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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_393/2007 
 
Urteil vom 8. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, 
2. CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
3. Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 
4. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, 
5. SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
6. INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge, 
7. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, 
8. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur, 
9. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, 
10. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35, 1007 Lausanne, 
11. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, 
12. Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
13. Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6003 Luzern, 
14. Oeffentliche Krankenkasse Winterthur, Lagerhausstrasse 5, 8400 Winterthur, 
15. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf, 
16. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden, 
17. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 
18. Atupri Krankenkasse, Direktion-Creditinkasso, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern, 
19. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur, 
20. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, 
Heinrich-Wild-Strasse 206, 9435 Heerbrugg, 
Beschwerdegegnerinnen, 
alle vertreten durch santésuisse, und diese durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts 
in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Am 12. Mai 2003 reichten 20 Krankenversicherer, u.a. die Helsana Versicherungen AG, vertreten durch santésuisse, beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen Dr. med. T.________ ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren: "Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen aus den von ihm im Jahre 2001 verursachten direkten Arztkosten gemäss Rechnungsteller-Statistik der santésuisse (Datenpool santésuisse) für das Jahr 2001 einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zurückzuerstatten." Leitendes Mitglied des Schiedsgerichts war zu diesem Zeitpunkt Sozialversicherungsrichter E.________. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurden die Parteien u.a. darüber informiert, dass das stellvertretende leitende Mitglied des Schiedsgerichts, Sozialversicherungsrichterin R.________, die Verfahrensleitung übernommen hätte. Gleichzeitig wurde ein neuer Gerichtssekretär eingesetzt. An der Sühneverhandlung vom 21. September 2004 wurden die Gründe für diesen Wechsel genannt. Nach Klageantwort und zweitem Schriftenwechsel gab das leitende Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 2. Mai 2005 die Namen der vier in Aussicht genommenen Mitrichter bekannt, u.a. aus der Gruppe 'Ärzte' Dr. med. D.________. Dagegen liess Dr. med. T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei u.a. festzustellen, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich kein Gericht mit verfassungsrechtlich ausreichender gesetzlicher Regelung von Organisation und Verfahren sowie ab 1. Januar 2005 ohne gesetzliche Fachrichter und verfassungswidrig konstituiert sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (K 68/05) ab, soweit es darauf eintrat. 
A.b Mit Verfügung vom 23. April 2007 teilte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den Parteien mit, anstelle von Dr. med. D.________ werde Dr. med. H.________ als Schiedsrichter beigezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Dr. med. D.________ habe sich dahingehend geäussert, er kenne den Beklagten seit vielen Jahren und habe ihm früher verschiedentlich auch Patienten zugewiesen. Er fühle sich daher nicht unbefangen. Mit Eingabe vom 27. April 2007 wies der Rechtsvertreter von Dr. med. T.________ darauf hin, Dr. med. D.________ sei bereits rechtskräftig zum Fachrichter nominiert worden. Er sei verpflichtet, sein Amt auszuüben. Er ersuche um Rücknahme der Ersatznomination oder diese sei auf dem gesetzmässigen Wege vorzunehmen. Im Übrigen habe Dr. med. H.________ als befangen zu gelten. Er berate zahlreiche der klagenden Krankenversicherer als Vertrauensarzt im formellen und/ oder materiellen Sinne. 
 
Mit Entscheid vom 7. Mai 2007 hiess das Schiedsgericht die Klage gut und verpflichtete Dr. med. T.________, den klagenden Krankenversicherern resp. deren Rechtsnachfolgerinnen gemeinsam per Zahlstelle santésuisse Fr. 270'395.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 15'157.-- und die Prozessentschädigung auf Fr. 13'000.-- festgelegt. Dem Erkenntnis beigelegt war ein Schreiben des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts vom 15. Mai 2007. Darin wurde die Ersetzung des Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ begründet und als rechtmässig bezeichnet. 
 
B. 
Dr. med. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1. Es sei festzustellen, dass das SchigZH Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich kein verfassungsmässiges Gericht ist. 
2. Es sei insbesondere festzustellen, dass das SchigZH Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich bei Erlass des angefochtenen Urteils vom 07.05.2007 nicht verfassungsmässig besetzt war. 
3. Es sei das angefochtene Urteil vom 07.05.2007 aufzuheben. 
4. Es seien die Klage/die Klagen vom 12.05.2003, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. 
eventuell: 
5. Es sei die Sache an eine zu schaffende kantonale Behörde als Gericht von verfassungsmässig ausreichender Struktur und Organisation für ein verfassungsmässig genügendes Gerichtsverfahren zurückzuweisen. 
6. Es sei der Kanton Zürich zur Leistung einer angemessenen Genugtuung zu verpflichten. 
7. Es sei der Kanton Zürich zur angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers zu verpflichten. 
8. Es seien dem Kanton Zürich die Gerichtskosten aufzuerlegen." 
 
Das kantonale Schiedsgericht äussert sich nicht zur Beschwerde. Die Krankenversicherer lassen die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien an ihren Standpunkten festgehalten. In drei weiteren Eingaben hat sich der Rechtsvertreter von Dr. med. T.________ in formeller und materieller Hinsicht zur Sache geäussert. Dabei hat er weitere Unterlagen, u.a. ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz ("Surveillance sur les organisations faîtières dans l'assurance-maladie") vom 21. Juni 2007 eingereicht. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Feststellungsbegehren in Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeanträge sind unzulässig. Teilweise sind sie im Urteil K 68/05 vom 7. Dezember 2005 bereits beurteilt worden. Im Übrigen wäre der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder sogar nichtig, wenn die Kritik des Beschwerdeführers begründet wäre (vgl. dazu E. 3); ein Feststellungsbegehren ist überflüssig. Ebenfalls ist auf das Genugtuungsbegehren in Ziff. 6 der Beschwerdeanträge nicht einzutreten. Ein Genugtuungsanspruch gegen den Kanton Zürich ist in einem besonderen Staatshaftungsverfahren geltend zu machen (Urteil 2P.91/2002 vom 27. November 2002 E. 1 [in BGE 129 I 139 nicht publiziert]). 
 
2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zu den Begründungsanforderungen BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 und Urteil 9C_722/2007 vom 11. April 2008 E. 1.2). 
 
3. 
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Entscheid über die klageweise geltend gemachte Rückforderung von Vergütungen in der Höhe von Fr. 270'395.-- wegen Unwirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 KVG für das Jahr 2001 ist unbestritten (Art. 89 Abs. 1 und 2 und 4 KVG in Verbindung mit § 35 [bis 31. Dezember 2004: § 36] des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]; BGE 123 V 280 E. 5 S. 285). Hingegen wird das - grundsätzlich vom kantonalen Prozessrecht beherrschte (Art. 89 Abs. 5 erster Satz KVG und RKUV 2003 Nr. KV 250 [K 9/00] S. 220 E. 3.2 mit Hinweisen) - Verfahren im Allgemeinen und im konkreten Fall im Besonderen in verschiedener Hinsicht als verfassungs- und gesetzwidrig gerügt. 
 
3.1 Es wird geltend gemacht, das kantonale Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten genüge den Anforderungen nach Art. 89 Abs. 4 KVG nicht. Das Schiedsgericht sei nicht eigenständig, sondern in Tat und Wahrheit eine Kammer des Sozialversicherungsgerichts. Die kantonalen Organisations- und Verfahrensregeln stellten denn auch das Schiedsgericht als Ganzes und in allen Belangen den Kammern des Sozialversicherungsgerichts gleich. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Der Umstand, dass nach § 39 Abs. 1 GSVGer das leitende Mitglied gleichzeitig Richter am Sozialversicherungsgericht ist, bedeutet nicht, dass das Schiedsgericht nicht als unabhängige richterliche Behörde zu betrachten wäre (Urteil 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.5.2). Art. 89 Abs. 4 KVG sieht ausdrücklich vor, dass die Aufgaben des Schiedsgerichts dem vom Vertreter der Beteiligten ergänzten kantonalen Versicherungsgericht übertragen werden kann. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, das Organisations- und Verfahrensrecht des kantonalen Sozialversicherungsgerichts genüge rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. 
 
3.2 Im Weitern wird vorgebracht, die im konkreten Fall mitwirkenden Schiedsrichter seien keine verfassungsgemässen Richter. Sie seien in Anwendung der grundrechtswidrigen, bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen altrechtlichen Ordnung gewählt worden. Diese Ordnung habe keine gesetzliche Grundlage in Bezug auf Bestand und Organisation des Schiedsgerichts. Mit den im Wesentlichen gleichen Vorbringen hat sich das damalige Eidg. Versicherungsgericht bereits im Urteil K 68/05 vom 7. Dezember 2005 im Rahmen des gleichen Verfahrens einlässlich auseinandergesetzt und sie als nicht stichhaltig erachtet. Dabei hat es sein Bewenden. Abgesehen davon wird die bis 31. Dezember 2004 erfolgte Ernennung der Fachrichter durch die Exekutive zu Recht nicht grundsätzlich als rechtswidrig bezeichnet und eingeräumt, dass die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Schiedsrichter das altrechtliche Erfordernis des Wohnsitzes im Kanton Zürich erfüllen. 
 
3.3 Sodann habe das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den beantragten Beizug einer Fachrichterin zur Sühneverhandlung abgelehnt, obschon diese als Teil des Gerichtsverfahrens anzusehen sei. Es kann offen bleiben, ob dieser behauptete Mangel nicht bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2005 hätte gerügt werden müssen und daher verspätet wäre (vgl. BGE 115 V 257 E. 4b S. 262). Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 und 2 GSVGer liegen sowohl die Durchführung einer Sühneverhandlung - von aufgrund der Akten hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen -, als auch der Beizug weiterer Mitglieder des Schiedsgerichts im pflichtgemässen Ermessen des leitenden Mitglieds. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung vorliegend verletzt worden ist. 
 
3.4 Ferner wird gerügt, am 14. Juni 2004 habe unbegründet die Prozessleitung gewechselt, was mit der Justizgarantie nicht vereinbar sei. Wiederholte Auskunftsbegehren zur Auswechslung des leitenden Mitglieds und des Gerichtssekretärs sowie die Rüge der unzulässigen Gerichtsbesetzung seien entweder überhaupt nicht oder dann unzutreffend beantwortet worden. Im angefochtenen Entscheid würden zum Schein organisatorische Gründe für den Richterwechsel geltend gemacht, ohne diese jedoch weiter zu benennen. Damit habe das Schiedsgericht nicht nur Art. 30 BV, sondern auch Art. 29 BV (rechtliches Gehör) verletzt. In der vorinstanzlichen Klageantwort war geltend gemacht worden, der Wechsel der Prozessleitung sei ad hoc vorgenommen worden. Es liege ein heimlicher Ausstand vor, welcher verboten sei. 
3.4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Dazu gehört auch, dass gegenüber den urteilenden Richtern keine Ausstands- und Ablehnungsgründe bestehen (BGE 129 V 335 E. 1.3.1 S. 338 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 128 E. 3c S. 130). Der Anspruch der Parteien auf richtige Zusammensetzung des Gerichts ist auch Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 127 I 128 E. 4c S. 132; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 153/03 vom 15. April 2004 E. 2.1.2). 
3.4.2 Gemäss § 39 Abs. 1 GSVGer wählt das Plenum des Sozialversicherungsgerichts aus seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der streitige Wechsel der Prozessleitung, sollte er vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen zwei Jahre des bis zu diesem Zeitpunkt tätig gewesenen leitenden Mitglieds erfolgt sein, Bundesrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt. Seine diesbezüglichen Vorbringen stellen somit eine unzulässige Kritik am vorinstanzlichen Entscheid dar. Abgesehen davon schliesst weder § 39 Abs. 1 GSVGer einen solchen vorzeitigen Wechsel aus, noch verletzt eine Änderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers während des Prozesses per se Art. 30 BV (Urteil 4A_325/2007 vom 15. November 2007 E. 2.3 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 67/98 vom 8. August 2000 E. 1c). Unzulässig wäre allerdings die grundlose Ersetzung von Richtern nach wesentlichen Prozesshandlungen (Urteil 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 3 und 4). Das ist hier indessen nicht der Fall. Der Wechsel der Prozessleitung erfolgte vor der Klageantwort. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
3.5 Schliesslich wird die Auswechslung von Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ als einer der beiden Vertreter der "Ärzte" im Schiedsgericht als formell und materiell gesetzes- und verfassungswidrig gerügt. Der Wechsel sei zwei Jahre nach der Nomination von Dr. med. D.________ erfolgt. Dessen Ausstandsbegehren sei sodann lediglich in einer Protokollnotiz festgehalten worden, ohne dass der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Der von Dr. med. D.________ genannte Grund, er kenne den Beklagten seit rund dreissig Jahren und habe diesem während seiner eigenen Praxistätigkeit unzählige Patienten zugewiesen, habe im Übrigen bereits bei seiner Nomination im Mai 2005 bestanden, ihn aber zu Recht nicht veranlasst, in Ausstand zu treten. Die Auswechslung des Dr. med. D.________ sei nur so zu erklären, dass er die im zirkulierenden Entwurf vorgeschlagene Erledigung des Verfahrens nicht habe mittragen können und die Beratung der Sache beantragt habe, woraufhin er auf die Möglichkeit eines Ausstandes hingewiesen worden sei. Im Weitern sei den Parteien nicht Gelegenheit gegeben worden, Dr. med. H.________ abzulehnen, dies im Wissen um seine Befangenheit und weil seine Amtszeit Ende Juni 2007 auslaufe. In Anbetracht, dass die formelle Nomination von Dr. med. H.________ am 23. April 2007 nur zwei Wochen vor Erlass des Entscheids am 7. Mai 2007 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass er die Akten nie gesehen und lediglich als Unterschriftenspender fungiert habe. Das Schiedsgericht habe es wiederholt abgelehnt, Akteneinsicht zu gewähren, um den Gang der richterlichen Meinungsbildung sowie die Gründe für das Auswechseln des Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ zu kennen. Damit habe das Schiedsgericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrensfairness (Art. 30 BV) sowie das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 17 der Kantonsverfassung verletzt. 
3.5.1 Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter kann auch dadurch verletzt sein, dass sich einzelne Richter oder sogar ein ganzes Gericht vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe entziehen (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 576). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben; sonst besteht die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt wird (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; vgl. auch BGE 108 Ia 48 E. 3 S. 53). Daher darf nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31, 105 Ia 157 E. 6c S. 165 f.; Urteil 1P.583/06 vom 13. November 2006 E. 2.5). 
3.5.2 Im Lichte dieser Grundsätze sowie des in E. 3.4.1 und E. 3.4.2 Gesagten erwecken die Auswechslung von Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ zwei Wochen vor der Entscheidfällung und die Vorgehensweise des leitenden Mitglieds des kantonalen Schiedsgerichts bei dieser Neubesetzung aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken. Dazu braucht indessen nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte die formell am 23. April 2007 vorgenommene Auswechslung von Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ in seiner Eingabe vom 27. April 2007 als verfassungs- und gesetzwidrig gerügt und den neuen Schiedsrichter als befangen bezeichnet. Die Vorinstanz nahm zum Wechsel im Schiedsgericht bei den Fachrichtern in einem dem Entscheid vom 7. Mai 2007 beigelegten Schreiben vom 15. Mai 2007 Stellung. Dabei handelt es sich indessen nicht um einen nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Gemäss § 36 Abs. 2 GSVGer haben die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung angehören, über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Schiedsgerichts zu befinden. Deren Entscheide können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. auch Urteil K 68/05 vom 7. Dezember 2005 E. 3.1). Auf die Rügen im Zusammenhang mit der Auswechslung von Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ kann somit nicht eingetreten werden. Da es um Fragen gerichtsorganisatorischer Natur geht, welche endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (BGE 124 I 255 E. 1b S. 257), wäre an sich die Sache an das kantonale Sozialversicherungsgericht zu überweisen, damit es darüber befinde. Davon kann indessen abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Vielmehr hat er - als Haupt- und nicht bloss Eventualbegehren - einen reformatorischen Antrag gestellt, und auch in der Beschwerdebegründung will er aus grundrechtlichen Überlegungen einen Entscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführten Krankenversicherer den namens und im Auftrag der santésuisse für sie handelnden Rechtsvertreter gehörig bevollmächtigt haben. Dass dem Branchenverband gemäss Art. 17 seiner Statuten die generelle Kompetenz zur Vertretung seiner Mitglieder zukomme, genüge nicht. Vielmehr müsse im konkreten Fall jeder Krankenversicherer einzeln die Vollmacht zur Prozessführung erteilen. Diese Rüge ist unbegründet, wie die Vorinstanz richtig unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 172/97 vom 23. April 1999 E. 3b erkannt hat (vgl. BGE 127 V 281 E. 5d S. 286 und RKUV 2003 Nr. KV 250 [K 9/00] S. 220 E. 3.2). Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, die im Rubrum des angefochtenen Entscheids erwähnten Krankenversicherer oder, soweit sie zwischenzeitlich mit anderen Versicherern fusioniert haben sollten, deren Rechtsnachfolger würden von Versicherern nicht aus dieser Gruppe vergütete Beträge einklagen (SVR 2007 KV Nr. 5 S. 20 E. 3.3 [in BGE 133 V 37 nicht publiziert]). 
 
4.2 Im Weitern wird gerügt, das kantonale Recht verlange zwingend die Bezifferung der Rückforderungssumme. In der Klage sei indessen lediglich die Rückerstattung eines gerichtlich zu bestimmenden Betrages beantragt worden, was unzulässig sei. Diese Vorbringen sind nach zutreffender Feststellung des kantonalen Gerichts nicht stichhaltig. Die Anforderungen an die Formulierung des Begehrens beim Rückforderungsprozess wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 KVG bestimmen sich nach Bundesrecht. Dieses verlangt die Bezifferung des rückzuerstattenden Betrages nicht (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 250 [K 9/00] S. 219 E. 2.2.2). 
 
4.3 Sodann wird geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Beginn der relativen einjährigen Verjährungsfrist willkürlich auf den 15. Mai 2002 festgelegt. Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass die relative einjährige Verwirkungsfrist nach dem hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 47 Abs. 2 AHVG mit Kenntnis der Rechnungsstellerstatistik der santésuisse (heute: Statistik Datenpool santésuisse) zu laufen beginnt (RKUV 2003 Nr. KV 250 [K 9/00] S. 219 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 133 V 579). Die vorinstanzliche Festlegung dieses Zeitpunktes auf den 15. Mai 2002 ist nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Dass aufgrund der Akten unterschiedliche Daten der Verfügbarkeit der erwähnten Statistik bestünden, trifft entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu. 
 
4.4 Schliesslich wird gerügt, die heutige Praxis des Pauschalbeanstandungsverfahrens (Sammelklage mehrerer Krankenversicherer vertreten durch santésuisse wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 Abs. 1 KVG) sei ohne die von Art. 5 BV geforderte gesetzliche Grundlage. Dies gelte vorab in Bezug auf die an den Branchenverband als eine ausserhalb des Rechts stehende Organisation von dessen Mitgliedern delegierten Aufgaben, insbesondere Aufbereitung des statistischen Datenmaterials und Durchführung des Durchschnittskostenvergleichs (vgl. dazu SVR 2007 KV Nr. 5 S. 20 E. 4.2 [in BGE 133 V 37 nicht publiziert]). Die Vorschriften über die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit nach Art. 56 ff. KVG ermöglichten keine Pauschalbeanstandungen. Art. 59 KVG im Besonderen, welcher die Sanktionen bei Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot regle, sehe das nicht vor. Ebenfalls sei die Statistik Datenpool santésuisse ohne gesetzliche Grundlage, nicht wissenschaftlich und lediglich eine Parteibehauptung. Diese Statistik sage nichts aus über die Wirtschaftlichkeit der Behandlung in einer ärztlichen Praxis. Zur Begründung dieser Vorbringen verweist der Beschwerdeführer auf das Gutachten betreffend Aufsicht über Santésuisse vom 7. November 2006 der Prof. Dr. iur. René Rhinow und Frau Dr. iur. Regula Kägi-Diener. Sodann hat sein Rechtsvertreter am 9. Januar 2008 ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 21. Juni 2007 ("Surveillance sur les organisations faîtières dans l'assurance-maladie") eingereicht. Danach handelt es sich bei den Aktivitäten des santésuisse im Zusammenhang mit Pauschalbeanstandungen (Datenerhebung, Aufbereitung des Datenmaterials, Durchführung des Durchschnittskostenvergleichs und Vertretung der Mitglieder im Prozess) um Tätigkeiten, welche eine formelle gesetzliche Grundlage erfordern. Daran fehle es zumindest bis Ende Dezember 2004. Dagegen erachtet es das Bundesamt als plausibel, dass der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehende Art. 59 Abs. 2 KVG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Delegation der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach Art. 56 KVG durch die Krankenversicherer an santésuisse darstellt. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer u.a. über die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene, in Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Art. 56 Abs. 1 KVG erbrachte Leistungen bezogen wurden (Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; vgl. auch BBl 2004 S. 4314 ff.). 
 
Es braucht hier zu den erwähnten Gutachten nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Das Verfahren zur Geltendmachung von Rückforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 KVG in der beanstandeten Form existierte bereits unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1995 in Kraft gestanden Art. 23 KUVG. Es bildete bei der Schaffung des KVG keinen Diskussionspunkt. Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber die Pauschalbeanstandung als rechtmässig erachtete, ohne hiefür eigens eine Vorschrift erlassen zu müssen (vgl. BGE 127 V 281 E. 5d S. 286). Der Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für das Pauschalbeanstandungsverfahren ist somit unbegründet. 
 
5. 
5.1 Das kantonale Schiedsgericht hat aufgrund eines Durchschnittskostenvergleichs (vgl. dazu SVR 2007 KV Nr. 5 S. 20 E. 4.2 [in BGE 133 V 37 nicht publiziert]) nach Massgabe des Gesamtkostenindexes (BGE 133 V 37) einen Rückforderungsbetrag von Fr. 270'395.-- ermittelt. Verglichen mit den im Kanton Zürich tätigen Ärzten der Fachrichtung Physikalische Medizin und Rheumatologie wies der Beklagte einen um Fr. 205.-- höheren individuellen Fallkostendurchschnitt auf, was einem Indexpunkt von 153 oder 23 Punkten mehr als der Toleranzwert von 130 Punkten entspricht. Eine Berücksichtigung der behaupteten gemachten Praxisbesonderheiten, welche allenfalls eine Erhöhung dieses Wertes rechtfertigten (SVR a.a.O.), u.a. Erbringung spezieller Leistungen (MedX-Kräftigungstherapie, Injektionsbehandlungen), Zuweisungen von Patienten durch Berufskollegen, Betreuung heimbehandlungsbedürftiger behinderter Personen und IV-Rentner sowie Praxis an zwei verschiedenen Standorten, lehnte die Vorinstanz, weil nicht substantiiert geltend gemacht, ab. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Schiedsgericht habe in willkürlicher und unhaltbarer Weise die geltend gemachten Praxisbesonderheiten pauschal verworfen. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich indessen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies betrifft vorab den Einwand, ein Teil der MedX-Therapie werde - entgegen vorinstanzlicher Annahme - als Pflichtleistung übernommen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die angeblichen Praxisbesonderheiten seien zu wenig substantiiert behauptet worden, offensichtlich unrichtig oder das Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung ist. Weder nannte er Zahlen zu den angeblich speziell behandlungsbedürftigen und kostenintensiven (z.B. behinderten) Patienten noch - wenigstens einige - Namen von zuweisenden Berufskollegen. Von massiv bis zur Unmöglichkeit überspannten Anforderungen an die Prozesspflichten des Beklagten betreffend Behauptung der Praxisbesonderheiten kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Das soeben Gesagte gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer verhindere durch seine Behandlung stationäre ärztliche Spitalbehandlung. Gerade deshalb würden Patientinnen und Patienten an seine Praxis und in sein Institut überwiesen. Die Bestätigung dieser Behauptung durch zuweisende Ärzte wäre von besonderer Bedeutung in Anbetracht, dass es gemäss den am Recht stehenden Krankenversicherern - entgegen dem in BGE 133 V 37 E. 5.3.6 S. 41 Gesagten - keine statistische Daten zu veranlassten Spitalbehandlungskosten gibt. Die Nichtberücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der im Übrigen unbestrittenen Berechnung des Rückforderungsbetrages ist somit nicht zu beanstanden. 
 
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004 E. 9 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. Mai 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Lustenberger Fessler