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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1048/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian Baumann und/oder Martin Molina, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Urkundenfälschung, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften usw.); 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. September 2012 erstattete X.________ im Nachgang zur Teilung des Nachlasses ihres Vaters A.________ vom 18. Februar 2004 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und allfälligen weiteren Delikten. Sie macht geltend, ihr seien wesentliche Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere durch wahrheitswidrige Deklaration von ihrem Vater wirtschaftlich zustehenden Vermögenswerten bei der B.________-Bank, vorenthalten worden. Die Staatsanwaltschaft holte diverse Unterlagen, namentlich die Konteneröffnungsformulare, bei der Bankein. Am 15. Februar 2016 stellte sie das Verfahren ein, soweit sie es an die Hand genommen hatte. 
 
B.  
Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Juli 2016 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Einstellungsbeschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren fortzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin aufgetreten und daher zur Beschwerde legitimiert. Dies genügt zu ihrer Legitimation jedoch nicht (vgl. oben E. 1.1). Sie zeigt nicht auf, weshalb sich der angefochtene Entscheid wie auf welche Zivilforderungen auswirken kann.  
 
1.2.1. Urkundendelikte, wie sie der Behauptung wahrheitswidriger Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Formular A anlässlich der Kontoeröffnungen zugrunde liegen, schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in (öffentliche) Urkunden als Beweismittel im Rechtsverkehr (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169). Daneben können zwar auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159; Urteil 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1; zur Urkundenqualität des Formulars A Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, nicht publ. in BGE 142 IV 378; je mit Hinweisen). Da jedoch die strittigen Kontoeröffnungen durch den Erblasser selbst oder dessen Vertreter zu Lebzeiten erfolgten, ist die Beschwerdeführerin von den behaupteten Urkundenfälschungen nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Gleiches gilt hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung sowie des Betrugs, welche die Beschwerdeführerin darin erblickt, dass ihr Vater durch die Verschleierung seiner Vermögensstrukturen mittels Urkundenfälschung den künftigen Erben Vermögenswerte habe entziehen bzw. vorenthalten wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie durch dieses Verhalten in eigenen Rechten geschädigt worden sein soll. Weder der Erblasser noch seine Vermögensverwalter hatten irgendwelche Treuepflichten gegenüber den künftigen Erben. Die für eine Veruntreuung erforderliche Ausgangslage im Zusammenhang mit der Errichtung der undurchsichtigen Vermögensstrukturen durch den Erblasser selbst ist nicht erkennbar. Zwar macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, der vorinstanzliche Ansatz greife zu kurz; als Täter kämen auch Bankmitarbeiter, Vermögensverwalter oder Treuhänder in Frage. Zur Begründung der angeblichen Schädigung des Nachlasses verweist sie jedoch wiederum auf die vom Erblasser selbst errichteten Vermögensstrukturen, womit die damit vertrauten Personen nach dessen Tod entsprechend dem Willen des Erblassers Vermögenswerte zum Nachteil der Erben hätten beiseite schaffen können. Wie und durch wen - ausser den Erblasser selbst - die Beschwerdeführerin konkret an eigenen Rechten geschädigt worden sein soll, zeigt sie weiterhin nicht auf. Soweit sie den Betrugsverdacht damit begründet, dass sie sich aufgrund der durch die Vermögensverschleierung herbeigeführten Zwangslage auf die Erbteilungsvereinbarung eingelassen habe, genügt dies für die Legitimation zur Beschwerde nicht. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auskunftspflichten der Erben untereinander oder der Vermögensverwalter diesen gegenüber sind lediglich zivilrechtlicher Natur. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den angestrengten Zivilprozess um die Anfechtung der Erbteilungsvereinbarung die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f.).  
Nicht direkt in eigenen Interessen betroffen ist die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die beanzeigte mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter StGB. Diese Bestimmung schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt nur die Rechtspflege vor Verhaltensweisen, die den Zugriff auf einzuziehende Vermögenswerte erschweren können (vgl. BGE 125 IV 139 E. 3a und b S. 141 f.). Anders als bei Art. 305bis StGB ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen bei Art. 305ter StGB nicht (mit) geschützt. Entsprechend gibt es bei diesem Straftatbestand keine privaten Geschädigten (Urteil 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008 E. 5; nicht publ. in BGE 134 III 529, mit Hinweisen). Soweit mit Blick auf die geltend gemachten Verletzungen von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz; SR 955.0), insbesondere dessen Artikel 4, auch Privatinteressen betroffen sein können (vgl. dazu BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 ff.), begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern dies auf sie zutrifft. Sie ist daher unter Vorbehalt formeller Rügen nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
1.2.2. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht befugt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als ungenügend zu kritisieren. Sie ist daher nicht zu hören, wenn sie geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund der eingeholten Unterlagen nicht zum Schluss kommen dürfen, das Verfahren sei einzustellen; sie hätte die gesamten Bankunterlagen edieren sowie die Witwe und einen weiteren Zeugen zur Sache einvernehmen müssen.  
 
1.3. Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.  
 
1.3.1. Solches erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der in der Editionsverfügung vom 13. Februar 2013 geäusserten Absicht von der Edition sämtlicher Bankunterlagen abgesehen hat, ohne die Beschwerdeführerin zu dieser Beweismittelbeschränkung anzuhören.  
Die Beschwerdeführerin bezieht sich mit ihrer Rüge auf ein im Nachgang zur Editionsverfügung verfasstes Schreiben des Rechtsvertreters von der B.________-Bank an den Staatsanwalt vom 3. April 2013 sowie dessen Antwort vom 13. September 2013. Darin verzichtet die Staatsanwaltschaft unter Vorbehalt einer neuen Editionsverfügung im Bedarfsfall definitiv auf weitere Unterlagen. Aus den Akten ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob die vorgenannten Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt und ob diese zu einer Stellungnahme eingeladen wurde. Ihr Einwand, wonach dies trotz gegenteiligen Angaben nicht der Fall gewesen sei, lässt sich daher nicht widerlegen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzustimmen, dass damit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft wäre gehalten gewesen, sie zur Beweiserheblichkeit der gesamten Akten gemäss Editionsverfügung anzuhören, da sie zunächst selber von deren Wesentlichkeit ausgegangen ist. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 17. Juni 2015 im Anschluss an das Urteil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 betreffend Einschränkung der Akteneinsicht - und damit lange vor der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2016 - von besagten Schreiben Kenntnis erhalten hat. Sie hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich zur Einschränkung der Beweismittelerhebung zu äussern und hat dies am 22. Juli und 2. Oktober 2015 auch getan. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren vor der Vorinstanz, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügte (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), sämtliche Einwände gegen die Einstellung des Strafverfahrens geltend machen. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs wurde daher spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt (Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). 
 
1.3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ablehnung ihrer Beweisanträge, namentlich um vollständige Aktenedition bei der B.________-Bank sowie um Einvernahme der Witwe und eines Zeugen, werde nicht angemessen begründet. Soweit sie hierfür die aus ihrer Sicht mangelhafte Begründung der Staatsanwaltschaft rügt, verkennt sie, dass einzig der vorinstanzliche Einstellungsbeschluss Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzugehen. Im Übrigen ist sie unbegründet.  
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich ohne Weiteres, weshalb die Vorinstanz die Ermittlungen als hinreichend betrachtet. Sie erwägt, die Staatsanwaltschaft begründe detailliert, dass allfällige Urkundenfälschungen, namentlich unwahre Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten im Formular A, soweit sie nicht verjährt wären, aufgrund der bereits eingeholten Akten und der erhaltenen Auskünfte nicht erkennbar seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der C.________ SA, welche als wirtschaftlich Berechtigte an zwei weiteren Firmen bezeichnet werde. Die C.________ SA sei keine Offshore-Gesellschaft, sondern eine börsenkotierte Firma und damit ein selbstständiges Wirtschaftssubjekt gewesen. Es habe daher kein Grund bestanden, an der formellen Rechtslage gemäss den Formularen A zu zweifeln, zumal im Treuhandsektor erfahrungsgemäss sorgfältig auf formelle Korrektheit geachtet werde. Da zudem der Bezug der Firma zur Familie A.________ im Formular A offengelegt worden sei, fehle es an der für die Erfüllung der Urkundenfälschung notwendigen Täuschungsabsicht. Es habe auch kein Anlass bestanden, an der wirtschaftlichen Berechtigung der Witwe zu zweifeln, soweit sie in den entsprechenden Formularen als Berechtigte ausgewiesen worden sei. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass diese ein persönliches Sondervermögen gebildet haben könne. Daraus lasse sich jedenfalls nicht schliessen, der Verstorbene habe sein Privatvermögen systematisch auf die Ehefrau übertragen, um es den Erben zu entziehen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, bedeute es nicht, dass die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung der Witwe falsch wären. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft erwäge, der ursprüngliche Verdacht auf eine Falschbeurkundung habe sich aufgrund der edierten Akten nicht erhärtet, sondern verflüchtigt. Gleiches gelte für den Verdacht mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften, soweit der Vorwurf nicht ebenfalls verjährt sei. Die Staatsanwaltschaft lege auch dar, dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Veruntreuung oder Betrug bestünden. So erwäge sie, es sei nicht ersichtlich, wie die für eine Veruntreuung erforderliche Ausgangslage zustande gekommen sein soll. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund der durch die Vermögensverschleierung herbeigeführten Zwangslage auf die Erbteilungsvereinbarung eingelassen, begründe keinen hinreichenden Betrugsverdacht. Angesichts der gegenüber der Verfahrenseröffnung wesentlich erweiterten Aktenlage seien die Neueinschätzung der Verdachtslage und die Verfahrenseinstellung zulässig. Die Anhandnahme des Verfahrens verpflichte die Staatsanwaltschaft nicht zur Fortsetzung und Anklageerhebung, wenn sich die Verdachtsmomente verflüchtigt hätten. Da die Verfahrenseinstellung somit nicht auf Zweifeln an der Beweisbarkeit der Vorwürfe beruhe, sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft sei auch ihrer Untersuchungspflicht genügend nachgekommen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, allen erdenklichen Straftaten nachzugehen, für welche sich keine Hinweise gefunden hätten. 
Nach dem vorstehend Gesagten hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies genügt unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen). Es war der Beschwerdeführerin denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ob die Begründung in der Sache zutrifft, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Rüge die Beschwerdeführerin indes nicht befugt ist. 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander, sondern beschränke sich darauf, die Begründung der Staatsanwaltschaft zu wiederholen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz relativ ausführlich die Standpunkte der Parteien wiedergibt. Indem sie aber den Standpunkt der Staatsanwaltschaft übernimmt resp. als richtig bestätigt, macht sie sich deren Erwägungen zu Eigen. Dies ist nach Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt. Sie brachte denn auch keine grundlegend neuen Standpunkte vor, mit welchen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hätte (vgl. auch BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246 f.). Ihre Rüge ist unbegründet.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt