Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 396/02 
 
Urteil vom 7. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
A.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Norbert, Burkarderstrasse 38, DE- 97082 Würz-burg, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 15. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene, deutsche Staatsangehörige A.________, gelernte Hebamme, war von 1980 bis 1984 mit Unterbrüchen in der Schweiz beschäftigt. Mit Anmeldung vom 1. März 1989 ersuchte sie erstmals um Ausrichtung einer Invalidenrente, unter Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeit, berufsbedingte Rückenschmerzen, Allergien, Hyperthyreose, Thyreoiditis und wiederholte gynäkologische operative Eingriffe sowie darauf, dass sie als Hebamme seit 25. Februar 1989 arbeitsunfähig sei. Mit Verfügung vom 22. Juli 1991 wurde das Leistungsgesuch abgelehnt. 
 
Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 ersuchte A.________ erneut um Prüfung ihres Rentenanspruchs und reichte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) ein Urteil des Sozialgerichts D-Würzburg vom 2. September 1998 ein. Die IV-Stelle führte weitere Abklärungen durch und zog verschiedene Unterlagen der deutschen Rentenversicherung sowie die im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht D-Würzburg erstatteten gerichtlichen Gutachten des Dr. med. S.________, vom 10. Februar 1998 und des Dr. med. E.________, Internist, vom 17. Juni 1998 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 28. Juli 2000 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 54 % ab 1. März 1989 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. April 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine halbe Invalidenrente ab 1. März 1991 zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1). 
Damit bleibt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar. 
1.2 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 6 und Art. 28 Abs. 1ter IVG zutreffend dargelegt, dass die Versicherte als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie Schweizer Bürger und dass der Rentenanspruch vorliegend mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen allein auf Grund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (in AHI 1996 S. 179 publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264), mithin die Gewährung von Leistungen durch ein Versicherungsorgan der Bundesrepublik Deutschland die Zusprechung einer Rente nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Die Eidgenössische Rekurskommission hat sodann die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), den Anspruch auf Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen (Art. 28 Abs. 1ter IVG, BGE 121 V 269 Erw. 5 und 6) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw.1, 121 V 366 Erw. 1b). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruchs. 
2.1 Die Verwaltung ist wiedererwägungsweise auf ihre ablehnende Verfügung vom 22. Juli 1991 zurückgekommen und hat mit der streitigen Verfügung vom 28. Juli 2000 den Rentenbeginn auf den 1. Mai 1999 festgesetzt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rentengewährung sei mit Blick auf den Vertrauensschutz auf den Zeitpunkt vor der Wiedererwägung zu erstrecken, da sie auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuchs hätte hingewiesen werden müssen. 
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). 
2.3 Auf Grund der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Unterlagen und der ergänzenden Abklärungen ist davon auszugehen, dass die Versicherte seit März 1989 in rentenbegründendem Ausmass arbeits- bzw. erwerbsunfähig und deshalb der Versicherungsfall im März 1990 eingetreten ist. Die Verfügung vom 22. Juli 1991, mit welcher das am 1. März 1989 erhobene Rentenbegehren abgewiesen worden ist, erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig. Damit sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gegeben. Nicht anwendbar sind daher die Bestimmungen über das Revisionsverfahren. 
2.4 Demzufolge richtet sich der Beginn der Rente nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV, wonach in Fällen, in denen festgestellt wird, dass der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, die Erhöhung der Rente oder der Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt wurde. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 110 V 294 erwogen und später bestätigt hat (AHI 2001 S. 163 Erw. 2), bezieht sich Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV dem Wortlaut nach lediglich auf die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen, somit auf laufende Leistungen; eine unterschiedliche Regelung der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung je nachdem, ob dem Versicherten zu Unrecht keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist, liesse sich jedoch nicht rechtfertigen. Die Verordnungsbestimmung ist daher analog auf Fälle anzuwenden, in welchen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV kann Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV indessen nur so weit Anwendung finden, als der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist. Dies ist hier der Fall, betrifft doch die fehlerhafte Beurteilung den Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, weshalb der Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung nichts im Wege steht. Nachdem die IV-Stelle von der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung frühestens bei Eingang des Wiederwägungsgesuches im Mai 1999 Kenntnis hatte, ist die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Mai 1999 nicht zu beanstanden. 
3. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht schliesslich auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht gegen den verfügten Rentenbeginn. Wie die IV-Stelle zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Wiedererwägung nicht um ein ordentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf. Die rechtsuchende Person hat keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ein einmal abgewiesenes Rentenbegehren periodisch prüft und gegebenenfalls in Wiedererwägung zieht (BGE 110 V 296 Erw. 3c; AHI 2001 S. 163). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: