabe im Fussballtraining zugezogen hat (E. 5.1 hievor), bedarf es zur Bejahung der Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV keiner weiteren besonderen Umstände (vgl. Urteil U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.2 mit Hinweis). Abweichend von der mit angefochtenem Entscheid sinngemäss vertretenen Auffassung des kantonalen Gerichts kann sich die gesteigerte Gefahrenlage praxisgemäss (Urteil U 20/00 vom 10. Dezember 2000) nicht nur in der konkreten Spielsituation oder einem Kampf mit Gegenspielern verwirklichen, sondern auch im Fussballtraining, welches dieselben nicht alltäglichen körperbelastenden Bewegungen umfasst, die später im Einsatz beim Spiel zwischen zwei gegnerischen Mannschaften abverlangt werden. Der Vorinstanz ist auch nicht zu folgen, soweit sie aus den Angaben des Versicherten, wonach bei der Schussabgabe nichts Besonderes passiert sei, schloss, es fehle am äusseren Faktor. Der Umstand, dass der Versicherte beim Ballschuss keinen eigentlichen Fehltritt beging, führt lediglich zum Ausschluss eines Unfalls im Rechtssinne (Urteil U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.2 mit Hinweis). 
5.5 Demnach ist am angefochtenen Entscheid nicht festzuhalten. Die "Zürich" hat für die Folgen der am 29. Mai 2005 erlittenen unfallähnlichen Körperschädigung (Adduktorenzerrung links) des Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 
6. 
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 183 E. 6 S. 192 mit Hinweisen). Die "Zürich" hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2006 und der Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 22. März 2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Versicherte am 29. Mai 2005 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und daraus im Grundsatz gegenüber der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft leistungsberechtigt ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und S.________ zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: