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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_430/2007 
 
Urteil vom 9. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1948 geborenen M.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Juni 2007). 
C. 
M.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG, vgl. auch Art. 37 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden, hier anwendbaren Fassung) sowie namentlich die mittelschwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV) und die leichte Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 3 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303, 124 II 247 f., 121 V 88 E. 3a und b S. 90 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass der Gesetzgeber mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit nach alt Art. 42 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) übernommen hat (vgl. BBl 1991 II 249; BGE 133 V 42 E. 3.4 S. 45 mit Hinweisen), weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2004 (Art. 42bis Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 IVV). 
 
Unbestritten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades wegen der Hilfsbedürftigkeit bei den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" sowie "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) zusteht. Fraglich ist dagegen, ob der Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit beanspruchen kann, weil er neben der Hilfsbedürftigkeit in den drei erwähnten Lebensverrichtungen dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist. Eine Hilflosigkeit aus anderen Gründen ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Grund der Aktenlage nicht gegeben. 
 
2.2 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit u.a.: 
"a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann" oder 
"b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist". 
 
Rz. 8050 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung betrifft die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: 
 
- Hilfe bei der Tagesstrukturierung; 
- Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. 
nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung 
und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.); 
- Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/ 
Kontrolle. 
 
Nach Rz. 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln. 
 
Diese vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung erweist sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform (zur Publ. in BGE 133 V bestimmtes Urteil G. vom 23. Juli 2007, I 211/05; unveröffentlichte Urteile F. vom 23. Juli 2007, I 908/05, und M. vom 25. Juli 2007, I 652/06). 
 
2.3 Verwaltung und Vorinstanz haben nicht geprüft, ob diese in E. 2.2 hievor erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Grund der Aktenlage ist indessen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis der lebenspraktischen Begleitung erfüllt. Dr. X.________ gab denn auch im Bericht vom 12. August 2005 u.a. an, der Beschwerdeführer müsse bei Erledigungen ausserhalb der Wohnung begleitet werden. Wenn das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Bemerkungen der Abklärungsperson ausführt, dass das von Dr. X.________ angegebene Erfordernis der Begleitung ausser Haus "bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt worde sei", beruht dies auf einer Verkennung des Begriffs der lebenspraktischen Begleitung. Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung"; sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (erwähntes, zur Publikation in BGE 133 V bestimmtes Urteil G., I 211/05). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, wird zunächst die 
IV-Stelle zu beurteilen haben. Die Sache ist daher an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Überprüfungen vornehme und hernach über den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung neu befinde. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem durch eine Beratungsstelle für Ausländer vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichs I 633/05 vom 3. Januar 2006, E. 5), an der auch unter der Herrschaft des BGG festzuhalten ist, eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), welche auch das kantonale Verfahren umfasst. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Überprüfung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das ganze Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz