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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_628/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2022 (BK 21 523). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 17. September 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, gegen B.________ und C.________ wegen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz. Nach einer anstrengenden Nachtwache, bei welcher sie während eines Feueralarms alleine für 58 Bewohner der Seniorenresidenz zuständig gewesen sei, habe sie an einer Aussprache mit B.________ (Geschäftsführerin ad interim der Seniorenresidenz) und C.________ (Pflegedienstleiterin) teilnehmen müssen. Als sie sich danach habe auf den Heimweg machen können, sei sie die geländerlose Treppe zur Tiefgarage hinuntergestürzt und habe sich diverse Verletzungen zugezogen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 nahm die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 11. April 2022 teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, an, ein Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (fehlender Handlauf bei Treppe) zu eröffnen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 11. April 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen die damalige Geschäftsführerin ad interim sowie gegen die Pflegedienstleiterin wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen übler Nachrede zu eröffnen. 
Sowohl das Obergericht des Kantons Bern als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Stellungnahm e. B.________ und C.________ liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 2022 eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeergänzungen inklusive Beilagen erst am 11. Oktober 2022 bzw. am 8. Februar 2023 und damit verspätet eingereicht, womit sie für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich sind. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei um ausnahmsweise zulässige Noven handelt. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche aus der Straftat auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Körperverletzung aus, sie sei Pflegehelferin und eine sorgfaltswidrig ungesicherte Treppe mit elf Stufen am Arbeitsplatz hinuntergestützt. Sie werde voraussichtlich bleibend in ihrem Beruf invalid sein und ihr wirtschaftliches Fortkommen werde durch die erlittenen Verletzungen erheblich erschwert. Zudem erleide sie auch eine immaterielle Unbill. Der angefochtene Entscheid kann sich auf allfällige, damit zusammenhängende Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin auswirken. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt - unter Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Auffassung, ihr stünden wegen übler Nachrede, sie lüge in Bezug auf die von ihr erbrachten Überstunden, Genugtuungsansprüche gegenüber den Angeschuldigten und der Arbeitgeberin zu. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern vorliegend die angebliche Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Urteil 6B_6/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen), ist weder dargelegt noch ist dies leichthin ersichtlich. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichtanhandnahme verstosse angesichts der schweren Körperverletzung gegen die in BGE 137 IV 285 S. 287 entwickelten Grundsätze. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Es liege eindeutig mindestens ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit habe vorliegend den Eintritt der schweren Körperverletzung begünstigt und die unterlassene Sicherung sei natürlich kausal zum Sturz über elf Stufen, ohne Möglichkeit, sich zu halten, mit schweren Verletzungsfolgen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1).  
Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.  
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133 IV 158 E. 6.1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 6.1). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.4.2; 133 IV 158 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen (Art. 6 Abs. 1 ArG). Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG). Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 [Gesundheitsschutz, ArGV 3; SR 822.113]).  
 
3.3. Mit Bezug auf eine mögliche Verletzung des Arbeitsgesetzes wegen Fehlen eines Handlaufs erachtet die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin als begründet und heisst sie gut. Demgegenüber hält sie die (hypothetische) Kausalität zwischen dem fehlenden Handlauf und einer damit zusammenhängenden möglichen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 und der von der Beschwerdeführerin erlittenen Körperverletzung als nicht nachweisbar.  
 
3.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Es liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vor. Die vorinstanzliche Begründung basiert auf einer Mutmassung und greift zu kurz. Nicht geklärt ist, weshalb die Beschwerdeführerin gestürzt ist. Zu untersuchen ist nicht nur, ob den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 wegen des fehlenden Handlaufs arbeitsgesetzliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, sondern auch, ob diese Pflichtverletzungen den Sturz der Beschwerdeführerin und damit ihre Verletzungsfolgen verursacht oder begünstigt haben könnten bzw. ob pflichtgemässes Verhalten die Verletzungsfolgen hätte verhindern oder abschwächen können. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin durch ein allfälliges unachtsames Verhalten möglicherweise eine Mitursache des Sturzes gesetzt haben sollt e. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (BGE 122 IV 17 E. 2c.bb; Urteil 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.5). Mangels Untersuchung der Pflichtverletzung wie auch des Un fallhergangs kann nicht gesagt werden, es sei mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen. Die vorinstanzlich geschützte Nichtanhandnahme des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung verletzt Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.  
 
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sind vor Bundesgericht keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, zur Eröffnung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. 
 
2.  
Er werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier