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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.397/2005 /bnm 
 
Urteil vom 16. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Vormundschaftskammer, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Vormundschaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Vormundschaftskammer, vom 20. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________, geb. 1935, wohnte zeitlebens auf dem elterlichen Hof, der heute von seinem Bruder X.________ geführt wird. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 2002 ersuchte eines seiner Geschwister das Friedensgericht, Y.________ unter Vormundschaft zu stellen. 
 
Das Friedensgericht des I. Sensekreises holte die nötigen Erkundigungen ein und stellte dem Zivilgericht des Sensebezirks am 30. September 2004 entsprechend Antrag. Dieses entzog Y.________ mit Entscheid vom 13. Januar 2005 die Handlungsfähigkeit zufolge Geistesschwäche und ersuchte sodann die Vormundschaftsbehörde, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Es stützte sich bei seinem Entscheid auf den Bericht des Hausarztes; da dieser vermerkte, aus medizinischen Gründen sollte eine Anhörung von Y.________ unterlassen werden, wurde darauf verzichtet. 
B. 
Am 3. März 2005 ernannte die Vormundschaftsbehörde den Amtsvormund Z.________ zum Vormund von Y.________. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ für sich und auch im Namen seines Bruders bei der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts der Sense. Er machte geltend, das Urteil des Zivilgerichts sei nicht rechtskräftig, weil es dem Betroffenen nicht zugestellt worden sei. 
 
Mit Entscheid vom 17. Mai 2005 trat die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts der Sense auf die Beschwerde von Y.________ mangels Beschwerdelegitimation (zufolge Urteilsunfähigkeit) nicht ein und wies jene von X.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich X.________ bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts Freiburg und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Friedensgerichts vom 3. März 2005; ferner begehrte er, die Vormundschaftskammer des Sensebezirks sei einzuladen, ein vollständiges Beweisverfahren betreffend die Bevormundung durchzuführen und das Urteil X.________ zuzustellen. 
 
Mit Entscheid vom 20. September 2005 trat die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts Freiburg auf die Beschwerde nicht ein. 
C. 
X.________ hat dagegen beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In der Sache ist er der Ansicht, die Errichtung einer Vormundschaft über seinen Bruder sei nicht notwendig, da dieser immer in der Familie integriert gewesen sei. Er ist ferner der Auffassung, das Verfahren betreffend die Bevormundung sei sehr lückenhaft gewesen, da weder der Betroffene, noch der Beschwerdeführer selbst, noch die Familienmitglieder angehört worden seien, und weil ferner keine einschlägige Expertise durchgeführt worden sei. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe sich rechtsmissbräuchlich auf eine Verfassungsbestimmung berufen, wenn er auf einer gesetzeskonformen Durchführung des Entmündigungsverfahrens beharre. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst; der angefochtene Entscheid ist dagegen in Deutsch ergangen. Gemäss Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen. 
1.2 Gegen den Entscheid betreffend Bestellung eines Vormunds (Art. 385 ff. ZGB) ist die Berufung nicht zulässig. Es handelt sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, sondern um eine Zivilsache gemäss Art. 68 Abs. 1 OG, die nicht der Berufung unterliegt, welche jedoch allenfalls Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde bilden kann (BGE 107 II 504 E. 2). Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) können einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
Das Kantonsgericht hat die Beschwerde für unzulässig erklärt mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren betreffend die Entmündigung seines Bruders und ihm mithin die Beschwerdelegitimation im Rahmen der Ernennung eines Vormunds abgesprochen. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auch wenn ein Betroffener keine Beschwerdebefugnis in der Sache selbst hat, ist er dennoch berechtigt, den Entscheid anzufechten, in dem die Frage seiner Parteifähigkeit beurteilt worden ist. 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die innerhalb der 30-tägigen Frist gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eingereicht worden ist, ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 1 OG grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). 
3. 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid rügte der Beschwerdeführer, dass das Urteil des Zivilgerichts vom 13. Januar 2005, mit dem seinem Bruder die Handlungsfähigkeit entzogen worden war, nur Letzterem und dem Friedensgericht, nicht aber ihm selbst mitgeteilt worden war, weshalb es nicht rechtskräftig geworden sei. Er verlangte deshalb die Aufhebung des Entscheids vom 17. Mai 2005 sowie desjenigen vom. 3. März 2005 und beharrte darauf, dass die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts ein ordnungsgemässes Verfahren mit Bezug auf die Entmündigung seines Bruders durchführe. Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts ist auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten: Sie hat befunden, dass das Urteil des Zivilgerichts dem Betroffenen mitgeteilt worden sei und dieses X.________ nicht habe eröffnet werden müssen, da dieser nicht Partei im Verfahren vor dem Zivilgericht gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer gewählte Weg, die Ernennung des Vormunds mit der Begründung anzufechten, das Urteil betreffend Entzug der Handlungsfähigkeit sei ihm nie zugestellt worden, sei daher unbehelflich. 
 
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Entmündigungsverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil er nicht mit einbezogen, insbesondere nicht angehört worden sei und nicht Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gehabt habe. Dadurch sei das rechtliche Gehör, welches durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet sei, verletzt worden. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, warum die Verneinung der Parteifähigkeit seitens des Kantonsgerichts verfassungswidrig sein soll. Inwiefern die Auffassung des Kantonsgerichts nicht vor der Verfassung Stand halten soll, dass der Beschwerdeführer die Ernennung des Vormunds nicht infrage stellen könne mit der Begründung, das Urteil betreffend Entzug der Handlungsfähigkeit sei ihm nie zugestellt worden, setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander. Da die Beschwerde den Begründungsvoraussetzungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden (E. 2 hiervor). 
 
Der Beschwerdeführer handelt auf jeden Fall gegen Treu und Glauben. Er hat den Entscheid betreffend die Entmündigung seines Bruders selbst entgegen genommen und den Empfang unterschriftlich bestätigt, doch dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Es ist somit haltlos zu behaupten, dieser Entscheid sei nicht in Rechtskraft erwachsen und es hätte deshalb kein Vormund bestellt werden können (BGE 102 Ib 91; 107 Ia 72). 
4. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, Vormundschaftskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: