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[AZA 7] 
C 150/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 3. August 2000 
 
in Sachen 
 
M.________, 1942, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 28. September 1998 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den 1942 geborenen M.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 19. August 1998 für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 1999 ab. 
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sowie die Aufhebung der 5 Wartetage des Monats November 1997. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 33 Tage. Insoweit dieser nicht nur die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, sondern darüber hinaus die Aufhebung der 5 Wartetage des Monats November 1997 beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei durch eigenes Verschulden verursachter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), der Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, namentlich bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten ohne anderweitig zugesicherte zumutbare Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) sowie die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Grundsatz der Zumutbarkeit (Art. 16 AVIG) als Grenze der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe (Art. 44 Abs. 1 lit. b 
AVIV). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Die Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung der Akten zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Stelle seine Arbeit niedergelegt hat, obwohl es ihm zuzumuten gewesen wäre, an der betreffenden Stelle bis zum Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu bleiben. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber im Schreiben vom 16. Oktober 1998 geschilderten betrieblich-personellen Umstände entgeht der Beschwerdeführer in Anbetracht des hohen Risikos, nach einer Selbstkündigung arbeitslos zu werden, dem Vorhalt eines im unteren Bereich anzusiedelnden schweren Verschuldens nicht. Die Einstellung von 33 Tagen hält daher der Angemessenheitsprüfung stand. Daran vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die - veranlasst durch einen entsprechenden Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid - erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Gründe. Aus der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Kopie vom Kurzaustrittsbericht des Dr. med. L.________, Spital X.________, vom 14. Juli 1998 geht nämlich einzig hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1994 an einer koronaren Herzkrankheit leidet und in der Zeit vom 13. bis 14. Juli 1998 wegen Schweissausbruch, Nausea und rezidivierendes Erbrechen am Morgen des 13. Juli vorübergehend hospitalisiert wurde. Aus dem Bericht ist mit keinem Wort die medizinische Notwendigkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Schliesslich macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, das Beibehalten der Arbeitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Tatsächlich beschränkt er sich lediglich auf die chronologische Aufzählung der im Juli und Oktober 1998 erfolgten Spitalaufenthalte, ohne weiter darauf einzugehen, ob vor allem das Ereignis im Juli Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 3. August 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: