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[AZA 3] 
1A.254/1999/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
17. Juli 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes 
Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Favre, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber 
Dreifuss. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Werner G s c h w i n d, Mariasteinstrasse 14, Hofstetten, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas 
Biedermann, Bielstrasse 111, Postfach 239, Solothurn, 
 
gegen 
 
Heinz Uebersax und 116 Mitbeteiligte, Rotbergstrasse 9, Hofstetten, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader, Poststrasse 4, Gelterkinden, 
BaukommissionderEinwohnergemeinde H o f s t e t t e n - F l ü h, vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak, Gurzelngasse 27, Solothurn, 
BaudepartementdesKantons Solothurn, 
VolkswirtschaftsdepartementdesKantons Solothurn, 
VerwaltungsgerichtdesKantons Solothurn, 
 
betreffend 
Baubewilligung (Schweinezuchtstall), hat sich ergeben: 
 
A.- Werner Gschwind ist Landwirt in Hofstetten. Er beabsichtigt, seinen Schweinezuchtstall vom jetzigen Standort im Dorf auf die in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen GB Hofstetten-Flüh Nrn. 1873/1874 zu verlegen und ihn gleichzeitig zu vergrössern. Mit gemeinsamer Verfügung vom 31. Juli 1998 stellten das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn fest, das Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone zonenkonform und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700). Ferner legten sie Auflagen und Bedingungen fest und wiesen die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintraten. 
 
Gestützt auf diese Verfügung und weitere Unterlagen erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten- Flüh am 17. August 1998 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen ab. 
 
B.- Heinz Uebersax und Mitbeteiligte (letztere zusammengeschlossen in der "Einsprachegemeinschaft Homel") gelangten gegen diese Verfügung an das Baudepartement, welches die Beschwerde am 4. Februar 1999 im Wesentlichen abwies. 
 
Gegen diesen Entscheid führten Heinz Uebersax und die Einsprachegemeinschaft Homel Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm einen Augenschein vor und hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. September 1999 gut. 
 
C.- Werner Gschwind hat gegen dieses Urteil am 25. Oktober 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das 
Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
D.- Das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement sowie die Baukommission Hofstetten-Flüh haben Verzicht auf Stellungnahme erklärt. Das Verwaltungsgericht sowie Heinz Uebersax und die Einsprachegemeinschaft Homel beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Bundesamt für Raumplanung hat auf Vernehmlassung verzichtet, während das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zu einem Teil der aufgeworfenen Fragen Stellung nahm. 
 
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BUWAL zu äussern. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Der angefochtene Entscheid verneint die Zonenkonformität des Bauvorhabens gemäss Art. 16 (i.V. mit Art. 22) RPG. Da der Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 RPG von der Beurteilung der Zonenkonformität im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG abhängt, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Beurteilung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 und 22 RPG gerügt werden (BGE 123 II 499 E. 1a; 120 Ib 48 E. 1a; 118 Ib 335 E. 1a, je mit Hinweisen). Überdies stellt der angefochtene Entscheid fest, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814. 01) vorgenommen wurde. Insofern liegt eine auf Bundesverwaltungsrecht gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor, die gemäss Art. 97 Abs. 1 OG grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. 
 
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 125 II 1 E. 2a S. 5). Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 I 275 E. 2b; 123 II 359 E. 1a/aa, je mit Hinweisen). 
 
Diesen Zusammenhang bejaht die bundesgerichtliche Praxis unter anderem bei auf kantonalem Recht beruhenden Nichteintretensentscheiden: Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das kantonale Recht sei in einer Art. 4 aBV (Art. 9 BV) verletzenden Weise angewendet worden, wenn ein solcher Nichteintretensentscheid dazu führt, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin vereitelt werden könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in solchen Fällen selbst dann zugelassen, wenn nicht eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird (BGE 123 I 275 E. 2c mit Hinweisen). Das Abweichen von der Grundregel, nach welcher nur auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn der angefochtene, auf kantonales Prozessrecht gestützte Entscheid die Durchsetzung von Bundesrecht unmittelbar vereiteln kann. Diese Voraussetzung hat das Bundesgericht verneint bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (BGE 123 I 275 E. 2d/e), ebenso bei Beschwerden gegen Entscheide, die sich in der Sache auf Bundesverwaltungsrecht stützen, indessen nur im vom kantonalen Recht beherrschten Kostenpunkt angefochten werden (122 II 274 E. 1b). 
 
c) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die materielle Beurteilung des Bauvorhabens, die das Verwaltungsgericht gestützt auf das Bundesverwaltungsrecht vorgenommen hat. Er rügt ausschliesslich, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der heutigen Beschwerdegegner überhaupt eingetreten ist. Damit wirft er zwar die Eintretensfrage auf, nicht aber in dem Sinn, dass durch den Eintretensentscheid die Anwendung von Bundesrecht vereitelt worden sei. Auch besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen den im angefochtenen Urteil behandelten bundesrechtlichen Fragen und der vom Beschwerdeführer thematisierten Eintretensfrage. Der Beschwerdeführer kritisiert lediglich die Anwendung kantonalen Prozessrechts, welches mit dem für den Fall massgeblichen Bundesrecht keinen engen inneren Zusammenhang aufweist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht unter diesen Umständen nicht zur Verfügung, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
2.- Die Beschwerde kann ungeachtet der unzutreffenden Bezeichnung als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, sofern deren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 120 Ib 379 E. 1a mit Hinweisen). a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen). 
 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Das bedeutet, dass neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig sind, da diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist. Von diesem Grundsatz weicht das Bundesgericht - unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben im Prozess - ab, sofern die letzte kantonale Instanz freie Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte. Diese Ausnahme findet ihrerseits keine Anwendung bei Willkürbeschwerden: Einer kantonalen Behörde kann nicht Willkür, d.h. qualifizierte Unrichtigkeit, vorgeworfen werden, wenn sie Argumente ausser Betracht lässt, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (119 Ia 88 E. 1a; 94 I 144; 84 I 161 E. 1; vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg. ), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. , Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.14 und 2.50 f. mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 370). 
 
c) Die hier allein umstrittene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde der heutigen 
Beschwerdegegner eingetreten sei, beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dessen unrichtige Anwendung kann dabei nur insoweit beanstandet werden, als sie zugleich eine Verfassungsverletzung darstellt, namentlich wenn sie gegen Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verstösst. Das Bundesgericht kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nicht frei prüfen, selbst wenn es inhaltlich gleich lautet wie entsprechendes Bundesrecht und die kantonalen Behörden sich erklärtermassen bei der Anwendung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht anlehnen. Gegenstand der Prüfung kann daher einzig sein, ob das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt oder angewendet hat (BGE 125 I 7 E. 3a). Zu beachten ist allerdings, dass das kantonale Recht den gemäss Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das Bundesrecht, weshalb die kantonalen Behörden die Beschwerdelegitimation nicht enger umschreiben dürfen als das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a und c OG (Art. 98a Abs. 3 OG; vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4a mit Hinweisen). 
 
d) aa) Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben, weil sich Heinz Uebersax am Einspracheverfahren nicht im eigenen Namen beteiligt habe und erst im Beschwerdeverfahren als Partei aufgetreten sei. Die Einsprachegemeinschaft Homel habe ihrerseits die gesetzliche, nicht erstreckbare Einsprachefrist gemäss § 8 der kantonalen Bauverordnung verpasst. Diese Rügen wurden im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Sie sind neu und damit nach dem in vorstehender Erwägung 2b Ausgeführten in der hier allein in Betracht fallenden Willkürbeschwerde unzulässig. Insofern ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 
 
bb) Der Beschwerdeführer wendet anderseits ein, das Verwaltungsgericht hätte auch deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weil die Beschwerdegegner vom Baubewilligungsentscheid nicht berührt seien. Diese Rüge hat der Beschwerdeführer bereits vor Verwaltungsgericht erhoben. Indessen erfüllt die Beschwerde diesbezüglich die Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Es erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte. Es wird auch nicht genügend dargetan, dass und inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich seien. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorstehende Erwägung 2a). 
 
Wie beigefügt werden mag, vermöchte auch eine genügende Begründung dem Beschwerdeführer nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid befinden sich die Liegenschaften der Beschwerdegegner ca. 350 - 400 m vom geplanten Baugrundstück entfernt. Die eidgenössische Umweltschutzfachstelle BUWAL hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde festgestellt, im konkreten Fall sei aufgrund der lokalklimatischen Verhältnisse nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Anwohner des Baugebiets Homel durch Geruchsimmissionen betroffen würden. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht erwogen hat, die Beschwerdegegner seien vom Projekt betroffen. Es spielt für die Beurteilung der Legitimation keine Rolle, ob das konkret zu beurteilende Projekt aufgrund seiner Ausgestaltung übermässige bzw. unzulässige Einwirkungen als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Nachbarn können auch von einem Bauvorhaben, das die einschlägigen Vorschriften einhält, in legitimationsbegründender Weise betroffen sein. Ausschlaggebend ist, dass das Projekt seiner Art nach Immissionen durch Geruch und allenfalls Lärm erzeugt und die Einsprecher davon betroffen werden können (vgl. BGE 111 Ib 159 E. 1b S. 160; 120 Ib 379 E. 4c). 
 
cc) Andere Rügen, welche die Anhandnahme des Rechtsmittels als staatsrechtliche Beschwerde gebieten würden, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
3.- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. -- zu bezahlen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Baudepartement, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie den Bundesämtern für Umwelt, Wald und Landschaft und Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 17. Juli 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: